Fess Ordinance - Environment Ministry
颁布于 2012-02-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, environmental fees/charges, waste management, environmental impact assessment (EIA), radiation, soil conservation/soil improvement, fees/royalties, enforcement/compliance, emissions
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) Vom 28. Februar 2012 (GBl. Nr. 5, S. 147) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2013 (GBl. 2013 Nr. 4, S. 62) in Kraft getreten am 1. Mai 2013 Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird ver ordnet: § 1 (1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landrats ämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemein schaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM fest gesetzt. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UVM vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003) außer Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebühren schuldner günstiger ist. (3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend. VerwR 2.2.3 2 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvor schriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1⁄10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1⁄10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erho ben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonsti gen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Wi dersprüche) Zurückweisung eines Rechtsbehelfs Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bear beitung begonnen war. 100 - 5000 80 - 1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäische Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS – Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Pro zent ermäßigt werden. II. Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Abfallrecht Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG Abfallverbringungsverordnung) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) VerwR 2.2.3 4 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nachweisverordnung (NachwV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Deponieverordnung (DepV) Landesabfallgesetz (LAbfG) Sonderabfallverordnung (SAbfVO) 1.1 Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtli nien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind 1.1.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG) 100 - 5000 1.1.2 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG) 100 - 5000 1.1.3 Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG) 150 - 6000 1.1.4 Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablage rung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) 100 - 5000 1.1.5 Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbe nutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG) 150 - 5000 1.1.6 Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbesei tigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) 100 - 5000 1.1.7 Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG) 100 - 5000 1.1.8 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentli che Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG) bei Investitions kosten bis zu 125 000 Euro 1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500 von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro 1875 zuzüglich 1,0 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Investitionskosten von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro 5625 Euro zuzüg lich 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten von mehr als 2 500 000 Euro 21 626 Euro zu züglich 0,1 Prozent der 2 500 000 Eu ro übersteigenden VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5 Nr. Gegenstand Gebühr Euro Investitionskosten Anmerkungen: (1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststel lungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rück vergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug ge bracht. (2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehe nen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Ent scheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berück sichtigen. 1.1.9 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Ver bindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG) 250 - 1000 1.1.10 Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Ab satz 3 KrWG) 75 Prozent der Ge bühr nach Nummer 1.1.8 1.1.11 Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG) 50 Prozent der Ge bühr nach Nummer 1.1.8 1.1.12 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG) 100 - 2500 1.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG) 50 Prozent der Ge bühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250 1.1.14 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG) 100 - 500 Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14: Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung vorzeitigen Beginns bezieht. Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13: (1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. 1.1.15 Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG) 100 - 5000 1.1.16 Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG) 250 - 5000 1.1.17 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG) 500 - 5000 1.1.18 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG) 200 - 5000 1.1.19 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 VerwR 2.2.3 6 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte 100 - 500 Anmerkung: Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landes umweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht. 1.1.20 Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG) 100 - 500 1.1.21 Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG) 150 - 5000 1.1.22 Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG) 250 - 5000 1.1.23 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 15 Absatz 1 EfbV) 150 - 50 000 1.1.24 Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag 150 - 3000 1.1.25 Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Ab satz 4 EfbV) 250 - 1000 1.1.26 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 11 Absatz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 2000 - 50 000 1.1.27 Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Ab satz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 500 - 2500 1.1.28 Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG) 500 - 2500 1.1.29 Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Über wachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 100 - 500 1.1.30 Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG 100 - 1000 1.1.31 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) 100 - 500 1.1.32 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Ab satz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Ab satz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, voll ständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 100 - 6000 Anmerkung: Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese redu ziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bes tätigung festzusetzenden Gebühr. 1.1.33 Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sam melentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV) 100 - 2500 1.1.34 Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnach weises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), so fern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitschei ne (§§ 10 bis 13 NachwV) 100 - 1500 Anmerkung: Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7 Nr. Gegenstand Gebühr Euro die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Ab satz 3 NachwV). 1.1.35 Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und rich tig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV) 100 - 1500 Anmerkung: Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Ab satz 3 NachwV). 1.1.36 Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV) 500 - 10 000 1.1.37 Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nach weis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzuneh men (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 100 - 2500 1.1.38 Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV) 250 - 2500 1.1.39 Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachwei sen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV) 60 - 6000 1.1.40 Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV) je Nummer 2,50 - 50 1.1.41 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleit scheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein 5 - 25 1.1.42 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV 100 - 6000 1.1.43 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 50 - 250 1.1.44 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV 100 - 1000 1.2 Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind 1.2.1 Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG) 250 - 2500 1.2.2 Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungs träger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LAbfG) 250 - 2500 1.2.3 Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungs pflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG) 500 - 2500 1.2.4 Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanla gen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG) 250 - 10 000 1.2.5 Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG) 100 - 1000 1.2.6 Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG) 100 - 500 1.2.7 Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieab schnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV) 250 - 10 000 Anmerkungen: (1) Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten VerwR 2.2.3 8 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. (2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Ab satz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erhe ben. 1.2.8 Überwachung 1.2.8.1 Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über In dustrieemissionen 2010/75/EU unterfallen: Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigun gen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Ge nehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumenta tionen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkon trolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Ge bührenrahmen gilt für die Jahresgebühr 100 - 20 000 1.2.8.