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德国的法律

Flax and Hemp Subsidies Ordinance

颁布于 1989-06-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, fibre crops, subsidy/incentive, transport/storage, crops
类别
agriculture

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  1. 19961506 [file://C:\WIN95\TEMP\19961506.cpc] Page 1 of 1 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 Bekanntmachung der Neufassung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung Vom 9. Oktober 1996 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Anderung der Fi.inften Verord nung zur Anderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 9. Oktober 1996 (BGBI. I S. 1505) wird nachstehend der Wortlaut der Flachsbeihilfen verordnung unter ihrer neuen Oberschrift in der vom 15. Oktober 1996 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung beri.icksichtigt: 1. die Fassung der' Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. IS. 1115), 2. die mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 12. August 1993 (BGBI. I S. 1499), 3, den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018), 4. die am 10. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 8. Marz 1996 (BGBI. I S. 566), 5 . die am 16. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 4. April 1996 (BGBI. I S. 585). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchflihrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au gust 1986 (BGBI. IS. 1397), zu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 und des§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfi.ihrung der Gemeinsamen Marktorgani sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. i S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018), zu 5. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchfi.ihrung der Gemeinsamen Marktorganisationen. Bonn, den 9. Oktober 1996 Der Bundesminister fur Ernahrung., Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de 19961507 [file://C:\WIN95\TEMP\19961507.cpc] Page 1 of 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang t 996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am t 4. Oktober t 996 1507 . Verorclnung uber die Gewahrung von Flachenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung) I. Allgemeines §t Anwendungsbereich Die Vorschriflen dieser Verordnung gelten tor dle Durch fOhrung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europaischen Gemeinschaflen Ober die Gewahrung von Flachenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation fOr Flachs und Hanf. §2 Zustandige Stelle Zustandig f0r die DurchfOhrung dieser Verordnung und der in § t bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt fOr Landwirtschafl und Ernahrung (Bundesanstalt). §3 Allgemeine Beihilfevoraussetzungen (t) Beihilfen nach den in § t genannten Rechtsakten werden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten gewahrt. (2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung t. hauptsachlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) oder eine der in den in§ t genannten Rechts akten aufgefOhrte Hanfsorte (Nutzhanf) selbst anbaut oder den Faserle1n im Rahmen eines nach den in § t genannten Rechtsakten vorgesehenen Anbauver trages fOr sich durch einen Dritten anbauen la.Bt (Er zeuger), 2. f0r Faserlein eine Produktionsbescheinigung nach § 6 vorlegt oder . 3. als Besitzer von Flachs- und Hanffasern einen Lager vertrag abgeschlossen hat sowie 4. im Falle des Nutzhanfanbaus nach den betaubungs mittelrechtlichen Vorschriften dazu berechtigt ist. (3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt. §4 Besondere Voraus setzungen fur die Flachenbeihilfe (t) Die Flachenbeihilfe fOr Faserlein und Nutzhanf kann dem Erzeuger nur gewahrt werden, wenn dieser spate stens bis zu den in den in § t genannten Rechtsakten bestimmten Terminen t. der Bundesanstalt eine Anbauflachenerklarung abge geben hat und 2. bei der Bundesanstalt den Beihllfeantrag stellt. (2) Die Anbauflachenerklarung und der Beihilfearitrag m0ssen enthalten t. die nach den in § t genannten Rechtsakten vorge schriebenen Angaben, 2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart ners, der den Anbau vornimmt, 3. eine Erklarung des Erzeugers, daB der Faserlein und der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flachen gemaB Artikel 7 derVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L tat S. 12) angebaut warden ist, 4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklarung, daB nur die in den in§ t genannten Rechtsakten zugelasse nen Sorten mit einem Tetrahydrocannablnolgehalt von hochstens 0,3 % angebaut warden sind. Anstelle der Katasternummern der Flachen, auf denen der Faserlein oder der Nutzhanf ausgesat ist, kann der Erzeu ger in seiner Anbauflachenerklarung diese Flachen nach Gemarkung, Flur und FlurstOck angeben oder eine Karte beifOgen, aus der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und Gr6Be der mit Faserlein oder Nutzhanf ausgesaten Flachen mit gen0gender Sicherheit zu erken nen ist. Satz 2 gilt f0r die im Beihifeantrag anzugebenen Ernteflachen entsprechend. (3) Eine Anbauflachenerklarung, in der die Summe der mit Faserlein ausgesaten Flachen 3 Hektar oder mehr betragt oder die die mit Nutzhanf ausgesaten Flachen betriffl, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Anga ben bei Faserlein von einer anerkannten Organisation und bei Nutzhanf van der Bundesanstalt schrifllich auf der Anbauflachenerklarung bestatigt warden sind. §4a Anzeige nach Betaubungsmittelgesetz Die nach § 24a des Betaubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom t. Marz 1994 (BGBI. I S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. April 1996 (BGBI. I S. 582) geandert warden ist, bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaflsjahres der Bundesanstalt vorzu legende Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gilt als Anbau flachenerklarung nach den in § t genannten Rechtsakten, sofern der Erzeuger dies erklart. Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de 19961508 [file://C:\WIN95\TEMP\19961508.cpc] Page 1 of 1 1508 BundesgesetzblattJahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 II. Besondere Vorschriften tor den Faserleinanbau §5 Anerkannte Organisationen (1) Zurn Zwecke der Bestatigung van Anbauflachener klarungen werden Organisationen van Im Flachssektor tatigen Personen anerkannt. Die Anerkennung ertolgt durch Bescheid, sie kann befristet werden. (2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfullt: . · 1. sie muB eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll insbe sondere eine Personenvereinigung zur Forderung des Flachsanbaus sein, 2. ihre Tatigkeit muB sich auf eine bestimmte Region, in der Faserlein angebaut wird, erstrecken, 3. ihre Mitglieder mussen uberwiegend Erzeuger, Ver arbeiter oder Kauf~r van Faserlein sein, 4. ihre Mitglieder mussen verpflichtet sein, Beitrage zur Deckung der Kosten der Organisation zu leisten, 5. sie muB uber Personal oder M itglieder verfugen, die auf Grund ihrer berufiichen Tatigkeit die erforderliche Sachkunde und Zuverlassigkeit besitzen, um die Be statigung nach § 4 Abs. 3 zu ertellen, 6. sie muB uber Gerate zur Flachenausmessung ver . fugen, 7. sle muB sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen Bestatigungen auch fur Nichtmitglieder zu erteilen, soweit diese einen der erbrachten Leistung entspre chenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen. (3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich bei der Bun desanstalt einzureichenden. Antrag, wenn die Voraus setzungen nach Absatz 2 erfullt sind. Der Antrag muB ent halten: 1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation, 2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per sonen, 3. sowelt ein Geschaftsfuhrer bestellt 1st, dessen Name und Anschrift, 4. den regionalen Zustandigkeitsbereich, 5. Name und Anschrlft der Personen oder Mitglieder, die fur die Erteilung der Bestatigung nach § 4 Abs. 3 van der Organisation bestetlt werden, 6. eine Erklarung Ober die Sachkunde und Zuverlassigkeit der bestellten Personen oder Mitglieder sowie uber die vorhandenen Gerate. Dem Antrag ist die schriftliche Erklarung nach Absatz 2 Nr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell schaftsvertrages beizufugen. Der Antrag ist van alien vertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat zungsanderungen oder Anderungen des Gesellschafts vertrages sind der Bundesanstalt unverzuglich durch Obersendung einer Kopie mitzuteiien. (4) Die Bundesanstalt uberpruft in regelma.Bigen Ab standen, ob die van der anerkannten Organisation zu erteJlenden Bestatigungen ordnungsgemaB erfolgen. Wird dabei festgestellt, dal3 die fur die Erteilung der Bestatigun gen bestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungs gema.B vorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde oder Zuverlassigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan gen, daB die Bestellung aufgehoben wird. §6 Produktionsbescheinigung (1) Die Bundesanstalt stellt dem Erzeuger, dessen Anspruch auf die Beihllfe anerkannt warden ist, eine . Bescheinigung uber drei Viertel der ihm zustehenden Bei hUfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel wird an den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt. (2) Im Falle eines Kaufvertrages nach den in§ 1 genann ten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur Weitergabe an den Kaufer bestimmt; anderenfalls ver bleibt sie bei dem Erzeuger. Die dreiViertel der Beihilfe, fur die die Produktionsbescheinigung ausgestellt 1st, werden nur auf Vorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt. (3) Wird die Produktionsbescheinigung van dem Kaufer des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor gelegt, kann die Bundesanstalt verlangen, daB der ent sprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird. (4) Wird die Produktionsbescheinigung van dem Erzeu ger, dem sie ausgestellt warden ist, zum Zwecke der Zah lung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklaren, daB ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten Rechts akten Uber den Faserlein nicht zustande gekommen ist. Ill. Lagerbeihilfe §7 Besondere Voraus setzungen fur die Lagerbeihilfe (1) 1st nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge sehen, den Besitzern van Flachs- und/oder Hanffasern die Moglichkeit zum AbschluB van Vertragen zur privaten Lagerhaltung (Lagervertragen) zu geben, so schlieBt die Bundesanstalt auf Antrag des Besitzers der Flachs- und/ oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag uber die Fasermengen ab, die die in den in § 1 genannten Rechts akten festgesetzten