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德国的法律

First Ordinance amending the Gas Grid Access Ordinance

颁布于 2017-08-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, natural gas, bioenergy, biofuel, authorization/permit, contracts, data collection/reporting, enforcement/compliance
类别
energy

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文本

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  1. 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist schluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, und dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Num- S. 9) geändert worden ist,“ ersetzt. mer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ermittelte Bundesregierung: technische Kapazität und“ die Wörter „, sofern erfolgt,“ eingefügt und werden die Wörter „Zu- Artikel 1 satzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1“ durch die Wörter „zusätzlichen Kapazitäten“ ersetzt. Änderung der Gasnetzzugangsverordnung 5. § 10 wird aufgehoben. Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119 6. § 11 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen und werden die Wörter „Monats-,

  2. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Quartals- und Tagesbasis“ durch die Wörter a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie unter- tägiger Basis“ ersetzt. „§ 10 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen“. „(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: zum 1. November 2019 die Folgen der Einfüh- „§ 14 (weggefallen)“. rung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetz- d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: agentur zu übermitteln. In der Evaluierung sind „§ 30 (weggefallen)“. insbesondere Änderungen im Buchungsverhal- 2. § 2 wird wie folgt geändert: ten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und Regelenergiesystem und die aus der Einführung a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein- resultierenden Entwicklungen der Höhe der gefügt: spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten. „7a. „Datenformat“ ist eine für die elektronische Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung geeignete und standardisierte Formatvor- untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können. gabe für die Datenkommunikation, welche Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirt- die relevanten Parameter enthält;“. schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.“ b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a 7. § 12 wird wie folgt geändert: eingefügt: „13a. „Untertägige Kapazität“ ist die Kapazität, a) In der Überschrift wird das Wort „Kapazitätsplatt- die nach dem Ende der Auktionen für form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs- Kapazitäten auf Tagesbasis für den je- plattform“ ersetzt. weiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt. „Fernleitungsnetzbetreiber haben für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern eine oder eine begrenzte Anzahl gemein- „eine Kooperationsvereinbarung“ die Wörter „bis samer Kapazitätsbuchungsplattformen ein- zum 1. Juli 2011“ gestrichen und wird Satz 2 ge- zurichten und zu betreiben oder durch einen strichen. vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, 4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: über die die Kapazitäten nach § 13 ver- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3195 geben werden (Primärkapazitätsbuchungs- c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu plattform).“ Letztverbrauchern“ die Wörter „und Speicher- bb) In Satz 2 wird das Wort „Primärkapazitäts- anlagen“ gestrichen und werden nach den plattform“ durch das Wort „Kapazitäts- Wörtern „zur Einspeisung aus“ die Angabe buchungsplattform“ ersetzt. „Speicher-,“ gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Ab- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „überlassen“ satz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in die Angabe „(Sekundärkapazitäten)“ einge- Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreiz- fügt. regulierungsverordnung gebildete Entgelt über- bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: steigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5 „Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüber- der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen.“ lassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung 9. § 14 wird aufgehoben. der Plattform, über welche die Primärkapazi- 10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: täten vergeben werden. Die auf die Vermark- a) In Satz 1 wird das Wort „Sekundärhandelsplatt- tung der Sekundärkapazitäten entfallenden form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs- Kosten für die Einrichtung und den Betrieb plattform“ ersetzt. der Plattform nach Absatz 1 sind von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig b) Satz 2 wird gestrichen. zu tragen und können auf die Netzentgelte 11. § 17 wird wie folgt geändert: umgelegt werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Primär- sowie bb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- Sekundärkapazitätsplattform“ durch das Wort mer 1 die Wörter „, jährlich zum 1. April“ „Kapazitätsbuchungsplattform“ ersetzt. durch die Wörter „im Verfahren der Netz- bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Kapazitäts- entwicklungsplanung nach § 15a des Ener- plattformen“ durch die Wörter „der Kapazi- giewirtschaftsgesetzes“ ersetzt. tätsbuchungsplattform“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. e) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die 12. § 21 wird wie folgt geändert: Angabe „und 2“ gestrichen und vor dem Wort a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Internetauftritt“ das Wort „gemeinsamen“ ge- strichen. „(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Markt- gebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel 8. § 13 wird wie folgt geändert: zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gas- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: marktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab

  3. 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Markt- aa) In Satz 1 wird das Wort „Primärkapazitäts- gebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bil- plattform“ durch das Wort „Kapazitäts- den.“ buchungsplattform“ ersetzt und werden nach den Wörtern „diskriminierungsfreien b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verfahren“ die Wörter „, erstmalig rechtzeitig aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 6“ vor dem 1. Oktober 2011,“ gestrichen. gestrichen und wird das Wort „wurden“ bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „werden“ ersetzt. „Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf bb) Satz 3 wird aufgehoben. der Kapazitätsbuchungsplattform vergeben 13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben. werden, muss das Verfahren für die Auktion 14. § 30 wird aufgehoben. den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459 15. § 39 wird wie folgt geändert: der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanis- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: men für die Kapazitätszuweisung in Fern- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 17 Ab- leitungsnetzen und zur Aufhebung der Ver- satz 1“ durch die Wörter „in dem Verfahren ordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom der Netzentwicklungsplanung nach § 15a 17.3.2017, S. 1) entsprechen.“ des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder „Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Ka- Kapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können pazitätsausbaus wird vermutet, wenn die be- bei einer Versteigerung von festen Kapazitäts- nötigte Ein- oder Ausspeisekapazität binnen produkten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten zwei Monaten nach der Verbindlichkeit des in feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätspro- Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 5 dukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen oder bei der nächsten Auktion von Jahres- umzuwandeln. Ist der Inhaber der Kapazitäten kapazitäten, sofern die Kapazität versteigert bei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält wird, verbindlich langfristig beim Fernlei- er seine ursprünglichen Kapazitäten.“ tungsnetzbetreiber gebucht wird.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 9 werden nach den Wörtern aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nach Ab- „sowie insbesondere“ die Wörter „zu einer schluss des Verfahrens nach § 17 Absatz 1“ von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden durch die Wörter „Nach Bestätigung des Länge der Bilanzierungsperiode,“ gestrichen. Szenariorahmens durch die Bundesnetz- dd) Nummer 13 wird aufgehoben. agentur nach § 15a Absatz 1 des Energie- ee) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch wirtschaftsgesetzes“ ersetzt und wird vor ein Semikolon ersetzt. dem Wort „Realisierungsfahrplan“ das Wort „verbindlichen“ gestrichen. ff) Folgende Nummern 19 und 20 werden ange- fügt: bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „19. zu den Voraussetzungen eines Über- „Der Realisierungsfahrplan wird verbindlich, nominierungsverfahrens für die Zu- sobald die darin enthaltenen Ausbaumaß- weisung unterbrechbarer untertägiger nahmen Gegenstand des verbindlichen Kapazitäten; Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes 20. zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber sind.“ bei der Einrichtung und dem Betrieb c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem von virtuellen Ein- und Ausspeisepunk- Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens ten sowie zur Ausgestaltung des Netz- zur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und zugangs an virtuellen Ein- und Aus- dem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen speisepunkten nach Artikel 19 Absatz 9 Buchung der Kapazität an der neuen oder erwei- der Verordnung (EU) 2017/459.“ terten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ab- oder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk weichend von § 14“ gestrichen. (Planungsphase)“ durch die Wörter „zum Zeit- c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu punkt des Eintretens der Verbindlichkeit des veröffentlichen“ die Wörter „oder an die Regulie- Realisierungsfahrplans“ ersetzt und wird vor rungsbehörde zu übermitteln“ eingefügt. den Wörtern „an den Planungskosten“ das Wort „einmalig“ eingefügt. Artikel 2 16. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. Inkrafttreten 17. § 50 wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. aa) Nummer 5 wird aufgehoben. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar bb) In Nummer 6 wird das Wort „Kapazitäts- 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppel- plattformen“ durch das Wort „Kapazitäts- buchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in buchungsplattformen“ ersetzt. Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. August 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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