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmi gungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG) 100 - 10 000 Anmerkung zu Nummer 1.2.8: Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus beson derem Anlass gebührenfrei bleiben. 1.2.9 Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG) 100 - 10 000 1.2.10 Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG) 50 - 1500 1.2.11 Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen erge ben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG) 50 - 1500 1.2.12 Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Be seitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO) 50 - 2500 1.2.13 Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO) 50 - 2500 Anmerkung: Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazu gehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Ge bühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent. 1.2.14 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO 50 - 2500 1.2.15 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 50 - 250 1.3 Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätege setz, Feststelllungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Über wachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rah men des Vollzugs 50 - 25 000 1.4 Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäi schen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9 Nr. Gegenstand Gebühr Euro von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, ber. ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) und nach dem Abfallverbringungsgesetz 1.4.1 Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung 1.4.1.1 Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der da zugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigungen der Verwertung oder Beseitigung 100 - 5000 1.4.1.2 Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden 100 - 1000 1.4.1.3 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1 50 - 1000 1.4.1.4 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleit formulars, je Begleitformular 5 - 25 1.4.1.5 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungswei se dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Be stimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 50 - 250 1.4.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallver bringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 Abf VerbrG) 50 - 500 Anmerkung: Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zu sätzlich als Auslagen erhoben. 1.4.3 Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 Abf VerbrG) 100 - 2500 1.4.4 Anordnungen nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG 100 - 2500 1.4.5 Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG 100 - 2500 2 Atomrecht Atomgesetz (AtG) Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebüh ren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kos tenordnung zum Atomgesetz erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Ab satz 5, des § 7a Absatz 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«). 3 Strahlenschutz Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Anmerkungen: (1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Er stattung von Auslagen gemäß § 21 AtG. (2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwie VerwR 2.2.3 10 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro gend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festset zung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr ver zichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (3) Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Ta belle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. 3.1.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kern brennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 100 - 1000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 150 - 2500 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 300 - 5000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 400 - 10 000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107 700 - 25 000 Anmerkung: Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden. 3.1.2 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit um schlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 100 - 500 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 100 - 1000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 200 - 3000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 300 - 7000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107 500 - 15 000 3.2 Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anla ge bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro 0,06 Prozent der Kosten bei höheren Errichtungskosten 1500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrages Anmerkungen: (1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. (2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 3.3 Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 200 - 15 000 3.4 Bestätigung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV 25 - 200 3.5 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 2 StrlSchV 100 - 1000 3.6 Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 100 - 5000 3.7 Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sons tigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrenn VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11 Nr. Gegenstand Gebühr Euro stoffen nach § 2 Absatz 3 AtG 200 - 10 000 3.8 Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV 150 3.9 Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV 150 - 10 000 3.10 Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV 50 - 500 3.11 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 2 StrlSchV 100 - 5000 3.12 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV 50 - 1000 3.13 Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt 50 - 1000 3.14 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körper dosis nach § 40 Absatz 1 StrlSchV 100 - 1000 3.15 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 StrlSchV 35 3.16 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 StrlSchV 50 - 1000 3.17 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV 50 - 1000 3.18 Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind 100 - 1000 3.19 Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV 100 3.20 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 StrlSchV 100 - 10 000 3.21 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 300 - 500 3.22 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV 500 - 5000 3.23 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Ab satz 5 StrlSchV 50 - 500 3.24 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV 200 - 5000 3.25 Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV 100 - 2500 3.26 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV 200 - 2500 3.27 Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV 100 - 5000 3.28 Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV 100 - 2500 3.29 Bestätigung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV 25 - 200 4 Gentechnik Gentechnikgesetz (GenTG) 4.1 Genehmigung 4.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG 250 - 100 000 4.1.2 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG 250 - 100 000 4.1.3 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anla ge nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG 250 - 100 000 4.1.4 Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG 250 - 50 000 VerwR 2.2.3 12 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 4.1.5 Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um 3000 4.2 Anmeldung 4.2.1 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gen technischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG 200 - 50 000 4.2.2 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Ab satz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG 100 - 50 000 4.3 Anzeige nach dem GenTG 4.3.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentech nischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG 200 - 50 000 4.3.2 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG 100 - 50 000 4.3.3 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechni schen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG 100 - 50 000 4.4 Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG 100 - 25 000 4.5 Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG 100 - 5000 4.6 Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Ab satz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG 100 - 10 000 4.7 Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Ab satz 1 Satz 3 GenTG 100 - 10 000 4.8 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG 100 - 5000 4.9 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Ab satz 1 GenTG 100 - 5000 4.10 Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben) 100 - 25 000 4.11 Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG 100 - 20 000 4.12 Anordnung nach § 26 GenTG 100 - 5000 4.13 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Ab satz 3 GenTG 100 - 5000 4.14 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 50 - 1000 4.15 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durch führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Inte resse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leis tungen vorgenommen werden 50 - 50 000 Anmerkungen zu Nummer 4: (1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende be hördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge nehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilli gungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren. (2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfah rens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutach ten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 13 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 5 Chemikalien Chemikaliengesetz (ChemG) 5.1 Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG 250 - 700 5.2 Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Ver ordnungen sowie sonstigen Regelungen (z. B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeich nisses enthalten sind 50 - 7000 5.3 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 5.3.1 Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling 150 75 - 100 5.3.2 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV 100 - 150 5.3.3 Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV für eine Betriebsstätte jede weitere Betriebsstätte 50 - 700 1⁄10 der Gebühr für eine Betriebsstätte 5.3.4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV 50 Prozent der Ge bühr nach Nummer 5.3.3 5.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für eine Veranstaltung jede weitere Veranstaltung 100 - 2000 1⁄10 der Gebühr für eine Veranstaltung 5.5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung 5.5.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zur Anerken nung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes, als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheini gungen nach Absatz 3 Satz 1 berechtigt für eine Aus- und Fortbildungsstätte, ein Unternehmen oder einen Be trieb jede/n weitere/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte 100 - 2000 1⁄10 der Gebühr für eine/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmens standort oder Be triebsstätte 5.5.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizie rung) für eine Betriebsstätte jede weitere Betriebsstätte 100 - 2000 1⁄10 der Gebühr für eine Betriebsstätte 6 Gefahrstoffrecht Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 6.1 Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefS VerwR 2.2.3 14 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro toffV 450 6.2 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV 100 - 1000 6.3 Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV 2100 - 7000 6.4 Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV 100 - 500 6.5 Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV 350 - 1000 6.6 Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV 70 - 350 6.7 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV 100 - 1000 6.8 Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV 200 - 2500 6.9 Ausnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV 350 - 700 6.10 Anordnungen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV 250 - 500 6.11 Untersagung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV 700 7 Sprengstoffrecht 7.1 Sprengstoffgesetz (SprengG) 7.1.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonsti gen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Ab satz 6 SprengG 50 - 300 7.1.2 Erlaubnis nach § 7 SprengG 7.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 150 - 300 Anmerkung: Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. 7.1.2.2 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) 10 7.1.2.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 50 7.1.3 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG 30 - 250 7.1.4 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehr gangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG 150 - 1000 7.1.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gege benenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG 50 - 300 pro Person 7.1.6 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprenG 50 7.1.7 Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG 150 - 300 7.1.8 Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG 7.1.8.1 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG. 200 - 2500 Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlager menge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen zuzüglich der nach Baurecht anfallen VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 15 Nr. Gegenstand Gebühr Euro bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro je weitere 500 kg bis maximal 5000 kg NEM = 30 Euro je weitere 500 kg oberhalb 5000 kg NEM = 10 Euro den Gebühren 7.1.8.2 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG 50 - 1250 7.1.9 Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 7.1.9.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 - 1000 7.1.9.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 - 700 7.1.9.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 - 700 7.1.10 Befähigungsschein nach § 20 SprengG 7.1.10.1 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 - 80 Anmerkung: Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. 7.1.10.2 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 7.1.10.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 7.1.11 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG 40 Anmerkung: Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben. 7.1.12 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG 40 7.1.13 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG 80 zuzüglich der Kos ten der Bekannt machung im Bun desanzeiger 7.1.14 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungs schein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG 50 7.1.15 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG 40 - 1000 7.1.16 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG 40 - 500 7.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungs scheines nach § 34 SprengG Gebühr bis zu 75 Prozent des Be trages, der als Ge bühr für die Vor nahme der widerru fenen oder zurück genommenen öf VerwR 2.2.3 16 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro fentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre 7.1.18 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG 40 - 400 7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 7.2.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall 40 - 300 7.2.2 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall 40 - 300 7.2.3 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungs vorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV 40 - 300 7.2.4 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV 40 - 300 7.2.5 Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV 150 - 1000 7.2.6 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV 40 7.2.7 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV 40 Anmerkung: Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben. 7.2.8 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV 40 - 500 7.2.9 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV 40 - 500 7.2.10 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV 40 - 300 7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) 7.3.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV 40 - 300 7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) 7.4.1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der An zeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV 30 - 100 7.5 Gebühren in sonstigen Fällen 7.5.1 Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Inte resse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind 30 - 600 8 Genehmigungsbedürftige Anlagen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des Bun des-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, Treib hausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Anmerkung: Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatz steuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 17 Nr. Gegenstand Gebühr Euro Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Ge samtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs )Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. 8.1 Genehmigung im förmlichen Verfahren 8.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als 35 000 Euro 0,7 Prozent der Kosten, mindes tens 175 70 000 Euro 1,4 Prozent der Kosten, mindes tens 500 175 000 Euro 1,1 Prozent der Kosten, mindes tens 1000 700 000 Euro 0,8 Prozent der Kosten, mindes tens 1950 3 500 000 Euro 0,5 Prozent der Kosten, mindes tens 5600 bei einem höheren Kostenbetrag 17 500 Euro zu züglich 0,05 Pro zent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages 8.1.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes Immis-sionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5000 8.2 Genehmigung im vereinfachten Verfahren 8.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.2.2 und 8.2.3 75 Prozent der Ge bühr nach Nummer 8.1, mindestens 375 8.2.