跳到主要内容
Nelum
德国的法律

First Act amending the Seeds Marketing Act

颁布于 1992-07-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Erstes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
seeds/planting material, international trade, inspection, plant variety, plant production
类别
*, agriculture

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Erstes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Vom 23. Juli 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt ge ändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen; b) in Satz 3 werden die Worte »Eine weitere Art darf« durch die Worte »Eine Art darf in das Artenverzeichnis« ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung »(1)« und Absatz 2 werden gestrichen; b) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt: »18. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBl. 1968 II S. 428) gegründeten Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.« 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort »Gewerbsmäßiges« gestrichen; b) in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt; c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt für Sorten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates beantragt worden ist, das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden.« 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die Worte »auf Grund einer Rechtsverordnung« gestrichen und bb) in Satz 2 die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweili gen Rebsorte« durch die Worte »Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken« ersetzt; b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Mitgliedstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.« 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort »Gewerbsmäßiges« gestrichen; b) die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Saatgut« werden durch die Worte »Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort »noch« gestrichen; b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte, 1. deren Zulassung beantragt ist oder 2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird, auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen.« 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: »Im Ausland erzeugtes Saatgut«; b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden 1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist, 2. als Zertifiziertes Saatgut, wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, daß der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.«; c) in Absatz 2 werden die Worte »Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: »(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Mitgliedstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen 1. von Standardsaatgut, 2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen, zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbesondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen. (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung können die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen herabgesetzt werden.«; b) in Absatz 3 werden die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut« durch die Worte »Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils aa) das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« und bb) die Worte »Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt; b) in Absatz 6 werden aa) jeweils vor den Worten »in den Verkehr bringt« das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« und bb) die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Standardsaatgut« durch die Worte »Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort »gewerbsmäßig» durch die Worte »zu gewerblichen« ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc werden jeweils die Worte »den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch die Worte »das gesamte Inland« ersetzt; c) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und Absatz 2 werden jeweils die Worte »Geltungsbe reich dieses Gesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt; d) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 11. In § 16 werden die Worte »Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. 12. In § 17 Nr. 1 werden die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. 13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt; b) in Nummer 4 werden die Worte »als Zertifiziertes Saatgut« gestrichen; c) in Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 14. In § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 23 und 24 Abs. 1 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort »gewerbsmäßige« gestrichen; b) das Wort »gewerbsmäßig« wird durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 16. In § 26 Satz 1 und § 27 Satz 1 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 17. § 30 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: »4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Sorten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzulassen,«. 18. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Worte »Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt; b) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte »im Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch die Worte »in einem Mitgliedstaat« ersetzt. 19. In § 44 Abs. 2 und 5 werden jeweils die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. 20. In § 52 Abs. 6 werden die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte« durch die Worte »Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 21. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort »Gesetz« die Worte »und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen« eingefügt; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte »dem Bundesminister der Finanzen« durch die Worte »den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft« ersetzt; bb) die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt: »Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.«; c) Absatz 3 wird aufgehoben. 22. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte »den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes« durch die Worte »das gesamte Inland« ersetzt; b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Saatgut von Sorten, 1. die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind, 2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat, daß Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und 3. bei denen a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird, kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Nummer 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat.« 23. Die §§ 63 und 64 werden gestrichen; § 65 wird § 63. Artikel 2 Änderung des Sortenschutzgesetzes Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBl. I S. 727), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: »6. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBl. 1968 II S. 428) gegründeten Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.« 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort »Gesetz« die Worte »und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen« eingefügt; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte »dem Bundesminister der Finanzen« durch die Worte »den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft« ersetzt; bb) die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt: »Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.«; c) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. Juli 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle

First Act amending the Seeds Marketing Act · Nelum