First Ordinance amending the Ordinance on milk
颁布于 1993-03-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Erste Verordnung zur Änderung der Milchverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, international trade, authorization/permit, treated food
- 类别
- *
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Erste Verordnung zur Änderung der Milchverordnung Vom 24. März 1993 Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 19 Abs, 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a, jeweils in Verbindung mit § 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 19 durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert und § 38a durch dieses Gesetz eingefügt und § 19a durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S, 1471) und dem Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Milchverordnung Die Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefaßt: »§ 6 Vorzugsmilch (1) § 5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung »Vorzugsmilch« in den Verkehr gebracht wird, wenn sie 1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt worden ist, 2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 3a Nr. 3 entspricht, 3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von höchstens + 8 øC nicht überschritten hat und 4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung mit dem Hinweis »Rohmilch - verbrauchen bis ...aufbewahren bei höchstens + 8 øC« gekennzeichnet ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf. (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Verkehrsbezeichnung »Vorzugsmilch« an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 enthält. (3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach den Anlagen 1 bis 3 und 3a Nr. 1 und 2, der Anlage 4 Nr. 1 und 3 sowie der Anlage 5 eingehalten werden. (4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen in bezug auf die der Milchgewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über 1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der Lieferanten und Empfänger, 2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und erkennbaren Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes, 3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel. Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.« 2. In § 16 Abs. 4 wird die Angabe »1992« durch die Angabe »1993« ersetzt. 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: »§ 17a Verbringen wärmebehandelter Milch in ein Bestimmungsland (1) Wärmebehandelte Milch darf in ein Bestimmungsland nur verbracht werden, wenn sie in nach § 17b Abs. 1 zugelassenen Betrieben hergestellt und behandelt worden ist. Ist sie in zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen abgefüllt, muß ferner auf diesen Behältnissen angegeben sein: 1. die Art der vorgenommenen Wärmebehandlung, 2. die zur Identifizierung des Zeitpunkts der Wärmebehandlung erforderlichen Angaben, 3. bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lagerungstemperatur und 4. die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes nach § 17b Abs. 3 Satz 1 und die Abkürzung »EWG«. (2) Nach Anlage 6 Nr. 2.1.3 hocherhitzte Milch darf nicht in ein Bestimmungsland verbracht werden. § 17b Zulassung von Betrieben (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde für den Handelsverkehr mit einem Bestimmungsland Be- oder Verarbeitungsbetriebe einschließlich Milchstandardisierungsstellen zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach den §§ 4, 5, 11, 12 und 13 erfüllt sind und für die Beförderung der Milch nur Transportbehälter verwendet werden, die ausschließlich für die Beförderung von Milch, Milcherzeugnissen und Trinkwasser bestimmt sind. (2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde Milchsammelstellen zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt sind. (3) Die zuständige Behörde erteilt den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Betrieben eine Veterinärkontrollnummer. Sie teilt die Zulassung sowie deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung einer Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.« 4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich 1. a) entgegen § 15 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis aus Milch oder b) entgegen § 15 Abs. 3 wärmebehandelte Milch als Konsummilch in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 17a Abs. 2 hocherhitzte Milch in ein Bestimmungsland verbringt.« 5. In § 19 werden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: »(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17a Abs. 1 Satz 1 wärmebehandelte Milch in ein Bestimmungsland verbringt. (2b) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17a Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. (2 c) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. die Nachweise entgegen §. 6 Abs. 4 Satz 2 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.« 6. § 26 wird gestrichen. 7. Der bisherige Wortlaut des § 27 wird Absatz 1; dem § 27 wird folgender Absatz 2 angefügt: »(2) Erzeugerbetriebe, die bei Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchverordnung vom 24. März 1993 (BGBl. I S, 409) bereits über eine nach Landesrecht erteilte Zulassung oder Genehmigung verfügen und die die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung nicht voll erfüllen, gelten bis zum 1. Januar 1994 als zugelassene Betriebe, sofern die Anforderungen an die hygienische Beschaffenheit der Rohmilch eingehalten sind.« 8. Die Klammerhinweise eingangs der Anlagen 1 bis 5 werden wie folgt ergänzt: a) In dem Klammerhinweis zu Anlage 1 wird nach der Angabe »§ 3 Abs. 1 Nr. 1« die Angabe »§ 6 Abs. 1 Nr. 1« eingefügt. b) In dem Klammerhinweis zu Anlage 2 wird nach der Angabe »§ 3 Abs. 1 Nr. 2« die Angabe »§ 6 Abs. 1 Nr. 1« eingefügt. c) In dem Klammerhinweis zu Anlage 3 wird nach der Angabe »§ 3 Abs. 1 Nr. 3« die Angabe »§ 6 Abs. 1 Nr. 1« eingefügt. d) In dem Klammerhinweis zu Anlage 4 wird nach der Angabe »§ 4 Abs. 1 und 4« die Angabe »§ 6 Abs. 1 Nr. 1« eingefügt. e) In dem Klammerhinweis zu Anlage 5 wird nach der Angabe »§ 4 Abs. 1« die Angabe »§ 6 Abs. 1 Nr. 1« eingefügt. 9. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a angefügt: »Anlage 3a (zu § 6 Abs. 1 bis 3) Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: 1 Gewinnen von Vorzugsmilch 1.1 Anforderungen an den Tierbestand Die Kühe sind 1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand untersucht worden, 1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können, untersucht worden, 1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilchproben untersucht worden und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 500 000/ml und dem gleichzeitigen Nachweis von Staphylococcus aureus oder Streptococcus agalactiae von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen, 1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt bzw. auf den Menschen übertragbarer Krankheiten verdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben. 2 Behandeln von Vorzugsmilch 2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 øC und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung kommen, muß ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muß mit den für die Reinigung und Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein. 2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf mindestens + 4 øC zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten. 2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen. 3 Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch Vorzugsmilch muß bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen folgende Anforderungen erfüllen: Die nachfolgend genannten Normen sind bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen der Vorzugsmilch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einzuhalten. Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert m, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Meßwert zwischen m und M, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen. List not available Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. März 1993 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert