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德国的法律

First Announcement on catches by German fishing companies 2006

颁布于 2005-12-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Erste Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 2006.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
德国
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
marine fisheries, marine fishes, fishing area, allocation/quota, prohibited fishing area, enforcement/compliance, fishing authorization, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals

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  1. Bekanntmachungen ■ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Erste Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 2006 Vom 12. Dezember 2005 Soweit die Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fische reirechts oder nach dem Seefischereigesetz in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 12 g Abs. 17 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), gemäß § 2 Abs. 2 des Seefischereigesetzes beschränkt ist, bedarf der Ein satz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 des Seefischereige setzes in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Hierzu wird Folgendes bekannt gemacht: I. Vorläufige Fangerlaubnis Soweit die Ausübung der Seefischerei einer Erlaubnis bedarf, wird diese hiermit bis zu einer weiteren Bekanntmachung im Bundes anzeiger oder bis zur Erteilung von Einzelfangerlaubnissen, längs tens bis zum 31. März 2006, widerruflich unter folgenden Bedin gungen erteilt: 1. Diese vorläufige Erlaubnis gilt nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland, die über eine gül tige Fanglizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 341) verfügen, soweit eine Erteilung der Erlaubnis in der Lizenz nicht ausgeschlossen ist. 2. Die Erlaubnis zur Teilnahme an der Fischerei gilt nicht für Betriebe oder Fahrzeuge, denen die Fangerlaubnis endgültig oder zeitweise durch einen Bescheid entzogen oder versagt wor den ist. 3. Die vorläufige Fangerlaubnis berechtigt nur zum Fang von Fischarten in ICES-Bereichen, für die der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2006 eine Quote zur Bewirtschaftung übertragen wird, und für die die BLE für das Jahr 2005 eine Fang erlaubnis erteilt hat. 4. Erfolgte Fänge bzw. genutzter Fangaufwand ab dem 1. Januar 2006 werden auf die Quoten bzw. dem zugeteilten Fangaufwand in später erteilten Fangerlaubnissen angerechnet. 5. Alle Fangerlaubnisse für das Jahr 2006 werden unter dem Vor behalt erteilt, dass für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in Gebieten mit einer Fangaufwandsregulierung entsprechender Fischereiaufwand (Einsatzzeit) zur Verfügung steht. Eine Sammelerlaubnis für Fahrzeuge mit mehr als 500 BRZ kann erteilt werden, wenn durch einen Fischereibetrieb, eine Erzeu gerorganisation oder eine Reederei die Einhaltung der zur Ver fügung stehenden Fangtage entsprechend der gültigen Fangauf wandsregulierungen gewährleistet werden kann. II. Ausübung der Fischerei in bestimmten Fanggebieten Auf Grund der Quotensituation wird die Fischerei wie nachfolgend aufgeführt eingeschränkt: A. Für Fahrzeuge bis 500 BRZ: 1. Fischerei im ICES-Bereich III a Nord (Skagerrak) a) Kabeljau Der Fang von Kabeljau wird auf eine Höchstfangmenge von 1 t pro Monat und Fahrzeug beschränkt b) Scholle Der Fang von Scholle wird auf eine Höchstfangmenge von 1 t pro Monat und Fahrzeug beschränkt. c) Seezungen Der Fang von Seezungen wird auf eine Höchstfangmenge von 1 t pro Monat und Fahrzeug beschränkt. d) Kaisergranat Der Fang von Kaisergranat wird auf einen Beifang von zwei Prozent von der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge beschränkt (siehe Ziffer IV Nr. 3 b dieser Bekanntmachung). e) Schellfisch Der Fang von Schellfisch wird auf eine Höchstfangmenge von 15 t pro Fahrzeug im ersten Quartal beschränkt. Bei beabsichtigtem Fang der unter den Buchstaben a bis e genannten Fischarten ist das Einlaufen in den ICES-Bereich III a Nord (Skagerrak) der BLE per Telefon oder Telefax vorher anzu melden. Die Beendigung der Fischerei ist der BLE innerhalb von 24 Stunden unter Angabe der Fänge in kg Fanggewicht zu mel den. 2. Fischerei im ICES-Bereich III a Süd (Kattegat) Der Einsatz von Fischereifahrzeugen auf Grundfischarten ist in diesem Gebiet nur mit einer Einzelfangerlaubnis der BLE zuläs sig. Diese erhalten die Fischereibetriebe auf Antrag, wenn sie für ihr Fahrzeug auch über Fangaufwandtage in diesem Gebiet verfügen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Januar 2006 bei der BLE eingegangen sein. Später eingehende Anträge kön nen nur berücksichtigt werden, soweit Quoten noch nicht ver teilt sind. Fischereitätigkeiten im Gebiet werden entsprechend auf die gültige Fangaufwandsregelung angerechnet. Auf Grund der der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten geringen Fangquoten werden bei der Verteilung vorrangig die Fischereibetriebe berücksichtigt, die ihre Fahrzeuge in den letz ten drei Jahren in diesem Gebiet eingesetzt haben. 3. Fischerei in den ICES-Bereichen IV, II a (EU-Zone) (Nordsee) a) Seezungen Der Fang von Seezungen wird je Fahrzeug und Kalendermo nat auf 2 t beschränkt. b) Scholle Der Fang von Scholle wird je Fahrzeug in einem Kalendermo nat auf 6 t beschränkt. c) Seehecht Der Fang von Seehecht ist nur als Beifang bis zu zwei Pro zent der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge zulässig (siehe Ziffer IV. 3. b dieser Bekanntmachung). d) Seeteufel Der Fang von Seeteufel ist nur als Beifang bis zu fünf Prozent der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge zulässig (siehe Ziffer IV. 3. b dieser Bekanntmachung). e) Kaisergranat Der Fang von Kaisergranat wird auf einen Beifang von zwei Prozent von der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge beschränkt (siehe Ziffer IV. 3. b dieser Bekanntmachung). f) Kabeljau Der Fang von Kabeljau wird auf eine Höchstfangmenge von 1 t pro Monat und Fahrzeug beschränkt für Fahrzeuge, die 2005 über keine Einzelfangerlaubnis verfügten. Fahrzeuge, die 2005 über eine Einzelfangerlaubnis von weniger als 60 t verfügten, wird der Fang von Kabeljau vorerst auf eine Höchstfangmenge von 5 t pro Monat beschränkt. Für Fahr zeuge, die 2005 über eine Einzelfangerlaubnis von mehr als 60 t verfügen konnten, wird die Höchstfangmenge im ersten Quartal auf 60 t pro Fahrzeug beschränkt. g) Schellfisch und Wittling Der Fang von Schellfisch und Wittling wird auf eine Beifang menge von maximal 5 % der an Bord befindlichen Gesamt fangmenge beschränkt. 4. Fischerei auf Dorsch in den ICES-Bereichen III b, c, d (EU-Zo ne)(Ostsee) Für die Teilnahme an der Dorschfischerei gelten folgende Rege lungen: a) Fahrzeuge bis 9,99 m Länge über alles aa) Fischereibetriebe dieser Gruppe, die einer Erzeugerorga nisation angehören, bekommen von dieser eine Fang quote zugeteilt. bb) Für Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Nebenerwerb tätig sind, wird nach Anhörung der berufsständischen Verbände eine Quote zur gemeinschaftlichen Befischung festgelegt. Ein Antrag auf Zuteilung muss hierzu nicht gestellt werden. Die Höhe der Gemeinschaftsquote wird zum gegebenen Zeit punkt im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Fang menge/Monat wird für diese Fahrzeuge im ersten Quar tal auf maximal 100 kg je Fahrzeug festgelegt. cc) Fischereibetriebe bis 9,99 m Länge über alles, die keiner Erzeugerorganisation angehören und im Haupterwerb tätig sind, erhalten eine Einzelquote, wenn die errech nete Jahresquote für Dorsch größer als 300 kg ist. Diese wird per Einzelfangerlaubnis zugeteilt. Kleinstquoten bis 300 kg pro Fahrzeug im Jahr werden von der BLE aus direkt verwaltet. Von diesen Fahrzeugen dürfen im ers ten Quartal maximal 30 % ihrer bisher registrierten Jah resfangmenge gefangen werden. Bei einem Wechsel vom Nebenerwerb zum nichtorganisier ten Haupterwerb wird vor Erteilung einer Einzelfangerlaub nis zur Berechnung der Dorschquote die durchschnittliche Fangmenge der letzten drei Jahre (Referenzzeitraum) heran gezogen. Ein Wechsel ist der BLE einen Kalendermonat vor her anzuzeigen. Fangmeldungen für diese Fahrzeuge sind gemäß Ziffer III. 1. f) bb) dieser Bekanntmachung abzugeben. b) Fahrzeuge von 10 m Länge über alles und mehr ba) Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation ange schlossen sind, und nachweislich in den letzten drei Jah ren an der Dorschfischerei teilgenommen haben, erhal ten auf Antrag je Fahrzeug eine Einzelquote. Die Quoten höhe richtet sich nach den allgemeinen Verteilungskrite rien im Einklang mit § 3 Seefischereigesetz. Der Antrag muss bis zum 31. Januar 2006 bei der BLE eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: — Name und Anschrift des Antragstellers; — Fischereifahrzeug: Name, Fischereikennzeichen und EG-interne Nummer; — Erklärung, dass das Fahrzeug keiner Erzeugerorgani sation angeschlossen ist; — Einsatzgebiet. bb) Fahrzeuge, die von Existenzgründern neu in Fahrt gebracht werden und zu ihrer Existenzsicherung im Haupterwerb an der Dorschfischerei teilnehmen müs sen, jedoch über keine ausreichend hohen Referenzen im Dorschfang verfügen, erhalten die Durchschnitts menge aller an der Dorschfischerei teilnehmenden Fahr zeuge vergleichbarer Größe und Leistung als Jahresquote aus einer für das Jahr 2006 zu bildenden Reserve zuge teilt. Voraussetzung für eine Quotenzuteilung ist die nachweisliche Ersetzung von Kapazitäten, die ehemals im Dorschfang eingesetzt waren. bc) Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation ange schlossen sind, erhalten für ihre Fahrzeuge ohne Antrag eine Dorschquote. Für diese Fahrzeuge oder Fahrzeug gruppen können Erzeugerorganisationen gemäß § 3 Abs. 4 des Seefischereigesetzes Sammelerlaubnisse erhalten (siehe hierzu besondere Meldeverpflichtungen gemäß Ziffer III. 1. f) ee) dieser Bekanntmachung). bd) Die Erteilung von Sammelquoten an die Erzeugerorgani sationen wird an die Verpflichtung geknüpft, der BLE vor deren Zuteilung schriftlich die Übermittlung schiffs bezogener Fangpläne für die in ihren Zuständigkeits bereich fallenden Betriebe zuzusichern. Die Fangpläne selbst sind bis zum 30. April 2006 bei der BLE einzurei chen. Die Höhe der Fangquoten wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht. Auf Grund der geringen Gesamtquote werden bei der Vertei lung vorrangig die Fischereibetriebe berücksichtigt, die ihre Fahrzeuge in den letzten drei Jahren im Dorschfang einge setzt haben. Anderen Fischereibetrieben kann eine Quote gewährt wer den, wenn durch einen Quotenträger eine Dorschquote zur Verfügung gestellt wird. Sinngemäß kann hier auch ein Ver bandsbeschluss Anwendung finden. Die für das Jahr 2006 gültige Fangregulierung wird für diese Fahrzeuge mit der endgültigen Quotenzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht. Der Einsatz solcher Fahrzeuge sowie aller Fahrzeuge, die die Fischerei überwiegend mit Baumkurren durchführen, bedarf für den Dorschfang einer Sonderfang erlaubnis der BLE. Diese wird nur den Fahrzeugen erteilt, die in den letzten drei Jahren berechtigt an der Dorschfischerei teilgenommen haben, oder die ehemals in dieser Fischerei eingesetzte Kapa zitäten ersetzen. Nichtorganisierte Krabbenfahrzeuge, die in den letzten drei Jahren berechtigt an der Dorschfischerei teilgenommen haben, werden im Jahr 2006 an der Quote für die organisier ten Krabbenfahrzeuge in Höhe ihrer berechneten Grund quote für den Referenzzeitraum beteiligt. Als Sonderfangerlaubnis gilt auch die „Spezielle Fangerlaub nis“ gemäß Ziffer III. 1. a) ee) dieser Bekanntmachung. 5. Fischerei auf Hering in den ICES-Bereichen III b, c, d (EU-Zo ne): Bis zur Aufteilung der Quote für 2006 durch die BLE ist die gezielte Fischerei auf Hering nur den Fischereifahrzeugen gestattet, die bereits in den vergangenen drei Jahren diese Fischerei betrieben haben. 6. Fischerei auf Sprotte in den ICES-Bereichen III b, c, d (EU-Zo ne): Bis zur Aufteilung der Quote für 2006 durch die BLE ist die gezielte Fischerei auf Sprotten nur den Fischereifahrzeugen gestattet, die bereits in den vergangenen drei Jahren diese Fischerei betrieben haben. 7. Fischerei auf Scholle und andere Plattfischarten in den ICES-Be reichen III b, c, d (EU-Zone) (Ostsee): Die Fischerei auf Scholle und andere Plattfischarten ist nur den Fahrzeugen gestattet, die für die drei vergangenen Jahre diese Fischerei in der Ostsee nachweisen können. B. Für Fahrzeuge mit mehr als 500 BRZ: Sollten Fahrzeuge dieser Fahrzeuggruppe über andere Quoten als Schellfisch und Wittling in den ICES-Bereichen II a, IV (EU-Zone) (Nordsee) verfügen, gilt Ziffer II A. 3. g) dieser Bekanntmachung entsprechend. Für die Fahrzeuge werden Einzelfangerlaubnisse erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der BLE auch Sam melfangerlaubnisse beantragt werden. III. Nebenbestimmungen 1. Auflagen Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Seefische reigesetzes gelten für alle Fangerlaubnisse folgende Auflagen: a) Bestimmte Fangerlaubnisse, Zugangslizenzen Abweichend von Ziffer I dieser Bekanntmachung ist die Auf nahme der Fischerei in den nachfolgend aufgeführten Gebieten und Zonen erst nach Antragstellung durch den Fischereibetrieb und einer Erlaubnis bzw. Zugangslizenz durch die BLE zuläs sig: aa) Seelachs in den ICES-Bereichen V b (EU-Zone), VI, XII, XIV; bb) in den Fischereizonen von Drittländern cc) in den NAFO-Zonen außerhalb nationaler Fischereizonen; dd) in den NEAFC-Bereichen außerhalb nationaler Fischereizo nen ee) Nach der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates vom 24. April 1997 (ABl. EG Nr. L 113) ist die Teilnahme an der Fischerei in den IBSFC-Untergebieten 22—32 (ICES-Berei che III b, c, d) durch Fahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von mehr als 15 Metern oder von mehr als 18 Metern über alles nur mit einer „Speziellen Fangerlaub nis“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. 