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbauflä che 200 - 2500 8.3 Änderungsgenehmigung 8.3.1 Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Be schaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Aus nahme der Fälle nach den Nummern 8.3.2 und 8.3.3 75 Prozent, bei öf fentlicher Bekannt machung des Vor habens 100 Prozent der VerwR 2.2.3 18 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro Gebühr nach Nummer 8.1, bezo gen auf die Kosten der Änderung, min destens 375 8.3.2 Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrü che) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5000 8.3.3 Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 Prozent der Ge bühr nach Num mer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindes tens 250 8.4 Teilgenehmigung Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Ge nehmigungen erteilt, so sind anzusetzen 8.4.1 für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage 85 Prozent der Ge bühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindes tens 250 8.4.2 für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anla ge 50 Prozent der Ge bühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindes tens 200 Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4: Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwal tungsaufwand festzusetzen. 8.5 Vorbescheid nach § 9 BImSchG 25 - 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindes tens 250 8.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 50 Prozent der Ge bühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindes tens 250 8.7 Umweltverträglichkeitsprüfung 8.7.1 Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Um weltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmi gungsgebühr 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, min destens 1000 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 19 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 8.7.2 Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Um weltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Ge nehmigungsgebühr 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, min destens 250 8.8 Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG 500 - 5000 8.9 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG 25 Prozent der Ge bühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, min destens 250 Anmerkung zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9: In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. 8.10 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 250 - 15 000 8.11 Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG 250 - 1000 8.12 Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG 250 - 2000 8.13 Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 250 - 15 000 8.14 Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen 500 - 15 000 8.15 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz gesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der 9. BImSchV ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Un terlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden. 8.15.1 Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicher heitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV 250 - 5000 8.15.2 Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV 500 - 20 000 8.15.3 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV 500 - 5000 8.16 Überwachung 8.16.1 Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit »E« gekennzeichnet sind. Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Be richten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebühren rahmen gilt für die Jahresgebühr 100 - 20 000 8.16.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV 100 - 10 000 Anmerkungen zu Nummer 8: (1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der VerwR 2.2.3 20 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Ent scheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgese henen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Ge nehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Ge nehmigung konzentriert ist. (3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmi gungsverfahren angerechnet werden. (4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmun gen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwal tungsgebühr als Auslagen erhoben. (5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.15.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann. (6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben. 9 Anlagen- und Produktsicherheit Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssi cherheitsverordnung – BetrSichV –) Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG be rühren 9.1 Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten 9.1.1 Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG 200 - 5000 9.1.2 Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG 100 - 200 9.1.3 Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG 100 - 200 9.1.4 Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelun gen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbe ständen enthalten sind 50 - 5000 9.2 Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen 9.2.1 Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG 25 Prozent der Ge bühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50 9.2.2 Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG 50 - 1000 9.2.3 Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG 50 - 250 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 21 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 9.2.4 Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Verände rung und Änderung nach § 13 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errich tungskosten der Anlage nicht mehr betragen als 500 000 Euro 0,4 Prozent der Kosten, mindes tens 100 5 000 000 Euro 2000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages bei einem höheren Kostenbetrag 15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages Anmerkungen zu Nummer 9.2.4: (1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Ent scheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Er laubnis erteilt, so sind anzusetzen. für die Erlaubnis zur Montage und Installation für die Erlaubnis zum Betrieb (4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent redu ziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. (5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Ände rung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. 75 Prozent der vor stehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 50 Prozent der vor stehenden Beträge nach Nummer 9.2.4 9.2.5 Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Absatz 17 BetrSichV 80 - 1500 9.2.6 Maßnahmen nach § 16 BetrSichV 50 - 1000 9.3 Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen 9.3.1 Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV 150 - 1000 9.3.2 Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Num mer 9.3.1 10 – 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50 10 Energieverbrauchsrelevante Produkte Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren VerwR 2.2.3 22 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 10.1 Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG 200 - 5000 10.2 Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG 100 - 200 10.3 Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG 1000 – 30 000 je Standort 10.4 Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG 250 - 10 000 10.5 Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG 100 - 200 10.6 Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvor schriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelun gen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren 50 - 5000 11 Umweltverträglichkeit Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Verord nung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) 11.1 Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Ände rung; Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG; Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer An tragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratun gen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Ge bühren erhoben. 20 - 250 000 11.2 Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung 100 - 2500 11.3 Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu 3 Jahren nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung 100 - 2500 11.4 Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernlei tungsverordnung 100 - 2500 11.5 Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung 2000 - 20 000 12 Bodenschutz und Altlasten Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landes-Bodenschutz und Altlastengesetz (LBodSchAG) 12.1 Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG 25 - 10 000 Anmerkung: Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. 12.2 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen 25 - 1000 13 Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden Württemberg (WG) 13.1 Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 13 WG 13.1.1 Erlaubnis (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4 250 - 60 000 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.6.6 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.3.3 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 23 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 13.1.2 Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5 500 - 90 000 13.1.3 Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6 500 - 90 000 13.1.4 Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Be trieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbe stände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. 13.1.4.