First Act amending the Radiation Protection Act
颁布于 2008-04-08 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Air and atmosphere, Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild fauna, wild flora, radiation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, emissions
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Vom 8. April 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. De zember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe „1. Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt. 2. Die Angabe „2. Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Aufgaben des Bundes (1) Aufgaben des Bundes sind 1. die großräumige Ermittlung a) der Radioaktivität in Luft, b) der Radioaktivität in Niederschlägen, c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresor ganismen, d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie e) der Gamma-Ortsdosisleistung, 2. die Entwicklung und Festlegung von Probe nahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsver fahren, die Durchführung von Vergleichsmessun gen und Vergleichsanalysen, 3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Doku mentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes über mittelten Daten, 4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen, 5. die Entwicklung und der Betrieb von Entschei dungshilfesystemen, 6. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivi tät, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind, 7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Be wertung der Daten nach Nummer 6. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes über mitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermit telten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität. (3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt. (4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbe hörde fest.“ 4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Tabakerzeug nissen und“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden aa) nach dem Wort „Klärschlamm“ das Komma gestrichen und bb) die Wörter „in Reststoffen und“ durch die Wörter „und in“ ersetzt. c) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. d) Nummer 6 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Informationssystem des Bundes (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssys tem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrie ben wird. (2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landes behörden direkt zur Verfügung.“ 6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Radioaktivität“ durch das Wort „Umweltradioaktivität“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das Wort „es“ ersetzt. 7. Die Angabe „3. Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt. 8. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 1“ wird durch die Angabe „§ 1 Nr. 2“ ersetzt. b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnun gen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind.“ angefügt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Wörter „und deren Ausgangsstoffen“ ge strichen. b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Verwertung von Abfall oder die Verwen dung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,“. 10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die An gabe „§ 1 Nr. 2“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die er forderlichen Vorbereitungen für die Empfehlun gen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermei dung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Um gang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, so weit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.“ 11. Die Angabe „4. Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 4“ ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachberei che dieses Gesetzes betreffen, soweit die Über wachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa ten obliegt.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes (1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig 1. a) für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst, b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignis sen mit möglichen nicht unerheblichen ra diologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst, 2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strah lenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetter dienst und die Physikalisch-Technische Bundes anstalt mit ihren Messeinrichtungen. (2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig. (3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig 1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstenge wässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment), 2. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie für den Bereich Nord- und Ostsee ein schließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment), 3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun desforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radio aktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ost see einschließlich der Küstengewässer. (4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig 1. der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Er mittlung der Radioaktivität auf dem Boden, 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden a) mittels Fahrzeugen, b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignis sen mit möglichen nicht unerheblichen radio logischen Auswirkungen. (5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundes amt für Strahlenschutz zuständig. (6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig. (7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strah lenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusam menfassung und Aufbereitung der vom Bund ermit telten Daten. (8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen 1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge, 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für a) die Radioaktivität auf dem Boden, 687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) die Gamma-Ortsdosisleistung, c) den Bereich der Spurenanalyse. (9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leit stellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche 1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 auf geführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesfor schungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, 2. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalen tiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, 3. Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde, 4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie, 5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klär schlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arznei mittel und deren Ausgangsstoffe das Bundes amt für Strahlenschutz. (10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radio aktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkei ten zuständig. (11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Techni sche Bundesanstalt für die Bereitstellung von Akti vitätsnormalen zuständig. (12) Zentralstelle des Bundes für die Überwa chung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz. (13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundes oberbehörden und bundesunmittelbaren Körper schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.“ 14. Die Angabe „5. Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt. 15. In Abschnitt 5 werden in der Zwischenüberschrift nach dem Wort „Bußgeldvorschriften“ das Komma und das Wort „Schlußvorschriften“ gestrichen. 16. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. De zember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futter mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei ner anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr. L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermit tel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine im Bundesan zeiger veröffentlichte Verordnung des Europäi schen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 festgelegt wird, 3. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologi schen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesan zeiger veröffentlichte Verordnung des Europäi schen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird, oder 4. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt.“ 17. Die Zwischenüberschrift des § 14 „Ordnungswid rigkeiten“ wird durch die Zwischenüberschrift „Buß geldvorschriften“ ersetzt. 18. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtau send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt. 19. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2008 I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geän dert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft: 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1. die Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsor gegesetz vom 3. August 1989 (BGBl. I S. 1582), ge ändert durch § 3 der Verordnung vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3184), 2. die Zweite Verordnung zur Übertragung von Mess und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz vorsorgegesetz vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1768), 3. die Dritte Verordnung zur Übertragung von Mess und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz vorsorgegesetz vom 16. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2474), 4. die Vierte Verordnung zur Übertragung von Mess und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz vorsorgegesetz vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 2009), 5. die Fünfte Verordnung zur Übertragung von Mess und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz vorsorgegesetz vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3184). Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. April 2008 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de