Forest Maintenance Ordinance
颁布于 1995-07-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Erhebung einer Walderhaltungsabgabe – Walderhaltungsabgabenverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Mecklenburg-Vorpommern
- 主题
- Forestry
- 关键词
- fees/royalties, public forest, forest service, forest management/forest conservation
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790-2-2 Verordnung zur Erhebung einer Walderhaltungsabgabe Walderhaltungsabgabenverordnung Vom 17. Juli 1995 Fundstelle: GVOBl. M-V 1995, S. 366 Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 4 Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz: § 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe bei Inanspruchnahme von Waldflächen - Umwandlung von Waldflächen nach § 15 Landeswaldgesetz - für andere Nutzungsarten, insbesondere für die Gewinnung von Bodenschätzen, eine gewerbliche oder industrielle Nutzung, großflächigen Wohnungsbau, den Bau und Ausbau von Verkehrswegen. (2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 5 Landeswaldgesetz haben Vorrang vor der Erhebung der Walderhaltungsabgabe. Diese ist nur zu erheben, wenn keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 5 Landeswaldgesetz geleistet werden können oder die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht zum vollständigen Ausgleich des Eingriffs führen. (3) Bei einer befristeten Umwandlung einer Waldfläche entbindet die Entrichtung der Walderhaltungsabgabe den Antragsteller und den Nutznießer nicht davon, nach Abschluß der Nutzung die Flächen entsprechend der aufzustellenden Betriebspläne oder Verträge zu rekultivieren bzw. renaturieren. (4) Die Walderhaltungsabgabe wird unbeschadet der Rechte Dritter erhoben. § 2 Höhe der Walderhaltungsabgabe (1) Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemißt sich nach dem forstlichen, landeskulturellen und ökologischen Wert der in Anspruch genommenen Waldbestände. (2) Der Wert wird durch Einstufung in eine der nachfolgenden Kategorien festgelegt: 1.Kategorie 1: Forstlich oder ökologisch sehr wertvoller Wald, insbesondere a)Wald in waldarmen Gebieten mit einem Durchschnittsalter über 50 Jahre, b)Wald in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 GVOBl. M-V S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), und Wald in Nationalparken und Naturschutzgebieten, c)Wald mit Brutplätzen vom Aussterben bedrohter Vogelarten, d)landesweit rückläufige oder seltene Waldgesellschaften, wie insbesondere Eichen Birkenwälder, thermophile Eichenmischwälder, Buchenwälder auf bodensauren Standorten, e)ausgewählte typische Beispiele historischer Waldnutzungsformen, wie z. B. Nieder-, Mittel und Hutewald, f)forstliche Versuchsflächen, Saatgutbestände oder andere besonders wertvolle Bestockungen einschließlich Schutzzonen, g)Waldflächen, die nachweislich niemals entwaldet wurden oder zumindest seit 1780 dauerhaft bestockt sind. 2.Kategorie 2: Ökologisch wertvoller Wald, insbesondere a)Wald mit Laubholzanteil - außer Pappel - über 50 vom Hundert einschließlich Unterstand, b)Wald mit einem Durchschnittsalter über 70 Jahre, c)Wald in Naturparken und Landschaftsschutzgebieten, d)Bestände mit einem Anteil seltener Baum- oder Straucharten, wie z.B. Ulmenarten, Elsbeere, Vogelkirsche, Eibe, Wildbirne, Wildapfel, Stechpalme oder Wacholder von mindestens 10 vom Hundert. 3.Kategorie 3: Wirtschaftswald: Alle übrigen Waldflächen. (3) Die Walderhaltungsabgabe beträgt für die Inanspruchnahme von Wald der a)Kategorie 1 41.000 bis 60.000 Deutsche Mark je Hektar b)Kategorie 2 21.000 bis 40.000 Deutsche Mark je Hektar c)Kategorie 3 11.000 bis 20.000 Deutsche Mark je Hektar. § 3 Verfahren (1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der Genehmigungsbehörde in der Regel gemeinsam mit der Umwandlungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Landeswaldgesetzes, anderenfalls durch besonderen Verwaltungsakt festgesetzt. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist in der Regel in einem Betrag vor Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu zahlen. In begründeten Fällen, insbesondere bei einer Abgabe von über 100.000 Deutsche Mark, kann Ratenzahlung gewährt werden. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch für nach dem 27. Februar 1993 erteilte Umwandlungsgenehmigungen, sofern die Erhebung der Walderhaltungsabgabe im Genehmigungsbescheid vorbehalten wurde. Schwerin, den 17. Juli 1995 Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz Martin Brick