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbau leistung 17,50, mindestens 1000 13.1.4.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 17 500 - 50 000 13.1.5 Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtli chen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebüh ren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet. 13.1.5.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbau leistung 18,75, mindestens 1100 13.1.5.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 18 750 - 55 000 13.1.6 Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet. 13.1.6.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbauleis tung 20, mindes tens 1200 13.1.6.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 20 000 - 60 000 13.1.7 Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen pro kW Ausbau leistung 10, min destens 150, höchstens 10 000 13.1.8 Wird dem Unternehmer nach § 17 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Num mern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen 13.1.9 Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Absatz 1, 14 Absatz 5 WHG) 1⁄10 bis 1⁄2 der Ge bühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 25 13.1.10 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 122 Absatz 2 Satz 2 WG) 50 - 10 000 13.1.11 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 19 Absatz 2 WG) 50 - 2500 Anmerkung: Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Absatz 1 WG) ist gebührenfrei. 13.1.12 Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 31 WG) 25 -1500 13.1.13 Überprüfung von Staumarken 25 - 250 13.1.14 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG) 25 - 25 000 13.1.15 Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 23 WG) 50 - 5000 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.6.13 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.3.8 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.6.16 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.15.3 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.6.25 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.3.15 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.3.15 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.4.5.3 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.3.19 VerwR 2.2.3 24 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro Anmerkung zu Nummer 13.1: Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrecht liche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entschei dungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Ent scheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebüh ren zu erheben. 13.2 Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung 13.2.1 In den Fällen von § 44 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 45e Absatz 2 WG 25 - 20 000 13.2.2 Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG in den Fäl len von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Indirekteinleiterverordnung 25 - 20 000 13.2.3 Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45e Ab satz 2 Satz 1 Nummer 1 WG 50 - 10 000 13.2.4 Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45e Absatz 3 WG 50 - 10 000 13.2.5 Genehmigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG so wie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften 50 - 10 000 13.2.6 Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Absatz 1 Satz 3 WG 50 - 10 000 Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei. 13.3 Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 108 Ab satz 4 WG 50 - 5000 13.4 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz 13.4.1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 39 WG) 150 - 5000 13.4.2 Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger An ordnungen (§ 51 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG, § 40 Absatz 1 WG) 50 - 30 000 13.4.3 Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG) 25 - 250 13.4.4 Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten 25 - 10 000 13.5 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässer randstreifen 13.5.1 Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Un terhaltung und des Ausbaus betreffen 25 - 250 13.5.2 Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3 500 - 25 000 13.5.3 Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasser kraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird ins gesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 wer den zu 50 Prozent angerechnet. 13.5.3.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbau leistung 30, min destens 2500 13.5.3.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 30 000 - 80 000 13.5.4 Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststel lungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5 50 - 12 500 13.5.5 Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststel http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.8.7 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.8.7 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.4.5.3 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.8.3.3 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.8.4.5 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.8.4.8 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.8.3.3 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.5.8 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.5.9 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.12.4.4.4 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.6.4 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.6.29 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.3.20 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.6.5 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.6.5 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.7.5.6 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.7.5.6 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.7.5.6 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 25 Nr. Gegenstand Gebühr Euro lungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr ange setzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent ange rechnet 13.5.5.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaub nis pro kW Ausbau leistung 20, min destens 1500 Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasser rechtlichen Erlaubnis pro kW Ausbau leistung 22,50, mindestens 1750 Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung pro kW Ausbau leistung 25, min destens 2000 13.5.5.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 25 000 - 65 000 Anmerkung zu Nummern 13.5.2 bis 13.5.5: Die Planfeststellung und die Genehmigung von Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 30 WHG dienen, sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient. 13.5.6 Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG) 1⁄10 bis 1⁄2 der Ge bühr nach Num mern 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 25 13.5.7 Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 68b Absatz 7 WG 25 - 5000 13.6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 13.6.1 Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG 25 - 10 000 13.6.2 Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 10 - 250 Die Anmerkung zu Nummer 13.1 gilt für die in Nummer 13.6 genann ten Entscheidungen entsprechend 13.7 Zwangsverpflichtungen 13.7.1 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§§ 91 bis 95 WHG) 25 - 1500 13.7.2 Fristverlängerung (§ 91 Absatz 1 Satz 2 WG) 1⁄10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 25 13.7.3 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Absatz 2 WG) 1⁄10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 25 13.7.4 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG) 1⁄5 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 25 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.7.5.6 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-1 01.a 1.2.6.16 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.7.4.11 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.10.8 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.10.7 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.10.10 VerwR 2.2.3 26 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 13.8 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren 13.8.1 Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Absatz 4 WG, § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) 25 - 500 13.8.2 Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG) 25 - 15 000 13.8.3 Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) 25 - 10 000 Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt. 13.8.4 Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 37 WG) 25 - 1500 13.8.5 Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im was serrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 WHG 25 - 5000 13.8.6 Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG) 25 - 5000 Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Um fang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. 13.8.7 Sicherung des Beweises (§ 105 Absatz 1 WG) 1⁄10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhe bung von Bedeu tung ist, mindes tens 25 13.8.8 Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Ab satz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Be sichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maß nahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhal tung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswir kungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berich ten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Über prüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festge legt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr 100 - 20 000 Anmerkung: Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus beson derem Anlass gebührenfrei bleiben. 