Fourteenth Act amending the Atomic Energy Act
颁布于 2015-11-20 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy, Waste and hazardous substances
- 关键词
- nuclear energy, energy conservation/energy production, waste disposal, hazardous waste, inventory, radiation, pollution control, waste management, emissions
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2053 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes1 Vom 20. November 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nahmen, um das Wissen über die Anlagen län- sen: gerfristig zu bewahren, 6. die Forschungs-, Entwicklungs- und Erpro- Artikel 1 bungstätigkeiten, die erforderlich sind, um Änderung des Atomgesetzes Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle um- Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- zusetzen, chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015 7. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Natio- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt nalen Entsorgungsprogramms und die Leis- geändert: tungskennzahlen für die Überwachung der Fort- schritte bei der Umsetzung, 1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d ein- 8. eine Abschätzung der Kosten des Nationalen gefügt: Entsorgungsprogramms sowie die Grundlagen „§ 2c und Annahmen, auf denen diese Abschätzung Nationales Entsorgungsprogramm beruht, einschließlich einer Darstellung des zeit- lichen Profils der voraussichtlichen Kostenent- (1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen wicklung, Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strate- gie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsor- 9. die geltenden Finanzierungsregelungen, gung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver 10. die geltenden Transparenzregelungen sowie Abfälle umgesetzt werden soll. 11. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Euro- (2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst päischen Union oder einem Drittland geschlos- eine Darlegung folgender Bestandteile: sene Abkommen über Entsorgungsmaßnahmen in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und 1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Be- radioaktive Abfälle; § 1 Absatz 1 des Standort- zug auf die Entsorgung abgebrannter Brennele- auswahlgesetzes bleibt unberührt. mente und radioaktiver Abfälle, Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem 2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klaren oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden. Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischen- etappen unter Beachtung der übergreifenden (3) Die Bundesregierung überprüft das Nationale Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms, Entsorgungsprogramm regelmäßig, mindestens aber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung, 3. eine nationale Bestandsaufnahme sämtlicher spätestens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert abgebrannter Brennelemente und radioaktiver es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Men- wissenschaftlichen und technischen Fortschritt so- gen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und wie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährte Prak- Einrichtungen, wobei aus der Bestandsauf- tiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten nahme der Standort und die Menge radioaktiver ergeben, berücksichtigt. Abfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß (4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestand- einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven teile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind Abfälle eindeutig hervorgehen müssen, die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflich- 4. die Konzepte oder Pläne und die technischen tigen und die Besitzer abgebrannter Brennele- Lösungen für die Entsorgung abgebrannter mente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre Brennelemente und radioaktiver Abfälle vom An- radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund die- fall bis zur Endlagerung, ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an 5. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach eine Landessammelstelle abzuliefern haben, ver- Beendigung der Stilllegung von Anlagen zur pflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Ab- Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen satz 3, einschließlich vorgesehener Angaben Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte über Kontrollzeiträume und vorgesehener Maß- zu erteilen über 1. die bestehenden Entsorgungskonzepte, ein- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie schließlich realistischer Angaben über die techni- 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemein- schen, organisatorischen und zeitlichen Planun- schaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 gen für die einzelnen Entsorgungsschritte vom vom 2.8.2011, S. 48). Anfall abgebrannter Brennelemente und radioak-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 tiver Abfälle bis zur Ablieferung an eine Anlage § 9i zur Endlagerung, Bestandsaufnahme und Schätzung 2. die Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte der bei ihnen bisher angefallenen oder gelagerten (1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er- Abfälle sowie stellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und 3. eine Schätzung der zukünftig bei ihnen anfallen- danach alle drei Jahre den oder zu lagernden Mengen abgebrannter 1. eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen, Brennelemente und radioaktiver Abfälle, klassi- Arten, Eigenschaften und Standorte aller angefal- fiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter lenen oder gelagerten abgebrannten Brennele- Berücksichtigung von Stilllegungsmaßnahmen. mente und radioaktiven Abfälle sowie Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und 2. eine Schätzung der zukünftig anfallenden oder zu der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun- und radioaktiver Abfälle, klassifiziert nach Arten desministerium erfolgt über die zuständigen Behör- und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung den der Länder. von Stilllegungsmaßnahmen. § 2d (2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestands- aufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1 Grundsätze der nuklearen Entsorgung Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer ab- Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c gebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, berücksichtigt folgende Grundsätze: sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach 1. der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine ge- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- eignete Auslegung sowie Betriebs- und Stillle- verordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern gungsverfahren, einschließlich der Weiter- und haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht be- Wiederverwendung von Material, auf das Maß reits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volu- auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums men der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlan- realisierbar ist, gens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflich- teten und der erteilten Auskünfte an das für die kern- 2. die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen technische Sicherheit und den Strahlenschutz zu- Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung ab- ständige Bundesministerium erfolgt über die zustän- gebrannter Brennelemente und radioaktiver Ab- digen Behörden der Länder.“ fälle werden berücksichtigt, 3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Ab- 3. § 24b wird wie folgt geändert: fälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick a) Satz 1 wird wie folgt geändert: auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind, aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach 4. die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „und der einem abgestuften Konzept, Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle“ ein- 5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brenn- gefügt. elemente und radioaktiver Abfälle werden von den Abfallerzeugern getragen und bb) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „des 6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abge- diesbezüglichen Behördenhandelns“ die Wör- brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ter „für die sichere Entsorgung abgebrannter wird ein faktengestützter und dokumentierter Ent- Brennelemente und radioaktiver Abfälle so- scheidungsprozess angewendet.“ wie“ eingefügt. 2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i einge- cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der fügt: jeweils teilnehmenden zuständigen Behör- „§ 9h den“ die Wörter „für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioakti- Pflichten des Zulassungsinhabers ver Abfälle sowie“ eingefügt. Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entspre- chend für: b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses „Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für oder einer Genehmigung nach § 9b sowie die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen 2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit und für die sichere Entsorgung abgebrannter radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchge- Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive führt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1 Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abge- geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt. § 2c sowie dessen Umsetzung.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2055 4. § 46 wird wie folgt geändert: 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo- den.“ rangestellt: „1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 5. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1“ durch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht die Wörter „§ 46 Absatz 1 Nummer 1a“ ersetzt. vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“. 6. In § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 8 bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. werden die Wörter „Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ jeweils durch die Wörter cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch „Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset- ein Komma ersetzt. zes“ ersetzt. dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Be- Artikel 2 treten der dort beschriebenen Orte nicht Änderung des Gesetzes duldet oder dort beschriebene Prüfungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg- rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Verbindung mit § 36 des Produktsicher- Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I heitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich S. 1474) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.12 macht oder Prüfungen nicht gestattet folgende Nummer 1.13 eingefügt: oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte „1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder An- des Atomgesetzes“. gaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.“ Artikel 3 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. November 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de