171) zulässig. Die BLE wen det für Fahrzeuge unter deutscher Flagge die Messmethode „Länge über alles von 18 m und mehr“ an und wird für Fahrzeuge, die bereits im Jahre 2005 eine solche Erlaubnis erhalten haben, ohne Antrag die „Spezielle Fangerlaubnis“ ausstellen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit andere Fahrzeuge dieser Gruppe berechtigt sind, in den IBSFC-Untergebieten 22—32 die Fischerei auszuüben, wird diesen auf Antrag eine „Spezielle Fangerlaubnis“ erteilt. Es wird empfohlen, Anträge über die betreffenden Ver bände einzureichen. ff) Nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289) ist die Teilnahme an der Fischerei in den ICES-Gebieten V, VI, VII, VIII, IX und X sowie in den COPACE-Bereichen 34.1.1; 34.1.2 und 34.2.0 durch Fahrzeuge unter deutscher Flagge nur mit einer „Speziellen Fangerlaubnis“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. EG L Nr. 171) zulässig. Die BLE wird für Fahrzeuge, die traditionell in diesen Gebieten die Fischerei ausgeübt haben, auf Antrag die „Spezielle Fangerlaubnis“ ausstellen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Diese Fahr zeuge müssen gleichzeitig auf einer der Listen gemäß Arti kel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 aufgeführt sein. gg) Nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 (ABl. EG Nr. L 344) ist die Teilnahme an der Fischerei in den NAFO-Gebieten durch Fahrzeuge unter deutscher Flagge nur mit einer spe ziellen Fangerlaubnis zulässig. hh) Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 167) ist das Abtrennen und an Bordbehalten von Flossen von toten Haifischen nur den Fahrzeugen unter deutscher Flagge gestattet, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sind. ii) Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 770/2004 (ABl. EG Nr. L 123) sind die Fischereifahrzeuge der Gemein schaft nur dann befugt Fischereiressourcen, die aus dem Regelungsbereich der NEAFC stammen, zu fischen, an Bord zu behalten und anzulanden, wenn sie eine spezielle Fangerlaubnis von ihrem Mitgliedstaat erhalten haben. Transportschiffe, die im NEAFC-Gebiet Fischprodukte von deutschen Fangschiffen übernehmen, müssen von der BLE hierzu autorisiert und im NEAFC-Sekretariat gemeldet sein. jj) Bestimmten Fischereifahrzeugen ist nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 (ABl. EG Nr. L 125) die Fischerei in der Platt fischschutzzone nur mit einer „Speziellen Fangerlaubnis“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 171) erlaubt. Die BLE wird Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung 850/98 in der jeweils gültigen Fas sung erfüllen, eine „Spezielle Fangerlaubnis“ ausstellen. Für die Fischerei gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (Baumkurrenliste 2) wird eine zusätzliche „Spezielle Fangerlaubnis“ benötigt. Fischereifahrzeugen, die die Voraussetzungen erfüllen und dies der BLE nach gewiesen haben, wird die „Spezielle Fangerlaubnis“aus gestellt, wenn ein Listenplatz zur Verfügung steht. b) Mitnahmeverpflichtung Sowohl Fangerlaubnisse/Einzelfangerlaubnisse, Spezielle Fangerlaubnisse sowie die Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 als auch Zugangslizenzen zu Fangzonen in Dritt landgewässern sind an Bord mitzuführen. c) Verbleib von Quoten bei Wechsel/Ausscheiden von Fischerei fahrzeugen bzw. Wechsel der Erzeugerorganisation. aa) Rückgabe von Fangquoten Scheidet ein Fahrzeug innerhalb eines Jahres endgültig aus der Fischerei aus, sind die Jahresrestquoten dieses Fahr zeuges der BLE zu melden und für eine Neuverteilung zur Verfügung zu stellen. Wird das ausscheidende Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, können die Restquoten auf das Ersatzfahrzeug übertragen werden, sofern dieses Fahrzeug für einen Einsatz in der betreffenden Fischerei geeignet ist. bb) Abgabe von Quoten nach Wechsel eines Fischereifahrzeu ges in eine andere Erzeugerorganisation. Wechselt ein Fischereifahrzeug die Erzeugerorganisation, gibt die abgebende Erzeugerorganisation die dem Fische reifahrzeug zustehenden Quoten mit dem Fahrzeug zeit gleich an die aufnehmende Erzeugerorganisation. In Fällen der Nichteinigung entscheidet die BLE nach Aktenlage. d) Fischereilogbücher Fischereilogbücher sind die in den Anhängen I und II, Anlande erklärungen die in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 (ABl. EG Nr. L 276) festgelegten und den Fischereibetrieben durch die zuständige Fischereibehörde aus gehändigten Vordrucke. Das Fischereilogbuch ist in fortlaufender Nummernfolge zu führen. Wird durch Verschreiben oder sonstige Umstände ein Logbuchblatt übersprungen, ist dieses Blatt mit einzureichen. Wird ein neues Logbuch begonnen, ist dieses auf dem ersten Blatt handschriftlich zu vermerken. Das gleichzeitige Führen von zwei Logbüchern ist nicht gestattet. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (ABl. EG Nr. L 261), zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. EG Nr. L 128) sind der jeweils zuständigen Behörde nach jeder Fangreise binnen 48 Stunden die Fangunterlagen, d. h. eine vom Kapitän oder seinem Beauftragten zu verantwortende Erklärung zu den Ein zelheiten des Fanges (Logbuch), sowie ebenfalls binnen 48 Stunden nach der Erstvermarktung vom Erstaufkäufer die Verkaufsabrechnungen, Übernahmeerklärungen und eine Kopie der Begleitdokumente zu übermitteln. Werden Fischerei erzeugnisse nach der Anlandung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, ist vom Transportunternehmen innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde zu übermitteln. e) Zusätzliche Eintragungen in das Fischereilogbuch/Anlande erklärung: aa) In der Anlandeerklärung des Fischereilogbuches sind die Abnehmer zu vermerken. Wird der Fang direkt mit LKWs abtransportiert, sind die Fahrzeugkennzeichen in das Fischereilogbuch einzutragen. Sind dem Logbuchschein Verkaufsabrechnungen beigefügt, entfällt diese Auflage. bb) EG-interne Nummer Bei Fahrzeugen von 8 m Länge über alles und mehr ist im Kopf des Fischereilogbuchscheins unter „Fischereikenn zeichen (2)“ auch die EG-interne Nummer des Fischerei fahrzeugs für jede Reise einzutragen. Die EG-interne Num mer ist der Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 (ABl. EG Nr. L 341) zu entnehmen. Für Fahrzeuge unter 8 m Länge über alles ist die EG-interne Nummer in die Anlandeerklärung (monatlich) oder in die Verkaufsabrechnung einzutragen. cc) Bei der Gespannfischerei mit Fischereifahrzeugen, die nicht zum Führen der Bundesflagge berechtigt sind, wer den die Fänge den beteiligten Fischereifahrzeugen zu glei chen Teilen angerechnet. Die Fänge sind entsprechend in das Fischereilogbuch einzutragen und in der Anlande- und Umladeerklärung kenntlich zu machen. dd) Im Falle der Gespannfischerei ist der Partner im Fischerei logbuch in den Feldern (1) und (2) anzugeben. Wird die Fangreise mit einem neuen oder aber ohne Part ner fortgesetzt, ist eine neue Logbuchseite zu beginnen. Wird die Gespannfischerei mit einem ausländischen Fahr zeug ausgeübt, müssen die entsprechenden Logbuch scheine des ausländischen Fahrzeugs in Kopie ebenfalls der BLE vorgelegt werden. Die Fangmengen müssen in den Logbuchscheinen vermerkt werden. Bei einer Umladung muss der Kapitän des Fangschiffes die Mengen in der Umladungserklärung angeben. Eine Kopie der Umladungs erklärung muss dem Kapitän des übernehmenden Schiffes übergeben werden. Das vom Kapitän des Fangschiffes aus gefüllte Original des Zolldokuments T2M ist dem Kapitän des übernehmenden Schiffes auszuhändigen. Bei Umladungen oder Anlandungen außerhalb des Gebie tes der Gemeinschaft übermittelt der Kapitän dem Staat, dessen Flagge sein Schiff führt oder in dem dieses regis triert ist, unverzüglich alle von ihm in der Anlande-/Umla dungserklärung eingetragenen Angaben. Bei der Umladung der Fänge auf ein „Transportfahrzeug“ sind dem transportierenden Fahrzeug folgende Informatio nen mitzugeben und müssen gleichzeitig auf der Anlande erklärung/Verkaufsabrechnung eingetragen werden: — Logbuchscheinnummer(n) — Zeitraum der Fangaktivitäten — Fischereikennzeichen, Name und Nationalität des am Fang beteiligten Fischereifahrzeuges bzw. -fahrzeuge. Es muss sichergestellt werden, dass die angelandeten Men gen „reisebezogen“ den einzelnen Fangschiffen zugeordnet werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf die aktuelle Fas sung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 (ABl. EG Nr. L 276) verwiesen. ee) Beim Fang von Lachs in den ICES-Bereichen III b, c, d sind in das Fischereilogbuch die Stückzahl und das Schätzge wicht in kg des gefangenen Lachses einzutragen. ff) Zusätzlich sollen zur statistischen Erfassung von unge wollten Beifängen von Seevögeln und Meeressäugetieren in der Fischerei auf freiwilliger Grundlage die Stückzahlen dieser Arten angegeben werden. f) Besondere Meldepflichten, Meldestellen aa) Meldepflichten in bestimmten ICES-Bereichen (1) Bei Anlandungen oder Umladungen von Fängen aus den ICES-Bereichen III a Nord (Skagerrak), III a Süd (Kat tegat) und III b, c, d (Ostsee) haben Kapitäne von Fische reifahrzeugen oder deren Beauftragte eine Meldung mit fol gendem Inhalt abzugeben: — Name des Fischereifahrzeuges — Fischereikennzeichen — Rufzeichen — Fangmengen je Fischart in kg — Bei Fängen, die in Kisten angelandet werden sollen, ist die Anzahl der Kisten und deren Inhalt in kg anzugeben — Anlandeort oder Umladeort — Zeit der Ankunft — Datum und Zeit der Entladung oder Umladung — Bei Umladungen sind von dem Fahrzeug, auf das der Fang umgeladen werden soll, der Name, das Fischerei kennzeichen und die Nationalität anzugeben. Diese Meldung hat spätestens zu erfolgen: — im Bereich der Ostsee zwei Stunden, — im Bereich der Nordsee zwölf Stunden vor dem Einlau fen oder vor einer Umladung. Die Meldung ist in das Fischereilogbuch unter Angabe der Anmeldestelle einzutragen. (2) Bei Anlandungen von Fängen aus den ICES-Bereichen IVa, IVb, IVc, Vb, VIa sowie aus norwegischen und islän dischen Gewässern haben Kapitäne von Fischereifahrzeu gen oder deren Beauftragte eine Meldung mit folgendem Inhalt abzugeben: — Name des Fischereifahrzeuges; — Fischereikennzeichen; — Rufzeichen; — Fangmengen je Fischart in kg; — Bei Fängen, die in Kisten angelandet werden sollen, ist die Anzahl der Kisten und deren Inhalt in kg anzuge ben; — Anlandeort; — Zeit der Ankunft; — Datum und Zeit der Entladung Die Meldung hat spätestens zwölf Stunden, in den Fang gebieten südlich 56° N zwei Stunden vor dem Einlaufen zu erfolgen. Die Meldung ist in das Fischereilogbuch unter Angabe der Anmeldestelle einzutragen. Von der Anmeldepflicht befreit sind Fahrzeuge der Krab benfischerei und Fahrzeuge unter 20 m Länge über alles. Anmeldestellen sind: Bei Anlandung in Häfen von Mecklenburg-Vorpommern a) Sassnitz: Telefon, Anrufbeantworter und Telefax: 03 83 92/ 3 50 49; b) Wismar: Telefon und Anrufbeantworter: 0 38 41/28 29 88 Telefax: 0 38 41/22 43 41 c) alle anderen Häfen: Telefon: 03 81/4 05 18-0 Telefax: 03 81/4 05 18-43 Bei Anlandungen in Häfen von Schleswig-Holstein Telefon und Anrufbeantworter: 04 31/72 08 00 Telefax: 04 31/7 20 80 26 Bei Anlandungen in Häfen von Niedersachsen und Bremen a) Cuxhaven: Telefon und Anrufbeantworter: 0 47 21/2 34 19 Telefax: 0 47 21/39 41 07 b) alle anderen Häfen: Telefon und Anrufbeantworter: 04 71/9 72 54-0 Telefax: 04 71/7 26 64. Bei Anlandungen im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg: Telefon: 0 40/4 28 41-17 80 oder 0 40/4 28 41-17 92 Telefax: 0 40/4 28 41-20 76 Bei Anlandungen in einem Hafen eines Drittlandes und bei Umladungen (Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93): Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ham burg, Telefon und Anrufbeantworter: 0 40/3 89 05-1 80 Telefax: 0 40/3 89 05-160 Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind Fahrzeuge in der Tagesfischerei (die Zeit vom Auslaufen bis zum Ein laufen in den Anlandehafen beträgt nicht mehr als 24 Stun den), wenn die Anlandung in einem deutschen Hafen erfolgen soll. Unberührt hiervon bleiben die Fahrzeuge, die in der Dorschfischerei tätig sind und beabsichtigen mehr als 300 kg Dorsch anzulanden. Erfolgt die Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, tritt an die Stelle der vorstehenden Meldung die Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 261/93) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 vom 26. April 2005 (ABl. EG Nr. L 128). Siehe hierzu Ziffer V. 1. c) dieser Bekanntmachung. bb) Alle Fischereibetriebe mit Fahrzeugen unter 8 m Länge über alles haben je Fahrzeug für jede Fischart die Fangmen gen in Kilogramm (Fanggewicht) und die Erlöse den zuständigen Landesfischereibehörden oder deren Außen stellen spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Kalendermonat zu melden. Das Fanggebiet (statistisches Rechteck) ist anzugeben. Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgese hen, kann dieses in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangauf nahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. cc) Sind in dieser Bekanntmachung keine besonderen Melde stellen genannt, so sind die zuständigen Abgabestellen in der Bundesrepublik Deutschland für Logbuchscheine, Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen oder andere vorgesehene Meldungen: (1) für die Große Hochseefischerei (alle Fahrzeuge von mehr als 500 BRZ) und für alle Auslandsanlandungen und Umladungen sowie zusätzliche Meldungen aller deutschen Fischereifahrzeuge: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung — Referat 522 — Palmaille 9 22767 Hamburg Telefon: 0 40/3 89 05-1 80 oder 1 43 Telefax: 0 40/3 89 05-1 60 oder 1 28 E-Mail: Sybille.Moeller@ble.de (2) für die Kutterfischerei bei Anlandungen in der Bun desrepublik Deutschland: — für das Land Schleswig-Holstein: Amt für ländliche Räume Kiel Abteilung Fischerei Wischhofstraße 1—3 24148 Kiel — für die Länder Niedersachsen und Bremen: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven Am Fischkai 31 27572 Bremerhaven — für das Land Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit Amt Wirtschaft und Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Pfer dezucht Postfach 11 21 09 20421 Hamburg — für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft Postfach 10 20 64 18003 Rostock dd) Eigentümer- und Fahrzeugwechsel Alle Fangerlaubnisse werden mit der Auflage erteilt, dass folgende Veränderungen über die zuständigen Landes fischereibehörden der BLE unverzüglich anzuzeigen sind: — Wechsel des Betriebsinhabers — Änderung des Firmensitzes — Wechsel der Erzeugerorganisation — Vercharterung bzw. Wechsel der Vercharterung Die Veränderungsmeldung muss enthalten: Bei Wechsel eines Betriebsinhabers: — betroffener Fischereibetrieb — Name und Anschrift des ausscheidenden und eintreten den Betriebsinhabers — zugehörige Fischereifahrzeuge (Name, Fischereikenn zeichen, EG-Interne Nummer) Bei Wechsel in der Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation: — betroffener Fischereibetrieb — zugehörige Fischereifahrzeuge (Name, Fischereikenn zeichen, EG-interne Nummer) — betroffene Erzeugerorganisationen Bei Vercharterung bzw. Wechsel der Vercharterung — betroffener Fischereibetrieb — betroffenes Fischereifahrzeug — Name und Anschrift des Charterers Meldepflichtig sind die von den Veränderungen betroffe nen Fischereibetriebe. Eine Veränderungsmeldung muss darüber hinaus durch die jeweilige Erzeugerorganisation bestätigt werden. Soweit der betroffene Fischer versäumt, das Ausscheiden aus einer bzw. den Wechsel der Erzeuger organisation der zuständigen Landesfischereibehörde umgehend anzuzeigen, wird dies als Verstoß gegen diese Auflage gewertet. ee) Soweit Fischereibetriebe Fangquoten durch eine Erzeuger organisation auf Grund einer Sammelfangerlaubnis gemäß § 3 Abs. 4 des Seefischereigesetzes erhalten, sind die Fänge aus solchen Quoten der Erzeugerorganisation unmittelbar nach erfolgter Anlandung zu melden. Diese Meldungen sind notwendig, um die Überfischung einer der Erzeuger organisation zugeteilten Quote zu verhindern. Die Melde verpflichtungen nach anderen Punkten dieser Bekannt machung bleiben hiervon unberührt. Ausgenommen von dieser Auflage sind Fischereibetriebe, deren Fahrzeuge die Fänge über ihre Erzeugerorganisation vermarkten. Meldeverpflichtungen aufgrund von Verord nungen der Europäischen Union oder Bekanntmachungen der BLE bleiben unverändert bestehen. g) Einbau einer Satellitenortungsanlage Gemäß Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 22. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 358) wer den die im Jahre 2006 ausgesprochenen Fangerlaubnisse unter der Auflage erteilt, dass eine den Anforderungen der Verord nung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 (ABl. EG Nr. L 331) entsprechende automatische Satellitenortungsanlage einzusetzen ist. h) Verwendung von Trichter-/Siebnetzen und Sortiergittern in der Garnelenfischerei Bei der Fischerei auf Garnelen sind Trichter-/Siebnetze oder Sortiergitter zu verwenden. Die technischen Merkmale, die Trichter-/Siebnetze oder Sor tiergitter aufzuweisen haben, sind in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. EG Nr. L 318), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 (ABl. EG Nr. L 203) festgelegt. Auf diese Vorschrif ten wird verwiesen. Befreiung vom Einsatz von Trichter-/Siebnetzen und Netzen mit Sortiergittern Im Zeitraum 1. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist der Ein satz von Trichter-/Siebnetzen und Netzen mit Sortiergittern nicht erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann außerhalb des oben genannten Zeitraums eine zeitlich befristete Ausnahme genehmigung erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung einer Aus nahmegenehmigung ist bei den zuständigen Landesfischereibehör den zu stellen. 3. Einstellung der Fischerei Alle Fangerlaubnisse für das Jahr 2006 stehen unter der auflösen den Bedingung, dass durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch Bekanntmachungen der BLE ein Zeitpunkt festgesetzt werden kann, zu dem auf Grund der getätigten Fänge eine Fang quote als ausgeschöpft gilt (Artikel 21 Abs. 2 und 3 Verordnung (EWG) Nr. 2847/93). Eine Fangerlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Ausschöp fung der zur Verfügung stehenden Fangquote oder des zur Ver fügung stehenden Fangaufwandes zu erwarten ist. Eine Fang erlaubnis kann darüber hinaus widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies im Interesse der Bestandserhaltung erforderlich ist, Veränderungen in der Struktur der deutschen Seefischerei eintreten, die fischereirechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder im Interesse einer bes seren Bewirtschaftung der Fangquoten und des Fangaufwandes erforderlich ist. Im Übrigen ist § 49 VwVfG. anwendbar. Eine Fangerlaubnis ist nach Bekanntwerden über die Ausschöp fung einer Quote oder des verfügbaren Fangaufwandes ungültig. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung bzw. des Widerrufs ist der weitere Fang von Fischen dieses Bestandes oder dieser Bestandsgruppe sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen oder Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, untersagt. IV. Hinweise 1. Technische Lizenzen Die Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn sich eine gültige Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 (ABl. EG Nr. L 341) an Bord befindet. Eine Lizenz ist ungültig, wenn die Angaben in der Lizenz nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Auf Zif fer III. 1. f) dd) dieser Bekanntmachung wird hingewiesen. Die Fischerei mit einer ungültigen Lizenz kann den Verlust der Fangerlaubnis nach sich ziehen. Die Lizenz wird durch die BLE Referat 522, ausgestellt. Anträge sind über die örtlich zuständigen Fischereibehörden zu stellen. 2. Alle Mengenangaben von Fangquoten in den Bekanntmachun gen und Einzelfangerlaubnissen beziehen sich auf das Fang gewicht. 3. Spätestens mit Ablauf der Vorläufigen Fangerlaubnisse werden folgende Einzelfangerlaubnisse erteilt: a) für alle Fischereifahrzeuge von mehr als 500 BRZ b) für Fischereifahrzeuge bis 500 BRZ — für den Fang von Dorsch in den ICES-Bereichen III b, c, d, ausgenommen Fahrzeuge nach Ziffer II. A. 4. a) dieser Bekanntmachung, soweit keine Einzelfangerlaubnis beantragt wird; — für den Fang von Seelachs in allen Gebieten für Fische reifahrzeuge, die bereits im Jahre 2005 diese Fischart gezielt befischt haben, soweit für das Jahr 2006 nicht aus drücklich eine andere Regelung festgelegt wird; — für Fischereifahrzeuge, die den Fang von Seeteufel, See hecht, Kaisergranat und Tiefseearten gezielt betreiben, wenn ausreichende Quoten zur Verfügung stehen. 4. Die Schiffssicherheitsbestimmungen für den Einsatz der Fischereifahrzeuge in bestimmten Gebieten bleiben von den Fangerlaubnissen unberührt. 5. Abnehmer von Fischereierzeugnissen unterliegen den Bestim mungen der Bekanntmachung über die Bedingungen für die Abnahme und den Transport von Fischereierzeugnissen, die in Häfen der Bundesrepublik Deutschland angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt werden vom 22. Juni 1999 (BAnz. S.10637) in der jeweils aktuellen Fassung. 6. Außerhalb der Fischereizonen der Bundesrepublik Deutsch land können zusätzliche und/oder abweichende Bestimmun gen für den Fang und für die Abgabe von Meldungen gelten. Diese sind zu beachten. 7. Die Umladung von Dorsch unterliegt den Bestimmungen der jeweils gültigen Verordnung (EG) zur Festsetzung der Fang möglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen. 8. Der Fischfang ohne Erlaubnis, die Nichtbeachtung von Bestim mungen, Auflagen oder unrichtige Fangmeldungen können — neben anderen Tatbeständen — als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 75 000,— e geahndet werden. Fische und Fanggeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, kön nen eingezogen werden. Insbesondere wird auf § 9 des See fischereigesetzes und die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 16. Juni 1998 (See fischerei-Bußgeldverordnung, BGBl. I S. 1355) in der Fassung der Neunten Änderung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3127) hingewiesen. Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Bestimmungen des Fischereirechts kann die Fangerlaub nis/Fischereilizenz entzogen werden. 9. Hinweise zum Fangaufwand Es bestehen für folgende Gebiete Fangaufwandsregeln: a) Skagerrak und Nordsee (ICES-Bereiche IIa(EG); IV a, b; IIIa N); Kattegat (ICES-Bereich IIIaS), westlich von Schott land (ICES-Bereich VIa), östlicher Ärmelkanal (ICES-Berei che VIId, e) und Irische See (ICES-Bereich VIIa) Die Aufwandsregelung zum Schutz des Kabeljaus in den oben genannten Gebieten wird im Jahr 2006 in ähnlicher Form wie in dem Jahr 2005 fortgeführt und beginnt mit dem 1. Januar 2006. Eine weitere Modifizierung wird von der EU Kommission in Kürze erfolgen und danach umgehend von der BLE auf nationaler Ebene umgesetzt. Bis zu deren Ver öffentlichung bereits erfolgte Fangtätigkeiten werden, soweit sie den Fangaufwandsregelungen unterliegen, auf die erlaubten Fangtage angerechnet. b) Ostsee, IBSFC-Gebiete 22—32 Nach Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 261), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/05 vom 26. April 2005 (ABl. EG Nr. L 128), sind in das Fische reilogbuch außer den Eintragungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 vom 22. September 1983 (ABl. EG Nr. L 276) in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich folgende Eintragungen erforderlich: Beim Einsatz von Schleppgeräten: — Datum und Uhrzeit der Einfahrt des Fischereifahrzeugs in ein Gebiet oder des Auslaufens aus einem Hafen innerhalb dieses Gebietes; — Datum und Uhrzeit der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Gebiet oder des Einlaufens in einen Hafen innerhalb des Gebietes. Beim Einsatz von stationären Fanggeräten: — Datum und Uhrzeit der Einfahrt des Fischereifahrzeugs mit dem stationären Gerät in ein Gebiet oder des Auslau fens aus einem Hafen innerhalb dieses Gebiets; — Datum und Uhrzeit des Aussetzens bzw. Verankerns oder des Wiederaussetzens bzw. Wiederverankerns von stationärem Gerät in dem betreffenden Gebiet; — Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangtätigkeiten mit stationärem Fanggerät; — Datum und Uhrzeit der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Gebiet oder des Einlaufens in einen Hafen innerhalb des Gebietes. Fahrzeuge, die aus dem Kattegat oder dem Nord-Ostsee-Ka nal in die IBSFC-Gebiete 22, 23 oder 24 einlaufen oder die IBSFC-Gebiete verlassen, haben das Datum und die Uhrzeit der Einfahrt oder der Ausfahrt in das Fischereilogbuch ein zutragen. c) In bestimmten Gebieten westbritischer Gewässer und Irlands Fischereifahrzeuge, die in der Fischerei auf Grundfisch ein gesetzt werden — das sind alle Fischarten außer den Tief seefischarten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 351) mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände genannt sind — sowie für die Kammmuschel-, Taschen krebs- und Seespinnenfischerei gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EG Nr. L 289) und außer den pelagischen Arten Blauer Wittling, Holzmakrele, Makrele und Hering — unter liegen beim Einsatz bestimmten Auflagen sowie einem Mel desystem zur Registrierung des Fangaufwandes. Die Zutei lung von Fangaufwandszeiten auf die einzelnen Mitglied staaten ist von der EU-Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 (ABl. EG Nr. L 258) veröffentlicht worden und wird umgehend von der BLE auf nationaler Ebene umgesetzt. Bis dahin bereits erfolgte Fangtätigkeiten werden, soweit sie den Fangauf wandsregelungen unterliegen, auf die erlaubten Fangtage angerechnet. Eine Sammelerlaubnis für Fahrzeuge mit mehr als 500 BRZ kann erteilt werden, wenn durch einen Fischereibetrieb oder eine Reederei die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Fangtage gewährleistet werden kann. Es wird dringend geraten, sich mit den einschlägigen Verordnungen vertraut zu machen: d) Fischerei auf Tiefseebestände in den ICES-Gebieten I bis XIV und den Gemeinschaftsgewässern in den COPACE-Be reichen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und 34.2 Fischereifahrzeuge, die mehr als 10 t Tiefseearten gefangen und an Bord behalten, benötigen dafür eine spezielle Tief seefangerlaubnis. Es ist untersagt mehr als 100 kg/Reise an Tiefseearten zu fangen und an Bord zu behalten, es sei denn, das betreffende Fischereifahrzeug verfügt über eine spezielle Tiefseefangerlaubnis. Der Fischereiaufwand gemessen in Kilowatt-Tage auf Tiefseebestände ist für das Jahr 2006 auf 70 % des Jahres 2003 beschränkt. Die Bestim mungen der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (ABl. EG Nr. L 356) sind dabei zu beachten. Ferner sind zu beachten: — Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. Novem ber 2003 zu Steuerung des Fischereifangaufwandes für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 (Abl. EG Nr. L 71) und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. EG Nr. L 289). — Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 (Abl. EG Nr. L 258) zur Festsetzung des höchst zulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien. — Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglich keiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) z. Zt. noch nicht veröffentlicht. — Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Okto ber 1993 (ABl. EG Nr. L 261), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (ABl. EG Nr. L 128). — Verordnung (EG) Nr. 1449/98 der Kommission vom 7. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver ordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates in Bezug auf Auf wandsmeldungen (ABl. EG Nr. L 192). — Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 (ABl. EG Nr. L 276) zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/01 vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268). Die Meldestellen sind im Anhang VIII b der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 aufgeführt. Es dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die in einer Liste aufgeführt sind; hier über gibt die BLE Auskunft. 10. Der Fang von Fischarten darf nur im Rahmen der der Bundes republik Deutschland zur Verfügung stehenden Fangquoten erfolgen. Die gemäß § 3 Abs. 1 des Seefischereigesetzes erteil ten Fangerlaubnisse für das Jahr 2006 sind zu beachten. Der Einsatz von Fischereifahrzeugen, die Grundfischarten fangen, darf in Gebieten mit einer Aufwandsregelung nur dann erfol gen, wenn der Bundesrepublik Deutschland Fangaufwand zur Verfügung steht. 11. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung in das Fischereilogbuch, gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 261) in der Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EG Nr. L 289), gelten auch für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in der pelagischen Fischerei. 12. Fischereibetriebe haben in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass sie jederzeit Kenntnis über Veröffentlichungen von Fischereibestimmungen erhalten. Eine Kopie der Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 2006 ist an Bord eines jeden deutschen Fischereifahrzeuges mitzuführen. Von der Auflage — Mitführungspflicht der Bekanntmachungen — sind Fahrzeuge unter 8 m Länge über alles befreit, wenn sichergestellt ist, dass die Kapitäne durch ihre Reederei/Erzeu gerorganisation über die einschlägigen Bestimmungen infor miert werden. 13. Vor Aufnahme der Fangtätigkeit hat sich der Kapitän eines Fischereifahrzeuges in geeigneter Weise zu vergewissern, ob ein Fangverbot für eine Fischart in dem Fanggebiet angekün digt oder bereits erlassen worden ist oder Beschränkungen für die Ausübung der Fischerei vorliegen. 14. Zum Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern / Observern an Bord von Fischereifahrzeugen wird auf Folgendes hingewie sen: Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 (ABl. EG Nr. L 222 S.53) verpflichtet, eine umfassende Datenerhebung im Fischereibereich durchzufüh ren. Hierzu ist es erforderlich, biologische Daten auf kommer ziellen Fangschiffen zu erheben. Sollte diese Datenerhebung nicht in Zusammenarbeit mit der Fischerei im ausreichenden Maße möglich sein, werden die erforderlichen rechtlichen Schritte ergriffen, um die Datenerhebung zu sichern. 15. Bei jedem Fangeinsatz im NAFO-Regulierungsgebiet ist die Anwesenheit eines Observers an Bord vorgeschrieben. Die genauen Modalitäten sind in der Verordnung (EG) Nr. 855/2004 (ABl. Nr. L 161 S.1) in der berichtigten Fassung (ABl. Nr. L 206 S.1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 329 S. 5) veröffentlicht. 16. Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ihre Fänge ganz oder teilweise gefrostet anlanden wollen, haben die Anlandung min destens 48 Stunden vorher der BLE anzuzeigen. Anzugeben sind Ort und Zeit der Anlandung sowie die voraussichtliche Dauer des Löschvorganges. Diese Meldeauflage gilt für alle In und Auslandsanlandungen. Bei Anlandungen von mehr als 10 t Hering aus den ICES-Bereichen I, II, IIIa Nord, IV, Vb, VI und VII b, c, d, sowie jeweils 10 t Makrele oder Stöcker aus den ICES-Bereichen IIa, IIIa, b, d, IV, VI und VII ist diese nur in bestimmten Häfen zulässig und voranzukündigen durch eine gesonderte Meldung an die zuständigen Behörden des Mit gliedstaates, in dem die Anlandung erfolgen soll. Diese zusätz liche Meldung muss mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Hafen erfolgen. Der Kapitän hat abweichend von den Bestimmungen im Anhang IV Nr. 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen die entsprechenden Seiten des Logbuches den zuständigen Behör den (in Deutschland dem Vertreter der zuständigen Landes fischereibehörde bei Fahrzeugen bis zu 500 BRZ, dem Vertreter der BLE bei Fahrzeugen größer 500 BRZ) zu übergeben. Mit der Entladung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung hierzu erteilt worden ist. 17. Bei Verkauf von Fängen außerhalb deutscher Häfen (Ausland) ist außer dem Fischereilogbuch auch die Verkaufsabrechnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 261) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 vom 26. April 2005 (ABl. EG Nr. L 128) durch den Kapitän oder seinen Vertreter an die BLE zu übersenden (Abgabefrist wie für das Fischereilog buch). Soweit Fischereiprodukte in Kühlhäuser ausländischer Häfen eingelagert werden, ist anstelle einer Verkaufsabrechnung ein Beleg des Kühlhausbetreibers innerhalb von 48 Stunden nach abgeschlossener Einlagerung an die BLE abzusenden. Dieser Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: — Bezeichnung des Kühlhausbetreibers, — Ort und Datum der Einlagerung, — Fischereikennzeichen und Name des anlandenden Fische reifahrzeuges, — Name des für die Anlandung verantwortlichen Kapitäns, — für jede Fischart das Produktgewicht in kg sowie die Auf machung. In der Verkaufsabrechnung bzw. dem Einlagerungsbeleg ist das Fischmehl sowie gegebenenfalls Deputatfisch in kg anzugeben. 18. Hinweis zur Enführung eines elektronischen Logbuches und zur weiteren Ausgabe der bis dahin noch gültigen Papierform: Die Europäische Union plant die Einführung eines elektro nischen Logbuches. Aufgrund dessen hat sie bis zu diesem Zeitpunkt die Beschaffung der bisher gültigen Papierform den einzelnen Mitgliedstaaten selbst übertragen. Bei Bedarf sind Logbücher über die zuständigen Landesfischereibehörden bzw. bei der BLE direkt erhältlich. 19. In Zweifelsfällen erteilen die zuständigen Landesfischereibe hörden und die BLE Auskunft. V. Hinweise zu weiteren Verordnungen der Europäischen Union Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die einschlägigen Ver ordnungen und Bestimmungen der Europäischen Union unmittel bar in den Mitgliedstaaten gelten. Es wird dringend geraten, sich mit diesen Verordnungen vertraut zu machen. Insbesondere wird hingewiesen auf: 1. Meldepflichten für Fänge und Anlandungen: a) Der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeuges ist verpflichtet, Fangmeldungen im Funkübermittlungsverfahren nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 vom 22. September 1983 (ABl. EG Nr. L 276), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1965/01 vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268), abzugeben, wenn die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach dem Fang erfolgen wird. (Zuständige Stelle siehe Ziffer III. 1. f) cc). b) Die Kapitäne von Fahrzeugen, die der Pflicht zur Führung eines Fischereilogbuches der EU unterliegen (das sind alle Fahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 m und mehr), haben bei Anlandungen (auch im Ausland) innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Entladearbeiten das vor schriftsmäßig ausgefüllte Original des oder der Logbuchblät ter mit der Anlandeerklärung (Angaben über die angelande ten Mengen in der jeweiligen Aufmachung) der zuständigen Stelle zu übersenden (zuständige Stellen siehe Ziffer III 1 f) cc). Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass jede an Bord behaltene Art (auch Krabben und Muscheln) in das Logbuch einzutragen sind, sobald auf einer Reise mehr als 50 kg einer Art (Fanggewicht) an Bord behalten werden. Rechtsgrundlagen siehe Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 261), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 (ABl. EG Nr. L 128) zur Errich tung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie der Ver ordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. Sep tember 1983, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1965/01 vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268). c) Bei Anlandungen in einem anderen EU-Mitgliedsland sind nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 (ABl. EG Nr. c) L 128) der dortigen zuständigen Behörde mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen der Anlandeort, die voraus sichtliche Ankunftszeit sowie die Menge jeder anzulanden den Art zu melden. Bei Anlandungen von Fängen aus dem Skagerrak, dem Kattegat und der Ostsee ist eine Mitteilungs frist von zwei Stunden ausreichend, wenn die Anlandehäfen an den Küsten der vorgenannten Fanggebiete liegen. Inner halb von 48 Stunden nach Abschluss der Entladearbeiten ist eine Durchschrift der Anlandeerklärung (Logbuchblatt) den zuständigen Behörden des Anlandelandes auszuhändigen (Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, siehe Buchstabe a). d) Umladungen Bei Umladungen auf ein anderes Schiff ist die erste Durch schrift der Umladeerklärung (Anhang I oder Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83) dem Kapitän des überneh menden Schiffes auszuhändigen. Das Original der Umladeer klärung muss der BLE innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder nach Ankunft im Hafen zuge schickt werden. Das vom Kapitän des Fangschiffes aus gefüllte Original des Zolldokuments T 2 M ist dem Kapitän des übernehmenden Schiffes auszuhändigen. In den von der NAFO regulierten Fischereizonen des Nord westatlantiks wird mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 (ABl. EG Nr. L 144) allen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt, Umladungen eines Schiffes einer Nichtvertragspartei der NAFO entgegenzunehmen. Im NEAFC-Gebiet ist den dort operierenden Fischereifahr zeugen der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2791/99 vom 16. Dezember 1999 untersagt, Umla dungen vorzunehmen, es sei denn, ihnen liegt eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Landes vor, dessen Flagge sie führen und in dem sie registriert sind. Gemäß Artikel 24 derselben Verordnung ist es allen Fische reifahrzeugen der Gemeinschaft jedoch untersagt, Umladun gen eines Schiffes einer Nichtvertragspartei der NEAFC ent gegenzunehmen. 2. Sonstige Bestimmungen der Europäischen Union a) Für die Fischereitätigkeit, insbesondere für den Zugang zu bestimmten Küstengewässern, ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 358) zu beachten. b) Zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ist die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6023 /2004 vom 22. März 2004 (ABl. EG Nr. L 97) sowie die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997(ABl. EG Nr. L 9) über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhal tung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Außerdem sind die technischen Maßnahmen zu beachten, die jährlich in den Anhängen der Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkun gen aufgeführt sind. c) Kapitänen und Abnehmern von Fängen sowie auf See her gestellten Fischereierzeugnissen wird dringend empfohlen, sich mit dem Inhalt der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 261), zuletzt geän dert durch die Verordnung (EG) ) Nr. 768/2005 vom 26. April 2005 (ABl. EG Nr. L 128) vertraut zu machen (siehe hierzu auch Ziffer IV.17. dieser Bekanntmachung). d) Ein besonderes Lizenzsystem gilt in den Gewässern um die Shetlands und Orkney-Inseln auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 vom 29. Juli 1983 (ABl. EG Nr. L 206), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/01 vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268). e) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EG Nr. L 295) gilt für die statistische Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugen thun eine besondere Regelung. Wird eine der genannten Fischarten gefangen, hat der Kapitän des anlandenden Fahr zeuges ein statistisches Dokument auszufüllen und dem Erstaufkäufer auszuhändigen. Eine Durchschrift ist der BLE, Palmaille 9, 22767 Hamburg, Referat 521, Telefax 0 40/3 89 05-1 28, zu übermitteln. f) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 145) gilt für die statistische Erfas sung von Dissostichus spp. eine besondere Regelung. Wird eine der genannten Fischarten gefangen, hat der Kapitän des anlandenden Fahrzeuges ein statistisches Dokument aus zufüllen und dem Erstaufkäufer auszuhändigen. Eine Durch schrift ist der BLE, Palmaille 9, 22767 Hamburg, Referat 521, Telefax 0 40/3 89 05-1 28, zu übermitteln. g) Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbei fänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EG Nr. L 150) in der berichtigten Fas sung vom 24. Mai 2004 (ABl. EG Nr. L 185) werden Maßnah men zur Reduzierung des unbeabsichtigten Beifanges von Walen durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den gemäß den Anhängen I und III dieser Verordnung festgeleg ten Gebieten festgelegt. VI. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der Bundes anstalt an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang gegenüber ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO einzuräumen. Die Anord nung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirtschaftlichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen, die Auflagen und Bestimmungen kann Widerspruch erhoben wer den. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung — Referat 522 —, Palmaille 9, 22767 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat (§ 70 VwGO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht ganz oder teilweise wiederhergestellt wer den (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist an das Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu richten. VIII. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Hamburg, den 12. Dezember 2005 522 - 114 d - 45.5, Bek. 25/05, Gruppe 52 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Im Auftrag Dr. D i t t m e r