13.9 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) 13.9.1 Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Aner kennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständi genorganisation nach VAwS 800 - 2500 13.9.2 Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben 200 - 800 13.9.3 Entscheidung über die Änderung der Annerkennung einer Sachver ständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung 200 - 1500 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.9.3 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.6.5.4 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.9.6 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.9.7 http://www.vd-bw.de/webvdbw/addons/weblink/753-2 02.b 1.2.12.4.3.9 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 27 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 14 Energiewirtschaft Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Anreizregulierungsverordnung (ARegV) Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Energieeinsparverordnung (EnEV) 14.1 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungs netzes (§ 4 Absatz 1 EnWG) 300 - 50 000 14.2 Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Ab satz 2 Satz 2 EnWG) 500 - 10 000 14.3 Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG) 300 - 5000 14.4 Planfeststellung und Plangenehmigung 14.4.1 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errich tungskosten nicht mehr betragen als 10 000 000 Euro 0,4 Prozent der Kosten, mindes tens 7500 25 000 000 Euro 0,3 Prozent der Kosten, mindes tens 50 000 50 000 000 Euro 0,2 Prozent der Kosten, mindes tens 80 000 bei einem höheren Kostenbetrag 100 000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50 000 000 Euro übersteigenden Betrages 14.4.2 Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Ände rung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG) 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5000 Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2: Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. 14.4.3 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangeneh migung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Absatz 7 LVwVfG) bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300 14.4.4 Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangeneh migungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird nach Aufwand 14.5 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§§ 44a bis 45b EnWG) 14.5.1 Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinwei VerwR 2.2.3 28 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro sung und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 14.5.2 Qualifiziert Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt nach Aufwand 14.6 Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG 50 - 5000 14.7 Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maß nahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG) 100 - 10 000 14.8 Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG 100 - 10 000 14.9 Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG) 100 - 10 000 14.10 Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahme bewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvor schriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden 50 - 50 000 14.11 Entscheidungen nach der ARegV 14.11.1 Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV) 500 - 75 000 14.11.2 Sonstige Entscheidungen nach der ARegV 100 - 25 000 14.12 Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG 500 - 25 000 14.13 Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entschei dungen nach § 31 Absatz 3 EnWG 100 - 25 000 14.14 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG 50 - 5000 14.15 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferle gung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG 500 - 25 000 14.16 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 - 25 000 14.17 Entscheidungen nach § 110 Absätze 2 und 4 EnWG 500 - 10 000 14.18 Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG 15 Anmerkung: Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. 14.19 GasHDrLtgV 14.19.1 Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Be triebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHdrLtgV) 100 - 3000 14.19.2 Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHdrLtgV 100 - 3000 14.19.3 Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHdrLtgV 100 - 3000 14.19.4 Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHdrLtgV 50 - 500 14.19.5 Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHdrLtgV 100 - 1500 14.19.6 Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Ver bindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHdrLtgV 50 - 3000 14.19.7 Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHdrLtgV 100 - 1500 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 29 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 14.19.8 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHdrLtgV 250 - 3000 14.19.9 Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHdrLtgV 100 - 3000 14.19.10 Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHdrLtgV 100 - 3000 14.19.11 Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHdrLtgV 100 - 3000 14.19.12 Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG 100 - 1500 14.20 Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV 30 - 3000 15 Bausachen Baugesetzbuch (BauGB) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) Anmerkung: Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorge sehene Gebühr gesondert zu erheben. 15.1 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bau produkte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO) 15.1.1 Erteilung eines Zustimmungsbescheids 150 - 7500 15.1.2 Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids 1/10 bis 5/10 der Ge bühr nach Num mer 15.1.1 15.1.3 Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abge golten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV Kostenfestlegung abgerechnet. 15.2 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO) 15.2.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 250 - 10 000 15.2.2 Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie rungsstellen 50 - 5000 15.3 Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO) 15.3.1 Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO 200 - 4000 15.3.2 Bestätigung der Anzeige nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO 50 - 250 15.3.3 Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO 200 - 2000 15.4 Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO) a) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten b) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklas sen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maß gebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierig keitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungs umfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbin dung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. c) Für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anre chenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen VerwR 2.2.3 30 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubik meter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bau werte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bau werte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Sta tistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt. d) Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäu den, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrunde legung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln1. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 15.4.14 Satz 1 Buchstabe c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein sta tischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhan dener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezo gen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu be rücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Aus führung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwai ger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). e) Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Num mer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung 1 dieser Kosten darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittel ten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.14 Abs. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Buchstabe d entsprechend. f) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.14 nach dem Zeit aufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich ent sprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren. g) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleich bar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusam menzufassen, die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu be rechnen. 15.4.1 Prüfung der statischen Berechnungen die Grundgebühr nach der Gebüh 1 Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend. VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 31 Nr. Gegenstand Gebühr Euro rentabelle Num mer 15.8 15.4.2 Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen 1/2 der Grundge bühr 15.4.3 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeich nungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen je nach dem zu sätzlichen Auf wand ein Zuschlag bis 1/2 der Grund gebühr 15.4.4 Prüfung des Schallschutznachweises 1/20 der Grundge bühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerks klasse 3 ergeben den Grundgebühr; wird der Standsi cherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr 15.4.5 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile 1/20 der Grundge bühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerks klasse 3 ergeben den Grundgebühr; wird der Standsi cherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr 15.4.6 Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzli chen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebüh ren nach Num mern 15.4.1 und 15.4.2 15.4.7 Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn 1/4 der Grundge bühr 2 In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1 und 15.4.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ur sprünglichen Umfang. VerwR 2.2.3 32 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 15.4.8 Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für Bauzustände Erdbebenschutz Bergschädensicherung Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten) Brandschutz3 eine Gebühr je nach dem zusätzli chen Aufwand4 15.4.9 Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktions zeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Ge bühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden. 15.4.10 Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden. 15.4.11 In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung be rücksichtigen. 15.4.12 Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Stand sicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermä ßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10. 15.4.13 Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen un terteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Be rechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschut zes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 und 15.4.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer bauli chen Anlage gleich sind. 15.4.14 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für a) die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen, b) Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassen de bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Ge bühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismä ßig gering wären, c) die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss5, d) Typenprüfungen (§ 68 LBO), e) die Verlängerung von Typenprüfungen, f) Fahrzeiten, g) Wartezeiten, 3 Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann. 4 In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Um fang der Hauptnachweise. 5 Davon betroffen sind z. B. vorgehängte Natursteinfassaden oder »selbsttragende Fassaden«. VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 33 Nr. Gegenstand Gebühr Euro h) sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.13 nicht aufgeführt sind. Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter re gelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstu fe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Ge bührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangen Absatzes angesetzt. 15.4.15 Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.14 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet. 15.5 Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8). Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfa che statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel einfache Dach- und Fachwerkbinder, Kehlbalkendächer, Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäu des, Stützwände einfacher Art, Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente); Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Trag werke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus, Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden bezie hungsweise aussteifenden Wänden, Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bau werksklasse 4, Behälter einfacher Konstruktionen, Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2, Flächengründungen einfacher Art, Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, VerwR 2.2.3 34 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro ebene Pfahlrostgründungen; Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbeson dere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeits nachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel statisch bestimmte räumliche Fachwerke, weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichti gen sind, Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwir ken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbau ten, Kesselgerüste, einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Hallentragwerke mit Kranbahnen, vorgespannte Fertigteile, Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmar tige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hoch baus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bau werksklasse 5 zugeordnet sind, Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, einfache Rotationsschalen, Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbau weise, Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, Seilbahnkonstruktionen, schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgrün dungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen; Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel räumliche Stabtragwerke, statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werk stoffverhaltens erfordern, VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 35 Nr. Gegenstand Gebühr Euro Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfe nahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bau werksklasse 4), seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Be handlung nach der Membrantheorie, mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabili tätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vor spannung, schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Turbinenfundamente. 15.6 Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8) Lfd.Nr. Gebäudeart Euro/m³ 1 Wohngebäude 98 2 Wochenendhäuser 86 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 132 4 Schulen 125 5 Kindertageseinrichtungen 112 6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Bet ten; Gaststätten 112 7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 131 8 Krankenhäuser 145 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, so weit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos 112 10 Hallenbäder 120 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Ver kaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruk tionen sowie einfache Sporthallen und landwirt schaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 Bauart schwer 6 33 11.2 sonstige Bauart 26 12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstät ten 75 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 66 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 14.1 bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt 100 14.2 der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 75 14.3 der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise 100 6 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden. VerwR 2.2.3 36 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lager gebäude 15.1 bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt 87 15.2 der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 65 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 72 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 87 18 Tiefgaragen 134 19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offe ne Kleingaragen und ähnliche Gebäude 30 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt 26 20.2 der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 16 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 Prozent bei Hochhäusern 10 Prozent bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlast wagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren wer den, für die betreffenden Geschosse 10 Prozent bei Hallenbauten (Nummer 11) mit nicht geringen Ein bauten bis 20 Prozent Sonstiges: Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Aus gabe Februar 2005) maßgebend. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnli che Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzu rechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der an rechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 er mittelt werden. 