Fourth Ordinance amending the Ordinance on quality of milk
颁布于 1992-04-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, standards, treated food
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung Vom 16. April 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag: Artikel 1 Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§ 1 Gütemerkmale (1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf 1. Fettgehalt, 2. Eiweißgehalt, 3. bakteriologische Beschaffenheit, 4. Gehalt an somatischen Zellen und 5. Gefrierpunkt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen. (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Milch, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.« 2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach Anlage 5 durchzuführen.« 3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefaßt: »Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem Monat der Feststellung je positives Untersuchungsergebnis um 10 Pf/kg zu kürzen. Werden die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zellgehaltswerte im geometrischen Mittel über drei Monate und im Abrechnungsmonat, bei mehreren monatlichen Untersuchungen im geometrischen Mittel, überschritten, ist der Preis zusätzlich um 2 Pf/kg zu kürzen.« 4. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8. Artikel 2 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Milch Güteverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. April 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung W. Kittel