First Ordinance amending the Animal Protection Slaughtering Ordinance
颁布于 1999-11-25 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal welfare, slaughtering, poultry, birds
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文本
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19992392 [file://C:\WIN95\TEMP\19992392.cpc] Page 1 of 1 2:392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, aus.gegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 Erste Verordnung zur Anderuhg der Tierschutz-Schlachtverordnung Vom25. November 1999 Das Bundesmiriisterium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 4b Satz 1 Nr. 3 und des § 21 b Nr. 2 des Tier schutzgesetzes in· der Fassung der -Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. IS. 1105, 1818), des§ 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4 des Tierschutz.: · gesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zustandig keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I · S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBL I S. ·3288) im Einvernehmen mit dem Bun~ desministerium fOrVerkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie des § 4b Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und d in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzesim Einvernehmen mit den Bundesministerien fur Arbeit und Sozialordnung, fur Gesundheit sowie fur Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier schutzgesetzes nach Anhorung der Tierschutzkommis sion: Artikel 1 Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. Marz 1997 (BGBI. I S. 405) wird wie folgt geandert: 1. In § 4 Abs; 7 werden a) am Ende der Nummer 1 das Wort ,,oder'' durch ein Komma ersetzt, b) in Nummer 2 das Wort ,,oder" angefOgt und c) - nach Nummer 2 folgende f'Jummer 3 angefOgt: ,,3. der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, die die erforderliche . Sachkunde vermittelt," . 2. § 13 Abs: 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie"folgt gefasst: ,,2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmaBig oder sonst hochstens bis zu einer Zahl.von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die . Wirbelsaule durchtrennenden Stich . dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Ein° geweide einschlieBlich desHerzens": 3. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geandert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: · ,,Bei HausgeflOgel ist eine Betaubung entbehrlich, wenn das Schlachten oder Toten bei Schlachtun gen fur den Eigenbedarf und durch schnelles, voll standiges Abtrennen des Kopfes erfolgt. " b) Nach Satz 2 wird fol gender Satz angefOgt: ,,Bei HausgeflOgel mitAusnahme von Puten, Enten und Gansen kann im Rahmen der Bandschlachtung bei Einzeltieren auf eine Betaubung verzichtet wer den, wenn das Schlachten oder Toten durch schnel. les und vollstandiges Abtrennen des Kopfes erfolgt." 4. In § 14 wird der bisl)erig~ Wortlaut Absatz 2 und fol' gender Absatz 1 vorangestellt: • · . . ,,(1) Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zustandige Behorde in begrOndeten Einzelfallen Abweichungen von der Hochstzeit zwi schen Betauben und Eritbluteschnitt iulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforde rungen des § 13 Ab s. 1 erfOllt werden." 5. § 15 Abs . . 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder9,". 6. In § 17 werden die Absatze 1 und 2 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen. · · 7. In§ 18 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb" durch dieAngabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Buch~tabe b Doppelbuchstabe bb" ersetzt. 8. In Anlage 3 Tei I I werden in FuBnote 9 nach dem Wort ,,Tieren" die Worter ,,sowie mit Einwilligung der zu~ standigen Behorde, wenn aus SicherheitsgrOnden eine SchieBerlaubnis nicht.erteilt werden kann" eingefOgt. Artikel2 ' Die VerordnunQ tritt am Tag riach cler VerkOndung in Kraft. Gleichzeitig tritt § -l;l der Verordnung Ober das Schlachten von Tieren in der im BundesgesetzblattTeil Ill, Gliederungsnummer 7833-2-1 , veroffentlichten bereinig ten Fassung auBerKraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. November 1999 Der Bundesminister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten Funke Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe v on Makrol og) http://bundesges~tzblatt makrolog.de