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德国的法律

First Ordinance amending the Hazardous Goods Transport Ordinance - Road, Rail and Inland Waterways

颁布于 2011-03-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Waste and hazardous substances
关键词
pollution control, transport/storage, hazardous substances, inspection, offences/penalties

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  1. Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt*) Vom 4. März 2011 Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab satz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Ver bindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundes ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs gesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 23a Pflichten des Entladers“. b) Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Bin nengewässern“ das Wort „(Binnenschifffahrt)“ angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)“ durch die Wörter „21. ADR-Änderungsver ordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)“ durch die Wörter „16. RID-Änderungsverord nung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Nummer 3 genannten a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die interna tionale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Maß gabe der 2. ADN-Änderungsverord nung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN Änderungsverordnung vom 17. De zember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5, b) Beförderungen auf dem Rhein zusätz lich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „ADNR/“ gestri chen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Verlader ist das Unternehmen, das a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontai ner oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweg lichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN). Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;“. b) In Nummer 6 wird das Wort „abgeschlossenen“ durch das Wort „getrennten“ ersetzt. c) In Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. 4. In § 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ gestrichen. b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ und werden die Wörter „Absatz 1.5.1.2.1 ADNR,“ gestrichen. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnen land an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27). 347Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de „In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. b) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. 7. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestell ten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbe förderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Be stätigung“ jeweils durch die Wörter „das Zeugnis“ ersetzt. cc) In Nummer 3, 4 und 9 wird jeweils die An gabe „ADNR/“ gestrichen. dd) Nummer 12 wird aufgehoben. ee) In Nummer 14 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. b) In Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort „seit“ ersetzt. 9. In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort „seit“ ersetzt. 10. In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. b) In Nummer 5 wird die Angabe „5.1.5.3.4“ durch die Angabe „5.1.5.3.5“ ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Angabe „7.1.4.14.7.3.8 ADNR/“ gestrichen. 12. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „aus Metall und ihrer“ durch die Wörter „und der“ er setzt. 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Meldungen von Ereignissen“ durch das Wort „Ereignisse“ er setzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nach“ durch das Wort „zu“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „tätig sind,“ werden die Wörter „und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind,“ eingefügt. bb) Das Wort „hierüber“ wird gestrichen. 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 6 werden die Wörter „des Zentralamtes“ durch die Wörter „der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)“ ersetzt. bbb) In Nummer 9 werden die Wörter „die Ausnahme“ durch die Wörter „die Ent scheidung über die Ausnahme“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort „seit“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „die Zulassung“ werden durch die Wörter „die Typzulassung ei nes Anschlusses und die Zulassung“ ersetzt. bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die An gabe „ADNR/“ gestrichen. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;“. cc) In Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die An gabe „ADNR/“ gestrichen. dd) Nummer 9 wird aufgehoben. ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst: „9. die Zulassung von sachkundigen Per sonen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;“. ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt geändert: aaa) Das Wort „für“ wird gestrichen. bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. ccc) Der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt. gg) Folgende Nummer 11 wird angefügt: „11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de „1. die Zulassung von Personen zur Fest stellung und Bescheinigung der Gasfrei heit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und“. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 4 bis 8. f) Im neuen Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Am Anfang wird das erste Wort „ist“ gestrichen. bbb) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die An gabe „ADNR/“ gestrichen. ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unter abschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN“ durch die Angabe „Absatz 1.8.1.1.1 ADN“ er setzt. ddd) In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. h) Im neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. 16. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschiff fahrt hat dafür zu sorgen, 1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Ab sätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des sen Beachtung schriftlich hinzuweisen und 2. dass der Absender bei Beförderung nach Ka pitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hin gewiesen wird. (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisen bahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absen der die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schrift lich mitgeteilt werden.“ 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird jeweils ge strichen. bbb) Die Wörter „wenn es sich im Straßen verkehr um Stoffe handelt, die § 35 Ab satz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen“ werden durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nach weisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versenden den gefährlichen Güter zu informieren;“. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. dd) In Nummer 4 wird das Wort „vorgeschriebe nen“ durch das Wort „festgelegten“ ersetzt. ee) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort „Zulassungszeugnisse“ wird durch die Wörter „Zeugnisse nach Ab satz 5.1.5.2.1“ ersetzt. bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. gg) In Nummer 8 wird die Angabe „Unterab schnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch die Angabe „den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN“ ersetzt. hh) In Nummer 9 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. ii) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird jeweils ge strichen. bbb) Das Wort „ , und“ wird durch ein Semi kolon ersetzt. jj) In Nummer 11 werden die Wörter „die geeig nete Sprache für das Warnzeichen nach Un terabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben.“ gestrichen. kk) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterab schnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzube wahren.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „RID“ das Wort „und“ eingefügt. ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: 349Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de „d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID“. ddd) Der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. dafür zu sorgen, dass das Beförde rungspapier die Angaben nach Ab satz 1.1.4.4.5 RID enthält.