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德国的法律

Food Gelatine Ordinance

颁布于 2002-12-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung un an das Inverkehrbringen von Speisegelatine und an deren Ausgangserzeugnisse (Speisegelatine-Verordnung – GeIV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, food additives, international trade, inspection, authorization/permit
类别
*

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  1. Untitled.max 4538 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 Verordnung zur Festlegung lebensrnittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das lnverkehrbringen von Speisegelatine und an deren Ausgangserzeugnisse (Speisegelatine-Verordnung - GelV) *) Vom 13. Dezember 2002 Das Bundesministerium fur Vei-brauchei-schutz, Ernah rung und Landwirtschatt verordnet auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19a Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Lebensmittel und Bedarfsgegenstandegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. I S. 2296), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. IS. 3082, 3084), von denen § 9 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstande gesetzes zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Vernrdnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. IS. 2785) und § 1 0 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 19a des Lebensmittel- und Bedarfs gegenstandegesetzes durch Artikel 42 Nr. 4 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geandert warden sind, in Verbindung mit § 1 des Zustandigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBI. IS. 4206) im Einvernehmen mit dem Bun desministerium fur Wirtschatt und Arbeit, des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes, auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082, 3084), im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium der Finanzen: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fur das gewerbsmaBige Her stellen, Behandeln und lnverkehrbringen von Speise gelatine und Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Speisegelatine, mit Ausnahme des Gewinnens der Aus gangserzeugn isse. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die unter Verwendung von Speisegelatine hergestellt warden sind. ') Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Ober die tierseuchenrechtlichen und gesundheitl1chen Bedingungen fur den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein schaft sowie fur ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies bezOglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), 2. der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission vom 28. Oktober 1999 zur Anderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates Ober die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin gungen fur den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie fur die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezOglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 32), 3. der Entscheidung 2000/20/EG der Kommission vom 1 0. Dezember 1999 Ober Genusstauglichkeitsbescheinigungen fur die Einfuhr aus Drittlandern von Speisegelatine und von Rohwaren zur Herstellung von Speisegelatine (ABI. EG Nr. L 6 S. 60). §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Speisegelatine: ein naturliches, losliches Protein, ge lierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Ausgangse1·zeugnissen im Sinne der Nummer 2 hei-gestellt wird und zum mensch lichen Verzehr bestimmt ist. 2. Ausgangserzeugnisse zuI· Herstellung von Speise gelatine: Knochen, ungegerbte Haute und Felle, Seh nen und Bander von schlachtbmen Haustieren, unge gerbte Haute und Felle von Jagdwild, Fischhaute und Graten. §3 Zulassung von Betrieben (1) Von de1· zustand igen Behorde werden auf Antmg unter E1ieilung einer Veterinarkontrollnummer Betriebe zur Herstellung von Speisegelatine zugelassen, wenn ge wah1·leistet ist, dass die Anforderungen nach Kapitel 1 Nr. 1 der Anlage eingehalten werden. (2) Die zustandige Behorde teilt die Zulassung sowie deren Rucknahme ode1· Wide1-ruf dem Bundesamt fu1· Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Vete rina1·kontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die zustandige Behorde kann das Ruhen der Zu lassung anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen fur einen Widerruf oder eine Rucknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfullt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Ann ah me rechtfertigen, dass der Man gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschritten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Lander uber Rucknahme und Widerruf von Verwal tungsakten bleiben unberuhrt. §4 Registrierung von Betrieben (1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine herstellen, behandeln und in Verkehr bringen, werden von der zustandigen Behorde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine Registrierung ist nicht erforderlich fur Betriebe, die auf Grund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder fleisch hygiene- oder geflugelfleischhygienerechtlicher Bestim mungen einer Zulassung oder Registrierung unterlie gen, sowie fur Betriebe des Einzelhandels einschlieBlich Gastronomie. Untitled.max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4539 (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben die An forderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten. §5 Anforderungen (1) Speisegelatine darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelasse nen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. (2) Bei dei- Herstellung von Speisegelatine di.irfen