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德国的法律

Fresh Waters Quality Ordinance

颁布于 1997-07-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern (Fischgewässerverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Fisheries and aquaculture, Water
关键词
freshwater fishes, fishery management and conservation, aquatic animals, pollution control, freshwater pollution, monitoring, water resources management, inland waters

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  1. WassR 2.3.7 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern (Fischgewässerverordnung) Vom 28. Juli 1997 (GBl. S. 340) zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. Nr. 9, S. 252) in Kraft getreten am 16. Juni 2007 Auf Grund von § 14 a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBI. S. 269), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBI. S. 773), wird verordnet: § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhal ten (ABI. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Ic) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung be stimmter Umweltschutzrichtlinien (ABI. EG Nr. L 377 S.48). Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der sich aus Satz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Fischgewässer. § 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser, Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht ge nutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unbe rührt. § 3 Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 2 entsprechen. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben. WassR 2.3.7 2 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (2) Sofern die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, stellt die Wasserbehörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen. (3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter zu erwarten sind. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt. § 4 Zulässige Abweichungen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind zulässig, 1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit „(0)“ gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorolo gische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen; 2. wenn in den nach Anlage 1 bezeichneten Gewässern die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden. § 5 Probenahme- und Analyseverfahren, Überwachung (1) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Pa rameter sind in der Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier genannten Verfahren können andere Ver fahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind. (2) Die Qualitätsanforderungen nach § 3 Absatz 1 sind erfüllt, wenn bei den in der festgelegten Regelhäufig keit entnommenen Proben über einen Zeitraum von zwölf Monaten die für die Parameter in Anlage 2 Nr. 1 und 2 genannten Prozentsätze und die in Anlage 2 Nr. 4 genannte Durchschnittskonzentration eingehalten werden, sowie bei 95% der Proben die Werte der Parameter in Anlage 2 Nr. 3, 5, 7, 10 bis 14 eingehalten werden; wird weniger als eine Probe monatlich entnommen, müssen alle Proben diesen Qualitätsanforderungen entsprechen. (3) Abweichungen bleiben bei der Berechnung der in Absatz 2 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unbe rücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder Naturkatastrophen bedingt sind. (4) Die in der Anlage 2 festgelegte Häufigkeit der Probenahme soll von der Wasserbehörde eingeschränkt werden, wenn die Qualität des betreffenden Gewässers nicht nur unwesentlich über den Festlegungen der Anlage 2 liegt. Die Wasserbehörde kann auf die Probenahme verzichten, wenn keine Gefahr der Ver schmutzung oder der Verschlechterung der Qualität des Gewässers besteht. (5) Für die Überwachung gilt § 82 Abs. 1 und 2 WG. WassR 2.3.7 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3 § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. WassR 2.3.7 4 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Liste der bezeichneten Fischgewässer Erläuterung: Cyp = Cyprinidengewässer Sal = Salmonidengewässer M = Mündung 1. Fließgewässer Gewässerstrecke Name des Gewässers von bis Bemerkung Argen/Untere Argen/ Obere Argen Landesgrenze Bayern an der Unteren Argen; Landesgrenze Bayern an der Oberen Argen M der Argen in den Bodensee soweit auf Landesgebiet Sal Breg Quelle obere Gemarkungsgrenze Hüfin gen Sal Donau Zusammenfluss Brigach und Breg Bettelmannsfels obere Gemarkungsgrenze Im mendingen Donaubrücke Ehingen-Berg Sal Donau Donaubrücke Ehingen-Berg Landesgrenze Bayern bei Ulm/Neu-Ulm, soweit auf Lan desgebiet Cyp Dreisam/Rotbach Quelle Zusammenfluss mit der Elz Sal Elsenz Einmündung des Buckelbächle M in den Neckar Cyp Elz Quelle Zusammenfluss mit der Dreisam Sal Enz/Große Enz Quelle der Großen Enz Einmündung der Nagold Sal Enz Einmündung der Nagold M in den Neckar Cyp Eyach Einmündung der Stunzach M in den Neckar Cyp Große Lauter Quelle M in die Donau Sal Hauensteiner Alb/ Menzenschwander Alb Quelle M in den Rhein Sal Iller Landesgrenze Bayern M in die Donau, soweit auf Lan desgebiet Sal Jagst Quelle Jagstzell Sal Jagst Jagstzell M in den Neckar Cyp Kanzach Quelle M in die Donau Sal Kinzig Quelle Einmündung des Offenburger Mühlbachs Sal Kinzig Einmündung des Offenburger Mühlbachs M in den Rhein Cyp Kocher Leinmündung bei Abtsgmünd M in den Neckar Cyp Lauchert Quelle M in die Donau Sal Murg Quelle Einmündung des Sasbachs Sal Murr Quelle Backnang Sal WassR 2.3.7 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5 Gewässerstrecke Name des Gewässers von bis Bemerkung Murr Backnang M in den Neckar Cyp Nagold Quelle Einmündung des Reichenbachs Sal Neckar Einmündung der Itter M in den Rhein, soweit auf Lan desgebiet Cyp Radolfzeller Aach Quelle (Aachtopf) M in Bodensee Sal Rems Quelle Wieslaufmündung Sal Rems Wieslaufmündung M in den Neckar Cyp Rench/Wilde Rench Quelle Ausleitungsstelle Oberkircher Gewerbekanal Sal Rhein Wehr Märkt bei Weil am Rhein obere Gemarkungsgrenze Brei sach, soweit auf Landesgebiet Sal Rhein obere Gemarkungsgrenze Brei sach Landesgrenze Hessen, soweit auf Landesgebiet Cyp Riß Quelle Zusammenfluss mit dem Inger kinger Rotbach Sal Riß Zusammenfluss mit dem Inger kinger Rotbach M in die Donau Cyp Rotach Quelle M in den Bodensee Sal Schussen Zusammenfluss mit der Wolfeg ger Ach M in den Bodensee Cyp Tauber Zusammenfluss mit dem Vor bach (Weikersheim) M in den Main Cyp Wehra Quelle M in den Rhein Sal Wiese Quelle Tumringer Wehr Haagener Wehr Grenze zur Schweiz Sal Würm Einmündung des Welzgrabens M in die Nagold Sal Wutach/ Gutach/Seebach Seebachquelle M in den Rhein, ausgenommen Grenzabschnitte mit der Schweiz Sal 2. Seen Gewässerstrecke Name des Gewässers von bis Bemerkung keine WassR 2.3.7 6 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 Chemische und physikalische Qualitätsanforderungen für die Fischgewässer Teil 1 Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Parameter G I G I Analyse- oder Kon trollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen 1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als 1,5 3 DIN 38404-C4 (Ausgabe Dezember 1976) Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Ab wärmeeinleitungs stelle Zu plötzliche Tem peraturerhöhungen sind zu vermeiden überschreiten. Im Hinblick auf besondere geographische und hydrologische Ver hältnisse kann die Höhere Wasserbehörde geographisch be grenzte Ausnahmeregelungen zulassen, sofern sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fisch bestands ergeben. 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, dass die Tempe ratur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet: 21,5 (0) 28 (0) 10 (0) 10 (0) Der Temperaturgrenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit sol cher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. WassR 2.3.7 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7 Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Parameter G I G I Analyse- oder Kon trollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen 2. Gelöster Sauer stoff (mg/l O2) 50 % ≥ 9 100 % ≥ 7 50 % ≥ 9 Sinkt der Sauer stoffgehalt unter 6 mg/l, so ist Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie anzuwenden. Die zuständige Behörde muss nachweisen, dass die ausge wogene Ent wicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 50 % ≥ 8 100 % ≥ 5 50 % ≥ 7 Sinkt der Sauer stoffgehalt unter 4 mg/l, so ist Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie anzuwenden. Die zuständige Behörde muss nachweisen, dass die ausge wogene Ent wicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. DIN EN 25813 (Ausgabe Januar 1993) DIN EN 25814 (Ausgabe November 1992) Monatlich mindes tens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauer stoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärke re tägliche Ände rungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entneh men. 3. pH 6 – 9 (0) (1) 6 – 9 (0) (1) DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984) Monatlich 4. Schwebstoffe = Abfiltrierbare Stoffe (mg/l) ≤ 25 (0) ≤ 25 (0) DIN 38409-H2 (Ausgabe März 1987) DIN EN 872 (Ausgabe März 1996) Die angegebenen Werte sind durch schnittliche Kon zentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemi schen Eigenschaf ten. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrati onen gerechnet werden. WassR 2.3.7 8 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Parameter G I G I Analyse- oder Kon trollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen 5. BSB5 (mg/l O2) ≤ 3 ≤ 6 DIN 38409-H52 (Ausgabe November 1987) 6. Gesamtphosphor (mg/l P) DIN 38045-D11 (Ausgabe Oktober 1983) bzw. DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988) Im Falle von Seen mit einer Durch schnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden L < 10 )Tw1( Tw Z ~ + L = Belastung, ausge drückt in mg P pro Quad ratmeter Seeoberfläche pro Jahr Z ~ = Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Aus tauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewäs sern und 0,4 mg/l bei