Fifth Offshore Wind Energy Ordinance (5th WindSeeV)
颁布于 2025-01-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See- Gesetzes (Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung - 5. WindSeeV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy, Sea
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, EEZ-Exclusive Economic Zone, territorial sea, maritime zone
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文本
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§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand 1 Für die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 , der am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-10.1 und N- 10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung 1. die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, 2. nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, 3. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und 4. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. 1 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg.
§ 2 Feststellung der Eignung Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.
§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit - Seite 1 von 2 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
§ 4 Ausschlusszone Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.
§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung (1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt. (2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - Seite 2 von 2 -