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德国的法律

First Ordinance amending the New Foodstuffs and New Ingredients Ordinance

颁布于 1998-10-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food additives, novel food, packaging/labelling, offences/penalties, food safety and quality

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文本

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 3167 Erste Verordnung zur Anderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*) Vom 13. Oktober 1998 Das Bundesm1nisteriur.i 'Lit Gesu:·1dheit verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabb h ,n Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstande gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemaB Artikel 13 der Verordnung vom 21. Sep tember 1997 (BGBI. I S. 2390) geandert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fur Ernah rung, Landwirtschaft und Forsten und fur Wirtschaft, des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in Ver bindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs gegenstandegesetzes im Einvernehmen mit den Bun desministerien fur Ernahrung, Landwirtschaft und For sten, fur Wirtschaft und fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen standegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes ministerien fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten und ti.Jr Wirtschaft: Artikel 1 Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten Verordnung vom 19. Mai 1998 (BGBI. I S. 1125) wird wie folgt geandert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaBt: ,,Verordnung zur Durchfuhrung gemeinschaftsrecht licher Vorschriften Ober neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und Ober die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren herge stellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV)". 2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsuberschrift eingefugt: ,,Abschnitt 1 Neuartige Lebensmittel". 3. Nach § 3 wird folgender Abschnitt eingefugt: ,,Abschnitt 2 Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel §4 Voraussetzungen der Kennzeichnung Soll ein Lebensmittel rnit einer Angabe in den Ver kehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Ver fahren hindeutet, dart dies nur mit der Angabe ,,ohne Gentechnik" geschehen und nur, wenn ') Die Verpflichtungen aus der Richtlirne 83/189/EWG des Rates vom 28. Marz 1983 Ober ein lnformationsverfahren auf dem Gebiet der Nor" men und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge andert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23. Marz 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. 1. es nicht aus einem genetisch veranderten Organis mus besteht oder aus einem genetisch veranderten Organismus hergestellt worden ist, 2. es nicht unter Verwendung von Staffen hergestellt worden ist, die aus genetisch veranderten Organis men bestehen oder aus genetisch veranderten Organismen hergestellt sind, und bei der Herstel lung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch veranderten Organismen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschlieBlich Extraktionsl6sungsmittel und Enzyme eingesetzt wurden, 3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzu satzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt war den sind. Sind Bestandteile aus der gentechnischen Verande rung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe der Herstellung, des lnverkehrbringens oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht ent gegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeuti schen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksam keit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfugung gestan den hat. Die Satze 1 bis 3 gelten auch fur das Bewer ben eines Lebensmittels. §5 Nachweise Ober die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder fur das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbin dung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr bringt oder fur das Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu fuhren, daB die Anforderungen fur die genannten Angaben, auch unter Berucksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3, erfullt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit der Angabe ,,ohne Gentechnik" ist unzulassig, wenn die Naohweise nicht gefuhrt werden kbnnen. Geeig nete Nachweise sind insbesondere verbindliche Er klarungen von Produzenten oder Lieferanten, daB die Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfullt sind. §6 Untersagung der Kennzeichnung Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als ,,ohne Gentechnik" hergestellt oder das entsprechende Bewer ben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulassig untersagt werden, wenn die fur die Kennzeichnung ver antwortliche Person begrundete Zweifel an der Erfullung der Voraussetzungen fur die Kennzeichnung nicht aus raumt." 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70. ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998 4. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch folgenden Abschnitt ersetzt: ,,Abschnitt 3 Straftaten und Ordnungswidngkeiten Strattate~· (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes wird bestraft, wer 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine L ebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder fur ein Lebensmittel wirbt. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 7 bezeichnete Hand lung fahrlassig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel und Bedarfsgegenstandegesetzes ordnungwidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig fUhrt." Artikel 2 Das Bundesministerium fur Gesundheit kann den Wort laut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzu taten-Verordnung in der vom lnkrafttreten dieser Verord nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be kanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkundung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Oktober 1998 Der Bundesminister fur Gesundheit Horst Seehofer

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