Cyprinidenge wässern (ausge drückt in PO4) als Richtwerte zur Ver ringerung der Eutrophierung an gesehen werden. WassR 2.3.7 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9 Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Parameter G I G I Analyse- oder Kon trollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen 7. Nitrit (mg/l NO2) ≤ 0,01 ≤ 0,03 DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993) 8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) (2) (2) DEV B 1/2 (Ausgabe 1971) Eine Geschmacks prüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, dass phenolhaltige Verbindungen vor handen sind. 9. Ölkohlen wasserstoffe (3) (3) Visuelle Prüfung DEV B 1/2 (Ausgabe 1971) Monatlich Eine visuelle Prü fung wird regelmä ßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur, wenn vermutet wird, dass Kohlenwasserstoffe vorhanden sind. 10. Nicht ionisiertes Ammonium = Ammoniak (mg/l NH3) ≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausgabe Oktober 1983) in Verbindung mit der Bestimmung des ph-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhun gen im Laufe eines Tages hingenom men werden. WassR 2.3.7 10 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Parameter G I G I Analyse- oder Kon trollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammo nium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophie rung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: 11. Ammonium ins gesamt (mg/l NH4) ≤ 0,04 ≤ 1 (4) ≤ 0,2 ≤ 1 (4) DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausgabe Oktober 1983) DIN 38406-E23 (Ausgabe Dezember 1993) in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich 12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) ≤ 0,005 ≤ 0,005 DIN 38408-G4-2 (Ausgabe Juni 1984) Monatlich Die I-Werte entspre chen pH = 6. Höhe re Gesamtchlorkon zentrationen können bei höheren pH Werten akzeptiert werden. 13. Gesamtzink (mg/l Zn ≤ 0,3 ≤ 1,0 DIN 38406-E8-1 (Ausgabe Oktober 1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988) bzw. ICP/MS Monatlich Die I-Werte entspre chen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.. Für Härtegrade zwi schen 10 und 500 mg/l siehe entspre chende Grenzwerte in Teil 2 WassR 2.3.7 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11 Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Parameter G I G I Analyse- oder Kon trollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen 14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) ≤ 0,004 ≤ 0,04 DIN 38406-E71 (Ausgabe Septem ber 1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988) bzw. ICP/MS Die G-Werte ent sprechen einer Här te des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwi schen 10 und 500 mg/l siehe entspre chende Grenzwerte in Teil 2 (1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH Einheiten betragen, vorausgesetzt, dass durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. (2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, dass sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. (3) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, dass sie: an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen; den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben; bei den Fischen Schäden verursachen. (4) Bei Wassertemperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, dass sich keine schädlichen Fol gen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können. Allgemeine Bemerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, dass die in diesem Anhang in Betracht gezogene bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Konzentration an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wir kungen) von Bedeutung sein. Abkürzungen: G = (guide value) = Leitwert (diese Werte sind anzustreben) I = (imperative value) = zwingender Wert (0) = Abweichungen gemäß § 4 sind möglich. WassR 2.3.7 12 Version 04/2001 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Die genannten DIN-Normen sind beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm untersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie, Weinheim (Bergstrasse) herausgegeben. Die ge nannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt München archivmäßig gesichert hinterlegt. Teil 2 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Gesamtzink (siehe Teil 1 Nummer 13, Spalte „Bemerkungen“) Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) , je nach verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCo3 Wasserhärte (mg/l Ca CO3) 10 50 100 500 Salmonidengewässer (mg/l Zn) Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,03 0,3 0,2 0,7 0,3 1,0 0,5 2,0 Gelöstes Kupfer (siehe Teil I, Nummer 14, Spalte „Bemerkungen“) Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l Ca CO3 Wasserhärte (mg/l Ca CO3) 10 50 100 300 mg/l Cu 0,005 (1) 0,022 0,04 0,112 (1) Das Vorhandensein von Fisch in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster Kupferkomplexe hindeuten.

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