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德国的法律

Fertilizers Ordinance

颁布于 1991-07-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Düngemittelverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
fertilizers/nutrients, standards, packaging/labelling, plant production
类别
agriculture

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  1. 1753 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 1999 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Nr. 42 Tag Inhal t Seite 8. 7. 99 Neufassung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung . . . . . . . . . . . 1754 FNA: 224-2 4. 8. 99 Neufassung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1758 FNA: 7820-6 26. 7. 99 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1813 FNA: neu: 2030-11-47-46 26. 7. 99 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Beauf tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814 FNA: neu: 2030-14-107 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815 1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der seit dem 22. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu fassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bun desrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451), 2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), 3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914), 5. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162). Bonn, den 8. Juli 1999 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Vom 8. Juli 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1755 Erster Abschnitt Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut) § 1 (1) Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich Bibliotheksgut –, deren Abwanderung aus dem Geltungs bereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Geset zes befinden, in ein „Verzeichnis national wertvollen Kul turgutes“ eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt. (2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes inner halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von einem Lande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wir kung. (3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt. (4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an Bedingungen geknüpft wer den. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungs bereich dieses Gesetzes gleich. § 2 (1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeich nis entscheidet die oberste Landesbehörde. (2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehör de einen von ihr zu berufenden Sachverständigen-Aus schuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von ihnen ist auf Vorschlag des Bundesministers des Innern zu berufen. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwal tungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen. § 3 (1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt das Antrags recht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Bundesminister des Innern die Eintragung in das Verzeichnis beantragen. § 4 (1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist. (2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ist öffentlich bekanntzumachen. § 5 (1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut entscheidet der Bundesminister des Innern. (2) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister des Innern einen von ihm zu berufenden Sachverständigen Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverstän digen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des Bundes rates und zwei weitere Sachverständige auf Vorschlag des Landes berufen, in dessen Verzeichnis das Kulturgut ein getragen ist. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltun gen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen. § 6 (1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Betei ligten und dem Bundesminister des Innern mitzuteilen und von den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes nicht erwähnt werden. (2) Der Bundesminister des Innern führt ein aus den Ver zeichnissen der einzelnen Länder gebildetes „Gesamtver zeichnis national wertvollen Kulturgutes“. § 7 (1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bun desanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und haben sich die Umstände wesentlich verändert, so kann der Eigentümer bei der obersten Landesbehörde die Lö schung beantragen. (2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung gemäß § 6 bekanntzumachen sowie den Beteiligten und dem Bundesminister des Innern mitzuteilen. § 8 Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig ver sagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf ge zwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechen den Steuervorteile hinzuwirken. § 9 (1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen anderen Ort gebracht oder gerät es in Verlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung 1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 obersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem Bundesminister des Innern davon Kenntnis gibt. Zur Mit teilung sind im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der neue Besitzer verpflichtet. (2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes nicht personengleich, so ist auch der Eigentümer zur Mitteilung verpflichtet. (3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur vorüber gehend in ein anderes Land verbracht, so geht es in das Verzeichnis dieses Landes über. Zweiter Abschnitt Archivgut § 10 (1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten die ses Gesetzes befinden, in ein „Verzeichnis national wert voller Archive“ eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt. (2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial. (3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 11 (1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Ver zeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landes behörde. (2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bun desrepublik Deutschland, der zonalen Verwaltungsor gane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeut schen Bundes und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu hören. § 12 (1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes ent scheidet der Bundesminister des Innern. (2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. § 13 (1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Eigentümern und Besitzern der eingetragenen Archiv bestände sowie dem Bundesminister des Innern und der zuständigen staatlichen Archivverwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die Ent scheidung mitzuteilen. (2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. § 14 (1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütz tem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Geset zes führt oder vermittelt, hat dies dem Bundesminister des Innern unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Gel tungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat. (2) § 9 gilt entsprechend. § 15 Verpflichtungen auf Grund bestehender internationaler Verträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 16 (1) Wer a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung einge leitet ist, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archiv gut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung eingeleitet war. § 74a des Straf gesetzbuches ist anzuwenden. § 17 Ordnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungspflicht nach den §§ 9 oder 14 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Vierter Abschnitt Ergänzungs- und Schlußvorschriften § 18 Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmi gung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Ver waltung erforderlich ist. § 19 (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes aner kannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich be aufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften die Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmigung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Geneh Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1757 migung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden ist. Jedoch muß vor der Entscheidung über die Veräuße rungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden. (2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffent lichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften kön nen in ihrem Eigentum stehende Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes zur Aufnahme in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ anmelden. Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbe hörde nach diesem Gesetz. § 20 (1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einver nehmen mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbind lich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom Bund oder einer bundesunmittelbaren juristischen Person getragen wer den, entscheidet die zuständige Behörde über die Ertei lung der Zusage. (2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte „Rechtsverbind liche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht zurück genommen oder widerrufen werden. (3) Die Zusage bewirkt, daß dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. (4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen unzulässig. § 21 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu erlassen. § 22 (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund der Ver ordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke ein getragen waren und bisher noch nicht in ein Landesver zeichnis neu aufgenommen worden sind, bleibt genehmi gungspflichtig, bis über ihre Übernahme in die nach die sem Gesetz aufzustellenden Verzeichnisse entschieden worden ist. (4) Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu aufge stellten Verzeichnisse national wertvoller Kunstwerke blei ben in Kraft, bis sie durch die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufzustellenden Verzeichnisse ersetzt sind. Die Eigentümer der betroffenen Kunstwerke können binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Nachprüfung der Eintragung bei der obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt in diesem Nachprüfungsverfahren entsprechend. (5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik – Kulturgutschutzgesetz – vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungs pflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende „Verzeichnis national wertvollen Kul turguts und national wertvoller Archive“ entschieden wor den ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 23 (weggefallen) § 24 (Inkrafttreten) 1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Auf Grund des Artikels 3a der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schaf prämienverordnung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1670) wird nachstehend der Wortlaut der Düngemittelverord nung in der seit dem 13. Mai 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 20. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Juli 1991 (BGBl. I S. 1450), 2. die am 30. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 1993 (BGBl. I S. 93), 3. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), 4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), 5. den am 26. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 1995 (BGBl. I S. 1060), 6. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056), 7. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), 8. den teils am 1. September 1998, teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506, 3127), 9. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1a der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem ber 1977 (BGBl. I S. 2134) von denen § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgeset zes vom 23. September 1990 (BGBl. I S. 885), zu 2. des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem ber 1977 (BGBl. I S. 2134), zu 3. des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 3 des Düngemittel gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) von denen § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, zu 5. des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 sowie der §§ 6 und 9a des Dünge mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 4 Nr. 4 und § 9 durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind, zu 6. des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 bis 3 des Dünge mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) von denen § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind, zu 7. des § 1a Abs. 3, des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Dünge mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind sowie zu 8. des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem ber 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2, die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind, zu 9. des § 2 Abs. 2 und der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Dünge mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Geset zes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind. Bekanntmachung der Neufassung der Düngemittelverordnung Vom 4. August 1999 Bonn, den 4. August 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n In Vertretung M a r t i n W i l l e Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1759 § 1 Zulassung von Düngemitteltypen sowie Anforderungen an Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe (1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen wer den nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen. (2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, die organische Bestandteile ent halten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im Hinblick auf die Verursachung von 1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Übertragung von Krankheitserregern und 2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch Verbreitung von Schadorganismen unbedenklich sind. (3) Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff Klärschlamm enthalten, dürfen gewerbs mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Aus gangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung einhalten und durch die weitere Aufbereitung keine Erhöhung der Schadstoff gehalte erfolgt. Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff sonstige Bioabfälle enthalten, dür fen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Bioabfälle nach den Vorschriften einer Verord nung nach § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes für die landbauliche Verwertung geeignet sind. Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben un berührt. (4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a festge legten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober 1999. (5) Stoffe, die 1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von insge samt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phosphat oder 0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die nicht nur in gerin gen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials oder in geschlossenen Systemen eingesetzt werden oder 2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder 100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar führen würden, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom 15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur An gleichung der Rechtsvorschriften für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25). dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge mittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. § 2 Kennzeichnung von Düngemitteln, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen (1) Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemittel typ entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gekennzeichnet sind. (2) Die Düngemittel müssen mit den in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein. (3) Die Düngemittel dürfen nur dann mit der Bezeich nung „EG-DÜNGEMITTEL“ gekennzeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in An lage 2 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden. (4) Zulässige Angaben nach Anlage 2 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach An lage 2 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Angaben nach Anlage 2 Nr. 2.3 bis 2.6 müssen von Angaben nach An lage 2 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein. (5) Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachste henden chemischen Symbole verwendet worden sein: Stickstoff N Phosphat P2O5 Kaliumoxid K2O Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO3 Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumcarbonat MgCO3 Natrium Na Schwefel S Bor B Eisen Fe Kobalt Co Kupfer Cu Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Düngemittelverordnung*) 1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Die Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid, Cal ciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat können außer in der Oxidform oder Carbonatform zu sätzlich auch in der Elementform angegeben sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein: P2O5 u 0,436 = P (Phosphor) K2O u 0,83 = K (Kalium) CaO u 0,715 = Ca CaCO3 u 0,4 = Ca MgO u 0,6 = Mg MgCO3 u 0,288 = Mg (6) Werden die Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Ver kehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist. (7) Werden Düngemittel, die nicht nur Spurennährstoffe enthalten und für die eine Verpackung nicht vorgeschrie ben ist, in Teilmengen von nicht mehr als 25 kg aus einer gekennzeichneten Partie abgegeben, so ist eine Kenn zeichnung entbehrlich. Auf Verlangen sind dem Empfän ger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Angaben bei der Übergabe schriftlich zu machen. § 3 Kennzeichnung von Düngemitteln, die keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen Düngemittel, die keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zweckbestimmung und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgeset zes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig. § 4 Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen (1) Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, Wirtschaftsdünger nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Düngemittel gesetzes und Torf (Natur- und Hilfsstoffe) dürfen gewerbs mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sind. Weitere Angaben sind zulässig. Pflanzenhilfsmittel müssen so gekennzeichnet sein, daß sie nicht mit Pflan zenstärkungsmitteln nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Pflanzen schutzgesetzes verwechselt werden können. Die Kenn zeichnung ist bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. (2) Enthält die Kennzeichnung von Natur- und Hilfs stoffen Angaben über Nährstoffgehalte, so müssen sie in Gewichtsprozenten, bei Kultursubstraten jedoch in Milli gramm je Liter, angegeben sein. § 2 Abs. 5 gilt entspre chend. § 5 Art der Kennzeichnung (1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2 bis 6 und den §§ 3 und 4 müssen in deutscher Sprache abgefaßt und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen, die in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht sind, müssen die Angaben gut sichtbar auf der Ver packung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein. Andernfalls müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Liefer schein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der Ware beigefügt ist. (2) Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 3. (3) Solange Düngemittel und Natur- und Hilfsstoffe vom Hersteller unverpackt vorrätig gehalten werden, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. (4) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Dün gemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeich nung nach Anlage 2 Nr. 1.1 – bei mineralischen Mehrnähr stoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorge schriebenen Angaben der Höhe der Gehalte – sowie die Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.4, für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3a auch die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1.5, gemacht sind. Werden Natur- und Hilfsstoffe schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in dem Angebot von den in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben die dort in den Nummern 1.1 und 1.2 aufgeführten Angaben gemacht sind. (5) Bei nicht als EG-Düngemittel bezeichneten Dünge mitteln und bei Natur- und Hilfsstoffen, die zum Zwecke der Abgabe an andere eingeführt werden und nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind, genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Ver ordnung gekennzeichnet werden. Bei als EG-Düngemittel bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, gilt Satz 1 entspre chend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache. § 6 Toleranzen (1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Dünge mitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der angegebenen Gehalte an typbestimmenden Bestand teilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten die in Anlage 4 aufgeführten Tole ranzen festgesetzt. Sind in Anlage 1 keine Höchstgehalte für typbestimmende Bestandteile, Nährstofformen oder Nährstofflöslichkeiten festgesetzt, so dürfen die angege benen Gehalte für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 und 4 auch über die nach Satz 1 festgesetzten Toleranzen hin aus überschritten werden. Andere Toleranzen werden nicht eingeräumt. (2) Die Toleranzen gelten nicht für in Anlage 1 festge setzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest oder Höchstgehalte. § 7 Verpackung Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1761 Spalte 6 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packun gen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art ge werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5, Düngemittel oder b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5, Natur- oder Hilfsstoffe in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder 2. entgegen § 7 Düngemittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver packt sind. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig entgegen § 1 Abs. 2 Düngemittel oder Stoffe in den Verkehr bringt. § 9 Übergangsvorschrift (1) Düngemittel der Typen „Ammonsulfat-Harnstoff“, „Magnesium-Schwefeldünger“, „NPK-Dünger, teilweise umhüllt“, „Organisch-mineralischer Mischdünger“ sowie Wirtschaftsdünger, die den Anforderungen dieser Ver ordnung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden. (2) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs mittel, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden. § 10 (Inkrafttreten) 1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, §§ 6 und 7) D ü n g e m i t t e l t y p e n Vorbemerkungen 1) Im Sinne dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebe nen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindest sätze. 2) Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern (*) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 als EG-Düngemittel bezeichnet sein. Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammoniumnitrat“, die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie 1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und 2. den in Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen entsprechen. 3) 1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen darf a) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel, b) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 4 ein Gehalt an Natrium angegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt, auch durch Zugeben von Sekundärnährstoffen bei der Herstellung erreicht ist: 2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium, 2,2 % Natrium, 2 % Schwefel. Dabei müssen angegeben sein: a) bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasser löslich ist, der wasserlösliche Gehalt; b) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt. 2. Bei Flüssigdüngern kann der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5,7 % Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist. 3. Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 muß die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ...“ sowie durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol ergänzt sein. Enthält ein Düngemittel mehrere der Nährstoffe, so müssen diese in folgender Reihenfolge angegeben sein: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehalts der Nährstoffe kann in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt sein. 4) 1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen dürfen Düngemittel des Abschnitts 1 Nr. 1, des Ab schnitts 2 Nr. 1 bis 3, des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A mit einem Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamid stickstoff oder Cyanamidstickstoff von mindestens 40 % am Gesamtstickstoffgehalt Nitrifikationshemmstoffe wie folgt ent halten: Mindestgehalt in % Nitrifikationshemmstoff bezogen auf den Gehalt Ammonium-, Carbamid- oder Cyanamidstickstoff 1 2 1. Dicyandiamid 10 2. Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7 Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8 3. Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15 : 1 2 2. Im Fall einer Angabe nach Nummer 1 muß a) die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff (...)“ ergänzt und b) das Düngemittel mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1763 Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger 1. S t i c k s t o f f d ü n g e r Vorbemerkung Flüssige Stickstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 1.1 Kalkmagnesia- 13 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet Calciumnitrat, ( salpeter als Nitratstickstoff; Magnesiumnitrat 5 % MgO wasserlösliches Gehalt an Magne Magnesiumoxid sium in Form wasser löslicher Salze aus gedrückt als Magne siumoxid Chilesalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet Natriumnitrat; ( als Nitratstickstoff aus Caliche Kalksalpeter 15 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, auch ( Gesamtstickstoff oder Ammoniumnitrat Die Gehalte an Nitrat als Nitrat- und stickstoff und Ammo Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen Höchstgehalt an angegeben sein. Ammoniumstickstoff 1,5 % N Magnesium- 10 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet Magnesiumnitrat ( nitrat als Nitratstickstoff; In Kristallform in Ver 14 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet kehr gebrachtes Magne Magnesiumoxid als wasserlösliches siumnitrat darf als „in Magnesiumoxid Kristallform“ bezeichnet sein. Natronsalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat ( Nitratstickstoff 1.2 Ammonsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat ( (Schwefelsaures Ammoniumstickstoff Das Düngemittel darf Ammoniak) als „Schwefelsaures Ammoniak“ bezeichnet sein. Ammonsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat, ( mit Nitrifikations- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff; Dicyandiamid Das Düngemittel muß hemmstoff Dicyandiamidstickstoff Mindestgehalt an: mit einem Hinweis (Dicyandiamid) Ammoniumstickstoff auf den Anwendungs 18 % N, bereich gekennzeichnet Dicyandiamidstickstoff sein. 1,5 % N 1.3 Stickstoff- 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammonium-, ( Magnesia Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- Magnesiumverbindun- Der Gehalt an wasser Nitratstickstoff; stickstoff; Mindest- gen (Magnesium- löslichem Magnesium gehalt an Nitrat- Calciumcarbonat oxid darf angegeben stickstoff 6 % N; [Dolomit], Magne- sein. 5 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet siumcarbonat Magnesiumoxid als Gesamt-Magne- oder Magnesium siumoxid sulfat) Stickstoff- 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, ( Magnesium- Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- Ammoniumsulfat, sulfat Nitratstickstoff; stickstoff; Magnesiumsulfat Mindestgehalt an 5 % MgO wasserlösliches Nitratstickstoff 6 % N; Magnesiumoxid Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Stickstoff- 14 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat, Magnesium- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumnitrat, sulfat mit Nitratstickstoff; Ammonium- und Nitrat- Magnesiumsulfat, Natrium stickstoff; Natriumsalze 3 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form Magnesiumoxid; wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magne siumoxid; 6 % Na wasserlösliches Natrium in Form Natrium wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium 1.4 Ammonnitrat- 13 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, haltiger Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumsulfat, Ammonsyngenit Nitratstickstoff Ammonium- und Nitrat- Ammoniumsyngenit stickstoff; als Träger des Gehalt an Nitrat- verzögert wirkenden stickstoff 2 bis 4 % N; Ammoniumstickstoffs; Gehalt an Ammonium- Mischen von Ammo stickstoff 10 bis 12 % N; niumsulfat, Ammo Gehalt an Calcium niumnitrat und 10 bis 12 % Ca; Calciumsulfathydrat Gehalt an Schwefel, oder Calciumsulfat und als Sulfat, 17 bis 20 % S Wasser sowie Körnen des zu Ammonium syngenit reagie renden Gemisches Ammonium- 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, ( nitrat Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- auch Carbonate und Enthält das Düngemit (Kalkammon- Nitratstickstoff stickstoff, beide Sulfate des Calciums tel mehr als 28 % Stick salpeter) Stickstofformen und Magnesiums stoff, darf es nur in ungefähr je zur Hälfte geschlossenen Pak kungen gewerbsmäßig an Anwender abge geben werden; das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpe ter“ bezeichnet sein, wenn neben Ammo niumnitrat nur Calcium carbonat (Kalkstein) oder Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben. Ammon- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, sulfatsalpeter, Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat; umhüllt Nitratstickstoff Nitratstickstoff; Granulieren und Be Mindestgehalt an schichten der Granu Nitratstickstoff late mit gesund 5 % N, mindestens heitlich unbe 70 % kunststoff- denklichem Kunststoff umhüllte Granulate Ammonsulfat- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, ( salpeter mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat, Das Düngemittel muß Nitrifikations- Nitratstickstoff, Mindestgehalt an: Dicyandiamid mit einem Hinweis hemmstoff Dicyandiamidstickstoff Nitratstickstoff 3 % N, auf den Anwendungs (Dicyandiamid) Dicyandiamidstickstoff bereich gekennzeichnet 1,5 % N sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1765 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Ammonsulfat- 25 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, ( salpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat Nitratstickstoff Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N 1.5 Kalkstickstoff 18 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid, ( Gesamtstickstoff; Calciumoxid, auch mindestens 75 % des Ammoniumsalze, angegebenen Stick- Harnstoff stoffs als Cyanamid gebunden Nitrathaltiger 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid, ( Kalkstickstoff Nitratstickstoff Gesamtstickstoff; Calciumoxid, Nitrat, mindestens 75 % auch Ammoniumsalze, des angegebenen Harnstoff Nicht-Nitratstickstoffs als Cyanamid gebunden; Gehalt an Nitratstickstoff 1 bis 3 % N 1.6 Dicyandiamid- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid, haltiger Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid, Ammonsulfat- Carbamidstickstoff, Mindestgehalt an: Ammoniumsulfat Harnstoff Ammoniumstickstoff Dicyandiamidstickstoff 2 % N, Carbamidstick stoff 15 % N; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Dicyandiamid- 44 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid, haltiger Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid Harnstoff Carbamidstickstoff Mindestgehalt an: Dicyandiamidstick stoff 3 % N; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid ( Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Ammonsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, ( Harnstoff Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat Das Düngemittel darf Ammoniumstickstoff; Mindestgehalt an mit dem Hinweis Ammoniumstickstoff „biuretarm“ gekenn 4 % N; zeichnet sein, Höchstgehalt an wenn der Biuret Biuret: 0,9 %; gehalt 0,2 % 5 % S wasserlöslicher Schwefel bewertet als S nicht überschreitet. Schwefel Ammonsulfat- 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Das Düngemittel darf Harnstoff mit Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat, mit dem Hinweis kohlensaurem Ammoniumstickstoff; Mindestgehalt an kohlensaurer Kalk „biuretarm“ gekenn Kalk aus Ammoniumstickstoff aus Meeresalgen zeichnet sein, Meeresalgen 4 % N; wenn der Biuret Höchstgehalt an gehalt 0,2 % Biuret 0,9 %; nicht überschreitet. 