Voraussetzungen fur einen Lagerver trag erfullen und der Bundesanstalt van dem Erzeuger oder Handler vom Beginn der Einlagerung ab zu den in den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ter minen als eingelagert gemeldet sind. (2) Voraussetzung fur den AbschluB eines Lagerver trages ist, dal3 der Antragsteller 1. nachweist, daB er Ober die fur eine sachgerechte Lagerhaltung geeigneten. Einrichtungen verfugt, 2. bei der Bundesanstalt als auf dem Flachs- oder Hanf sektor tatig gemeldet ist. §8 Offentliches Register bei Lagerung von Flachsfasern (1) Zur Durchfuhrung der in§ 1 genannten Rechtsakte wird bei der Bundesanstalt ein offentliches Register Ober · die auf dem Flachssektor ta.ti gen Personen und Personen vereinigungen (offentliches Register) eingerichtet. (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf schriftlichen Antrag in das offentliche Register eingetra Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de 19961509 [file://C:\WIN95\TEMP\19961509.cpc] Page 1 of 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tei I I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1509 gen, wenn sie nachweisen, daB sie auf dem Flachssektor tatig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. einen Antrag auf Gewahrung der Flachenbeihilfe nach §4, ,, 2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6 oder 3. sonstige von der Bundesanstalt als geeignet ange sehene Belege. (3) In das offentliche Register werden eingetragen 1. Name und Anschrift des Einzutragenden und 2. die Art seiner Tatigkeit auf dem Flachssektor als Er zeuger, Verarbeiter oder Kaufer von Faserlein. (4) 1st der Antragsteller in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag auf Eintragung in das offentliche Register einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi ster beizufOgen. Der Antragsteller hat jede Anderung der Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts register durch das Obersenden eines Registerauszuges der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Auszi.ige aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister sind Bestandteil des offentlichen Registers. (5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt schaftsjahren keinen Antrag auf Gewahrung der Flachen beihilfe nach § 4 gestellt oderkeine Produktionsbescheini gung nach § · 6 vorgelegt hat, wird in dem offentlichen Register geloscht. Ober die Loschung ist dem Betroffenen eine Mitteilung zu i.ibersenden. Der Betroffene kann der Loschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn er durch andere Nachweise belegt, daB er weiterhin auf dem Flachssektor tatig ist. Die Lose hung aus dem offent lichen Register steht einer erneuten Eintragung nicht ent gegen. (6) Wer in das offentliche Register eingetragen ist, kann jederzeit die Loschung seiner Eintragung verlangen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Wird eine Eintragung in das offentliche Register geloscht, sind die i.iber den Einzutragenden gefuhrten Angaben und Unterlagen sechs Monate nach der Loschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter lagen i.iber die Gewahrung von Beihilfen nach dieser Ver ordnung handelt. (8) Die Einsicht in das offentliche Register ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes lnteresse geltend machen kann. IV. Oberwachung §9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sind ver pflichtet, 1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord nungsgemaB kaufmannische Bucher zu fOhren, 2. die Beihilfeunterlagen einschlieBlich der zugehorigen Vertrage und sonstigen geschaftlichen Schriftstucke und Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bucher sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht langere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor schriften bestehen. (2) Beihilfeberechtigte nacli § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver pflichtet, 1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord nungsgemaB kaufmannische Bucher zu tohren, 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen Ober die Her kunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein schlieBlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand an Flachs- und/oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, 3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschaftlichen Schriftstucke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht langere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschrif ten bestehen. (3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist ver pflichtet, 1. ordnungsgemaBe Bucher zu tohren, 2. die in Nummer 1 genannten Bucher einschlieBlich der zugehorigen geschaftlichen Schriftstocke und Belege sowie die sonstigen sich auf die Tatigkeit der Organi sation beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang auf zubewahren, soweit nicht . langere Aufbewahrungs fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. § 10 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Zurn Zwecke der Oberwachung und Prufung haben die Beihilfeberechtigten und die in§ 4 Abs. 2 Nr. 2 genann- . ten Vertragspartner den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschafts-, Betriebs- und Lagerraume, im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit Faserlein oder Nutzhanf angebauten Flachen, wahrend der Geschi:ifts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver langen die in Betracht kommenden Bucher, Aufzeichnun gen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstocke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder liche Unterst0tzung zu gewahren. (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind dar0ber hinaus verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt die Aufnahme der Bestande an Flachs- und/oder Hanf0 fasern zu gestatten, die Gegenstand eines Lagervertra ges sind. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften gehalten ist, eine jahrliche lnventur seiner Bestande durchzufOhren, oder eine Bestandsauf nahme ohne Rechtsverpflichtung durchtohrt, ist die Bun desanstalt spatestens eine Woche vor DurchfOhrung der lnventur oder Bestandsaufnat,me dari.iber schriftlich zu unterrichten. (3) Bei automatischer Buchtohrung sind die Beihilfe berechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ver tragspartner verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bun desanstalt dies verlangt. · (4) Zurn Zwecke der Oberwachung der Voraussetzun gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Ge schaftsraume wi:ihrend der Geschi:iftszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bucher, Auf Bundesgesetzblatt Teil l (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de 19961510 [file://C:\WIN95\TEMP\19961510.cpc] Page 1 of 1 1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 zeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schrift stucke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstutzung zu gewahren; Absatz 3 gilt entsprechend. § 10a Probenahme und Kontroll untersuchung bei Anbau von Nutzhanf (1) Die Bundesanstalt nimmt Probenahmen und Kontroll untersuchungen zur Bestimmung des Tetrahydrocanna binolgehaltes bei Nutzhanf vor. Sie gibt die bei Probe nahmen und Kontrolluntersuchungen anzuwendenden Methoden vor Kontrollbeginn im Bundesanzeiger be kannt. (2) Enthalt der Nutzhanf nach dem Ergebnis der Kon trolluntersuchung einen Tetrahydrocannabinolgehalt von mehr als 0,3 %, kann der Erzeuger die Untersuchung einer Ruckstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen. Der Antrag soll innerhalb einesMonats, gerechnet ab demTag des Zugangs der Mitteilung uber das Ergebnis der Kon trolluntersuchung bei dem Erzeuger, bei der Bundes anstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt hierzu geeignete und von ihr zu bestimmende offentlich rechtliche Einrichtungen oder private Untersuchungs institute, deren Leiter gemaB § 36 der Gewerbeordnung bestellte und vereidigte Sachverstandige sind, mit der Untersuchung der Ruckstellprobe. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist fur die Entscheidung uber den Beihilfe antrag mal3geblich. (3) Der Erzeuger hat die bei der Untersuchung der Ruck stellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er unterliegt. § 11 Meldepflichten (1) Jed er Erzeuger von Faserlein und Nutzhanf, der eine Anbauflii.chenerklarung abgegeben hat, ist verpflichtet, der Bundesanstalt bis spatestens zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres· den geschii.tzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm ausgesaten Flache an rohem Stroh, Fasern und Kornern der vorausgegangenen Ernte auf den ausgesii.ten Flachen zu melden. · (2) Jeder Erzeuger oder Handler von Flachs ist verpflich tet, der Bundesanstalt bis spatestens zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem Flachsstroh zu melden. (2a) Jeder Erzeuger von zur Papierherstellung und Fasererzeugung bestimmtem Nutzhanf ist verpflichtet, der Bundesanstalt bis spatestens zum 15. Okt0ber eines Wirtschaftsjahres den geschatzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem Stroh der vorangegangenen Ernte zu melden. (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder lichen Mitteilungen der Erzeuger und Handler von Flachs und Hanffasern uber die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der . Gemeinschaft sind bis spatestens zum funften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der Bundesanstalt einzu reichen. (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absat zen 1 und 2 konnen von der nach § 5 anerkannten Organi sation erfullt werden, die fur den Erzeuger die Anbau flachenerklarung fur die Ernte eines Wirtschaftsjahres bestatigt hat. Die Obernahme der Verpflichtungen hat die anerkannte Organisation der Bundesanstalt schriftlich bis zum Beginn de~ jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, dabei kann die Ubernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Verpflichtungen beschrankt werden. Die be troffenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation in geeigneter Weise uber die Obernahme zu unterrichten. §12 Muster, Vordrucke (1) Fur.die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeantrii.ge, Lagervertrage, Antrage au.f Anerkennung von Organisa tionen, Antrage auf Eintragung in das offentliche Register, Anbauflachenerklarungen, Bescheinigungen oder Mittei lungen kann.die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Das gleiche gilt fur die in§ 4a Abs. 1 genannte Anzeige. (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. V. SchluBbestimmung §13 (lnkrafttreten) Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblalt.makrolog.de

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