First Ordinance amending the Ordinance on animal diseases
颁布于 1992-11-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, meat, inspection
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Erste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung Vom 2. November 1992 Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 482) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§ 1 Begriffsbestimmung Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern 1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und 2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger).« 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl a) im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln, b) bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder 2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen vornimmt.« b) In Absatz 2 wird die Angabe »§ 1 Nr. 3« durch die Angabe »§ 1 Nr. 2« ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. November 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle