Forest Inventories Ordinance
颁布于 2005-08-08 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung von Waldinventuren (Waldinventurverordnung – WaldInvV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Brandenburg
- 主题
- Forestry
- 关键词
- inventory, forest management/forest conservation, data collection/reporting
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469 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 2716. Jahrgang Potsdam, den 30. September 2005 Datum Inhalt Seite 8.8.2005 Verordnung zur Durchführung von Waldinventuren (Waldinventurverordnung – WaldInvV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 30.8.2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS . . . . . . 471 12.9.2005 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 16.9.2005 Verordnung zur Bestimmung der Städte Bernau bei Berlin, Falkensee, Hennigsdorf und Spremberg zu Mittleren kreisangehörigen Städten . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 20.9.2005 Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Zweite Vermögensgesetzdurchführungsverordnung – 2. VermGDV) . . . . . . . . . . . . . . . . 478 470 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Verordnung zur Durchführung von Waldinventuren (Waldinventurverordnung – WaldInvV) Vom 8. August 2005 Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbrau cherschutz: § 1 Grundsätze und Regelungsbereich (1) Für Waldinventuren, die gemäß § 30 Abs. 1 des Waldge setzes des Landes Brandenburg zur Erfassung und Beobach tung des Boden- und Waldzustandes erforderlich sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Waldinventurergebnisse dienen als Informationsgrundlage für periodische, landesweite Berichterstattungen zur Lage und Entwicklung der Forstwirt schaft gemäß § 30 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Bran denburg und zur Beobachtung und Sicherung des nachhaltigen Waldzustandes. (2) Waldinventuren im Sinne dieser Verordnung sind alle flä chenbezogenen beziehungsweise thematischen Erhebungen im Wald aller Eigentumsarten. (3) Die Verordnung regelt im Folgenden die Durchführung der Waldinventuren durch die Forstbehörden beziehungsweise deren Beauftragte gemäß § 30 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Für Waldinventuren anderer Behörden beziehungsweise deren Beauftragte gelten die nachfolgenden Regelungen unter Beachtung des § 6 dieser Verordnung sinn gemäß. (4) Die Regelungen des § 41a des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), der zuletzt durch Artikel 204 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2827) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die gemäß § 41a Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes vorgesehene Erhebung der Grunddaten durch das Land erfolgt im Sinne dieser Verord nung. § 2 Durchführung von Waldinventuren durch die Forstbehörden (1) Waldinventuren sind auf der Grundlage geeigneter und nachvollziehbarer Verfahren durchzuführen. Der Inventurzeit raum, das Inventurgebiet und die Möglichkeit der Einsichtnah me in das Inventurverfahren ist durch die jeweils zuständige Forstbehörde den betroffenen Waldbesitzern mindestens vier Wochen vor Inventurbeginn in geeigneter Weise bekannt zu machen. (2) In Abhängigkeit von der Zielstellung der jeweiligen Inventur müssen die Verfahren insbesondere Aussagen beinhalten zu: a) Ziel und Zweck der Inventur, b) Inventurzeitraum, Inventurgebiet und Stichtag der Inventur, c) den zu erhebenden Daten und zur Datenmenge (Sachdaten und Geometrien), d) Art der Erhebung, gegebenenfalls Beeinträchtigungen, e) Speicherung der Daten, f) gegebenenfalls Erhebungsintervalle, g) Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen, h) Weitergabe der Inventurergebnisse an Dritte. (3) Ist eine verfahrensbedingte Beeinträchtigung des Waldes bei der Durchführung der Inventur nicht auszuschließen, so ist der Waldbesitzer darauf hinzuweisen. Werden im Rahmen der Inventur Gefahrenstellen wie Bodengruben erzeugt, hat die zu ständige Forstbehörde die Absicherung der Gefahrenstellen vorzunehmen und nach Beendigung der Inventur zu beseitigen. Der Waldeigentümer ist von daraus möglicherweise entstehen den Schadensersatzansprüchen freigestellt. § 3 Befugnisse (1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigen tumsarten zu betreten. (2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventur daten notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen, Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen. (3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhal tige Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaft liche Entgang gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungs richtlinie des Landes Brandenburg abzugelten. § 4 Auskunftspflicht (1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünf te zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. (2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventur ergebnisse seiner im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezo genen Waldflächen zu gewähren. § 5 Übergangsvorschrift Waldinventuren, die nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72), begonnen wurden, bleiben in dem Übergangszeitraum von einem Jahr nach In-Kraft-Treten die ser Verordnung unberührt. 