nut· Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anfor derungen von Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entspre chen. Wiedet·kauerknochen di.irfen dat"i.iber hinaus nut· in Obereinstimmung mit Kapitel 4 Abschnitt II Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission vom 28. Oktober 1999 zur Anderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates i.iber die tierseuchen rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen fur den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie fur die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezi.iglich nicht den spezifischen Gemein schaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtline 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 290 S. 32), vet·wendet werden. §6 Betriebseigene MaBnahmen, Kontrollen und Nachweise Wer Speisegelatine in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Gelatine in Betrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat betriebseigene MaBnahmen und Kontrollen gemaB § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene Verordnung durchzufuhren, bei denen im Falle von 1. Speisegelatine die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage festgelegten Vorschriften i.iber Nachweise und End produktkontrollen und 2. Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 3 der Anlage festgelegten Vorschriften zur Sicherstellung der Ober wachung und zur Einblicknahme in Nachweise durch die zustandige Behi:irde einzuhalten sind. §7 Begleitpapiere fur die Beforderung von Speisegelatine und Ausgangs erzeugnissen zur Speisegelatineherstellung Wer Speisegelatine oder Ausgangserzeugnisse zur Her stellung von Speisegelatine befordert oder befordern lasst, muss diesen bei der Beforderung einen Lieferschein oder vergleichbare Bescheinigungen beifi.igen, die 1. im Falle der Speisegelatine die Angabe ,,Speise gelatine" und das Datum der Herstellung tragen, 2. im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt VIII des Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG in der jeweils geltenden Fassung ent sprechen. §8 Kennzeichnung von Speisegelatine Wet· Speisegelatine verpackt, hat die Verpackungen mit einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu versehen: 1. den Namen oder die Kennbuchstaben des Versand landes in GroBbuchstaben, gefolgt von der Registrier oder Zulassungsnummet· des Betriebes und einer det· Abki.irzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Ver met·k ,,Speisegelatine"; 2. im Falle der Einfuhr den Namen oder den ISO-Code des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder Zulas sungsnummer des Betriebes. Fur Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrie ben im Inland di.irfen jedoch nur die Buchstaben D und EG verwendet werden. §9 Einfuhr von Speisegelatine sowie Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Speisegelatine (1) Speisegelatine darf 1. nur aus solchen Dt·ittlandern in das Inland eingefuhrt werden, aus denen die Einfuhr auf Grund det· Entschei dung 94/278/EG der Kommission vom 18. Marz 1994 zur Festlegung der Listen von Drittlandern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Er zeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zu lassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44) in der Jeweils geltenden Fassung, gestattet ist; 2. aus Drittlandern in das Inland nur eingefuhrt werden. wenn sie aus Betrieben stammen, die auf Grund einer gemaB Artikel 1 0 Abs. 2 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassenen und im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemach ten Entscheidung zugelassen sind und der Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefugt ist, die nach Fmm und lnhalt dem Mustet· nach Anhang 1 dei- Entscheidung 2000/20/EG det· Kommission vom 10. Dezember 1999 i.iber Genusstauglichkeitsbeschei nigungen fut· die Einfuhr aus Dt·ittlandern von Speise gelatine und von Rohwat"en zut· Herstellung von Speisegelatine (ABI. EG Nr. L 6 S. 60) in ihrnr jeweils geltenden Fassung entspricht. (2) Ausgangserzeugnisse zut· Herstellung von Speise gelatine di.irfen in das Inland nut· eingefuhrt werden, wenn 1. sie aus Drittlandern stammen, die im Anhang der Ent scheidungen a) 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittlander, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rin dern und Schweinen und von frischem Fleisch zu lassen (ABI. EG Nr. L 146 S. 15), b) 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 i.iber das Verzeichnis der Drittlander, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefli.igel fleisch genehmigen (ABI. EG Nr. L 44 S. 31 ), c) 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittlandern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernahrung Untitled.max 4540 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 85, ausgegeben zu Bonn arn 19. Dezernber 2002 eingefi.ihrt werden dutien (ABI. EG Nr. L 122 S. 21) oder d) 94/86/EG der Kornrnission vorn 16. Februar 1994 uber das vorlaufige Verzeichnis der Drittlander, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wild fleisch zulassen (ABI. EG Nr. L 44 S. 33), in ihren jeweils geltenden Fassungen aufgefi.ihrt sind und 2. jede1· Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheini gung beigefi.igt ist, die nach Forrn und lnhalt dern Anhang II der Entscheidung 2000/20/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht und die Ausgangs erzeugnisse ausweislich dieser Genusstauglichkeits bescheinigung aus irn Herkunftsland zugelassenen oder registrierten Betrieben starnrnen. (3) Die Vorschriften der Lebensrnitteleinfuhr-Vemrdnung bleiben unberuhrt. §10 Straftaten Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensrnittel und Bedarfsgegenstandegesetzes wird bestraft, we1· vor satzlich oder fahrlassig 1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung rnit Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage Speisegelatine herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Speise gelatine andere als dort genannte Ausgangserzeug nisse oder Wiederkauerknochen verwendet. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) O1·dnungswid1·ig irn Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensrnittel- und Bedatisgegenstande gesetzes handelt, wer vmsatzlich ode1· fahrlassig entge gen § 5 Abs. 1 in Ve1·bindung rnit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage Speisegelatine herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt. (2) O1·dnungswidrig irn Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensrnittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes handelt, wer vmsatzlich odei- fahrlassig 1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene MaBnahrne oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig durchfi.ihrt oder 2. entgegen § 7 einen Lieferschein oder eine Bescheini gung nicht oder nicht rechtzeitig beifi.igt. §12 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt arn Tage nach der Verkundung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestirnrnt. Bonn,den13.Dezernber2002 Die Bundesrninisterin fur Verbraucherschutz, Ernahrung und Landwirtschaft Renate Kunast Untitled.max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4541 Anlage (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2) Kapitel 1 Herstellung von Speisegelatine 1. Speisegelatine muss aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage der Lebens mittelhygiene-Vermdnung ertOllen. Ober die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Vemrdnung hinaus muss die Verpackung von Speisegelatine in eigens dafOr vorgesehenen Raumen oder Bereichen ertolgen. Fur die Lagerung des Verpackungsmaterials mOssen abgegrenzte Riiume zur VertOgung stehen. 2. Die Betriebe fi.ihren ein zwei Jahre zu1·0ckreichendes Verzeichnis Ober die Hei-kunft alle1· eingehenden Ausgangs erzeugnisse und Ober die Empfiinger aller den Betrieb verlassenden Erzeugnisse. Sie e1·stellen auBei-dem ein System der ROckvertolgbarkeit, mit dem die Lieferungen der Ausgangserzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Et-zeugung de1· Speisegelatine festgestellt werden kann. 3. Die fertige Speisegelatine ist betriebseigenen Kontrollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass sie den nach folgenden Anforderungen entsp1·icht. a) Mikrobiologische Kriterien Mikrobiologische Parameter Grenzwert Aerobe Bakterien insgesamt 103/g Coliforme (30 °C) 0/g Coliforme (44,5 °C} 0/10 g Sulfitreduziei-ende anaerobe Bakte1·ien 10/g (ohne Gaserzeugung} Clostridium perfringens 0/g Staphylococcus auI·eus 0/g Salmonellen 0/25g b} ROckstiinde Chemisch-physikalische Parameter Grenzwert As 1 ppm Pb 5ppm Cd 0,5 ppm Hg 0,15 ppm Cr 10 ppm Cu 30 ppm Zn 50 ppm Feuchtigkeit (1 05 °C} 15 % Asche (550 °C) 2% S02 (Reith Williems) 50 ppm H20 2 (European Pharmacopia 1986 (V 20 2)) 10 ppm 4. Speisegelatine muss in einem Verfahren hergestellt werden, das mindestens Folgendes gewahrleistet: Die Aus gangserzeugnisse mOssen mit Saure oder Lauge behandelt und dann ein- oder mehrmals gespOlt werden. Der pH-Wert muss anschlieBend eingestellt werden. Die Speisegelatine muss durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschlieBender Reinigung durch Filtration und Sterilisation extrahiert werden. Kapitel 2 Ausgangserzeugnisse fur die Herstellung von Speisegelatine 1. Die von schlachtbaren Haustieren stammenden Ausgangserzeugnisse mOssen von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkorper im Anschluss an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung fur genusstauglich befunden wurden. Ausgangserzeugnisse von Jagdwild dOrfen gleichermaBen nur von Tieren stammen, die fur genusstauglich befunden wurden. 2. Die Ausgangserzeugnisse dOrfen darOber hinaus nur aus Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Wildbear beitungs- oder Knochenentfettungsbetrieben, aus Gerbereien, Sammelstellen, Einzelhandelsbetrieben, Gastrono miebetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Raumen stammen, in denen Fleisch und GeflOgelfleisch aus schlieBlich zum direkten Verbrauch an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird. Ausgangserzeugnisse aus Fischen mOssen aus Betrieben stammen, die gema.B der Fischhygiene-Verordnung zugelassen oder registriert sind. Untitled.max 4542 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 85, ausgegeben zu Bonn arn 19. Dezernber 2002 3. Die Betriebe haben der zustandigen Behbrde zur Oberprufung der Einhaltung der Bestirnrnungen dieses Kapitels, insbesondere de1· Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die Einblicknahrne in Buchfuhrungsunterlagen oder Hygiene bescheinigungen zu gewahren. 4. Sarnrnelstellen und Gerbereien rnussen die folgenden Anforderungen erfullen: a) Sie rnussen Ober Lagen-aurne rnit festen Boden und glatten Wanden vei-fugen, die leicht zu reinigen und zu des infizieren und erforderlichenfalls rnit einer Kuhlanlage ausgestattet sind. b) Die Lagerraurne sind so zu reinigen und zu wa1ien, dass eine Verunreinigung der Ausgangserzeugnisse durch die Raurne ausgeschlossen ist. c) Werden irn gleichen Betrieb Ausgangserzeugnisse gelagert oder verarbeitet, die nicht der Lebensrnittelherstel lung dienen, so rnussen diese irn Beti-ieb getrennt von den Ausgangserzeugnissen gehalten werden, die der Lebensrn ittelherstel lung d ienen. d) Die Beforderung von Ausgangserzeugnissen fur die Herstellung von Speisegelatine rnuss unter sauberen Bedin gungen rnit geeigneten Transportrnitteln erfolgen.