跳到主要内容
Nelum
德国的法律

First State-Owned Forest Ordinance

颁布于 1977-12-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und ihren Vollzug im Körperschaftswald (Erste Körperschaftswaldverordnung - 1. KWald VO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Forestry
关键词
forest service, public forest, policy/planning, enforcement/compliance, forest management/forest conservation

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Seite 1 von 4 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: 1. KWald VO Ausfertigungsdatum: 01.12.1977 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1978, 45 Gliede rungs-Nr: 790 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug im Körperschaftswald (Erste Körperschaftswaldverordnung - 1. KWald VO) Vom 1. Dezember 1977 Zum 29.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 2, 6, 7 und 8 geändert sowie § 10 neu gefasst durch Artikel 106 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) Auf Grund von § 53 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldge setz-LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium ver ordnet: 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die periodische Betriebsplanung und die jährliche Betriebs planung sowie den Vollzug der Betriebsplanung im Körperschaftswald gemäß § 20 Abs. 1 und §§ 50 und 51 LWaldG. 2. Abschnitt Periodische Betriebsplanung § 2 Aufstellung des periodischen Betriebsplans (1) Für sämtliche Waldflächen einer Körperschaft ist ein gemeinsamer periodischer Betriebsplan als Forsteinrichtungswerk aufzustellen. (2) Wird ein periodischer Betriebsplan nach § 50 Abs. 2 LWaldG von der höheren Forstbehörde aufge stellt, ist die Körperschaft rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Die Körperschaft hat sich insbe sondere über die Zielsetzung (§ 46 LWaldG) zu äußern. (3) Der Entwurf des periodischen Betriebsplans ist nach Abschluß der Planungsarbeiten mit der Körper schaft zu erörtern. (4) Für den Kirchenwald (§ 54 LWaldG) kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 für räumlich getrennte Waldflächen ein besonderer periodischer Betriebsplan aufgestellt werden. § 3 Inhalt des periodischen Betriebsplans Seite 2 von 4 (1) Der periodische Betriebsplan enthält die Zustandserfassung, einen Rechenschaftsbericht über den abgelaufenen Planungszeitraum und die mittelfristige Planung zur funktionsgerechten Aufgabenerfül lung des Forstbetriebes. Er enthält insbesondere 1. ein Flächenverzeichnis; 2. eine Erfassung des Waldzustandes durch a) Beschreibung, b) zahlenmäßige Aufgliederung des Holzbodens nach Baumarten oder Baumartengruppen. Holzvorrat, Bestandesalter und Zuwachsverhältnissen sowie c) kartenmäßige Darstellung (Bestandeskarte); 3. die Planung und erforderlichenfalls kartenmäßige Darstellung der a) nachhaltigen Nutzung, b) Verjüngungsverfahren, c) anzubauenden Baumarten (Betriebszieltypenplanung), d) Waldpflegemaßnahmen einschließlich Wertästung, e) Neuanlage von Waldwegen, f) Erholungsmaßnahmen und g) landschaftspflegerischen Maßnahmen. (2) Der periodische Betriebsplan ist so aufzustellen, daß ihn die Körperschaft auch im Besteuerungsver fahren insbesondere für die Einheitsbewertung heranziehen kann. § 4 Planungszeitraum (1) Der periodische Betriebsplan wird für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgestellt; in Forstbetrieben mit einer Waldfläche unter 30 Hektar kann durch die Körperschaftsforstdirektion im Einvernehmen mit der Körperschaft der Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden. (2) Solange der periodische Betriebsplan nach Ablauf des Planungszeitraums nicht neu aufgestellt ist, ist der bisherige periodische Betriebsplan maßgebend. § 5 Zwischenprüfung Beträgt die Waldfläche einer Körperschaft mehr als 100 Hektar, wird der Vollzug des periodischen Be triebsplans nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren durch die Körperschaftsforstdirektion überprüft und erforderlichenfalls geändert (Zwischenprüfung). Die Körperschaft hat über vorgesehene Änderungen zu beschließen. § 6 Nachhaltige Nutzung Seite 3 von 4 (1) Die nachhaltige Nutzung kann in eine ordentliche Jahresnutzung und in eine Einschlagsreserve unter jeweiliger Aufgliederung nach Vor- und Endnutzung unterteilt werden. (2) Die Körperschaft teilt der unteren Forstbehörde rechtzeitig mit, wann sie die Einschlagsreserve nut zen will. § 7 Vollzug des periodischen Betriebsplans Am Ende der Planungsperiode hat die untere Forstbehörde Planung und Vollzug einander gegenüberzu stellen. Das Ergebnis ist in der darauffolgenden Planungsperiode zu berücksichtigen. 3. Abschnitt Jährliche Betriebsplanung § 8 Inhalt des jährlichen Betriebsplans (1) Der jährliche Betriebsplan enthält in der Regel Einzelpläne für die Bereiche Holzernte und Nebennut zungen, Kulturen, Forstschutz, Bestandespflege, Wegebau und Wegeunterhaltung, Erholung und Land schaftspflege sowie einen Arbeitsplan. Die untere Forstbehörde teilt der Körperschaft in dem jährlichen Betriebsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben mit. Eine bei der Planaufstellung bereits genehmigte außerordentliche Nutzung (§ 52 LWaldG) wird in den jährlichen Betriebsplan zusätzlich auf genommen. (2) Der jährliche Betriebsplan kann während des Forstwirtschaftsjahres nach Abstimmung zwischen un terer Forstbehörde und Körperschaft geändert werden, wenn dies betriebliche Gründe, insbesondere Ka tastrophen oder die Holzmarktlage, erfordern. Besteht ein körperschaftliches Forstamt, hat die Körper schaft dieses zu hören. § 9 Nutzungsplan (1) Der Nutzungsplan legt die Holznutzung des kommenden Forstwirtschaftsjahres, bestandsweise auf gegliedert nach Holzsorten, Vor- und Endnutzung und unter Berücksichtigung der örtlichen und wirt schaftlichen Verhältnisse fest. Dabei können Mehr- oder Mindernutzungen gegenüber der ordentlichen Jahresnutzung vorgesehen werden. (2) Die Mehr- oder Mindernutzung ist der Teil einer Holznutzung, der die ordentliche Jahresnutzung über- oder unterschreitet und während der Laufzeit des periodischen Betriebsplans wieder ausgegli chen wird. Bei Betrieben mit einer Waldfläche von mehr als 50 Hektar ist eine Mehr- oder Mindernut zung gleichmäßig auf die restlichen Jahresnutzungen des Planungszeitraumes zu verteilen. § 10 Vollzugsnachweisungen Die untere Forstbehörde stellt den Vollzug des jährlichen Betriebsplans in Betriebsnachweisungen fest und teilt das Ergebnis der Körperschaft mit. Diese stellt der unteren Forstbehörde ihre Unterlagen über die forstbetrieblichen Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung. Die Betriebsnachweisungen sind mit der Jahresrechnung der Körperschaft abzustimmen. 4. Abschnitt Inkrafttreten § 11 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft. Stuttgart, den 1. Dezember 1977 Seite 4 von 4 Weiser © juris GmbH

First State-Owned Forest Ordinance · Nelum