471 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 § 6 Vierte Verordnung zur Änderung der Inventuren anderer Behörden Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS Inventuren anderer Behörden oder deren Beauftragte, die Bo- Vom 30. August 2005 den- und Waldzustandsdaten erheben, sind zusätzlich der je weils zuständigen Forstbehörde unter Beachtung von § 2 dieser Verordnung vor der Inventur anzuzeigen. Die Inventurergeb- Auf Grund des § 61 Abs. 1 und des § 131 Abs. 3 des Branden nisse sind auch der Forstbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu burgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung stellen. vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Bildung, Jugend § 7 und Sport: In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS Die Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS vom 18. April Potsdam, den 8. August 2005 2002 (GVBl. II S. 247), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. August 2004 (GVBl. II S. 822), wird wie folgt geän dert: Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Die Anlage wird wie folgt gefasst: Dr. Dietmar Woidke „Anlage Verzeichnis über die schulaufsichtlichen Zuständigkeiten einzelner staatlicher Schulämter im Bereich anderer staatlicher Schulämter Sta Sc atliches hulamt Aufgabe Zuständigkeit 1. Brandenburg an der Havel 1.1 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik, Sport und Sachunterricht an Grundschulen für das Land Brandenburg 1.2 Zuständigkeit für die Fächer Englisch, Französisch, Technik, Bautech nik, Politische Bildung, Recht, Elektrotechnik, Kommunikation und Technik, Maschinentechnik und den Lernbereich Naturwissenschaf ten einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist) für das Land Brandenburg 1.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Mathematik der Fachoberschule, der doppelqualifizierenden Bildungsgänge und der Prüfungen gemäß der Fachhochschulreifeverordnung für das Land Brandenburg 1.4 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft an der Fachoberschule für das Land Brandenburg 1.5 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Agrarproduktion der Fachober schule und der agrarwirtschaftlichen Prüfungsfächer der doppelquali fizierenden Bildungsgänge für das Land Brandenburg 472 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Staatliches Aufgabe Zuständigkeit Schulamt 1.6 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Ernährungswissenschaft an der für das Land Fachoberschule Brandenburg 1.7 Zuständigkeit für alle für das Land Brandenburg a) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Landwirtschaftlich technische Assistenten b) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenten c) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Lebensmittel-techni sche Assistenten d) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Umweltschutz-techni sche Assistenten e) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Chemisch-technische Assistenten 1.8 Zuständigkeit für Medienberufe – Bild und Ton – nach dem Berufs für das Land bildungsgesetz oder der Handwerksordnung Brandenburg 1.9 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen För für das Land derung: Brandenburg a) Förderschwerpunkte Hören, Sehen b) Förderschwerpunkt Lernen c) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 1.10 Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik und Prü für das Land fungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik Brandenburg der Erwachsenenbildung 1.11 Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik in den Prü für das Land fungen im Telekolleg Brandenburg 1.12 Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den für das Land §§ 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Brandenburgischen Studien- Brandenburg kollegverordnung 1.13 Zuständigkeit für beruflich Fahrende für das Land Brandenburg 1.14 Zuständigkeit für „OPUS 2000“ im Rahmen der Gesundheitsförderung für das Land und Prävention Brandenburg 2. Cottbus 2.1 Zuständigkeit für die Fächer L-E-R und Sorbisch (Wendisch) sowie für das Land den Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Arbeitslehre) Brandenburg an Grundschulen 2.2 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt GOST/Abitur), für das Land Deutsch als Zweitsprache, Sorbisch (Wendisch), Geografie, Geschichte, Brandenburg Pädagogik, Psychologie und Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist) 473 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Staatliches Aufgabe Zuständigkeit Schulamt 2.3 Zuständigkeit für die Fremdsprachenprüfungsfächer der Fachoberschu für das Land le der doppelqualifizierenden Bildungsgänge und der Prüfungen gemäß Brandenburg der Fachhochschulreifeverordnung 2.4 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Gestaltung der Fachoberschule für das Land Brandenburg 2.5 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für gestal für das Land tungstechnische Assistenten Brandenburg 2.6 Zuständigkeit für die Aufgabenerstellung für das KMK-Fremdspra- für das Land chenzertifikat in der beruflichen Bildung Brandenburg 2.7 Zuständigkeit für Medienberufe – Digital- und Printmedien – nach für das Land dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung Brandenburg 2.8 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der Sonderpädagogischen För für das Land derung: Brandenburg Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 2.9 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch, Französisch, Russisch und Psy für das Land chologie und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik Brandenburg und Methodik der Erwachsenenbildung 2.10 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch und Psychologie in den Prüfun für das Land gen im Telekolleg Brandenburg 2.11 Zuständigkeit für die Anerkennung aller schulischen Abschlüsse und für das Land Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wur- Brandenburg den 2.12 Zuständigkeit für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung, Unfallverhütung für das Land Brandenburg 2.13 Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüs für das Land sen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erwor- Brandenburg ben worden sind, sowie deren staatliche Anerkennung 2.14 Zuständigkeit für die Angelegenheiten des internationalen Lehrer- und für das Land Schüleraustausches im Rahmen von EU-, Bundes- und Landesprogram- Brandenburg men, einschließlich der Bearbeitung von Zuwendungen aus Landes mitteln und Pflege der diesbezüglichen Datenbank 2.15 Zuständigkeit für die Umsetzung des EU-Bildungsprogramms SOKRA- für das Land TES Brandenburg 2.16 Zuständigkeit für die Vermittlung und Betreuung von Schulpartner für das Land schaften und internationaler Projektarbeit Brandenburg 2.17 Zuständigkeit für die Angelegenheiten des Fremdsprachenassisten für das Land tenaustausches im und aus dem Land Brandenburg einschließlich der Brandenburg finanztechnischen Betreuung 2.18 Zuständigkeit für die Koordination und Abwicklung des Lehrertausch für das Land verfahrens zwischen den Bundesländern Brandenburg 2.19 KMK-Statistik Schulsport für das Land Brandenburg 474 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Staatliches Aufgabe Zuständigkeit Schulamt 2.20 Titelverwaltung „Jugend trainiert für Olympia“ Landes- und Regio- für das Land nalfinalveranstaltungen und weiterer Schulsportwettbewerbe sowie Brandenburg Sportfeste der Grund- und Förderschule 3. Eberswalde 3.1 Zuständigkeit für das Fach Deutsch an Grundschulen für das Land Brandenburg 3.2 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik (Sekundarstufe I und GOST/ für das Land Abitur), Informatik und Wirtschaftsinformatik einschließlich deren Brandenburg Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Aus land zuständig ist) 3.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Deutsch der Fachoberschule, der für das Land doppelqualifizierenden Bildungsgänge und der Prüfungen gemäß der Brandenburg Fachhochschulreifeverordnung 3.4 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Autismus für das Land Brandenburg 3.5 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Informatik und Prüfun- für das Land gen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Brandenburg Erwachsenenbildung 3.6 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Technologie/Informatik für das Land in den Prüfungen im Telekolleg Brandenburg 3.7 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für deutsch- für das Land polnische Schulprojekte Brandenburg 3.8 Zuständigkeit für die Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 des Neunten Buches für das Land Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Brandenburg Menschen – für die staatlichen Schulämter im Geschäftsbereich des MBJS 3.9 Zuständigkeit für die Koordination des Aufbaus und der Weiterent- für das Land wicklung eines IT-gestützten Schulinformationssystems hinsichtlich Brandenburg aller die staatlichen Schulämter betreffenden Belange, insbesondere Abstimmung und Bündelung der Anforderungen der staatlichen Schulämter sowie Begleitung des Umsetzungsprozesses aus Sicht der staatlichen Schulämter mit den Komponenten: – Schulverwaltung-Online Brandenburg für die Schulaufsicht (SOBB) (Leitprojekt im Masterplan der Landesregierung) – Allgemein bildende Schulen – Berufliche Schulen – Informationsportale (z. B. SLIB/ZENSOS) – Fachverfahren Ressourcenplanung und -steuerung – Controlling und Systemmonitoring (z. B. Schulportrait) – Führungsinformationssystem für Schulaufsicht 475 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Staatliches Aufgabe Zuständigkeit Schulamt 4. Frankfurt (Oder) 4.1 Zuständigkeit für die 1. Fremdsprache sowie den Lernbereich Gesell für das Land schaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) an Brandenburg Grundschulen 4.2 Zuständigkeit für die Fächer Astronomie, Wirtschaft-Arbeit-Technik, für das Land Kunst, Darstellen und Gestalten, Darstellendes Spiel, Polnisch und Brandenburg Sport einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführen den allgemein bildenden Schulen und an gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren 4.3 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer an der Berufsfachschule für Kauf für das Land männische Assistenten der Fachrichtungen Brandenburg a) Bürowirtschaft b) Fremdsprachen c) Informationsverarbeitung 4.4 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für für das Land Brandenburg a) Assistenten für Tourismus b) Sportassistenten c) Denkmaltechnische Assistenten d) Assistenten für Hotelmanagement 4.5 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen För für das Land derung: Förderschwerpunkte Sprache sowie emotionale und soziale Brandenburg Entwicklung 4.6 Zuständigkeit für das Fach Englisch und Prüfungen des Zweiten Bil für das Land dungsweges Brandenburg 4.7 Zuständigkeit für das Fach Englisch in den Prüfungen im Telekolleg für das Land Brandenburg 4.8 Zuständigkeit für die für das Land Brandenburg a) Koordination der Zusammenarbeit mit den freien Schulträgern sowie mit den Ersatzschulen b) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung sowie zur Anerken nung von Ersatzschulen und Vorbereitung der entsprechenden Bescheide c) Bearbeitung von Anzeigen zur Eröffnung von Ergänzungsschulen sowie von Anträgen zur Anerkennung von Ergänzungsschulen und Bestätigung der Anzeigen sowie Vorbereitung der Bescheide zu Anerkennungsanträgen d) Führung der Dokumentation zu den Genehmigungs- und Aner kennungsvorgängen sowie zu den Anzeigen e) Vorbereitung, Durchführung und Verwendungsnachweisprüfung der Finanzhilfe an die Schulträger der Ersatzschulen f) Bearbeitung von Anträgen auf Umsatzsteuerbefreiung für Träger anerkannter Ergänzungsschulen 4.9 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Landes- und für das Land Bundeswettbewerben, mit Ausnahme Landes- und Bundesfinals „Ju- Brandenburg gend trainiert für Olympia“ 476 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Staatliches Aufgabe Zuständigkeit Schulamt 5. Perleberg 5.1 Zuständigkeit für den Lernbereich Ästhetik (Musik, Kunst) an Grund für das Land schulen Brandenburg 5.2 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt Sekundarstufe I), für das Land Russisch, Biologie, Physik, Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftswis- Brandenburg senschaft (b) und Rechnungswesen einschließlich deren Prüfungsan gelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zustän dig ist) 5.3 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Fachschule für das Land Brandenburg 5.4 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für für das Land Brandenburg a) Sozialpflegerische Berufe b) Assistenten für Automatisierungs- und Computertechnik 5.5 Zuständigkeit für IT-Berufe, Elektrotechnik nach dem Berufsbildungs für das Land gesetz oder der Handwerksordnung Brandenburg 5.6 Zuständigkeit für die Fächer Kunst, Musik und Erdkunde und Prüfun für das Land gen des Zweiten Bildungsweges Brandenburg 5.7 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen für das Land der Fachschule Brandenburg 6. Wünsdorf 6.1 Zuständigkeit für die Fächer Chemie, Chemietechnik, Italienisch, La- für das Land tein, Spanisch, Musik, Religionsunterricht und Philosophie einschließ Brandenburg lich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und an gymnasialen Oberstufen an Oberstufen zentren sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schuli sche Arbeit im Ausland zuständig ist) 6.2 Zuständigkeit für das Fach Technik der Fachoberschule und das Prü für das Land fungsfach Technologie der doppelqualifizierenden Bildungsgänge Brandenburg 6.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Sozialpädagogik/Sozialarbeit der für das Land Fachoberschule Brandenburg 6.4 Zuständigkeit für Berufe der Metalltechnik einschließlich Kfz-Berufe für das Land nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung Brandenburg 6.5 Zuständigkeit für die Fächer Geschichte und Politische Bildung und für das Land Prüfungen des Zweiten Bildungsweges Brandenburg 6.6 Zuständigkeit für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Wirtschafts für das Land lehre in den Prüfungen im Telekolleg Brandenburg 6.7 Zuständigkeit für die pädagogische Beratung bei der Entwicklung, für das Land Durchführung und Beurteilung von Waldpädagogik-Konzepten Brandenburg 6.8 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen für das Land der Berufsfachschule Brandenburg“. 477 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Potsdam, den 30. August 2005 Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Holger Rupprecht Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Vom 12. September 2005 Auf Grund des § 6 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Durchfüh rung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) und des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Direkt zahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1767) verordnet die Landesregierung: § 1 Die der Landesregierung durch § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in Verbindung mit den §§ 3, 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 und 3 der InVeKoS-Verordnung und durch § 5 Abs. 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in Verbin dung mit § 4 Abs. 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungen verordnung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechts verordnungen werden auf den für Landwirtschaft zuständigen Minister übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 12. September 2005 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Verordnung zur Bestimmung der Städte Bernau bei Berlin, Falkensee, Hennigsdorf und Spremberg zu Mittleren kreisangehörigen Städten Vom 16. September 2005 Auf Grund des § 2 Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern: § 1 Statusregelungen Die im Folgenden genannten Städte erhalten den Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt: 1. die Stadt Bernau bei Berlin (Landkreis Barnim), 2. die Stadt Falkensee (Landkreis Havelland), 3. die Stadt Hennigsdorf (Landkreis Oberhavel), 4. die Stadt Spremberg (Landkreis Spree-Neiße). § 2 Wirksamwerden Die Statusregelungen nach § 1 werden am 1. Januar 2006 wirk sam. 478 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 § 3 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 16. September 2005 Der Minister des Innern Jörg