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德国的法律

Forest Fires Protection Ordinance

颁布于 1994-02-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldbrandschutzverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Forestry
关键词
fire management, private forest, public forest, legal proceedings/administrative proceedings, hazards

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  1. 790-2-1 Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldbrandschutzverordnung) Vom 14. Februar 1994 Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 366 Änderungen geändert durch Verordnung vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 599), in Kraft am 9. Juni 1994 Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M V S. 90) verordnet der Landwirtschaftsminister: Inhaltsübersicht: Abschnitt I: Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden Kapitel 1: Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Kapitel 2: Jedermannspflichten § 2 Verhalten im Wald § 3 Rauchen im Wald § 4 Feuermachen im Wald Kapitel 3: Pflichten des Waldbesitzers § 5 Allgemeine Pflichten des Waldbesitzers § 6 Brandschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken § 7 Brandschutzmaßnahmen an Autobahnen und Straßen § 8 Waldbrandriegel § 9 Waldbrandbekämpfungsgeräte § 10 Belehrung über brandschutzgerechtes Verhalten Kapitel 4: Pflichten und Befugnisse der Forstbehörden § 11 Aufklärung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer § 12 Löschwasserentnahmestellen § 13 Anordnung von Schutzmaßnahmen § 14 Nutzung und Unterhaltung von Feuerwachtürmen § 15 Waldbrandgefahrenklassen und -warnstufen § 16 Sperrung von Waldgebieten zur Verhütung von Waldbränden Abschnitt II: Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden § 17 Allgemeine Verhaltensregeln für den Waldbrandschutz § 18 Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung, Zuständigkeiten § 19 Befugnisse der Forstbehörden bei der Waldbrandbekämpfung Abschnitt III: Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten Abschnitt I Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden Kapitel 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen (1) Der Waldbrandschutz umfaßt vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutz der Wälder vor Bränden. (2) Ein Schutzstreifen ist eine mit Bäumen bestandene und von leicht brennbarem Material, wie Schlagabraum, Gestrüpp, Dürrholz, frei zu haltende Fläche. (3) Ein Wundstreifen ist eine von jedem brennbaren Material freizuhaltende und vom humosen Oberboden bis auf den Mineralboden befreite Fläche über einen Meter Breite. (4) Eine Raucherinsel ist eine abgegrenzte, von allem leicht brennbaren Material freie Fläche mit mindestens vier Meter Durchmesser. Sie muß von einem Wundstreifen umgeben und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. (5) Ein Waldbrandriegel ist eine Fläche von mindestens 100 Meter Breite, deren Bestockung, Bodenflora oder sonstige Oberflächenbeschaffenheit die Ausbreitung eines Bodenfeuers verhindert und dadurch die Bekämpfung von Waldbränden erleichtert. Zum Schutz einer größeren Waldfläche können mehrere Riegel zu einem System verbunden werden. (6) Ein Leitforstamt für den Waldbrandschutz ist ein Forstamt, das für mehrere Forstämter bestimmte Aufgaben des Waldbrandschutzes, wie Auslösen und Aufheben von Waldbrandwarnstufen und Zusammenarbeit mit Kreisverwaltungen, wahrnimmt. Die oberen Forstbehörden (Forstdirektionen) legen fest, welche Forstämter Leitforstämter für den Waldbrandschutz sind. Kapitel 2 Jedermannspflichten § 2 Verhalten im Wald (1) Jedermann ist verpflichtet, sich im Wald so zu verhalten, daß der Wald und seine Lebensgemeinschaft nicht durch Brände gefährdet wird und Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden. (2) Waldwege, einschließlich Zufahrtswege zum Wald, sind ganzjährig für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Abgestellte Fahrzeuge, die Zufahrtswege blockieren oder deren Benutzung durch Lösch- und Rettungsfahrzeugen behindern, können kostenpflichtig abgeschleppt werden. (3) Waldbesucher haben den Anordnungen der zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden Folge zu leisten. § 3 Rauchen im Wald (1) Das Rauchen im Wald ist nur auf gekennzeichneten Raucherinseln und in geschlossenen Räumen gestattet. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern eine geschlossene Schneedecke vorhanden ist. (2) Im Wald ist das Fallenlassen, Wegwerfen oder die unvorsichtige Handhabung von Tabakresten und sonstigen brennenden oder glimmenden Gegenständen, auch aus Bauwerken, Zügen und Fahrzeugen aller Art, verboten. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs, die in oder an Wäldern liegen. § 4 Feuermachen im Wald (1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Meter vom Waldrand Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für a)den Waldbesitzer oder denjenigen, der in seinem Auftrag oder mit seiner Einwilligung betriebsnotwendige Maßnahmen durchführt, b)Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten, c)Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt, sowie d)die von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstellen. Dies gilt nicht bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen 3 oder 4 gemäß § 15 Abs. 2 . (3) Alle Feuer im Wald oder innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Meter vom Waldrand dürfen nur unter ständiger Aufsicht angelegt und unterhalten werden. Sie sind so zu überwachen, daß die Gefahr einer Brandübertragung auf Wälder oder Flächen mit leicht entzündlicher Vegetation oder deren Resten ausgeschlossen ist. Eine Feuerstelle ist vor Verlassen abzulöschen. Sie darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut erloschen sind. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben a) bis c) ist die Absicht, außerhalb von genehmigten Feuerstellen Feuer zu machen, der Forstbehörde mindestens einen Tag vorher anzuzeigen. Bei der Anlage des Feuers sind ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere sind ein Abstand von mindestens 50 Meter zu Dickungen und Flächen mit leicht brennbarer Vegetation einzuhalten, unter der Feuerstelle der Mineralboden freizulegen, das Feuer ständig zu beaufsichtigen, geeignete Löschmittel und Löschgeräte in ausreichender Menge bereitzuhalten. Auf Moorböden ist das Anlegen und Unterhalten von Feuer grundsätzlich untersagt. (5) Eine Genehmigung entsprechend der §§ 20 und 29 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes zur Errichtung baulicher Anlagen sowie zum Aufstellen von Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften, mit denen der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Brand ausgeschlossen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann. (6) Das Grillen im Walde ist nur in den vom Waldbesitzer eingerichteten ortsfesten Grillanlagen gestattet. Kapitel 3 Pflichten des Waldbesitzers § 5 Allgemeine Pflichten des Waldbesitzers (1) Aufgabe des Waldbesitzers ist es, a)die Brandgefährdung in seinem Wald durch geeignete Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes soweit wie möglich zu verringern, b)seinen Wald bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen 3 und 4 regelmäßig auf Gefahrenquellen zu kontrollieren und solche umgehend zu beseitigen. (2) Geeignete Maßnahmen des Waldbrandschutzes sind insbesondere die Anlage und das Unterhalten von Schutzstreifen, Wundstreifen und Waldbrandriegeln, Löschwasserentnahmestellen und ein für Löschfahrzeuge geeignetes Wegenetz sowie das Aufstellen von Hinweisschildern zur Waldbrandgefahr. (3) Die Kosten für Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden trägt der Waldbesitzer unter Berücksichtigung der dafür geltenden Einschränkungen gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 14 . Die Forstbehörde kann Inhaber und Betreiber von Einrichtungen, von denen eine besondere Brandgefährdung des Waldes ausgeht, in angemessenem Verhältnis zur Erstattung der Kosten heranziehen. (4) Die Absicherung einer gelöschten Brandstelle obliegt dem Waldbesitzer. Er hat insbesondere sicherzustellen, daß von einem gelöschten Waldbrandherd kein neuer Waldbrand entsteht. (5) Der Waldbesitzer hat Maßnahmen des Waldbrandschutzes in seinem Wald zu dulden, die von der Forstbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnis gemäß § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 vorgenommen werden. § 6 Brandschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken (1) In Wäldern der Waldbrandgefahrenklasse A ist an Eisenbahnstrecken in einer Entfernung bis zu 15 Meter vom Fuß des Bahnkörpers ein zweieinhalb Meter breiter Wundstreifen anzulegen und zu unterhalten. (2) Der an den waldseitigen Wundstreifen angrenzende Wald ist in einer Tiefe von 50 Meter ganzjährig von Schlagabraum freizuhalten. Zwischen Bahnkörper und Wundstreifen ist durch die Nutzungsberechtigten Dürrholz, trockenes Gestrüpp und Reisig zu entfernen. (3) In Gebieten der Waldbrandgefahrenklasse B und C sind Wundstreifen entsprechend der Absätze 1 und 2 nach Festlegungen der Forstbehörden anzulegen und zu unterhalten. (4) Brandschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken gemäß der Absätze 1 bis 3 sind nur in zusammenhängenden Waldflächen mit einer Gesamtgröße über fünf Hektar unabhängig vom Anteil einzelner Waldbesitzer durchzuführen. Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs, bei denen ein Übergreifen von Bränden auf angrenzenden Wald möglich ist, sind in diese Maßnahmen einzubeziehen. § 7 Brandschutzmaßnahmen an Autobahnen und Straßen (1) In Wäldern der Waldbrandgefahrenklasse A sind entlang Autobahnen und Bundesstraßen, an anderen Straßen nach Festlegungen der Forstbehörden, zweieinhalb Meter breite Wundstreifen beidseitig im Abstand bis zu 15 Meter vom Außenrand der befestigten Fahrbahn anzulegen und zu unterhalten. Grenzen Laubholzbestände oder Mischbestände mit über 50 vom Hundert Laubholzanteil von mehr als 50 Meter Tiefe an Autobahnen und Straßen, so können die Wundstreifen entfallen. (2) In den Waldbrandgefahrenklassen B und C sind Wundstreifen nach Absatz 1 entsprechend den Festlegungen der Forstbehörden anzulegen und zu unterhalten. (3) Freiflächen und Böschungen zwischen Wundstreifen und befestigter Fahrbahn sind durch die Nutzungsberechtigten von Reisig und trockenem Gestrüpp freizuhalten. (4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 gelten entsprechend an Autobahnen und Straßen. § 8 Waldbrandriegel In geschlossenen Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A mit einer Mindestgröße von 1 000 Hektar sind Waldbrandriegel oder Waldbrandriegelsysteme entsprechend den Festlegungen der Forstbehörden anzulegen und zu unterhalten. § 9 Waldbrandbekämpfungsgeräte (1) Von den Waldbesitzern sind entsprechend der örtlichen Waldbrandgefahr Geräte und Mittel für die Waldbrandbekämpfung bereitzustellen. Die Geräte und Mittel sind gesondert und griffbereit zu lagern. Die Forstbehörden legen im Einvernehmen mit den Waldbesitzern und der zuständigen Aufsichtsbehörde fest, wo solche Gerätedepots einzurichten und wie sie auszustatten sind. (2) Geräte, die der Waldbrandbekämpfung dienen, dürfen nicht entfernt, zweckentfremdet genutzt oder unbrauchbar gemacht werden. § 10 Belehrung über brandschutzgerechtes Verhalten (1) Waldbesitzer, Betriebe und Einrichtungen, welche Personen ständig oder zeitweilig in Wäldern oder deren unmittelbarer Nähe im Freien beschäftigen, haben diese mindestens zweimal jährlich in den Monaten Februar und Mai über die Verhütung von sowie das Verhalten bei Waldbränden aktenkundig zu belehren. (2) Arbeitnehmer, die nur zeitweilig in Wäldern zum Einsatz gelangen, sind außerdem in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober vor dem Einsatz zu belehren. Kapitel 4 Pflichten und Befugnisse der Forstbehörden § 11 Aufklärung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer (1) Die Forstbehörden haben als Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände die Bevölkerung mit geeigneten Mitteln über die Gefährdung des Waldes durch Feuer aufzuklären. (2) Die Aufklärung nach Absatz 1 umfaßt insbesondere die Erläuterung der Notwendigkeit des Waldschutzes, der dem Wald durch Feuer drohenden Gefahren, des richtigen Verhaltens beim Erkennen von Waldbränden und der zur Waldbrandvorbeugung bestehenden Bestimmungen, insbesondere der im Kapitel 2 bis 4 genannten Verhaltensregeln. (3) Die Forstbehörden sind