“ c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 18. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. bbb) Das Wort „und“ am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Se mikolon ersetzt. cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange fügt: „3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unter abschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzu bewahren und 4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 wird die Angabe „3.4.12“ durch die Angabe „3.4.15“ ersetzt. bb) In Nummer 16 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An lage 2 Gliederungsnummer 3.5 und“ gestrichen. bbb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort „ , und“ ersetzt. dd) Folgende Nummer 18 wird angefügt: „18. dafür zu sorgen, dass im innerstaat lichen Verkehr die Vorschrift der An lage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahr zeugen eingehalten wird.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen“ werden ge strichen. bbb) Das Wort „ , und“ am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummern 6 bis 9 werden ange fügt: „6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Trieb fahrzeugführer lesen und verstehen kann; 7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unter abschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren; 8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab schnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Aus rüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, und 9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepack verkehr am Anhänger die orangefarbe nen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ADNR/“ und werden die Wörter „sowie deren Wartung und Instandhaltung“ gestrichen. cc) In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort „Urkunden“ wird durch das Wort „Dokumente“ ersetzt. bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „nur Schiffe eingesetzt wer den, bei denen“ werden durch die Wör ter „Schiffe nur eingesetzt werden, wenn“ ersetzt. bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 19. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Pflichten des Empfängers (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahn verkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN ver pflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingen den Grund zu verzögern und 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) nach dem Entladen und vor dem Zurück stellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und 2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nicht einhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleis tung oder die Kontamination zu informieren. (2) Der Empfänger im Straßenverkehr 1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförde rer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist, und 2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnum mer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen. (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwen den, wenn die Vorschriften des RID für die Ent ladung eingehalten worden sind. (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.“ 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. hat bei der Übergabe verpackter gefähr licher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prü fen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefähr licher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschä digt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit An haftungen gefährlicher Rückstände ver sehen ist, zur Beförderung erst über geben, wenn der Mangel beseitigt wor den ist. Dies gilt auch für die Beförde rung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;“. bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Warn zeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch die Wörter „Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN“ ersetzt. cc) In Nummer 6 wird die Angabe „3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch die Angabe „3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN“ ersetzt. dd) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hin zuweisen“ durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Ab satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „dass“ durch das Wort „ob“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. dafür zu sorgen, dass a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unter abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kenn zeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID, b) an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Ab satz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach Ab satz 1.1.4.4.4 RID angebracht sind;“. bb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und“ gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis e wird jeweils die Angabe „ADNR/“ ge strichen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Vor schriften über das Ausrichten von Versand stücken und Umverpackungen nach Ab schnitt 3.4.8 Buchstabe c und“ und wird die Angabe „ADNR/“ gestrichen. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;“. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Verpacken“ wird ein Komma und das Wort „Umverpacken“ ein gefügt. 351Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ gestri chen. d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird aufgehoben. bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe b und die Wörter „Unterab schnitt 3.5.4.3 und“ und die Angabe „ADNR/“ werden gestrichen. 22. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „zugelasse nen gefährlichen Gütern befüllen“ durch die Wörter „zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen“ ersetzt. bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aaa) Nach dem Wort „Tanks“ werden die Wörter „und Ladetanks“ eingefügt. bbb) Die Angabe „ADNR“ wird durch die An gabe „ADN“ ersetzt. cc) In Nummer 9 wird das Wort „beachtet“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hin zuweisen“ durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Ab satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“ ersetzt. bb) In Nummer 9 wird das Wort „an“ durch das Wort „bei“ und das Wort „eingehalten“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe e wird am Ende das Wort „ , und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „ , und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. dafür zu sorgen, dass die Beladevor schriften nach den Unterabschnit ten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ ge strichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „mit loser Schüttung“ wer den durch die Wörter „mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung“ ersetzt. bbb) In den Buchstaben a bis d wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Unterab schnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulas sungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.“ 23. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Pflichten des Entladers (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnver kehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informatio nen im Beförderungspapier mit den Informatio nen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförde rungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Ver packungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnah men zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind; 3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförde rungsmittels oder Containers anhaften, und b) den Verschluss der Ventile und der Besichti gungsöffnungen sicherzustellen; 4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzu stellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beför derungsmitteln oder Containern vorgenommen wird; 5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeu gen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweg lichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und 6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Ent ladung von begasten Güterbeförderungseinhei ten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC zu entfernen. (2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat 1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Ent laden von Ladetanks a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unter abschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhan den sind, um das Schiff in Notfällen zu verlas sen; 352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de c) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt; d) sicherzustellen, dass die Laderate in Über einstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öff nungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven tils nicht übersteigt; e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Ver fügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Ver bindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zerset zung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursa chen können; f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweck mäßige Überwachung gewährleistet ist; g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann, und 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Ent laden von Schiffen mit gefährlichen Gütern in lo ser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.“ 24. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ gestri chen. b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Tanks, Container“ durch die Wörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC“ ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Wort „Tanks“ durch die Wörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks“ ersetzt. 25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Wer“ wird das Wort „ungerei nigte“ eingefügt. b) In Nummer 1 wird das Wort „leeren“ durch das Wort „den“ ersetzt. 26. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben ent sprechend ihren Verantwortlichkeiten 1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungs gemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und 2. dafür zu sorgen, dass a) die Unterweisung im Bereich der Siche rung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt und b) die Aufzeichnungen über die Unterwei sung des Arbeitnehmers nach Unterab schnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Beförderer“ wird das Wort „ , Entlader“ eingefügt. bb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha ben dafür zu sorgen, dass 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und 2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. (6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Hand habung von begasten Güterbeförderungsein heiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.“ 27. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „5.3.2.1.8 ADR“ durch die Angabe „5.3.2.1.8“ ersetzt. b) In Nummer 9 werden die Wörter „Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2“ durch die Wörter „Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1“ er setzt. 28. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „über das Aus richten von Versandstücken und Umverpackun gen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften“ gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3. d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Fahrzeugführer“ wird das Wort „ , Entlader“ eingefügt. bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ gestrichen. dd) Nummer 5 wird aufgehoben. e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Empfänger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt. 353Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de f) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug führer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahr zeuge oder über das Anbringen der Kennzeich nung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten. (5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteilig ten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.“ 29. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. b) In Nummer 6 wird die Angabe „ADNR/“ und wer den die Wörter „sowie deren Wartung und In standhaltung“ gestrichen. c) In Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. d) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Vor schriften“ die Wörter „der Nummern 1 bis 9“ hin zugefügt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ und wer den die Wörter „sowie deren Wartung und In standhaltung“ gestrichen. b) In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. 31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „mit Aus nahme bei“ durch die Wörter „mit Ausnahme von“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „und wenn“ durch das Wort „wenn“ ersetzt. 32. § 36 wird aufgehoben. 33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 17 a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schrift lich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder c) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,“. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe k werden die Wörter „oder nicht die geeignete Sprache für das Warnzei chen angibt“ gestrichen. bb) Nach Buchstabe k wird folgender neuer Buchstabe l hinzugefügt: „l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht min destens drei Monate aufbewahrt,“. cc) Die Buchstaben l und m werden die neuen Buchstaben m und n. dd) Der Buchstabe n wird Buchstabe o und die Wörter „und das Kennzeichen“ werden durch die Wörter „ , das Kennzeichen und der Rangierzettel“ ersetzt. ee) Folgender Buchstabe p wird hinzugefügt: „p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Anga ben enthält,“. ff) Die Buchstaben o und p werden die neuen Buchstaben q und r. c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Buchstaben c und d werden ange fügt: „c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungs papiers, der Informationen oder Doku mentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt oder d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,“. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe p wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe q wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. cc) Folgender Buchstabe r wird angefügt: „r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen eingehalten wird,“. e) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d werden die Wörter „oder eine schriftliche Weisung“ und wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) Folgende Buchstaben f bis i werden ange fügt: „f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht zeitig bereitstellt, g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vor geschriebene Ausrüstung auf dem Füh rerstand mitgeführt wird, oder i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzet tel (Placards) angebracht sind,“. f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f werden die Wörter „eine Ur kunde“ durch die Wörter „ein Dokument“ er setzt. bb) In Buchstabe g werden die Wörter „nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sach kundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist“ durch die Wörter „ein Schiff 354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird“ ersetzt. g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 20 a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die An nahme des Gutes verzögert, b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vor schriften eingehalten worden sind, c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichtein haltung eines Grenzwertes informiert, d) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zu rückstellt, e) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig einweist, f) Absatz 3 einen Wagen oder Container zu rückstellt oder wieder verwendet oder g) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt,“. h) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe e wird das Wort „Warnzeichen“ durch das Wort „Warnkennzeichen“ ersetzt. bb) In Buchstabe k wird das Wort „dass“ durch das Wort „ob“ ersetzt. cc) In Buchstabe n wird das Wort „das“ durch das Wort „ein“ ersetzt. dd) In Buchstabe p werden die Wörter „ , das Ausrichten von Versandstücken und Umver packungen“ gestrichen. i) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach dem Wort „Verpacken“ die Wörter „ , das Umverpa cken“ hinzugefügt. j) In Nummer 12 Buchstabe i wird das Wort „be achtet“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt. k) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt. bb) In Buchstabe i wird das Wort „eingehalten“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt. l) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,“. m) Nummer 15 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas sungszeugnis nicht überschritten ist,“. n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a. eingefügt: „15a. entgegen § 23a a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht verge wissert, dass die richtigen Güter aus geladen werden, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeig nete Maßnahmen ergriffen wurden, c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ge fährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt, f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind, g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzei chen nicht entfernt, h) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt, i) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vor handen sind, j) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurch schlagsicherung vorhanden ist, k) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Über einstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt, l) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen be stehen, m) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, n) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe ab geschaltet werden kann, oder o) Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,“. o) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Tank oder ein Container“ durch die Wörter „Tank container, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer“ ersetzt. bb) In Buchstabe d wird das Wort „Tank“ durch die Wörter „Tankcontainer, ein ortsbewegli cher Tank“ ersetzt. p) Nummer 19 Buchstabe c und d wird durch fol gende Buchstaben c bis i ersetzt: 355Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de „c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet, d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet, g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Perso nen unterwiesen sind,“. q) In Nummer 20 Buchstabe i wird das Wort „Warn zeichen“ durch das Wort „Warnkennzeichen“ er setzt. r) Nummer 21 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „das Aus richten von Versandstücken und Umverpa ckungen oder“ gestrichen. bb) Buchstabe b wird aufgehoben. cc) Die Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben b und c. dd) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,“. ee) Im neuen Buchstaben c wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er setzt. ff) Folgende Buchstaben d und e werden ange fügt: „d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verla dung oder Kennzeichnung nicht beach tet oder e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Un terweisung erfolgt,“. 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung ge fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 gelten den Fassung durchgeführt werden.“ 35. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. 36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die UN-Nummer 1308 wie folgt gefasst: „1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)“. 37. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen“. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei chungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7“ ersetzt. bb) In Nummer 1.1 Buchstabe a bis c und in Nummer 1.2 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei chungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7“ ersetzt. bb) In Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuch stabe aa wird die Angabe „20 kg“ durch die Angabe „50 kg“ ersetzt. d) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei chungen von den Teilen 8 und 9“ durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9“ ersetzt. bb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst: „3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Con tainer Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungs pflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Ab schnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Glei ches gilt für Anhänger einer kennzeich nungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt wer den; in diesen Fällen darf die Kenn zeichnung am Anhänger nicht entfernt werden.“ cc) Nummer 3.5 wird aufgehoben. e) In Nummer 4 werden die Wörter „Abweichungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die Wörter „Ein schränkungen zu den Teilen 1 bis 7“ ersetzt. f) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei chungen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN“ durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 ADN“ ersetzt. bb) Die Nummern 5.1 bis 5.5 werden aufgeho ben. cc) Die Nummer 5.6 wird die neue Nummer 5.1 und die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. dd) Die Nummern 5.7 und 5.8 werden aufgeho ben. 356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de g) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein 6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter beför dern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten. 6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: 6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits ventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden: a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge schwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen: Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer T.M.S. EVA M 600 3995 3 T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4 T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2 T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1 T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1 6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits ventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden: a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge schwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden. b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zu gelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen: Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5 6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von min destens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von min destens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden. 357Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Stoffliste Nummer 1 UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Stoffliste Nummer 2 UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD) 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1662 6.1, T1 II NITROBENZEN 1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 359Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Stoffliste Nummer 3 UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN) 1114 3, F1 II BENZEN 1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD) 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan) 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1547 6.1, T1 II ANILIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1662 6.1, T1 II NITROBENZEN 1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISO CYANAT) 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN 360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Stoffliste Nummer 4 UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN) 1114 3, F1 II BENZEN 1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD) 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN Stoffliste Nummer 5 UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1547 6.1, T1 II ANILIN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN) “. 361Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 2 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und 2. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648). Artikel 3 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. März 2011 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g P e t e r R am s a u e r 362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

First Ordinance amending the Hazardous Goods Transport Ordinance - Road, Rail and Inland Waterways · Nelum