Schönbohm Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Zweite Vermögensgesetzdurchführungsverordnung – 2. VermGDV) Vom 20. September 2005 Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 28 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), des § 6 Satz 1 des DDR-Ent schädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2473, 2004 I S. 1654) und auf Grund des § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung: § 1 Aufgabenübertragung (1) Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensge setz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Dauer übertragen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Den Landkreisen Havelland, Oberhavel sowie Teltow-Flä ming wird die Zuständigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 übertragen; ab dem 1. Januar 2006 geht die Zuständig keit der Landkreise Havelland und Oberhavel auf den Land kreis Dahme-Spreewald und die Zuständigkeit des Landkreises Teltow-Fläming auf die Landeshauptstadt Potsdam über. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezem ber 2005 anhängigen Gerichtsverfahren. Die Zuständigkeit des Landkreises Potsdam-Mittelmark wird auf den Landkreis Dah me-Spreewald und die Zuständigkeit der Landkreise Elbe-Els ter, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz Ruppin, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark sowie der kreis freien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) wird auf das Landesamt zur Regelung offener Vermö gensfragen Brandenburg übertragen. Die Regelung des § 3 Abs. 5 des Vermögensgesetzes bleibt von der Zuständigkeits übertragung nach den Sätzen 2 bis 4 unberührt. (2) Zuständig für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz sind die Landkreise Bar nim, Dahme-Spreewald, Havelland und Oder-Spree. Ab dem 1. Januar 2006 geht die Zuständigkeit des Landkreises Havel land auf den Landkreis Oder-Spree über. (3) Zuständig für Verfahren nach dem DDR-Entschädigungser füllungsgesetz ist der Landkreis Oder-Spree. (4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Auf gaben nach den Absätzen 1 bis 3 als Pflichtaufgabe zur Erfül lung nach Weisung wahr. Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten § 132 der Gemeindeordnung und/oder § 67 der Land kreisordnung entsprechend. (5) Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet wahr, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Land kreis Dahme-Spreewald nimmt neben den Aufgaben für sein Kreisgebiet die Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Pots dam-Mittelmark und ab dem 1. Januar 2006 die Aufgaben für das Gebiet der Landkreise Havelland und Oberhavel wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet ab dem 1. Januar 2006 die Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming wahr. Das Landesamt zur Re gelung offener Vermögensfragen Brandenburg nimmt die Auf gaben für die Gebiete der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Oberspree wald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark wahr. (2) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 nehmen der Landkreis Bar nim für sein Gebiet sowie für die Gebiete der Landkreise Ober havel und Uckermark, der Landkreis Havelland für sein Ge biet sowie für die Gebiete der Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Prignitz und der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Ge biet sowie für das Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lau sitz wahr. Der Landkreis Oder-Spree nimmt die Aufgaben für sein Gebiet, für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster, Mär kisch-Oderland, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow Fläming und für die Gebiete der kreisfreien Städte Branden burg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie ab dem 1. Januar 2006 für die Gebiete der Landkreise Havelland, Ost prignitz-Ruppin und Prignitz wahr. Das Landesamt zur Rege lung offener Vermögensfragen nimmt die Aufgaben für das Ge biet der kreisfreien Stadt Cottbus wahr. (3) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 nimmt der Landkreis Oder Spree für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr. 479 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 § 3 § 5 Sonderaufsichtsbehörden In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für die offenen Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. mögensfragen zuständige Ministerium. Gleichzeitig tritt die Vermögensgesetzdurchführungsverord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2000 (2) Obere Sonderaufsichtsbehörde ist das Landesamt zur Rege- (GVBl. II S. 45) außer Kraft. lung offener Vermögensfragen. § 4 Potsdam, den 20. September 2005 Ermächtigungsübertragung Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Die Landesregierung des Vermögensgesetzes, die Zuständigkeit für Verfahren nach des Landes Brandenburg dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln, Der Ministerpräsident wird auf das für die offenen Vermögensfragen zuständige Mit glied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für die Matthias Platzeck Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen. Der Minister der Finanzen Rainer Speer 480 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 27 vom 30. September 2005 Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten. Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24–25, Haus 2, 14476 Golm (bei Potsdam), Telefon Potsdam (03 31) 56 89 - 0