entsprechend Absatz 1 befugt, in Wäldern und an den Zugängen zu Wäldern im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten Warntafeln und Schilder aufzustellen, die auf die Waldbrandgefahr hinweisen oder zu brandschutzgerechtem Verhalten auffordern. § 12 Löschwasserentnahmestellen (1) An geeigneten Gewässern sind in oder an Wäldern für die Bekämpfung von Waldbränden durch Löschfahrzeuge erreichbare Löschwasserentnahmestellen auszubauen, zu unterhalten und durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. (2) In besonders gefährdeten Waldgebieten sind erforderlichenfalls künstliche Wasserentnahmestellen zu schaffen. (3) Die Forstbehörden legen im Benehmen mit den Waldbesitzern und im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten der Gewässer sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde fest, wo Löschwasserentnahmestellen für die Waldbrandbekämpfung anzulegen, zu unterhalten und zu kennzeichnen sind. Die Kosten trägt das Land. Die Forstbehörden können Waldbesitzer ab 30 Hektar Größe des Waldbesitzes angemessen an den Kosten beteiligen. § 13 Anordnung von Schutzmaßnahmen (1) Die untere Forstbehörde trifft Festlegungen zu a)Anlage und Unterhaltung von Wundstreifen an Eisenbahnstrecken, Autobahnen und Straßen gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 und 2 sowie um andere Gefahrenquellen in und an Wäldern, wie Parkplätze und Campingplätze, b)Anlage und Unterhaltung von Waldbrandriegeln gemäß § 8, c)Einrichten von Gerätedepots zur Waldbrandbekämpfung gemäß § 9 Abs. 1, d)Anlage, Unterhaltung und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen entsprechend § 12 Abs. 3 . (2) Sofern der Waldbesitzer seiner Verpflichtung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis c) sowie § 5 Abs. 1 Buchstabe a) nicht nachkommt, kann die untere Forstbehörde anordnen, daß der Waldbesitzer geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden durchführt. Der Waldbesitzer ist vor der Entscheidung anzuhören. (3) Sofern ein Waldbesitzer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 sowie § 5 Abs. 1 Buchstabe a) nicht nachkommt und der Erfolg einer Anordnung gemäß Absatz 2 wegen akuter Brandgefährdung oder Unerreichbarkeit des Waldbesitzers nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, ist die untere Forstbehörde befugt, die Maßnahme auf Kosten des Waldbesitzers durchführen zu lassen. Ist ein Waldbesitzer nicht zu ermitteln, trägt die Kosten das Land. § 14 Nutzung und Unterhaltung von Feuerwachtürmen (1) Die Nutzung und Unterhaltung von Feuerwachtürmen außerhalb von Bundesforsten obliegt dem Land, vertreten durch die Forstbehörde. Waldbesitzer des Körperschafts- und Privatwaldes haben die Nutzung und Unterhaltung von Feuerwachtürmen in ihrem Wald zu dulden und dafür der Forstbehörde oder deren Beauftragten ungehinderten Zugang zu gewähren. (2) Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der ihnen durch die Schutzmaßnahmen entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen. § 15 Waldbrandgefahrenklassen und -warnstufen (1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in folgende Waldbrandgefahrenklassen ein: A = Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr, B = Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr, C = Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr. Die Einteilung der Forstämter in Waldbrandgefahrenklassen ist der Anlage 1 zu entnehmen. (2) Bei besonderer Waldbrandgefahr werden durch die Forstbehörden Waldbrandwarnstufen ausgelöst. Warnstufe 1 = Waldbrandgefahr, Warnstufe 2 = erhöhte Waldbrandgefahr, Warnstufe 3 = hohe Waldbrandgefahr, Warnstufe 4 = höchste Waldbrandgefahr. Für das Auslösen und Aufheben von Waldbrandwarnstufen und die damit verbundene Informationspflicht für die daran beteiligten Behörden gilt Anlage 2 . § 16 Sperrung von Waldgebieten zur Verhütung von Waldbränden (1) Die Forstbehörden können im Einvernehmen mit den Landräten und Oberbürgermeistern bei hoher Waldbrandgefahr (ab Warnstufe 3) das Betreten und Befahren von Waldgebieten untersagen. (2) Die Anordnung dazu sowie ihre Aufhebung sind öffentlich bekanntzugeben. (3) Sie gilt nicht für Waldbesitzer, Forstbehörden oder Personen, die in deren Auftrag oder mit deren Genehmigung handeln. Abschnitt II Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden § 17 Allgemeine Verhaltensregeln für den Waldbrandschutz (1) Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten, bei Waldbränden unaufgefordert Hilfe zu leisten. (2) Wer im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Meter vom Wald außerhalb von genehmigten Feuerstellen einen Brand wahrnimmt, hat, sofern er hierzu ohne eigene Gefährdung in der Lage ist, sofort mit Löschversuchen zu beginnen. (3) Ist es nicht möglich, den Brand selbst zu löschen, oder erscheint ein Löschversuch ohne das Hinzuziehen weiterer Kräfte von vornherein aussichtslos, so ist unverzüglich die nächstgelegene Feuermeldestelle, Polizei- oder Forstdienststelle zu benachrichtigen. (4) Wurde ein Brand ohne Beteiligung der in Absatz 3 genannten Stellen gelöscht, so ist nachträglich unverzüglich eine von den in Absatz 3 genannten Dienststellen über den Brand und sein Löschen zu informieren. § 18 Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung, Zuständigkeiten (1) Die Forstbehörden organisieren den vorbeugenden Waldbrandschutz in Zusammenarbeit mit den Waldbesitzern und Betreibern von Verkehrsanlagen, Betrieben und Einrichtungen, von denen Waldbrandgefahren ausgehen. (2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte organisieren nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Brandschutzgesetzes vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S. 426) die Maßnahmen des Waldbrandschutzes im Zusammenwirken mit den Forstbehörden einschließlich eines abgestimmten Alarmierungs- und Informationssystems. (3) In Landkreisen mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A sind durch die Landräte Arbeitsgruppen für den Waldbrandschutz zu bilden, in denen Feuerwehr, Waldbesitzer, untere Landes- und Bundesforstbehörden, Deutsche Reichsbahn sowie weitere Behörden, Betriebe, Verbände und Einrichtungen vertreten sind, deren Mitwirkung beim Waldbrandschutz notwendig erscheint. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe werden vom Landrat berufen. (4) In Landkreisen und kreisfreien Städten mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklassen B und C ist die Bildung von Arbeitsgruppen gemäß Absatz 3 den Erfordernissen entsprechend vorzunehmen. (5) Die Arbeitsgruppen Waldbrandschutz legen Maßnahmen fest, die für den Waldbrandschutz, insbesondere die Bekämpfung von Waldbränden, das Zusammenwirken von Kräften und Mitteln sichern. Wird auf die Bildung einer Arbeitsgruppe verzichtet, ist dieses Zusammenwirken in anderer geeigneter Weise zu regeln. Verantwortlich sind die Landräte und Oberbürgermeister. (6) Die Landräte und Oberbürgermeister sichern in Abstimmung mit dem Munitionsbergungsdienst, daß munitionsgefährdete und verseuchte Flächen in Einsatzdokumenten für den Waldbrandschutz (Waldbrandkarten) abgegrenzt werden. Sie regeln die Bekämpfung von Waldbränden auf diesen Flächen. Sofern bei einem Brand Löschkräfte gefährdet sind, ist ein Brand außerhalb solcher Gebiete aufzuhalten und zu begrenzen. § 19 Befugnisse der Forstbehörden bei der Brandbekämpfung (1) Werden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr Maßnahmen zum Brandschutz erforderlich, kann die untere Forstbehörde ihre Durchführung ohne vorherige Zustimmung des Waldbesitzers anordnen. Die Kosten trägt das Land. (2) Der bei der Bekämpfung eines Waldbrandes anwesende ranghöchste Vertreter der Forstbehörde unterstützt und berät den Einsatzleiter der Feuerwehr gemäß § 18 des Brandschutzgesetzes. Abschnitt III Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 6 des Landeswaldgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Brandbekämpfungsmaßnahmen behindert, entgegen § 2 Abs. 2 Waldwege und Zufahrtswege zum Wald blockiert oder deren Benutzung durch Lösch- und Rettungsfahrzeuge behindert, entgegen § 2 Abs. 3 behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, entgegen § 3 Abs. 1 im Wald außerhalb von Raucherinseln und geschlossenen Räumen raucht, entgegen § 3 Abs. 2 im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, wegwirft oder unvorsichtig handhabt, entgegen § 4 Abs. 1 im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Meter vom Waldrand außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle Feuer anlegt, ohne gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 hierfür berechtigt zu sein, entgegen § 4 Abs. 3 ungelöschte Feuer verläßt oder die Gefahr einer Brandübertragung herbeiführt, entgegen § 4 Abs. 4 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder die für die Brandsicherheit erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift oder Feuer auf Moorböden anlegt oder unterhält, entgegen § 4 Abs. 5 im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde eine Anlage oder ein Gebäude errichtet oder Wohnwagen und ähnlich bewegliche Unterkünfte, mit denen der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, aufstellt oder Bedingungen und Auflagen laut erteilter Genehmigung mißachtet, entgegen § 4 Abs. 6 im Wald grillt, entgegen § 5 Abs. 1 b seinen Wald bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen 3 und 4 nicht regelmäßig auf Gefahrenquellen kontrolliert und solche nicht umgehend beseitigt, entgegen § 5 Abs. 4 eine gelöschte Brandstelle nicht absichert, so daß vom gelöschten Waldbrandherd ein neuer Waldbrand entstehen kann, als Waldbesitzer Wundstreifen gemäß §§ 6 und 7 nicht anlegt oder nicht unterhält, von der Forstbehörde nach § 13 angeordnete Schutzmaßnahmen beeinträchtigt oder nicht durchführt, dem Brandschutz dienende Einrichtungen, Warntafeln und Hinweisschilder gemäß § 5 Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 3, § 12 und § 14 Abs. 1 beschädigt oder zerstört, seinen Pflichten nach § 17 bei Waldbränden nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind entsprechend § 53 des Landeswaldgesetzes die Forstbehörden. Die unteren Forstbehörden sind ermächtigt, Betroffene zu verwarnen oder ein Verwarnungsgeld nach § 56 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes von fünf bis zu 75 Deutsche Mark zu erheben. Die oberen Forstbehörden führen Bußgeldverfahren durch. § 21 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden vom 4. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 326) außer Kraft. Schwerin, den 14. Februar 1994 Der Landwirtschaftsminister Martin Brick Anlage 1 * Einstufung der Waldgebiete in Waldbrandgefahrenklassen A = Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr B = Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr C = Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr Waldbrand gefahrenklasse Forstamt Forstdirektion A Torgelow Stralsund A Jädkemühl Stralsund A Conow Güstrow A Grabow Güstrow A Ludwigslust Güstrow A Neustadt-Glewe Güstrow A Marnitz Güstrow A Karbow Güstrow A Sandhof Güstrow A Krakow Güstrow A Mirow Neustrelitz A Nossentiner Heide Neustrelitz A Langhagen Neustrelitz A Wesenberg Neustrelitz A Strelitz Neustrelitz A Zinow Neustrelitz A Wilhelminenhof Neustrelitz A Neustrelitz Neustrelitz A Müritz Neustrelitz B Pasewalk Stralsund B Ducherow Stralsund B Anklam Stralsund B Jasnitz Güstrow B Toddin Güstrow B Parchim Güstrow B Güstrow Güstrow B Wredenhagen Neustrelitz B Malchow Neustrelitz B Jabel Neustrelitz B Waren Neustrelitz B Lüttenhagen Neustrelitz C Altentreptow Stralsund C Demmin Stralsund C Rothemühl Stralsund C Neu-Pudagla Stralsund C Jägerhof Stralsund C Eldena Stralsund C Poggendorf Stralsund C Abtshagen Stralsund C Eixen Stralsund C Schuenhagen Stralsund C Born Stralsund C Bergen Stralsund C Werder Stralsund C Kogel Güstrow C Schildfeld Güstrow C Radelübbe Güstrow C Gadebusch Güstrow C Schönberg Güstrow C Bahlenhüschen Güstrow C Gädebehn Güstrow C Sternberg Güstrow C Wismar Güstrow C Neukloster Güstrow C Bad Doberan Güstrow C Schlemmin Güstrow C Tarnow Güstrow C Tessin Güstrow C Altheide Güstrow C Hinrichshagen Neustrelitz C Neubrandenburg Neustrelitz C Stavenhagen Neustrelitz C Teterow Neustrelitz C Dargun Neustrelitz C Rövershagen Güstrow (Stadtforstamt) * Anlage 1 ergänzt durch Verordnung vom 28. April 1994. Anlage 2 Meldesystem für Waldbrandwarnstufen in Mecklenburg-Vorpommern LFA = Leitforstamt für den Waldbrandschutz