8 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; 5 % S wasserlöslicher Schwefel bewertet als S Schwefel 1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 1.7 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Der Gehalt an Kupfer Gesamtstickstoff; Calciumsulfat und darf 0,1 % Cu, der an Höchstgehalt an Ammonium- oder wasserlöslichem Ammonium- oder Calciumnitrat Cyanid 2 mg je kg nicht Nitratstickstoff 4 % N überschreiten; die Gehalte an Ammo niumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. Crotonyliden- 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn- ( diharnstoff Crotonylidendi- Gesamtstickstoff; stoff Der Gehalt an Carba harnstoff mindestens 25 % als midstickstoff muß Crotonylidendi- angegeben sein, sofern harnstoff; sein Gehalt 1 % Höchstgehalt an erreicht. Carbamidstickstoff 3 % N Isobutyliden- 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendi- ( diharnstoff Isobutylidendi- Gesamtstickstoff; harnstoff Der Gehalt an Carba harnstoff mindestens 25 % als midstickstoff muß Isobutylidendiharnstoff; angegeben sein, sofern Höchstgehalt an sein Gehalt 1 % Carbamidstickstoff erreicht. 3 % N Harnstoff- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendi Isobutyliden- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, harnstoff, diharnstoff mindestens 70 % des Carbamid angegebenen Gesamt stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Formaldehyd- 36 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff ( harnstoff kaltwasserlöslicher Gesamtstickstoff, Der Gehalt an Carba Stickstoff, heißwasser- davon mindestens 60 % midstickstoff muß löslicher Stickstoff heißwasserlöslich; angegeben sein, sofern Mindestgehalt an sein Gehalt 1 % Formaldehydharnstoff erreicht. 31 % N; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N Harnstoff- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff, Formaldehyd- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid harnstoff mindestens 60 % des angegebenen Gesamt stickstoffs als Formal dehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege ( dünger mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon gewonnenes Erzeug- Kalkstickstoff, Crotonyliden- Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als nis, das Crotonyliden- Nitrathaltiger Kalkstick diharnstoff Carbamidstickstoff, Crotonylidendiharnstoff; diharnstoff und ein stoff, Ammoniumnitrat Crotonylidendiharnstoff Mindestgehalt an EG-Düngemittel aus oder Kalkammonsal Ammonium-, Nitrat- Abschnitt 1 Nr. 1 peter dürfen nicht oder Carbamidstick- enthält zugegeben sein. stoff 3 % N; Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + Crotonylidendi harnstoff) x 0,026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1767 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege ( dünger mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon gewonnenes Erzeug- Kalkstickstoff, Isobutyliden- Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als nis, das Isobutyliden- Nitrathaltiger Kalkstick diharnstoff Carbamidstickstoff, Isobutylidendiharnstoff; diharnstoff und ein stoff, Ammoniumnitrat Isobutylidendiharnstoff Mindestgehalt an EG-Düngemittel aus oder Kalkammonsal Ammonium-, Nitrat- Abschnitt 1 Nr. 1 peter dürfen nicht oder Carbamidstick- enthält zugegeben sein. stoff 3 % N; Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + Isobutylidendi harnstoff) x 0,026 Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege ( dünger mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon gewonnenes Erzeug- Kalkstickstoff, Formaldehyd- Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als nis, das Formaldehyd- Nitrathaltiger Kalkstick harnstoff Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff harnstoff und ein stoff, Ammoniumnitrat Formaldehydharnstoff, und davon mindestens EG-Düngemittel aus oder Kalkammonsal kaltwasserlöslicher 60 % heißwasserlöslich; Abschnitt 1 Nr. 1 peter dürfen nicht Stickstoff, heißwasser- Mindestgehalt an enthält zugegeben sein. löslicher Stickstoff Ammonium-, Nitrat oder Carbamidstick stoff 3 % N Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharn stoff) x 0,026 1.8 Kalksalpeter- 8 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Auflösen von Kalk- ( Lösung Gesamtstickstoff oder salpeter in Wasser Die Gehalte an Nitrat als Nitrat- und stickstoff und Ammo Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen Höchstgehalt an angegeben sein; auf den Ammoniumstickstoff Anwendungsbereich 1 % N kann hingewiesen sein. Ammoniak- 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als ammoniakhaltiges Das Düngemittel muß wasser Ammoniumstickstoff Wasser mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, daß es unverdünnt nicht zur Oberflächen düngung geeignet ist. Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calcium- Bei der Angabe der Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder nitrat, auch Calcium- Gehalte darf auf einen Lösung Nitratstickstoff als Carbamid- und chlorid Gehalt an Calcium, be Nitratstickstoff wertet als Ca, hingewie sen sein, wenn er min destens 10 % beträgt; enthält das Düngemittel Calciumchlorid und ent spricht dieses nicht der im Arzneibuch festge legten Qualität, muß es mit dem Hinweis ge kennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“. Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Nitrat Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Suspension Nitratstickstoff als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 80 % des angegebenen Gesamt stickstoffs als Nitratstickstoff 1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Stickstoff- 15 % N Gesamtstickstoff und Stickstoff bewertet als auf chemischem ( dünger-Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Wege oder durch Das Düngemittel darf Ammoniumstickstoff als Carbamid-, Lösen in Wasser mit dem Hinweis oder Nitratstickstoff, Ammonium- oder gewonnenes, unter „biuretarm“ gekenn wenn die Gehalte Nitratstickstoff; Atmosphärendruck zeichnet sein, wenn der mindestens 1 % Höchstgehalt an Biuret: beständiges Erzeug- Gehalt an Biuret 0,2 % betragen Gehalt an Carbamid- nis, ohne Zusatz nicht überschreitet. stickstoff x 0,026 von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Ammonium- 26 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, ( nitrat-Harn- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumnitrat; Das Düngemittel darf stoff-Lösung Ammoniumstickstoff, Carbamid-, auf chemischem mit dem Hinweis Nitratstickstoff Ammonium- und Wege oder durch „biuretarm“ gekenn Nitratstickstoff; Lösen in Wasser zeichnet sein, wenn der ungefähr die Hälfte des gewonnenes Er- Gehalt an Biuret 0,2 % angegebenen Gesamt- zeugnis nicht überschreitet. stickstoffs als Ammonium- und Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 0,5 % Kalium-Nitrat- 9 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als durch Mischen von Das Düngemittel darf Lösung Nitratstickstoff; Kaliumnitrat und nur in geschlossenen 4 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Salpetersäure ge- Behältern in Verkehr Kaliumoxid wasserlösliches K2O wonnenes Erzeugnis gebracht werden und muß mit einem Hinweis auf den Anwendungs bereich gekennzeichnet sein. Magnesium- 6 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als Magnesiumnitrat; ( nitrat-Lösung Nitratstickstoff; auf chemischem 9 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet Wege oder durch Magnesiumoxid als wasserlösliches Lösen in Wasser Magnesiumoxid; gewonnenes Er Mindest-pH: 4 zeugnis Ammoniakgas 80 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak Das Düngemittel muß Ammoniumstickstoff mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, daß es nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. Calciumnitrat- 8 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als durch Suspendieren ( Suspension Nitratstickstoff; Gesamtstickstoff von Calciumnitrat Nach der Typenbezeich oder als Nitrat- und in Wasser gewon- nung kann eine der Ammoniumstickstoff; nenes Erzeugnis folgenden Angaben Höchstgehalt an stehen: Ammoniumstickstoff – für das Besprühen 1,0 %; von Pflanzen, 10 % Ca wasserlösliches Calcium bewertet als – zur Herstellung von Calcium wasserlösliches Ca Nährstofflösungen und Nährstoffsus pensionen, – für die düngende Bewässerung. Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem ( dünger-Lösung Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff davon Wege oder durch Kalkstickstoff, mit Formalde- Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als Lösen in Wasser Nitrathaltiger Kalkstick hydharnstoff Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff; gewonnenes Erzeug- stoff, Ammoniumnitrat Formaldehydharnstoff Gehalte an Ammonium-, nis, das Formaldehyd- oder Kalkammonsal Nitrat- oder Carbamid- harnstoff und ein peter dürfen nicht stickstoff dürfen nur EG-Düngemittel aus zugegeben sein. angegeben sein, wenn Abschnitt 1 Nr. 1 sie mindestens 1 % enthält betragen; Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharn stoff) x 0,026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1769 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege ( dünger- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff davon oder durch Suspen- Kalkstickstoff, Nitrat Suspension Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als dieren in Wasser haltiger Kalkstickstoff, mit Formal- Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff gewonnenes Erzeug- Ammoniumnitrat oder dehydharnstoff Formaldehydharnstoff und davon mindestens nis, das Formaldehyd- Kalkammonsalpeter 60 % heißwasserlöslich; harnstoff und ein dürfen nicht Gehalte an Ammonium-, EG-Düngemittel aus zugegeben sein. Nitrat- oder Carbamid- Abschnitt 1 Nr. 1 Vom Formaldehyd stickstoff dürfen nur an- enthält harnstoff ist zusätzlich gegeben sein, wenn sie der Gehalt an kalt mindestens 1 % betragen; wasserlöslichem und Höchstgehalt an Biuret: nur heißwasserlös (Carbamidstickstoff + lichem Stickstoff Formaldehydharn- anzugeben. stoff) x 0,026 2. P h o s p h a t d ü n g e r Vorbemerkung Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen. 2.1 Super- 16 % P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos- ( phosphat ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat, Calciumsulfat; Phosphat, lösliches P2O5, minde- Aufschließen gemah wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats Phosphat gebenen Gehalts an mit Schwefelsäure P2O5 wasserlöslich Konzentriertes 25 % P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos- ( Super- ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat, Calciumsulfat; phosphat Phosphat, lösliches P2O5, minde- Aufschließen gemah wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats Phosphat gebenen Gehalts an mit Schwefelsäure P2O5 wasserlöslich und Phosphorsäure Triple-Super- 38 % P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos- ( phosphat ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat; Phosphat, lösliches P2O5, minde- Aufschließen gemah wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats Phosphat gebenen Gehalts an mit Phosphorsäure P2O5 wasserlöslich 2.2 Glühphosphat 25 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Alkalicalcium- ( ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- phosphat, Calcium Phosphat lösliches P2O5; silicat; Siebdurchgang: thermisches Auf 96 % bei 0,63 mm, schließen unter Ein 75 % bei 0,16 mm wirkung von Alkali verbindungen und Kieselsäure auf Rohphosphat 2.3 Dicalcium- 38 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat- ( phosphat ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- dihydrat; Phosphat lösliches P2O5; Fällen mineralischer Siebdurchgang: Phosphate oder aus 98 % bei 0,63 mm, Knochen gelöster 90 % bei 0,16 mm Phosphorsäure Dicalcium- 20 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Der Gehalt an phosphat ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Magnesiumphosphat, wasserlöslichem mit Magne- Phosphat; lösliches P2O5; Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid sium 6 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet als darf angegeben sein. Magnesiumoxid Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm 1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 2.4 Thomas- 10 % P2O5 in 2 %iger Phosphat bewertet als Calciumsilico- ( phosphat Zitronensäure in 2 %iger Zitronen- phosphate; Die Höhe des Phos lösliches Phosphat säure lösliches P2O5; Bearbeiten phatgehaltes darf in Siebdurchgang: phosphathaltiger einer Spanne von 96 % bei 0,63 mm, Schlacke aus der 2 Gewichtsprozenten 75 % bei 0,16 mm Stahlgewinnung angegeben sein. 2.5 Teilauf- 20 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, ( geschlossenes Phosphat, wasser- mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat, Rohphosphat lösliches Phosphat P2O5, mindestens Calciumsulfat; 40 % des angegebe- Teilaufschließen nen Gehalts an P2O5 gemahlenen wasserlöslich; Rohphosphats mit Siebdurchgang: Schwefel- oder 98 % bei 0,63 mm, Phosphorsäure 90 % bei 0,16 mm Teilaufge- 16 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, schlossenes Phosphat, wasserlös- mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat, Rohphosphat liches Phosphat; P2O5, mindestens Calciumsulfat; mit Magnesium 40 % des angegebe- Teilaufschließen nen Gehalts an P2O5 gemahlenen Roh wasserlöslich; phosphats mit 6 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet Schwefel- oder Magnesiumoxid als Gesamt- Phosphorsäure, Magnesiumoxid Zugeben von Magnesiumsulfat 2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, mit wasser- Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat, löslichem Anteil Ameisensäure P2O5, mindestens Calciumsulfat; lösliches Phosphat, 45 % des angegebe- Teilaufschließen wasserlösliches nen Gehalts an P2O5 in gemahlenen Phosphat 2 %iger Ameisensäure Rohphosphats mit löslich, mindestens Schwefelsäure 20 % des angegebe nen Gehalts an P2O5 wasserlöslich 2.7 Aluminium- 30 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Aluminium- ( Calcium- Phosphat, alkalisch- mineralsäurelösliches Calciumphosphat; phosphat ammoncitratlösliches P2O5, mindestens thermisches Phosphat 75 % des angegebe- Aufschließen nen Gehalts an P2O5 in von Rohphosphat alkalischem Ammon citrat löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm 2.8 Rohphosphat, 23 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei gemahlen Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; 0,16 mm muß Ameisensäure P2O5, mindestens Vermahlen angegeben sein. lösliches Phosphat 40 % des angegebe- weicherdigen nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphats 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm, 90 % bei 0,16 mm Weicherdiges 25 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, ( Rohphosphat Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; Der Siebdurchgang bei Ameisensäure P2O5, mindestens Vermahlen 0,063 mm muß lösliches Phosphat 55 % des angegebe- weicherdigen angegeben sein. nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphats 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1771 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Weicherdiges 16 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Rohphosphat Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat, mit Magnesium Ameisensäure P2O5, mindestens Magnesiumsulfat; lösliches Phosphat; 55 % des angegebe- Vermahlen nen Gehalts an P2O5 in weicherdigen 2 %iger Ameisensäure Rohphosphats, löslich; Zugeben von 6 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumsulfat Magnesiumoxid als Gesamt Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm 2.9 Rohphosphat 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß mit kohlen- Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; mit einem Hinweis auf saurem Kalk Ameisensäure P2O5, mindestens Mischen von den Anwendungs lösliches Phosphat; 40 % des angegebe- a) weicherdigem bereich gekenn nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphat mit zeichnet sein. 2 %iger Ameisensäure Siebdurchgang: löslich; 98 % bei 0,315 mm, 40 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als 90 % bei 0,16 mm, CaCO3 mit b) kohlensaurem Kalk mit Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm, 70 % bei 0,315 mm Rohphosphat 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß mit kohlen- Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; mit einem Hinweis auf saurem Kalk Ameisensäure P2O5, mindestens Mischen von den Anwendungs aus Meeres- lösliches Phosphat; 40 % des angegebe- a) weicherdigem bereich gekenn algen nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphat mit zeichnet sein. 2 %iger Ameisensäure Siebdurchgang: löslich; 98 % bei 0,315 mm, 40 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als 90 % bei 0,16 mm, CaCO3 mit b) kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen mit Siebdurchgang: 98 % bei 2,0 mm, 50 % bei 0,8 mm Rohphosphat 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß mit kohlen- Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat, mit einem Hinweis auf saurem Ameisensäure P2O5, mindestens Magnesiumcarbonat; den Anwendungs Magnesiumkalk lösliches Phosphat; 40 % des angegebe- Mischen von bereich gekenn nen Gehalts an P2O5 in a) weicherdigem zeichnet sein. 2 %iger Ameisensäure Rohphosphat mit löslich; Siebdurchgang: 30 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als 98 % bei 0,315 mm, CaCO3; 90 % bei 0,16 mm, 15 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet mit als MgCO3 b) kohlensaurem Magnesiumkalk mit Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm, 70 % bei 0,315 mm 3. K a l i d ü n g e r 3.1 Kalirohsalz 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz ( Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; 5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Angereichertes 18 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz, ( Kalirohsalz Kaliumoxid wasserlösliches K2O Kaliumchlorid Der Gehalt an wasser löslichem Magnesium oxid darf angegeben sein, wenn er minde stens 5 % MgO beträgt. 3.2 Kaliumchlorid 37 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid; ( Kaliumoxid wasserlösliches K2O Aufbereiten von Kalirohsalzen Kaliumchlorid 37 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid, ( mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; Magnesiumsalze; 5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form Aufbereiten von Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze Kalirohsalzen, ausgedrückt als Zugeben von Magnesiumoxid Magnesiumsalzen 3.3 Kaliumsulfat 47 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat ( Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Der Chloridgehalt darf Gehalt an Chlorid angegeben sein, wenn höchstens 3 % Cl er weniger als 3 % Cl beträgt. Kieserit mit 8 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form Magnesiumsulfat- ( Kaliumsulfat Magnesiumoxid; wasserlöslicher Salze monohydrat, Der Chloridgehalt darf ausgedrückt als Kaliumsulfat; angegeben sein, wenn Magnesiumoxid; Aufbereiten von Kie- er weniger als 3 % Cl 8 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als serit unter Zugabe beträgt. Kaliumoxid wasserlösliches K2O; von Kaliumsulfat insgesamt Höchstgehalt an 20 % Chlorid 3 % Cl Kaliumsulfat 22 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat, ( mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; Magnesiumsulfat Der Chloridgehalt darf 8 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form angegeben sein, wenn Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze er weniger als 3 % Cl ausgedrückt als beträgt. Magnesiumoxid; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Kalium-Sulfat- 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als durch Mischen von Das Düngemittel darf Lösung Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; Kaliumsulfat und nur in geschlossenen 6 % S wasserlösliches Schwefel bewertet als S Schwefelsäure ge- Behältern in Verkehr Schwefelsäure- wonnenes Erzeugnis gebracht werden und anhydrid muß mit einem Hinweis auf den Anwendungs bereich gekenn zeichnet sein. 3.4 Rückstandkali 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze; Der Chloridgehalt darf Kaliumoxid wasserlösliches K2O aus kalihaltigen angegeben sein, wenn Rückständen der er weniger als 3 % Cl industriellen beträgt; Produktion die Art der Kalirück stände muß angegeben sein; das Düngemittel muß mit einem Hinweis auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit gekenn zeichnet sein; der Gehalt an Thallium darf 10 mg je kg nicht überschreiten. Rückstandkali- 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze, Vinasse; Der Chloridgehalt darf Suspension Kaliumoxid wasserlösliches K2O aus Rückständen angegeben sein, wenn der Alkohol- und er weniger als 3 % Cl Hefeherstellung aus beträgt. Melasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1773 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 3.5 Kalium- 27 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als auf chemischem Wege Das Düngemittel darf hydroxid- Kaliumoxid wasserlösliches K2O oder durch Lösen nur in geschlossenen Lösung in Wasser gewon- Behältern in Verkehr nenes Erzeugnis gebracht werden und muß mit einem Hinweis auf den Anwendungs bereich gekenn zeichnet sein. 4. K a l k d ü n g e r u n d M a g n e s i u m d ü n g e r Vorbemerkung Die Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. 4.1 Kohlensaurer 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Kalk CaCO3; auch Magnesium- Gehalte darf auf einen (Kohlensaurer Siebdurchgang: carbonat; Gehalt an Magnesium Magnesiumkalk) 97 % bei 3,0 mm, aus Kalkstein, Dolo- carbonat hingewiesen 70 % bei 1,0 mm; mit oder Kreide durch sein, wenn er, bewertet Reaktivität, bewertet Mahlen, auch Granu- als MgCO3, minde nach Umsetzung in lieren des auf den stens 5 % beträgt; verdünnter Salzsäure, Siebdurchgang nach das Düngemittel darf als mindestens 30 %, Spalte 4 ausge- „Kohlensaurer Magne ab einem Gehalt von mahlenen Produkts siumkalk“ bezeichnet 25 % MgCO3 sein, wenn der Gehalt an mindestens 10 %; Magnesiumcarbonat, bei Granulierung: bewertet als MgCO3, Zerfall des Granulats mindestens 15 % be unter Feuchtigkeits- trägt, zusammen mit einfluß dem angegebenen Gehalt an Calciumcar bonat der Mindestgehalt erreicht ist und Magne siumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, so darf Magnesiumcarbo nat nur dann angegeben sein, wenn der verwen dete Dolomit eine Reak tivität von mindestens 10 % hat; das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekenn zeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Das Düngemittel darf Kalk mit CaCO3; Torf; zusätzlich als AZ-Kalk Torfzusatz Siebdurchgang: aus Kalkstein, bezeichnet sein, wenn 97 % bei 2,5 mm, Dolomit oder Kreide es mindestens 1000 50 % bei 0,8 mm; durch Mahlen, wirksame Azotobacter Reaktivität, bewertet Zugeben von Torf, zellen je g, bewertet nach Umsetzung in auch Zugeben von nach ihrem Wachstum verdünnter Salzsäure, Azotobacter auf Agarplatten, mindestens 30 % enthält; das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekenn zeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. 1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat; Bei der Angabe der Kalk aus CaCO3; aus Meeresalgen Gehalte darf auf einen Meeresalgen Siebdurchgang: durch Trocknen und Gehalt an Magnesium 97 % bei 2,0 mm, Mahlen, auch Granu- carbonat hingewiesen 50 % bei 0,8 mm; lieren des auf sein, wenn er, bewertet Höchstgehalt an Siebdurchgang nach als MgCO3, minde NaCl 3 %; Spalte 4 ausge- stens 5 % beträgt. bei Granulierung: mahlenen Produkts Zerfall des Granulats unter Feuchtigkeits einfluß Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Kalk mit CaCO3; Tricalciumphosphat, Gehalte darf auf einen weicherdigem 3 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als auch Magnesium- Gehalt an Magnesium Rohphosphat Phosphat; mineralsäurelösliches carbonat oder carbonat hingewiesen (Kohlensaurer in 2 %iger Ameisen- P2O5, Magnesiumsulfat; sein, wenn er, bewertet Magnesium- säure lösliches mindestens 55 % des aus Kalkstein, als MgCO3, mindestens kalk mit weich- Phosphat angegebenen Gehalts Dolomit oder Kreide 5 % beträgt; erdigem Roh- an P2O5 in 2 %iger durch Mahlen, auch das Düngemittel darf phosphat) Ameisensäure löslich; Zugeben von als „Kohlensaurer bei Granulierung: Magnesiumsulfat; Magnesiumkalk mit Zerfall des Granulats Siebdurchgang des weicherdigem Roh unter Feuchtigkeits- Ausgangsgesteins: phosphat“ bezeichnet einfluß 97 % bei 1,0 mm, sein, wenn der Gehalt 70 % bei 0,315 mm; an Magnesiumcarbonat, Zugeben von weich- bewertet als MgCO3, erdigem Rohphosphat mindestens 15 % mit Siebdurchgang: beträgt, zusammen mit 99 % bei 0,125 mm, dem angegebenen Ge 90 % bei 0,063 mm; halt an Calciumcarbonat auch Granulieren der Mindestgehalt an des ausgemahlenen CaCO3 erreicht ist und Produkts Magnesiumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; das Düngemittel muß mit dem Hinweis „Zur Anwendung in der Forstwirtschaft“ gekennzeichnet sein; auf einen Gehalt an Kali darf hingewiesen sein, wenn dieser, bewertet als K2O, mindestens 3 % beträgt. Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Kalk mit CaCO3; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen Phosphat 5 % P2O5 alkalisch-ammon- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium (Kohlensaurer citratlösliches alkalisch-ammoncitrat- auch Magnesium- carbonat hingewiesen Magnesiumkalk Phosphat lösliches P2O5; carbonat; sein, wenn er, bewertet mit Phosphat) bei Granulierung: aus Kalkstein, als MgCO3, mindestens Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide 5 % beträgt; unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; das Düngemittel darf als einfluß Siebdurchgang des „Kohlensaurer Magne Ausgangsgesteins: siumkalk mit Phosphat“ 97 % bei 1,0 mm, bezeichnet sein, wenn 70 % bei 0,315 mm; der Gehalt an Magne Zugeben aufgeschlos- siumcarbonat, bewertet sener Phosphate mit als MgCO3, mindestens Siebdurchgang: 15 % beträgt, zusammen 96 % bei 0,63 mm, mit dem angegebenen 75 % bei 0,16 mm; Gehalt an Calciumcarbo auch Granulieren nat der Mindestgehalt an des ausgemahlenen CaCO3 erreicht ist und Produkts Magnesiumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; die nach Spalte 5 zuge gebenen Phosphate müssen angegeben sein. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Kohlensaurer 50 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Kalk mit CaCO3; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen Phosphat 3 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium und Kali ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Kaliumsulfat, Kalium- carbonat hingewiesen (Kohlensaurer Phosphat; lösliches P2O5; chlorid, auch Magne- sein, wenn er, bewertet Magnesiumkalk 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als siumcarbonat oder als MgCO3, mindestens mit Phosphat Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumsulfat; 5 % beträgt; und Kali) bei Granulierung: aus Kalkstein, das Düngemittel darf als Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide „Kohlensaurer Magne unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; siumkalk mit Phosphat einfluß Siebdurchgang des und Kali“ bezeichnet Ausgangsgesteins: sein, wenn der Gehalt 97 % bei 1,0 mm, an Magnesiumcarbonat, 70 % bei 0,315 mm; bewertet als MgCO3, Zugeben aufgeschlos- mindestens 15 % sener Phosphate mit beträgt, zusammen mit Siebdurchgang: dem angegebenen 96 % bei 0,63 mm, Gehalt an Calciumcar 75 % bei 0,16 mm; bonat der Mindest Zugeben von gehalt an CaCO3 Kaliumsulfat oder erreicht ist und Kaliumchlorid; Magnesiumcarbonat als auch Granulieren Nährstoff zusätzlich des ausgemahlenen angegeben ist; Produkts die nach Spalte 5 zuge gebenen Phosphate und Kali müssen angegeben sein. Kohlensaurer 50 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Kalk mit CaCO3; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen Phosphat 3 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium oder Kali ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Kaliumsulfat, Kalium- carbonat hingewiesen (Kohlensaurer Phosphat; lösliches P2O5; chlorid, auch Magne- sein, wenn er, bewertet Magnesiumkalk 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als siumcarbonat oder als MgCO3, mindestens mit Phosphat Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumsulfat; 5 % beträgt; oder Kali) bei Granulierung: aus Kalkstein, das Düngemittel darf als Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide „Kohlensaurer Magne unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; siumkalk mit Phosphat einfluß Siebdurchgang des oder Kali“ bezeichnet Ausgangsgesteins: sein, wenn der Gehalt 97 % bei 1,0 mm, an Magnesiumcarbonat, 70 % bei 0,315 mm; bewertet als MgCO3, Zugeben aufgeschlos- mindestens 15 % sener Phosphate mit beträgt, zusammen mit Siebdurchgang: dem angegebenen 96 % bei 0,63 mm, Gehalt an Calciumcar 75 % bei 0,16 mm; bonat der Mindest Zugeben von gehalt an CaCO3 Kaliumsulfat oder erreicht ist und Kaliumchlorid; Magnesiumcarbonat als auch Granulieren Nährstoff zusätzlich des ausgemahlenen angegeben ist; Produkts die nach Spalte 5 zuge gebenen Phosphate und Kali müssen angegeben sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1775 1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, auch Bei der Angabe der Kalk mit CaCO3; Magnesiumcarbonat; Gehalte darf auf einen Schwefel Siebdurchgang: aus Kalkstein, Gehalt an Magnesium (Kohlensaurer 97 % bei 3,0 mm, Dolomit oder Kreide carbonat hingewiesen Magnesiumkalk 70 % bei 1,0 mm; durch Mahlen; sein, wenn er, bewertet mit Schwefel) Reaktivität, bewertet Zugeben von Calcium- als MgCO3, mindestens nach Umsetzung in sulfat in verschiedenen 5 % beträgt; verdünnter Salzsäure, Hydrationsgraden aus das Düngemittel darf als mindestens 30 %, Natur- oder Industrie- „Kohlensaurer Magne ab einem Gehalt herkünften; siumkalk mit Schwefel“ von 25 % MgCO3 auch Granulieren des bezeichnet sein, wenn mindestens 10 %; auf den Siebdurchgang der Gehalt an Magne 2 % S Schwefel Schwefel bewertet nach Spalte 4 ausge- siumcarbonat, bewertet als S; mahlenen Produkts als MgCO3, mindestens bei Granulierung: 15 % beträgt, zusam Zerfall des Granulats men mit dem ange unter Feuchtigkeits- gebenen Gehalt an einfluß Calciumcarbonat der Mindestgehalt erreicht ist und Magne siumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, so darf Magnesium carbonat nur dann angegeben sein, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10 % hat; das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekenn zeichnet sein, wenn die Reaktivität min destens 80 % beträgt. 