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德国的法律

Fish Water Quality Ordinance

颁布于 1997-10-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Fischgewässerverordnung - FGVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Fisheries and aquaculture, Water
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, standards, aquatic animals, freshwater pollution, water quality standards, pollution control

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文本

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  1. 753-2-13 Verordnung über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Fischgewässerverordnung - FGVO) Vom 23. Oktober 1997 Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 672 Geltungsbeginn: 1.1.2005, Geltungsende: 23.12.2013 Änderungen Befristung angefügt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 14) Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt: § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutzbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1). § 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsanforderungen der Süßwasser-Gewässer oder Gewässerteile, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt. § 3 Qualitätsanforderung (1) Die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen mindestens den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG sowie der Vorschriften des § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen. Die Probeentnahmestellen sind in Anlage 3 festgelegt. § 4 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig: bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (o) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen, wenn die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach § 3 hinaus erfahren. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 23. Oktober 1997 Die Ministerin für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Bärbel Kleedehn Anlage 1 gemäß § 2 Abs 1 Liste der bezeichneten Fischgewässer Nr. Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis 1 Beke Quelle Mündung Salmonidengewässer 2 Warnow Bützow Rostock/ Mühlendamm Cyprinidengewässer Anlage 2a Liste der Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probeentnahmen und Messungen Bemerkungen Parameter Richtwert Imperativer Wert Richtwert Imperativer Wert 1. Tempera tur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden 1,5°C 3°C überschreiten. Die Mitgliedsstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben. 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet: 21,5 (O) 28 (O) 10 (O) 10 (O) Der Temperaturwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. 2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 % ≥ 9 100 % ≥ 7 50 % ≥ 9 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/659/EWG an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 50 % ≥ 8 100 % ≥ 5 50 % ≥ 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/659/EWG an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes hierdurch nicht beeinträchtigt wird Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probeentnahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. 3. pH 6 - 9 (O) (1) 6 - 9 (O) (1) Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts monatlich 4. Schwebstoffe (mg/l) ≤ 25 (O) ≤ 25 (O) Filtration über Filtermembran 0,45 µm oder Zentrifugiere (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800 - 3200 g), Trocknen bei 105 ° C und Wiegen Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. 5. BSB5 (mg/l O2) ≤ 3 ≤ 6 Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 ° + 1 ° (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden) 6. Gesamtphosphor (mg/l P) Molekulare Absorptionsspektrophotometrie Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden: L ≤ 10 Z (1 + ? Tw) Tw L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr Z = Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. 7. Nitrite (mg/l NO2) ? 0,01 ? 0,03 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie 8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6 H5 OH) (2) (2) Geschmacksprüfung Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind. 9. Ölkohlenwasserstoff (3) (3) Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind. 10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH3) ≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 Molekulare Absorptionsphotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: 11. Ammonium insgesamt (mg/l NH4) ≤ 0,04 ≤ 1 (4) ≤ 0,2 ≤ 1 (4) 12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCI) ≤ 0,005 ≤ 0,005 DPD-Methode (Diäthyl-p-Phenylendiamin) Monatlich Die Imperativen Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. 13. Gesamtzink (mg/l Zn) ≤ 0,3 ≤ 1,0 Atomabsorptionsspektrometrie Monatlich Die Imperativen Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3 . Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 2 b. 14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) ≤ 0,04 ≤ 0,04 Atomabsorptionsspektrometrie Die Richtwerte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3 . Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 2 b. (1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. (2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. (3) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie: an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen; den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoffgeschmack geben; bei den Fischen Schäden verursachen. (4) Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben, können die Mitgliedstaaten höhere Werte als 1 mg/l festsetzen. (O) = Abweichungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 78/659/EWG sind möglich. Allgemeine Bemerkung: Zur Beurteilung der Gewässerqualität wurden die in diesem Anhang aufgeführten Parameter für günstig erachtet. Alle weiterhin möglichen Parameter (in dieser Richtlinie nicht aufgeführte schädliche Stoffe) wurden aufgrund ihrer allgemein sehr schwachen Konzentrationen in den Gewässern und aufgrund ihrer teilweise aufwendigen Nachweisverfahren für die Analyse der Probeentnahmen nicht mit aufgeführt. Bei gleichzeitigem Auftreten von zwei oder mehreren schädlichen Stoffen als Gemisch können gemeinsame (additive, synergetische oder antagonistische) Wirkungen von erheblicher Bedeutung sein. In diesem Fall kann die Bewertung anderer Parameter wichtig sein. Anlage 2 b Besondere Angaben für Gesamtzink und Gelöstes Kupfer Gesamtzink (siehe Anlage 2a, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen") Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3 : Wasserhärte (mg/l CaCO3) 10 50 100 500 Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,03 0,2 0,3 0,5 Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0 Gelöstes Kupfer (siehe Anlage 2a, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen") Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3 : Wasserhärte (mg/l CaCO3) 10 50 100 300 mg/l Cu 0,005 (1) 0,022 0,04 0,112 (1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. Anlage 3 Liste der Probeentnahmestellen: Berichts-Nr.: Landes.Nr.: Name des Gewässers Lage der Probeent- nahmestelle Kilometer am Gewässer 1 0201270036 Beke Schwaan 0,4 2 0201060012 Beke Bröbberow 6,5 3 0201140012 Beke Gr. Belitz 17,0 4 0201110016 Beke Gr. Gischow 26,0 5 0108170014 Warnow Kessin 15,0 6 0201270095 Warnow unterhalb Schwaan 33,0 7 0201340014 Warnow Werle 41,0

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