15.7 Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 d) und e) Lfd.Nr. Gewerk maßgebende DIN 1 Erdarbeiten DIN 18300 2 Mauerarbeiten DIN 18330 3 Betonarbeiten DIN 18331 4 Naturwerksteinarbeiten DIN 18332 5 Betonwerksteinarbeiten DIN 18333 6 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18334 7 Stahlbauarbeiten DIN 18335 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 37 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 8 Tragwerke und Tragwerksteile aus Stof fen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden 9 Abdichtungsarbeiten DIN 18336 10 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsar beiten DIN 18338 11 Klempnerarbeiten DIN 18339 12 Metallbauarbeiten DIN 18360 13 Bohrarbeiten DIN 18301 14 Verbauarbeiten DIN 18303 15 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten DIN 18304 16 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18305 17 Kosten für Baustelleneinrichtungen 15.8 Gebührentabelle zu Nummer 15.4 Promille der anrechenbaren Bauwerte anrechenbare Bauwerte (BW) Euro Bauwerks klasse1 Bauwerks klasse 2 Bauwerks klasse 3 Bauwerks klasse 4 Bauwerks klasse 5 bis 10 000 7,772 10,362 15,541 20,724 25,903 15 000 7,167 9,555 14,330 19,110 23,885 20 000 6,766 9,021 13,529 18,041 22,550 25 000 6,471 8,627 12,938 17,254 21,565 30 000 6,239 8,318 12,475 16,636 20,793 35 000 6,050 8,066 12,096 16,131 20,162 40 000 5,890 7,853 11,778 15,706 19,631 45 000 5,753 7,670 11,503 15,340 19,174 50 000 5,633 7,510 11,263 15,020 18,774 75 000 5,195 6,925 10,386 13,850 17,312 100 000 4,904 6,538 9,805 13,076 16,344 150 000 4,522 6,029 9,042 12,058 15,071 200 000 4,269 5,692 8,536 11,383 14,228 250 000 4,083 5,443 8,164 10,887 13,607 300 000 3,937 5,248 7,871 10,497 13,120 350 000 3,817 5,089 7,632 10,178 12,721 400 000 3,717 4,955 7,431 9,910 12,386 450 000 3,630 4,840 7,258 9,679 12,098 500 000 3,554 4,739 7,107 9,477 11,845 1 000 000 3,094 4,125 6,187 8,250 10,312 1 500 000 2,853 3,804 5,705 7,608 9,509 2 000 000 2,694 3,591 5,386 7,182 8,977 3 500 000 2,408 3,211 4,816 6,422 8,027 5 000 000 2,243 2,990 4,484 5,980 7,474 VerwR 2.2.3 38 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 10 000 000 1,952 2,603 3,904 5,206 6,506 15 000 000 1,800 2,400 3,600 4,800 6,000 20 000 000 1,700 2,266 3,398 4,532 5,664 25 000 000 1,625 2,167 3,250 4,334 5,417 und mehr 15.9 Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen 15.9.1 Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckar westheim jährlich 140 000 - 180 000 15.9.2 Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philipps burg jährlich 140 000 - 180 000 15.9.3 Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrig heim jährlich 50 000 - 65 000 15.9.4 Bauliche Aufsicht über Anlagen der WAK Rückbau- und Entsorgungs GmbH jährlich 50 000 - 65 000 16 Bergwesen, Geologie 16.1 Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) 16.1.1 Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG) 125 - 5000 16.1.2 Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 8nd 9 BBergG) 125 - 12 500 16.1.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG) 100 - 1250 16.1.4 Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG) 125 - 2500 16.1.5 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG) 125 - 10 000 16.1.6 Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) 125 - 1000 16.1.7 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigen tum (§§ 19 und 20 BBergG) 100 - 500 16.1.8 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG) 100 - 500 16.1.9 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Ab satz 1 BBergG) 100 - 500 16.1.10 Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG) 250 - 5000 16.1.11 Zulegung 16.1.11.1 Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG) 100 - 5000 16.1.11.2 Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG) 100 - 500 16.1.11.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG) 100 - 500 16.1.11.4 Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG) 100 - 500 16.1.12 Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschät zen nach §§ 39 bis 47 BBergG 100 - 1500 16.1.13 Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) 100 - 500 16.2 Bergwerksbetrieb 16.2.1 Zulassung eines Betriebsplanes (§ 51 ff. BBergG) 100 - 50 000 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 39 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 16.2.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG) 100 - 500 16.2.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG) 100 - 5000 16.2.4 Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Be triebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG) 100 - 25 000 16.2.5 Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG) 100 - 500 16.2.6 Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG) 100 - 500 16.2.7 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme ein schließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG) 125 - 12 500 16.2.8 Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG) 200 - 500 16.2.9 Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG) 100 - 2500 16.2.10 Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) 100 - 5000 16.2.11 Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG) 125 - 300 16.3 Staatlicher Geologischer Dienst 16.3.1 Wasseruntersuchungen 16.3.1.1 Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten 16.3.1.1.1 Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung 15 - 20 16.3.1.1.2 Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatz stoffe mit Anreicherung und Reinigung 45 - 75 16.3.1.1.3 Einengen 25 - 45 16.3.1.1.4 Zentrifugieren 15 - 25 16.3.1.1.5 Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch 10 - 15 16.3.1.2 Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen 16.3.1.2.1 pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur je 10 - 15 16.3.1.2.2 Gesamttrockenrückstand 20 - 35 16.3.1.2.3 Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) je 40 - 105 16.3.1.2.4 Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte je 15 - 25 16.3.1.2.5 Redoxpotential 10 - 15 16.3.1.2.6 Dichte 5 - 15 16.3.1.2.7 Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente 5 - 10 bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifa che bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vier fache des Rahmensatzes 16.3.1.2.8 Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie je 10 - 20 16.3.1.2.9 Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente) 270 - 405 16.3.1.2.10 spektralfotometrische Gehaltsbestimmung 20 - 30 16.3.1.2.11 titrimetrische Gehaltsbestimmung 15 - 20 16.3.1.2.12 gravimetrische Gehaltsbestimmung 20 - 35 16.3.1.2.13 Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode 25 - 50 16.3.2 Boden- und Gesteinsuntersuchungen VerwR 2.2.3 40 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Nr. Gegenstand Gebühr Euro 16.3.2.1 allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten 16.3.2.1.1 Grob und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.) 50 - 75 16.3.2.1.2 Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharz verfestigung u. a.) je 25 16.3.2.1.3 einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 45 - 75 16.3.3 Physikalische Untersuchungen 16.3.3.1 Wassergehalt 10 16.3.3.2 Wasseraufnahmefähigkeit 30 - 45 16.3.3.3 Dichtebestimmung 30 - 45 16.3.3.4 Korndichte 50 16.3.3.5 Siebanalyse 45 16.3.3.6 Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse 150 - 200 16.3.3.7 Lineare Trockenschwindung 12 16.3.3.8 Brennfarbe 12 16.3.4 chemische Untersuchungen 16.3.4.1 pH (H2O) und pH (CaCl2) 10 - 20 16.3.4.2 Gesamtkarbonatbestimmung 30 16.3.4.3 Organischer Kohlenstoff 25 - 45 16.3.4.4 Gesamtstickstoff 25 - 45 16.3.4.5 Glühverlust 30 16.3.4.6 Kationenaustauschkapazität, potentiell 150 16.3.4.7 Kationenaustauschkapazität, effektiv 130 16.3.4.8 Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 45 Elementbestimmung je 20 - 35 16.3.4.9 Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und 30 Elementbestimmung je 20 - 35 16.3.4.10 Röntgenfluoreszenzanalyse 70 - 150 16.3.5 mineralogisch-petrografische Untersuchungen 16.3.5.1 Gesteinsbestimmung, makroskopisch 10 16.3.5.2 Mineralbestimmung, makroskopisch 10 - 50 16.3.5.3 Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung 15 - 40 16.3.5.4 Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache 30 - 70 16.3.5.5 Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse) 60 16.3.5.6 Tonmineralbestimmung 160 16.3.6 Herstellung Präparaten 16.3.6.1 Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße 5 - 15 16.3.6.2 Größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm² 5 - 10 16.3.6.3 Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstück größe 10 - 25 16.3.6.4 Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm) 15 - 70 16.3.6.5 Anschliffherstellung (bis Format 6 cm) 20 16.3.6.6 Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen 20 VerwR 2.2.3 Version 01/2013 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 41 Nr. Gegenstand Gebühr Euro 16.3.6.7 Mineraltrennung (nach der Dichte) 20 16.3.6.8 Mineraltrennung (magnetisch) 35 16.3.6.9 Herstellung eines Körnerpräparates 7 16.3.6.10 Auslesen von Mikrofossilien 10 - 50 16.3.7 speziellere geotechnische Untersuchungen 16.3.7.1 Konsistenzgrenzen 70 - 90 16.3.7.2 Schrumpfgrenze 45 16.3.7.3 Wasseraufnahme nach ENSLIN 50 16.3.7.4 Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät) 80 16.3.7.5 Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz) 115 16.3.7.6 Kompressionsversuche 125 - 200 16.3.7.7 Rahmenscherversuche 150 - 325 16.3.7.8 Dreiaxiale Scherversuche 100 - 450 16.3.7.9 Einaxiale Druckfestigkeit 60 16.3.7.10 Proctorversuche 150 - 200 16.3.7.11 Point Load 15 16.3.8 Rammsondierungen 16.3.8.1 DIN 4049-DPL je angefangenen Meter 10 - 15 16.3.8.2 DIN 4049-DPM und DPH je angefangenen Meter 15 - 20 Anmerkungen zu Nummer 16: Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50 000 Euro Gebührenermäßigungen oder be-freiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums. Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die 1. als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fach licher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten), 2. bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes, 3. im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (aus genommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben), 4. bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durch geführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken, 5. bei der Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden.