Fifth Act amending the Water Resource Management Act
颁布于 1986-07-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, hazardous substances
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1165 Funftes Gesetz zur Anderung des Wasserhaushaltsgesetzes Yom 25. Jull 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGB!. I S. 3017), zuletzt geandert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Marz 1980 (BGB!. I S. 373), wird wie folgt geandert: 1. § 1 a wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte .ats Bestandteil des Naturhaushalts" ein gefOgt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort .verhuten" die Worte .und urn eine mit Riicksicht auf den Wasser haushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen" angefOgt. 2. § 7 a wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) Eine Erlaubnis tur das Einleiten von Abwas ser dart nur erteilt werden, wenn die Schadstoff fracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht korn menden Anforderungen nach Satz 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik rnoglich ist. § 6 bleibt unberiihrt. Die Bundesregierung erlaBt mit Zustimrnung des Bun desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften uber Mindestanforderungen, die den allgemein aner kannten Regeln der Technik entsprechen; enthalt Abwasser bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoff gruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherunqsfahiqkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschadigenden oder erb gutverandernden Wirkung als qetahrlich zu bewer ten sind (qetahrllche Stoffe), miissen insoweit die Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungs vorschriften dem Stand der Technik entsprechen. 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Die Bundesregierung bestimmt durch Hechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Her kunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Sat zes 3, das gefahrliche Stoffe enthalt, Die Anforde rungen nach den Satzen 1 und 3 k6nnen auch fOr den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden." b) Es wird folgender Absatz 3 angefOgt: ,,(3) Die Lander stellen auch sicher, daB vor dem Einleiten von Abwasser mit gefahrlichen Stoffen in eine 6ffentliche Abwasseranlage die erforderlichen MaBnahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durch gefOhrt werden." 3. Oem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefOgt: "Satz 2 gilt nicht fOr das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verandertem Triebwasser bei Ausleitungs kraftwerken." 4. § 9 wird wie Jolgt gefaBt: ,,§ 9 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewahrleistet, daB die Betroffenen und die beteiligten Beh6rden Einwendungen geltend ma chen k6nnen." 5. § 12 wird wie folgt geandert: a) Die Oberschrift wird wie folgt gefaBt: "Widerruf der Bewilligung". b) In den Absatzen 1 und 2 werden die Worte "be schrankt oder zurOckgenommen" durch die Worte "ganz oder teilweise widerrufen" ersetzt. c) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. d) In Absatz 2 Nr. 3 (neu) werden die Worte .der ROcknahme" durch die Worte "des Widerrufs" er setzt. 6. In § 15 Abs. 4 Satze 1 und 2 werden die Worte .beschrankt oder aufgehoben" jeweils durch das Wort .wlderruten" ersetzt. 7. § 18 b Abs. 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) Abwasseranlagen sind unter BerOcksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen fOr das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 a) nach den hierfOr jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben." 8. § 19 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Nr. 3 und die folgenden Worte werden wie folgt gefaBt: ,,3. das schadliche AbflieBen von Niederschlags wasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, DOnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewasser zu verhOten, k6nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaBt: ,,(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhOhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemaBe land oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grund stucks beschranken, so ist fOr die dadurch ver ursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemes sener Ausgleich nach MaBgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschadigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch fOr Anord nungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen wor· den sind. FOr Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen." 9. § 19 c wird wie folgt geandert: a) Die Oberschrift wird wie folgt gefaBt: "Widerruf der Genehmigung". b) In den Absatzen 1 und 2 werden die Worte "be schrankt oder zurOckgenommen" durch die Worte "ganz oder teilweise widerrufen" ersetzt. c) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben; die Ordnungszahl ,,2." wird gestrichen. d) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte .der ROcknah me" durch die Worte "des Widerrufs" ersetzt. 10. § 19 9 wird wie folgt geandert: a) Die Oberschrift wird wie folgt gefaBt: "Anlagen zum Umgang mit wasserqetahrdenden Stoffen". b) In Absatz 1 werden die Worte .Laqern und AbfOllen wasserqetahrdender Stoffe" durch die Worte "La gern, AbfOllen, Herstellen und Behandeln wasser gefahrdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwen den wasserqetahrdender Stoffe im Bereich der ge werblichen Wirtschaft und im Bereich offentlicher Einrichtungen" ersetzt. c) Oem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefOgt: .Das gleiche gilt fOr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgelandes nicht uber schreiten." d) In Absatz 2 werden nach dem Worte "Stoffe" die Worte .und Anlagen zum Lagern und AbfOllen von Jauche, GOlle und Silagesickersaften" eingefOgt. e) Absatz 3 wird wie folgt gefaBt: ,,(3) Anlagen im Sinne der Absatze 1 und 2 mus sen mindestens entsprechend den allgemein aner kannten Regeln derTechnik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden." f) Oem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefOgt: Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlaBt mit Zustimmung des Bun desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wasserqetahrdenden Stoffe naher be stimmt und entsprechend ihrer Gefahrlichkeit ein gestuft werden." g) Absatz 6 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1 wird die Textstelle "Jauche und GOlle," gestrichen. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1167 bb) Es wird folgender Satz 2 angefOgt: ..Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 I finden auf Anlagen zum Lagern und AbfOlien von Jauche, Guile und Silaqesickersaften keine Anwen dung." 11. § 19 h wird wie folgt qeandert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaBt: .Bedurtsn die Anlagen, Anlagenteile oder techni schen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtli chen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen Prufzeichens, so enttallt die Eignungsfeststellung nach Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzu lassung oder des baurechtlichen Prufzeichens sind die Anforderungen der wasserrechtlichen Vor schriften zu berucksichtiqen." b) Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben b und c werden aufge hoben; Buchstabe d wird Buchstabe b. 12. § 19 i wird wie folgt gefaBt: ..§ 19 i Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstel lung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19 gAbs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 I zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19 lAbs. 2 erfullt oder nicht eine offentliche Einrichtung ist, die uber eine dem § 19 lAbs. 2 Nr. 2 gleichwertige Oberwachung ver fOgt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 gAbs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfahiqkeit der Sicherheitseinrichtungen standig zu uberwachen, Die zustandiqe Behorde kann im Einzelfall anordnen, daB der Betreiber einen Oberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 I abschlieBt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht uber sachkundiges Personal verfuqt. Er hat daruber hinaus nach MaBgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverstandiqe auf den ord nungsgemaBen Zustand uberpruten zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Anderung, 2. spatestens fOnf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spatestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Uberprutunq, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer lanqer als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prufunq wegen der Besorgnis einer Was serqefahrdunq angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. (3) Die zustandiqe BehOrde kann dem Betreiber MaBnahmen zur Beobachtung der Gewasser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur truhzeltiqen Er kennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19 gAbs. 1 und 2 ausgehen konnen, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daB der Betreiber einen Gewasserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 9 gelten entsprechend." 13. § 19 I wird wie folgt gefaBt: ,,§ 191 Fachbetriebe (1) Anlagen nach § 19 gAbs. 1 und 2 durten nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehal ten, instandqesetzt und gereinigt werden; § 19 i Abs. 1 bleibt unberuhrt, Die Lander kennan Tatig keiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben aus gefOhrt werden rnussen. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. uber die Gerate und Ausrustungsteile sowie uber das sachkundige Personal verfuqt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 gAbs. 3 qewahrleistet wird, und 2. berechtigt ist, Gutezeichen einer baurechtlich aner kannten Oberwachungs- oder GUtegemeinschaft zu fOhren, oder einen Oberwachungsvertrag mit einer Technischen Oberwachungsorganisation ab geschlossen hat, der eine mindestens zweijahriqe Uberprufunq einschlieBt. Ein Fachbetrieb darf seine Tatlqkelt auf bestimmte Fachbereiche beschranken." 14. § 21 wird wie folgt qeandert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte .uber den Gemeingebrauch hinaus" gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaBt: ..2. eine Anlage nach § 19 gAbs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhalt oder betreibt oder". 15. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 wird der Strichpunkt hinter dem Wort ..Schiffbarkeit" durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. b) Es wird folgender Satz 2 eingefOgt: ..Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Natur haushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho lungswert der Gewasserlandschaft sind zu beruck sichtigen. " 16. § 36 b wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ..(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die Lander zur Bewirtschaftung der Gewasser (§ 1 a) Plane auf, die dem Schutz der Gewasser als Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorrate und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirt schaftunqsplane). " b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "die Be schrankunq oder Hucknahrne" durch die Worte "den Widerruf" ersetzt. 1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 17. § 41 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geandert: a) Buchstabe c wird wie folgt gefaBt: "c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 gAbs. 1 oder 2 entgegen § 19 i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandset zung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbe triebe nach § 19 I beauftragt, entgegen § 19 i Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht standiq Ober wacht, entgegen einer vollziehbaren..Anord nung nach § 19 i Abs. 2 Satz 2 einen Uberwa chungsvertrag nicht abschlieBt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i Abs. 3 Satz 2 einen Gewasserschutzbeauf tragten nicht bestellt,". b) Buchstabe e wird wie folgt gefaBt: "e) entgegen § 191 Abs. 1 Anlagen nach § 19 9 Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instandhalt, instandsetzt oder reinigt, ohne daB er berech tigt ist, GOtezeichen einer baurechtlich aner kannten Oberwachungs- oder GOtegemein schaft zu fOhren, oder einen Oberwachungs vertrag mit einer Technischen Oberwachungs organisation abgeschlossen hat,". Artikel2 Oas Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. Marz 1974 (BGB!. I S. 721, 1193), zuletzt geandert durch Arti kel 34 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGB!. I S. 560), wird wie folgt geandert: In § 13 Satz 1 werden die Worte "auf Grund wasser rechtlicher und atomrechtlicher Vorschriften" durch die Worte "auf Grund atomrechtlicher und, soweit es sich nicht um eine Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wasserrechtlicher Vorschriften" ersetzt. Artikel3 Oer Bundesminister fOrUmwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit kann das Wasserhaushaltsgesetz in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen. Artikel4 Oieses Gesetz gilt nach MaBgabe des § 13 Abs. 1 des Oritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Berhn, Rechts verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Oritten Uber leitungsgesetzes. Artikel5 Oieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Oas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkOndet. Bonn, den 25. Juli 1986 Oer Bundesprasident Weizsacker Oer Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Oer Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wall mann