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德国的法律

Fourth Ordinance amending the Ordinance on ice cream

颁布于 1995-04-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
milk/dairy products, packaging/labelling, offences/penalties, food safety and quality

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis Vom 24. April 1995 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 werden aufgehoben. 2. In § 2a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »Stärke,« sowie »und in § 1 Abs. 1 Satz 2« gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt gefaßt: »§ 5 Kennzeichnung Speiseeis darf lose gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang deutlich lesbar und unverwischbar angegeben ist. Ist das Speiseeis zum Verzehr in der Verkaufsstätte bestimmt, ist die Verkehrsbezeichnung zusätzlich auf der Speisekarte nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben.« 4. § 7b wird wie folgt gefaßt: »§ 7b Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Speiseeis oder Halberzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.« Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über Speiseeis in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. April 1995 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer