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德国的法律

Forest Vehicles Driving Ordinance

颁布于 2004-05-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung- WaldBefV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Forestry
关键词
private forest, authorization/permit, forest service, forest management/forest conservation

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung- WaldBefV) Vom 03. Mai 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 12], S.323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. November 2012 (GVBl.II/12, [Nr. 95]) Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: § 1 Umfang und Grenzen der Gestattungsbefugnis (1) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald widerspricht außerhalb des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Umfangs oder im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Fischereiwirtschaft grundsätzlich dem Zweck des Gesetzes. Aus diesem Grund dürfen die Waldbesitzer nur in atypischen Einzelfällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Gestattung erteilen, wenn dadurch der Wald nicht gefährdet und in seinen Funktionen nicht beeinträchtigt wird. (2) Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nur durch das Befahren des Waldes möglich ist. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund bei Unternehmen vor, die Einrichtungen wie Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald unterhalten. Ein wichtiger Grund liegt auch bei Inhabern von Angelberechtigungen vor, die das Angelgewässer nicht über öffentliche Straßen und Wege erreichen können und wenn die Erreichung ohne die Benutzung des Kraftfahrzeuges unzumutbar erschwert werden würde. (3) Keine wichtigen Gründe stellen beispielsweise die Ausübung von Motorsport, das Fahren zum Zwecke der Erholung oder zum Zwecke der Abkürzung sowie zu gewerblichen Zwecken dar. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Die Gestattung darf unter Beachtung anderer Schutzgüter jeweils nur die kürzeste, zur Aufgabenerfüllung notwendige Waldwegstrecke umfassen. (5) Die Gestattung einer Befahrung von Wald abseits der Waldwege ist auf der Gestattung ausdrücklich anzugeben und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Ansonsten bezieht sich die Gestattung nur auf das Befahren von Waldwegen. § 2 Form und Inhalt der Gestattung (1) Die Gestattung ist schriftlich zu erteilen, damit sie vom Gestattungsnehmer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gegenüber der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorgezeigt werden kann. Dabei kann das beigefügte Gestattungsmuster gemäß Anlage verwendet werden. (2) Die Gestattung hat mindestens zu enthalten: 1.den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Gestattungsgebers sowie das Datum, 2.den Gegenstand der Gestattung, beispielsweise den Wegverlauf oder die betroffenen Flurstücke, 3.den Namen und die Anschrift des Gestattungsnehmers, 4.die Kraftfahrzeugart, insbesondere die Angabe ob PKW oder LKW, 5.den Zweck der Befahrung und 6.die Angabe über die Frist. (3) Die Gestattung kann auch durch einen Vertreter, insbesondere durch einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, für eine Gruppe von Waldbesitzern erteilt werden. (4) Die Gestattung kann sich auf eine bestimmbare Personengruppe erstrecken, indem Gestattungsnehmer, insbesondere Unternehmen und Vereine, stellvertretend für ihre Beauftragten oder Mitglieder Gestattungen erhalten. § 3 Verfahren (1) Beabsichtigt die untere Forstbehörde die Gestattung nach § 16 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zu untersagen oder einzuschränken, so teilt sie dies dem Gestattungsgeber und dem Gestattungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Gestattung mit. (2) Die Einschränkungs- oder Untersagungsverfügung ergeht unter Angabe von Gründen. Sie legt auch dar, inwieweit beziehungsweise ob von der erteilten Gestattung noch Gebrauch gemacht werden darf. § 4 (aufgehoben) § 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 3. Mai 2004 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler

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