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德国的法律

Forest Blocking Ordinance

颁布于 1992-11-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen
主题
Forestry
关键词
public forest, forest service, inspection, enforcement/compliance, forest management/forest conservation

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO www.recht.sachsen.de 1 von 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO) Vom 16. November 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002 Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verordnet: § 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung (1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen. (2) Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden. Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen. (3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen. § 2 Gesetzliche Betretensverbote Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden sollen. Der Hinweis auf § 13 SächsWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage). § 3 aufgehoben I § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 16. November 1992 Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen Anlage (zu §§ 1 und 2) Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO www.recht.sachsen.de 2 von 2 Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz 1. Textbeispiele für Schilder nach § 1 WaldSpVO a) Wald und Waldwege gesperrt § 13 SächsWaldG b) Waldweg gesperrt für Radfahrer § 13 SächsWaldG c) Betreten des Waldes abseits der Wege verboten § 13 SächsWaldG 2. Textbeispiele für Schilder nach § 2 WaldSpVO a) Wald gesperrt § 11 SächsWaldG b) Wald und Waldwege gesperrt § 11 SächsWaldG c) Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb § 11 SächsWaldG Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen. I § 3 aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom 29. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 189)

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