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德国的法律

First Act amending the Meat Labelling Act

颁布于 1998-07-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Erstes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
meat, cattle, data collection/reporting, packaging/labelling

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Erstes Gesetz zur Anderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Vom 9. Juli 1998 1803 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Anderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGB!. I S. 380) wird wie folgt qeandert: 1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefOgt: ,,§3a Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Der Inhaber eines Etikettierungssystems und die an dem jeweiligen System beteiligten Unternehmen sind berechtigt, Daten 1. nach dem Titel 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und den zu ihrer DurchfOhrung erlassenen Rechts akten der Europaischen Gemeinschaft, 2. nach der Viehverkehrsverordnung, 3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung uber Zuchtorganisationen, 4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleisch hygieneverordnung sowie 5. uber die Einstufung von Schlachtkorpern in gesetz iiche Handelsklassen nach der Verordnung uber gesetzliche Handelsklassen fOr Rindfleisch zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies tur die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch erzeugnissen und die damit im Zusammenhang ste hende Ruckvertolqunq der Herkunft eines Rindes erforderlich ist. (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt fur Landwirt schaft und Ernahrunq, der fOr das jeweilige Etikettie rungssystem zustandiqen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unter nehmens ubermitteln 1. die zur DurchfOhrung der Rinderkennzeichnung zustandiqen Landesstellen und 2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettie rungssystems Rinder schlachten, Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Ver pflichtung zur Uberrnittlunq von Daten besteht, soweit diese 1. fur das Aufbringen oder zur Prufunq der auf einem Etikett im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 aufgefOhrten Angaben oder 2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungs systems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft uber die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese fur die Feststeliung der Herkunft eines Rindes oder zurn Schutz des Verbrau chers vor Tauschunq erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettie rungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettie rungssystem beteiligtes Unternehmen auch emern Ver braucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskunfte uber Daten nach Absatz 1. (3) Das Bundesministerium wird errnachtiqt, im Ein vernehmen mit den Bundesministerien des Innern und fur Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates, soweit erforderlich, das Ver fahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Ab satz 1 oder 2 zu regeln." 2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§§ 3, 3a Abs. 3" ersetzt. 3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt qeandert: a) Foigende neue Nummer 1 wird eingefOgt: ,,1. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstandiq oder nicht recht zeitig uberrnittelt,". b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. c) In der Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§§3, 3a Abs. 3" ersetzt. 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Artikel2 Anderung der Rindfleischetikettierungsverordnung In § 10 der Rindflei~cr.etikettlerllngsv8rordnung vom 9. Marz 1998 (BGBI IS. 438) 1/110 diE:. AllgarJe,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2" durch die Anqabo ,.S1 : Aos, 2 f\Jr ~~ ..ersetzt. Art.kel3 Riickkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rindfleischetiket·· tierungsverordnung kdnnen auf Grund der einschlaqiqen Ermachtigungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes durch Rechtsverordnung qeandert werden. Artikel4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch etikettierungsgesetzes und der Rindfleischetikettierungs verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an qeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkundunq in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkundet. Berlin, den 9. Juli 1998 Der Bu n d e s p r a s i d e n t Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister fur Er n ah r u n q , Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert