First Ordinance amending the Ordinance on air quality standards and emission ceilings – 39th Federal Emission Protection Ordinance
颁布于 2016-10-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39.BImSchV.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- air quality/air pollution, pollution control
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV* Vom 10. Oktober 2016 Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ver ordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität (1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständi gen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unter halb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungs räumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte. (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unter halb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelas tung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. (3) Die zuständigen Behörden bemühen sich darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.“ 2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhalte pläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen.“ 3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung er fassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten ent haltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet.“ 4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst: „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luft qualität – Validierung der Daten 1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele ge mäß Abschnitt A eingehalten werden, müs sen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen: a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität ge mäß den §§ 13 und 17 durchgeführt wer den, können im Einklang mit den Anfor derungen der harmonisierten Norm ge mäß Buchstabe d an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückver folgt werden. b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzel stationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitäts sicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Mess * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestim mung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4). 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de geräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses Sys tem wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zustän digen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft. c) Für die Datenerfassung und Berichterstat tung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs und Qualitätskontrollverfahren betraut sind, nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogram men teil. d) Die nationalen Referenzlaboratorien wer den von den zuständigen Behörden mit der Überprüfung der Qualitätssicherungs und Kontrollsysteme beauftragt. Sie wer den für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen in einem oder mehreren Gebieten oder Ballungsräumen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Akkreditierung erfolgt nach der relevanten harmonisierten Norm zu den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Par laments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi tierung und Marktüberwachung im Zu sammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) ver wiesen wird. Die beauftragten nationalen Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie koordinieren in Deutschland aa) die von der Gemeinsamen Forschungs stelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungspro gramme, bb) die ordnungsgemäße Anwendung von Referenzmethoden und cc) den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzme thoden. Nationale Referenzlaboratorien, die Ver gleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfun gen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Aus gabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert werden. e) Die nationalen Referenzlaboratorien neh men mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unions weiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Betei ligung unbefriedigend, so sollen die natio nalen Referenzlaboratorien bei der nächs ten Vergleichsprüfung nachweislich Ab hilfe schaffen und darüber der Gemein samen Forschungsstelle einen Bericht vorlegen. f) Die nationalen Referenzlaboratorien un terstützen die Tätigkeit des von der Kom mission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien. 2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gül tig, sofern sie nicht als vorläufig gekenn zeichnet sind.“ 5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle“ und „Untere Beurteilungsschwelle“ in der zweiten Spalte jeweils das Wort „siebenmal“ durch das Wort „fünfunddrei ßigmal“ ersetzt. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst: „C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probe nahmestellen Soweit möglich ist Folgendes zu berück sichtigen: Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen. Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luft strom beeinflussen, das heißt, der Messein lass soll einige Meter von Gebäuden, Balko nen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen min destens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein. Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumen tiert werden. Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissio nen, die nicht mit der Umgebungsluft ver mischt sind, zu vermeiden. Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Ab luft in den Messeinlass vermieden wird. Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbe zogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand ent fernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrs reicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Ver 2245Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2245Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2245Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2245Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de kehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissions schwankungen (durch Stop-and-go-Ver kehr) verursacht. Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicher heit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Mess station in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probe nahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung. Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschrif ten gemäß Abschnitt D umfassend zu doku mentieren.“ b) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: „D. Dokumentation und Überprüfung der Orts wahl Die für die Beurteilung der Luftqualität zu ständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Pro benahmestellen. Sie zeichnen Grundlagen informationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Foto grafien der Umgebung in den Haupthim melsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungs räume, in denen die Informationen aus Pro benahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätz lichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien ge mäß § 14 Absatz 3. Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Aus wahlkriterien, Netzplanung und Messstellen standorte stets aktuell und dauerhaft opti mal sind. Die Dokumentation wird der Kom mission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt.“ 7. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Werte für“ durch die Wörter „Konzentrationen von“, das Wort „Stickstoffoxide“ durch das Wort „Stick stoffoxiden“ und das Wort „Partikel“ durch das Wort „Partikeln“ ersetzt. b) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2005 (Juni 2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe November 2012, August 2014,“ und das Wort „Luftqualität“ durch das Wort „Außen luft“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2005 (Juni 2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe November 2012,“ und das Wort „Luftqua lität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1999 (März 1999)“ durch die Wörter „2014, Ausgabe August 2014,“ ersetzt und werden die Wörter „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub – Refe renzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messver fahren und Referenzmessmethode“ durch die Wörter „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „14907:2005 (November 2005)“ durch die Wörter „12341:2014, Ausgabe August 2014,“ er setzt und werden die Wörter „Luftbeschaf fenheit – Gravimetrisches Standardmessver fahren für die Bestimmung der PM2,5-Mas senfraktion des Schwebstaubs“ durch die Wörter „Außenluft – Gravimetrisches Stan dardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ ersetzt. ee) In Nummer 7 wird die Angabe „2005 (Juli 2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt. ff) In Nummer 8 wird die Angabe „2005 (Juli 2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt. c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: „D. Anerkennung der Daten anderer Mitglied staaten Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, ak zeptieren die zuständigen Behörden ausführ liche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflabo ratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buch stabe d akkreditiert wurden. Die zuständigen Behörden stellen die Prüf berichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen be stimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitglied staat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.“ d) Abschnitt E wird aufgehoben. 8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit“ in der Spalte „Zielwert“ die Angabe „1“ durch die An gabe „2“ ersetzt. 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst: „Einwohnerzahl (× 1 000) Ballungsraum1 Andere Gebiete1 Ländlicher Hintergrund < 250 1 1 Station/50 000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land)2< 500 1 2 < 1 000 2 2 < 1 500 3 3 < 2 000 3 4 < 2 750 4 5 < 3 750 5 6 > 3 750 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration aus gesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen. 2 Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.“ 10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei“ Unterzeile „Kalenderjahr“ in der Spalte „Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts“ die Angabe „1)“ eingefügt. 11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe „= 8,5 – < 13“ durch die Angabe „> 8,5 – < 13“ und in der siebten Zeile die Angabe „> 22“ durch die Angabe „≥ 22“ ersetzt. 12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter „: a) Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen b) Zeitplan für die Durchführung c) Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele ver anschlagten Zeitraums“ eingefügt. 13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst: „ Benzo[a]pyren Arsen, Kadmium und Nickel Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo[a]pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber Gesamt ablagerung – Unsicherheit Ortsfeste und orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 % Modellierung 60 % 60 % 60 % 60 % – Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 % – Mindestzeiterfassung Ortsfeste Messungen* 33 % 50 % Orientierende Messungen*, ** 14 % 14 % 14 % 33 % * Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhält nissen Rechnung zu tragen. ** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.“ b) Satz 11 wird aufgehoben. c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kad mium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Ge samtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitäts zielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metall gehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Mess dauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Pro benahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden.“ 2247Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2247Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2247Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2247Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 14. Anlage 18 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme und“ gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.“ b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme und“ gestrichen und wird nach dem Wort „Analyse“ das Wort „von“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasser stoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.“ c) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist.“ d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: „D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kad mium, Quecksilber, Nickel und polyzykli schen aromatischen Kohlenwasserstoffen Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrie ben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Me thode, die in der DIN EN 15853:2010, Aus gabe November 2010, „Außenluftbeschaf fenheit – Standardisiertes Verfahren zur Be stimmung der Quecksilberdeposition“ be schrieben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den an deren polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August 2011, „Luftqualität – Bestimmung der Depo sition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluor anthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluor anthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschrieben ist.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Oktober 2016 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 20162248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de