Gas Emission Allowance Act 2012
颁布于 2007-08-07 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 – ZuG2012).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, emissions pricing, environmental standards, monitoring, authorization/permit, data collection/reporting, enforcement/compliance, standards, protection of environment
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Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 Vom 7. August 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 – ZuG 2012)*) I n h a l t s v e r z e i c h n i s Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Mengenplanung § 4 Nationale Emissionsziele § 5 Reserve Abschnitt 3 Zuteilungsregeln § 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbe triebnahme bis zum 31. Dezember 2002 § 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirt schaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 § 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007 § 9 Zuteilung für Neuanlagen § 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen § 11 Kuppelgas § 12 Besondere Härtefallregelung § 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung § 14 Antragsfristen § 15 Überprüfung von Angaben § 16 Kosten der Zuteilung Abschnitt 4 Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen § 17 Ausgabe § 18 Erfüllung der Abgabepflicht Abschnitt 5 Veräußerung von Berechtigungen § 19 Umfang und Verwendung § 20 Aufkommen § 21 Verfahren Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Zuständige Behörde Anhang 1 bis 5 A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräuße rung von Emissionsberechtigungen festzulegen. § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwen dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge setzes unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes er setzt. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt, 2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Re gelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra tes (ABl. EU Nr. L 275 S. 32). 1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung, 4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, 5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr, 6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich geneh migten Änderung der Anlage, 7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der er weiterten Kapazität, 8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festge legten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslas tungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich, 9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen. A b s c h n i t t 2 M e n g e n p l a n u n g § 4 Nationale Emissionsziele (1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesre publik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmi gung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüberein kommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Ver pflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Koh lendioxid-Äquivalente je Jahr. (2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigun gen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich ei ner Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwen dung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Be rechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden. (3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anla gen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet, werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Zif fern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset zes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienz standard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 an teilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenom men sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zutei lungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben, soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zutei lungsgesetzes 2007 erbracht wurde. § 5 Reserve (1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu rückbehalten. (2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen: 1. auf Zuteilung von Berechtigungen a) für Neuanlagen nach § 9, b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Ab schluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese An sprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie 2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007. (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrneh mung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zuge wiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zu teilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. § 21 gilt ent sprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt. (4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurück gegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt wer den, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder ge löscht werden. (5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 ge nannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi nanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigun gen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kos tenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zu gewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwe cke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen ent spricht. 1789Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de A b s c h n i t t 3 Z u t e i l u n g s r e g e l n § 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zu geteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durch schnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungspe riode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage wer den bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, er rechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. (2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeit raum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005. (3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 er folgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, bis zum 31. Dezember 2005. (4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 er weitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erwei terung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich. (5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jähr lichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich, 1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handels periode 2005 bis 2007 durch die zuständige Be hörde zugrunde gelegt wurden, 2. die der Betreiber auf Grundlage der Datener hebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber von der zuständigen Behörde im Rahmen der Aus wertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wur den und 3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes be richtet hat. Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsent scheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, so weit die Angaben des Betreibers nicht den für die Er mittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes, der Zuteilungsverordnung 2007 oder der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen. Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes eingeleitet hat. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Auf Verlan gen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperi ode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet. (6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbe treiber und für ein mit diesem verbundenes Unterneh men, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesell schaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftli chen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu. (7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätser weiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zu teilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2. (8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwen dung. (9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emis sionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basis periode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfak tor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechti gungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissi onsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000 Berechtigungen pro Jahr. (10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels gesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erfor derlichen Angaben über die durchschnittlichen jährli chen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der je weils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese An gaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwen dung. § 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbe triebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, wer den auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zuge teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durch schnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2 1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de bis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durch schnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigun gen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. (2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe ein gesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissions wert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdiffe renzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt. In diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je er zeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1. (3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Ab satz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ lichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zu grundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abwei chend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissi onsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1. (4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissi onsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basispe riode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Ab satz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors. (5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. § 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007 (1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 er folgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer An zahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er zeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Pro dukteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des An hangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des An hangs 1. (2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zu teilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Ab satz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwi schen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendi oxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzu ziehen: 1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu rechnende Emissionsmenge sowie 2. die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazi tätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme ent standen sind. Bei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zu geteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitäts erweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittli chen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode ab zuziehen: 1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu rechnende Produktionsmenge sowie 2. die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme. (3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zutei lungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbe triebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probe betrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanla gen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hinein reicht. § 9 Zuteilung für Neuanlagen (1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigun gen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zuge teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er zeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalender jahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme ent spricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Be triebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach For mel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebe triebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und den während des Pro bebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht. (2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zu 1791Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de ordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genann ten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten durch Rechtsverordnung festlegen. (3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je er zeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maß gabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte her gestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. (4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; dane ben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrun delegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissions menge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 9 des Anhangs 1. (5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweite rung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitä ten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die Anlage im Übrigen bleibt unberührt. § 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen (1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so wi derruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentschei dung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechti gungen zurückzugeben. (2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit ent sprechende Anwendung. (4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der An lage von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6 oder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Ja nuar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme insgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurch schnittlichen Produktionsmenge der übernommenen Anlage in der Basisperiode beträgt. Der Nachweis nach Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produk tionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen. Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht er bracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft wider rufen. (5) Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember 2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zu geteilt. Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnitt liche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeit raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Pro zent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Pro duktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstands zeiten der Anlage wegen der Durchführung von Mo dernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten be ruhen. (6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraus setzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen, werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zu sätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rech nerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Be triebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmen den Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der An zahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode ent spricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entspre chend. Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. § 11 Kuppelgas (1) Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kup pelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treib hausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Ab sätze 2 bis 6. Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes unberührt. (2) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset zes resultieren. Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppel gase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 er halten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultie ren. § 6 Abs. 9 findet keine Anwendung. (3) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeb lichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abge zogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppel gase zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des Emissi 1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de onswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. § 7 Abs. 4 fin det keine Anwendung. (4) Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die zuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kup pelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen. Im Falle von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend. (5) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungs stunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zu grunde gelegt. Soweit kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissions wertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Im Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (6) Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Ab satz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 so wie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5 sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverord nung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. (7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum 1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine An zahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht. § 12 Besondere Härtefallregelung (1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des An hangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindes tens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rech nerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je er zeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalender jahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ent spricht. Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3. Bei Anlagen nach § 6 wird der Erfüllungsfaktor angewendet. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach An hang 2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, de ren Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 ins gesamt mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250 Millionen Euro. Sofern die Gesamtsumme der Zuteilun gen nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die betroffenen Anlagen nach § 6 oder § 7 den Gegenwert von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zutei lungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt, wird die über die Zuteilungen nach § 6 oder § 7 hinausgehende Zu teilungsmenge anteilig gekürzt. (3) War das betreibende Unternehmen zum Ab schluss des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Ab satz 2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so ver bundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vor schrift als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wir ken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein an deres Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ih nen als herrschendes. Steht einer Person oder Perso nenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehr heitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen. § 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vor schriften zu erlassen für 1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Berech nungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilen der Berechtigungen nach § 6 Abs. 1; 2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und für die Berechnung der An zahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1; 3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je er zeugter Produkteinheit und die Zuordnung von Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2; 4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigun gen nach § 9 zugrunde zu legen ist; 5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Stan dardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8; 6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zu zurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5; 7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuord nung eines Emissionswertes je erzeugter Produkt einheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthese gas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anfor derungen an den Nachweis des Synthesegasein satzes; 8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen; 9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Pro duktionsübernahme nach § 10 Abs. 6. 1793Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 14 Antragsfristen (1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen. (2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen. § 15 Überprüfung von Angaben Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels gesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen. Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesi chert ist. § 16 Kosten der Zuteilung Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhe bung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt. A b s c h n i t t 4 A u s g a b e u n d A b g a b e v o n B e r e c h t i g u n g e n § 17 Ausgabe (1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben. (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen des § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechti gungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungs entscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjah res, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben. § 18 Erfüllung der Abgabepflicht Bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes oder zertifi zierten Emissionsreduktionen gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes darf die Anzahl der in nerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine Anlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt nicht höher sein als 22 Prozent der für die Zuteilungs periode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten Menge an Berechtigungen. A b s c h n i t t 5 Ve r ä u ß e r u n g v o n B e r e c h t i g u n g e n § 19 Umfang und Verwendung In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden un beschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einge stellt. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden. § 20 Aufkommen Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 er halten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ent spricht. § 21 Verfahren (1) Die Berechtigungen werden entweder an den Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen einer Versteigerung abgegeben. Im Falle des Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer mög lichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuier lich an den Handelsplätzen für Berechtigungen ange boten. Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die Rechts verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs verfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nach vollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkeh rungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht das Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi cherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektron ischen Bundesanzeiger*) bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden werden. A b s c h n i t t 6 G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n § 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rich tig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes eine dort genannte Maß nahme nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 23 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes. 1795Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anhang 1 Berechnungsformeln Formel 1 Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind Formel 2 Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durch schnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO2, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind Formel 3 Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind a) für Anlagen zur Stromerzeugung b) für sonstige Anlagen Formel 4 Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2 Formel 5 Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung Formel 6 Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung a) für Anlagen zur Stromerzeugung b) für sonstige Anlagen 1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Formel 7 Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung Formel 8 Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008 a) für Anlagen zur Stromerzeugung b) für sonstige Anlagen Formel 9 Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008 Erläuterung der Abkürzungen BM Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit (z. B. in t CO2-Äquiv./MWh oder t CO2-Äquiv./t) BMA Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Stromerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh) BMQ Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wärmeerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh) BMW Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wellenarbeit (in t CO2-Äquiv./MWh) BMg Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh) BMs Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz sonstiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh) EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zutei lungsregel (in t CO2-Äquiv.) EF Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des TEHG EMBP Durchschnittliche jährliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode GTP Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage) K Kapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr oder t pro Jahr) KA Kapazität der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr) KQ Kapazität der Nettowärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr) KW Kapazität der Nettoerzeugung von Wellenarbeit der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr) KFVer Kürzungsfaktor nach § 20 zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung PBP Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr) PBP-A Durchschnittliche jährliche Nettostromproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr) PBP-Q Durchschnittliche jährliche Nettowärmeproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr) PBP-W Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr) RTI Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage) S Standardauslastungsfaktor tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode Wg Brennstoffenergie der eingesetzten gasförmigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr) Ws Brennstoffenergie der eingesetzten sonstigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr) 1797Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anhang 2 (zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen Anlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind. Kategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treib hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen. Kategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließ lich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen. Kategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen. Kategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandels gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen. Kategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen. Kategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissions handelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen. Kategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggie ßen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als integrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandels gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen. Kategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer X unterliegen. Kategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XI unterliegen. Kategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII unterliegen. Kategorie 11: Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral fasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII a un terliegen. Kategorie 12: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen. Kategorie 13: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treib hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen. Kategorie 14: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandels gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen. Kategorie 15: Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsge setz nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen. Kategorie 16: Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVII unterliegen. Kategorie 17: Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unter liegen. 1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anhang 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1) Teil A Produktbezogene Emissionswerte I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie) Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt 1. bei Anlagen zur Stromproduktion a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe ver wendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls b) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung; 2. bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; 3. bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme a) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls b) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas Als Emissionswert je Produkteinheit gilt 1. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit a) drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker, b) vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker, c) fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker; 2. bei Anlagen zur Herstellung von Glas a) für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und b) für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas. III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel, b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel, c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel. Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen. Teil B Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9 I. Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Fest legung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt. II. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert. 1799Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden I. Vollbenutzungsstunden Tätigkeit Vollbenutzungsstunden pro Jahr Energieumwandlung und -umformung: Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Kondensationskraftwerke 7 500 Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle 8 250 Gasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine“ 1 000 Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken 4 200 Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung 3 100 Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol 8 000 Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 7 500 Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie 8 000 Heizwerke der öffentlichen Fernwärme 2 500 Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie, Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleis tungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern 7 500 Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anlagen der Mineralölindustrie 8 000 Kokereien 8 300 Sinteranlagen 8 300 Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung 8 300 Anlagen zur Herstellung von Zement 7 500 Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie 7 500 Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie 2 500 Anlagen zur Herstellung von Glas 8 500 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse 7 500 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff 8 000 Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe 8 000 Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen 8 500 Anlagen zur Herstellung von Ruß 8 000 Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestatio nen für Mineralöl oder Gas 500 II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden 1. Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbe nutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8 760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Voll benutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine ent sprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschrän kung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8 760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produk tionsmenge mit 8 760 zu multiplizieren. 2. Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1. 1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3. Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die An zahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren. 4. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert. 5. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und recht lich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen Wert von 0,1 nicht überschreitet. 6. Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden der Hauptabnehmer maßgeblich. 1801Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage 1. Grundsatz Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs. Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs. a) Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multipli kation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt, zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr. Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellen arbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs. b) Bestimmung des Anpassungsfaktors Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtmin derungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstan dard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach An wendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs. 2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung a) Erzeugung von Strom: aa) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, bb) 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten cc) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung; b) Erzeugung von Wärme: aa) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten bb) 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; c) Erzeugung von Wellenarbeit 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produkt standard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt. 3. Bestimmung des Referenzjahres Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. De zember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1 Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich. 1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 4. Berechnungsformeln Formel 1 Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung Formel 2 Berechnung der anteiligen Kürzung Formel 3 Bestimmung des Effizienzstandards Formel 4 Bestimmung des Anpassungsfaktors Erläuterung der Abkürzungen AK Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge AF Anpassungsfaktor BU Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode EB Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel EBend Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung EMRJ Emissionen der Anlage im Referenzjahr ES Effizienzstandard der Anlage PA Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh) PQ Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh) PW Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh) PSA Produktstandard für die Erzeugung von Wärme PSQ Produktstandard für die Erzeugung von Strom PSW Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit 1803Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 13b Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 11 nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung“ die Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflich tungen“ angefügt. 1. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „nach § 2 des Ge setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung“ durch die Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in de nen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset zes besteht,“ ersetzt. 2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissions schutzgesetzes sind die Festlegungen der immissi onsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich.“ 3. Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt: „Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Wechsel in der Person des Verantwortlichen statt gefunden hat.“ 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen“ durch die Wör ter „Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die An gaben im Zuteilungsantrag“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort „gemacht“ durch das Wort „gegeben“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht,“ durch die Wörter „bis zu den im jeweiligen Zuteilungs gesetz für bestehende Anlagen und Neuan lagen festzulegenden Zeitpunkten“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „spätes tens drei Monate“ gestrichen. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zutei lungsentscheidung“ die Wörter „und Durchset zung von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt. b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange fügt: „(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Re gelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berech tigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel tenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.“ 6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und weist Verfügungsbeschränkungen aus“ gestrichen. 7. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „30. April“ durch die Wörter „31. Januar“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „30. April“ durch die Wörter „31. Januar“ ersetzt. 8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung nach“ die Angabe „§ 8 Abs. 4 oder“ eingefügt. 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst: „§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz (1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode. (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zu rückweisung eines Widerspruchs gegen Entschei dungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bear beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge nommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. (3) Auslagen werden nicht erhoben.“ 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt: „Soweit das Umweltbundesamt zuständige Be hörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ge macht.“ b) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wird eine amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut einge fügt: „Amtlicher Hinweis: http://www.ebundes anzeiger.de/“. 11. In § 25 wird die Ziffer „IX“ durch die Ziffer „IXb“ er setzt. 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 12. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: „§ 26 Übergangsregelung (1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Num mern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des An hangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperi ode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch nach § 9. (2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erst mals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort. (3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fas sung fort. (4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstat tung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 gelten den Fassung fort.“ 1805Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 13. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 Tätigkeiten Treibhausgas Energieumwandlung und -umformung I Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraft werk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärme leistung von 50 MW oder mehr CO2 II Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torf briketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmi gen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Etha nol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungs wärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrich tung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoran lage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate CO2 III Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brenn stoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehö riger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO2 IV Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyl estern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungs motoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO2 V Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, na turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit ge schlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO2 VI Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien CO2 VII Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2 Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung VIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen CO2 IX Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben CO2 IXa Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinan der befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbei tungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO2 IXb Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwal zen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätig keit nach Nummer IXa CO2 1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Tätigkeiten Treibhausgas Mineralverarbeitende Industrie X Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen CO2 XI Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag CO2 XII Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließ lich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO2 XIIa Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO2 XIII Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt. CO2 Sonstige Industriezweige XIV Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2 XV Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO2 XVI Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von 50 000 Tonnen oder mehr je Jahr CO2 XVII Anlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO2 XVIII Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mi neralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO2“. 14. Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst: „Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Teil I Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen 1. Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verord nung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. 2. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt. 3. Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmetho den und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten Emissionen nach § 5 verwendet werden. 4. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An lagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Teil II Anforderungen an die Emissionsberichte 1. Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten. 2. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.“ 1807Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I 2826), geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt: „23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Arti kel 6 des Protokolls,“. b) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24. 2. § 3 Abs. 7 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“ b) Absatz 10 wird aufgehoben. 4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „akkreditiert“ durch die Wörter „oder den Aufsichtsausschuss akkreditiert“ ersetzt. 5. In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: „Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung ver bundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.“ Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 11. August 2007 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 7. August 2007 F ü r d e n B u n d e s p r ä s i d e n t e n D e r P r ä s i d e n t d e s B u n d e s r a t e s H . R i n g s t o r f f D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de