4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der (Branntkalk, Siebdurchgang: Magnesiumoxid; Gehalte darf auf körnig), 97 % bei 6,3 mm; aus Kalkstein, einen Gehalt an (Magnesium- beim ersten Inverkehr- Dolomit oder Kreide Magnesiumoxid hin Branntkalk), bringen dürfen nicht durch Brennen gewiesen sein, wenn (Magnesium- mehr als 9 % CaO an er, bewertet als MgO, Branntkalk, CO2 gebunden sein mindestens 5 % beträgt; körnig) das Düngemittel darf als „Magnesium-Branntkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewer tet als MgO, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium oxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet sein, wenn es jeweils folgen den Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm, davon höchstens 5 % bei 0,4 mm. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Branntkalk 60 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der Ge mit Schwefel Siebdurchgang: Magnesiumoxid; halte darf auf einen Ge (Magnesium- 97 % bei 6,3 mm; aus Kalkstein, halt an Magnesiumoxid Branntkalk beim ersten Inverkehr- Dolomit oder Kreide hingewiesen sein, wenn mit Schwefel) bringen dürfen nicht durch Brennen; er, bewertet als MgO, mehr als 9 % CaO an Zugeben von Calcium- mindestens 5 % beträgt; CO2 gebunden sein; sulfat in verschiedenen das Düngemittel darf als 2 % S Schwefel Schwefel bewertet Hydratationsgraden „Magnesium-Branntkalk als S aus Natur- oder mit Schwefel“ Industrieherkünften bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO, min destens 15 % beträgt, zusammen mit dem an gegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt nach Spalte 2 erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätz lich angegeben ist. Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig, mit Schwefel“ oder „Magnesium-Branntkalk, körnig, mit Schwefel“ bezeichnet sein, wenn es jeweils folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm, davon höchstens 5 % bei 0,4 mm. Stückkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der (Magnesium- beim ersten Inverkehr- Magnesiumoxid; Gehalte darf auf einen Stückkalk) bringen dürfen nicht aus Kalkstein, Gehalt an Magnesium mehr als 9 % CaO an Dolomit oder Kreide oxid hingewiesen sein, CO2 gebunden sein durch Brennen wenn er, bewertet als MgO, mindestens 5 % beträgt; das Düngemittel darf als „Magnesium Stückkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, be wertet als MgO, minde stens 15 % beträgt, zusammen mit dem an gegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium oxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1777 1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 4.3 Löschkalk 60 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumhydroxid, Bei der Angabe der (Magnesium- Siebdurchgang: auch Magnesium- Gehalte darf auf einen Löschkalk) 97 % bei 4,0 mm, hydroxid; Gehalt an Magnesium 80 % bei 2,0 mm; aus Kalkstein, oxid hingewiesen sein, beim ersten Inver- Dolomit oder Kreide wenn er, bewertet als kehrbringen dürfen durch Brennen und MgO, mindestens 5 % nicht mehr als Löschen beträgt; 9 % CaO an CO2 das Düngemittel darf gebunden sein als „Magnesium Löschkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, be wertet als MgO, minde stens 15 % beträgt, zusammen mit dem an gegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium oxid als Nährstoff zu sätzlich angegeben ist. Mischkalk 55 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, Bei der Angabe der (Magnesium- mindestens 1⁄4 des -hydroxid oder -oxid, Gehalte darf auf einen Mischkalk) angegebenen Gehalts auch Magnesiumcar- Gehalt an Magnesium als Oxid; bonat, -hydroxid oder oxid hingewiesen sein, Siebdurchgang: -oxid; aus kohlen- wenn er, bewertet als 97 % bei 0,4 mm, saurem Kalk und MgO, mindestens 5 % 50 % bei 0,8 mm Branntkalk oder beträgt; Löschkalk durch das Düngemittel darf Mischen oder als „Magnesium-Misch teilweises kalk“ bezeichnet sein, Brennen von wenn der Gehalt an Kalkstein oder Magnesiumoxid, be Dolomit wertet als MgO, minde stens 15 % beträgt, zusammen mit dem an gegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium oxid als Nährstoff zu sätzlich angegeben ist. 4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der Ge (Hüttenkalk, und Magnesium; halte darf auf einen Ge körnig) aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid Siebdurchgang: schlacke durch: hingewiesen sein, wenn a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder er, bewertet als MgO, 80 % bei 0,315 mm; mindestens 3 % beträgt; b) 97 % bei 3,15 mm b) Absieben das Düngemittel darf als „Hüttenkalk, körnig“ be zeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe a ausgemahlen ist und das Düngemittel folgen den Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 75 % bei 1,6 mm; bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe b muß das Düngemittel mit dem Hinweis „Nur zur Anwendung in der Forstwirtschaft“ ge kennzeichnet sein. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Hüttenkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der Ge mit Phosphat Siebdurchgang und Magnesium; halte darf auf einen Ge und Kali des Ausgangsstoffs aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid (Hüttenkalk, Hüttenkalk: schlacke durch: hingewiesen sein, wenn körnig, a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder er, bewertet als MgO, mit Phosphat 80 % bei 0,315 mm; mindestens 3 % beträgt; und Kali) b) 97 % bei 3,15 mm; b) Absieben; das Düngemittel darf als 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als Zugeben aufgeschlos- „Hüttenkalk, körnig, mit säure und in alkali- in 2 %iger Zitronen- sener Phosphate Phosphat und Kali“ be schem Ammoncitrat säure und in alkalischem (weicherdiges Roh- zeichnet sein, wenn das lösliches Phosphat; Ammoncitrat (Peter- phosphat nur bei Her- Ausgangsprodukt auf bei Herstellung nach mann) lösliches P2O5; stellung nach Buch- den Siebdurchgang nach Spalte 5 Buchstabe b bei Herstellung nach stabe b) und von Spalte 4 Buchstabe a auch mineralsäure- Spalte 5 Buchstabe b Kaliumchlorid oder ausgemahlen ist und lösliches Phosphat Phosphat bewertet als Kaliumsulfat, auch das Düngemittel folgen und in 2 %iger mineralsäurelösliches Rückstandkali den Anforderungen Ameisensäure lösliches P2O5, mindestens 55 % entspricht: Phosphat; des angegebenen Siebdurchgang der Gehalts an P2O5 in Komponente „Hütten 2 %iger Ameisensäure kalk mit Phosphat“: löslich; 97 % bei 3,15 mm, 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als 75 % bei 1,6 mm; Kaliumoxid wasserlösliches K2O bei der Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe b muß das Düngemittel mit dem Hinweis „Nur zur Anwendung in der Forstwirtschaft“ gekennzeichnet sein. Hüttenkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der Ge mit Phosphat Siebdurchgang und Magnesium; halte darf auf einen Ge oder Kali des Ausgangsstoffs aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid (Hüttenkalk, Hüttenkalk: schlacke durch: hingewiesen sein, wenn körnig, a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder er, bewertet als MgO, mit Phosphat 80 % bei 0,315 mm; mindestens 3 % beträgt; oder Kali) b) 97 % bei 3,15 mm; b) Absieben; das Düngemittel darf als 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als auch Zugeben aufge- „Hüttenkalk, körnig, mit säure und in alkali- in 2 %iger Zitronen- schlossener Phosphate Phosphat oder Kali“ be schem Ammoncitrat säure und in alkalischem (weicherdiges Roh- zeichnet sein, wenn das lösliches Phosphat; Ammoncitrat (Peter- phosphat nur bei Her- Ausgangsprodukt auf bei Herstellung nach mann) lösliches P2O5; stellung nach Buch- den Siebdurchgang nach Spalte 5 Buchstabe b bei Herstellung nach stabe b), Spalte 4 Buchstabe a auch mineralsäure- Spalte 5 Buchstabe b Kaliumchlorid oder ausgemahlen ist und lösliches Phosphat Phosphat bewertet als Kaliumsulfat, auch das Düngemittel folgen und in 2 %iger mineralsäurelösliches Rückstandkali den Anforderungen Ameisensäure lösliches P2O5, mindestens 55 % entspricht: Phosphat; des angegebenen Siebdurchgang der Gehalts an P2O5 in Komponente „Hütten 2 %iger Ameisensäure kalk mit Phosphat“: löslich; 97 % bei 3,15 mm, 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als 75 % bei 1,6 mm; Kaliumoxid wasserlösliches K2O bei der Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe b muß das Düngemittel mit dem Hinweis „Nur zur Anwendung in der Forstwirtschaft“ gekennzeichnet sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1779 1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Hüttenkalk mit 40 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der weicherdigem 3 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als und Magnesium, Gehalte darf auf einen Rohphosphat Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat, Gehalt an Magnesium Ameisensäure lösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat; oxid hingewiesen sein, Phosphat 55 % des ange- aus Hüttenkalk mit wenn er, bewertet als gebenen Gehalts an Siebdurchgang: MgO, mindestens 3 % P2O5 in 2 %iger 97 % bei 1,0 mm, beträgt; Ameisensäure löslich 80 % bei 0,315 mm; das Düngemittel muß Zugeben von weich- mit dem Hinweis „Zur erdigem Rohphosphat Anwendung in der mit Siebdurchgang: Forstwirtschaft“ ge 99 % bei 0,125 mm, kennzeichnet sein. 90 % bei 0,063 mm Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Calcium und Magne- Gehalte darf auf einen sium, Eisen- und Gehalt an Magnesium Siebdurchgang: Manganverbindungen; oxid hingewiesen a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen von sein, wenn er, bewertet 80 % bei 0,315 mm; Konverterschlacke, als MgO, mindestens b) 97 % bei 3,15 mm, b) Absieben zerfal- 3 % beträgt; 40 % bei 0,315 mm; lener Konverter- als Ausgangsstoff muß Löslichkeit von schlacke oder angegeben sein bei Calcium und Magne- Herstellung nach sium, bewertet nach Spalte 5 Buchstabe b Umsetzung in ver- „Abgesiebte dünnter Salzsäure, Konverterschlacke“, mindestens 30 %; Buchstabe c c) 97 % bei 2,0 mm, c) Absieben zerfal- „Pfannenschlacke“. 50 % bei 0,315 mm lener Pfannen schlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle Konverterkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Ge mit Phosphat 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als Calcium und Magne- halte darf auf einen Ge und Kali säure und in alka- in 2 %iger Zitronen- sium, Eisen- und halt an Magnesiumoxid (Konverterkalk lischem Ammoncitrat säure und in Manganverbindungen; hingewiesen sein, wenn mit Phosphat, lösliches Phosphat; alkalischem Ammon- Zugeben aufgeschlos- er, bewertet als MgO, körnig, citrat (Petermann) sener Phosphate und mindestens 3 % beträgt; und Kali) lösliches P2O5; von Kaliumchlorid das Düngemittel darf 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als oder Kaliumsulfat, als „Konverterkalk mit Kaliumoxid wasserlösliches K2O; auch Rückstandkali; Phosphat, körnig, und Siebdurchgang aus phosphathaltiger Kali“ bezeichnet sein, des Ausgangsstoffs Konverterschlacke wenn das Ausgangspro Konverterkalk: durch: dukt auf den Siebdurch a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen von gang nach Spalte 4 80 % bei 0,315 mm; Konverterschlacke, Buchstabe a ausgemah b) 97 % bei 3,15 mm, b) Absieben zerfal- len ist und das Dünge 40 % bei 0,315 mm; lener Konverter- mittel folgenden Anfor Löslichkeit von schlacke oder derungen entspricht: Calcium und Magne- Siebdurchgang der sium, bewertet nach Komponente „Konver Umsetzung in ver- terkalk mit Phosphat“: dünnter Salzsäure, 97 % bei 2,0 mm, mindestens 30 %; 75 % bei 1,6 mm; c) 97 % bei 2,0 mm, c) Absieben zerfal- als Ausgangsstoff muß 50 % bei 0,315 mm lener Pfannen- angegeben sein bei Her schlacke aus stellung nach Spalte 5 der Behandlung Buchstabe b „Abge unlegierter Stähle siebte Konverter schlacke“, Buchstabe c „Pfannenschlacke“. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Konverterkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Ge mit Phosphat 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als Calcium und Magne- halte darf auf einen Ge oder Kali säure und in alka- in 2 %iger Zitronen- sium, Eisen- und halt an Magnesiumoxid (Konverterkalk lischem Ammoncitrat säure und in Manganverbindungen; hingewiesen sein, wenn mit Phosphat, lösliches Phosphat; alkalischem Ammon- auch Zugeben aufge- er, bewertet als MgO, körnig, citrat (Petermann) schlossener Phos- mindestens 3 % beträgt; oder Kali) lösliches P2O5; phate, Kaliumchlorid das Düngemittel darf 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als oder Kaliumsulfat, als „Konverterkalk mit Kaliumoxid wasserlösliches K2O; auch Rückstandkali; Phosphat, körnig, oder Siebdurchgang aus phosphathaltiger Kali“ bezeichnet sein, des Ausgangsstoffs Konverterschlacke wenn das Ausgangspro Konverterkalk: durch: dukt auf den Siebdurch a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen von gang nach Spalte 4 80 % bei 0,315 mm; Konverterschlacke, Buchstabe a ausgemah b) 97 % bei 3,15 mm, b) Absieben zerfal- len ist und das Dünge 40 % bei 0,315 mm; lener Konverter- mittel folgenden Anfor Löslichkeit von schlacke oder derungen entspricht: Calcium und Magne- Siebdurchgang der sium, bewertet nach Komponente „Konver Umsetzung in ver- terkalk mit Phosphat“: dünnter Salzsäure, 97 % bei 2,0 mm, mindestens 30 %; 75 % bei 1,6 mm; c) 97 % bei 2,0 mm, c) Absieben zerfal- als Ausgangsstoff muß 50 % bei 0,315 mm lener Pfannen- angegeben sein bei Her schlacke aus stellung nach Spalte 5 der Behandlung Buchstabe b „Abge unlegierter Stähle siebte Konverter schlacke“, Buchstabe c „Pfannenschlacke“. Konverterkalk 35 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Ge mit Phosphat 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als Calcium und Magne- halte darf auf einen Ge (Konverterkalk säure und in alka- in 2 %iger Zitronen- sium, Eisen- und halt an Magnesiumoxid mit Phosphat, lischem Ammoncitrat säure und in Manganverbindungen; hingewiesen sein, wenn körnig) lösliches Phosphat alkalischem Ammon- aus phosphathaltiger er, bewertet als MgO, citrat (Petermann) Konverterschlacke, mindestens 3 % beträgt; lösliches P2O5; auch Zugeben das Düngemittel darf Siebdurchgang: aufgeschlossener als „Konverterkalk mit 97 % bei 1,0 mm, Phosphate Phosphat, körnig“ be 80 % bei 0,315 mm zeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlen ist und das Düngemittel folgenden Anfor derungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 2,0 mm, 75 % bei 1,6 mm. 4.5 Geflügel- 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumhydroxid, Bei der Angabe der kotkalk Geflügelkotkalk; Gehalte darf auf einen aus Branntkalk und Gehalt an Magnesium feuchtem Geflügelkot hingewiesen sein, wenn er, bewertet als MgO, mindestens 5 % beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1781 1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Kali- 65 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid oder Bei der Angabe der Branntkalk 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als -hydroxid, auch Gehalte darf auf einen (Kali- Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumoxid oder Gehalt an Magnesium Magnesium- Siebdurchgang: -hydroxid, Kaliumsulfat oxid hingewiesen sein, Branntkalk) 97 % bei 6,3 mm oder Kaliumcarbonat; wenn er, bewertet als aus Branntkalk und MgO, mindestens 5 % Rückstandkali beträgt; das Düngemittel darf als „Kali-Magnesium Branntkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt an CaO erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. Rückstand- a) Calciumoxid a) Kalk bewertet als a) Oxide, Hydroxide Bei der Angabe der kalk 30 % CaO CaO; oder Carbonate Gehalte darf auf einen Siebdurchgang: von Calcium oder Gehalt an Magnesium 97 % bei 4,0 mm; Magnesium; aus oxid hingewiesen sein, bei Calcium- oder basisch wirksamen wenn er, bewertet als Magnesium- Rückständen der MgO, mindestens 5 % carbonaten industriellen Pro- beträgt; Siebdurchgang: duktion, auch aus die Art der Kalkrück 97 % bei 3,0 mm, der Kalkstein- oder stände ist anzugeben; 70 % bei 1,0 mm; Dolomitverarbei- Höchstgehalte an Reaktivität, bewertet tung, oder der nachstehenden nach Umsetzung Aufbereitung Schwermetallen: in verdünnter Salz- von Trink- und mg/kg säure, Brauchwasser Blei 200 mindestens 15 % oder Klarablauf- Cadmium 6 wasser kommu- Nickel 100 naler Kläranlagen Quecksilber 4 oder Eierschalen Thallium 2; aus Eiaufschlag betrieben b) Calciumoxid b) Gesamtbasisch b) Oxide, Sulfate Höchstgehalt an Bor: 40 % CaO wirksame Bestand- oder Carbonate 0,05 % wasser teile bewertet als aus Brikettier- lösliches B. CaO; Braunkohlenasche Der Phosphatgehalt Siebdurchgang: muß angegeben sein, 97 % bei 4,0 mm, wenn er mindestens 70 % bei 1,0 mm; 1 % P2O5 beträgt. Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salz säure, mindestens 15 % Carbokalk 45 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat und CaCO3; andere basisch wirk Siebdurchgang: same Verbindungen 97 % bei 4,0 mm von Calcium und Magnesium sowie organische Bestandteile; durch Zugabe von Kalk und Kohlen dioxid aus Zucker rübenrohsaft gefällter Niederschlag Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1783 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 4.6 Magnesium- 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsilicate; Gesteinsmehl als Gesamt-Magne- mechanisches Aufbe siumoxid; reiten magnesiumhal Siebdurchgang: tiger Gesteine, auch 97 % bei 0,2 mm, Granulieren des auf 65 % bei 0,032 mm; den Siebdurchgang bei Granulierung: nach Spalte 4 ausge Zerfall des Granu- mahlenen Produkts lats unter Feuchtig keitseinfluß 5. C a l c i u m - , M a g n e s i u m - u n d S c h w e f e l d ü n g e r ( S e k u n d ä r n ä h r s t o f f d ü n g e r ) 5.1 Calcium- 15 % Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid chlorid als wasserlös liches Ca Calcium- 8 % Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid ( chlorid- als wasserlös Lösung liches Ca 5.2 Magnesium- 15 % MgO wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesiumsulfat ( sulfat Magnesiumoxid; tet als wasser- (7 Mole H2O) Die Angabe des lösliches MgO, Schwefelgehalts ist 11 % S wasserlösliches Schwefel bewertet wahlfrei. Schwefelsäure- als wasserlös anhydrid licher S Magnesium- 5 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet Auflösen von ( sulfat- Magnesiumoxid; als wasserlös- Magnesiumsulfat Die Angabe des Lösung liches Magnesiumoxid; in Wasser Schwefelgehalts ist 4 % S wasserlösliches Schwefel bewertet wahlfrei. Schwefelsäure- als wasserlös anhydrid licher Schwefel Kieserit 24 % MgO wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- ( Magnesiumoxid; tet als wasserlös- Monohydrat Die Angabe des liches MgO; Schwefelgehalts ist 18 % S wasserlösliches Schwefel bewertet wahlfrei. Schwefelsäure- als wasserlös anhydrid licher S Kieserit mit 8 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- Der Chloridgehalt darf Kali und Magnesiumoxid; tet als Gesamt- Monohydrat, angegeben sein, wenn Magnesium- Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat er weniger als 3 % Cl carbonat mindestens 60 % aus kohlensaurem beträgt. des angegebenen Magnesiumkalk, Gehaltes an MgO Kaliumsulfat wasserlöslich; 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumoxid wasserlös liches K2O; insge- Höchstgehalt an samt 20 % Chlorid 3 % Cl Kieserit mit 20 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- Der Chloridgehalt darf Magnesium- Magnesiumoxid tet als Gesamt- Monohydrat, angegeben sein, wenn carbonat Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat er weniger als 3 % Cl mindestens 60 % aus kohlensaurem beträgt. des angegebenen Magnesiumkalk Gehaltes an MgO wasserlöslich Konzentrierter 70 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumoxid Magnesium- Magnesiumoxid tet als Gesamt dünger Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Magnesium- 60 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumhydroxid ( hydroxid Magnesiumoxid tet als Gesamt Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,063 mm 5.3 Magnesium- 8 % Mg wasserlösliches Magnesium bewertet Magnesiumchlorid, ( chlorid- Magnesium als wasserlösliches Mg; auch Calciumchlorid Lösung Höchstgehalt an Calcium 2 % Ca Magnesium- 15 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumoxid, Bei der Angabe der dünger- Magnesiumoxid tet als Gesamt- -hydroxid oder Gehalte darf auf einen Suspension Magnesiumoxid Magnesiumsalze Gehalt an Calciumoxid hingewiesen sein, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 2 % beträgt. Magnesium- 24 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumhydroxid ( hydroxid- Magnesiumoxid tet als Gesamt Suspension Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,063 mm 5.4 Elementarer 98 % S Schwefel Schwefel bewertet Schwefel aus Natur- ( Schwefel als S oder Industrie herkünften Elementarer 80 % S Schwefel Schwefel bewertet Schwefel aus Natur Schwefel als S und Industrie herkünften, auch Zugeben gesundheit lich unbedenklicher Formulierungshilfsstoffe Calciumsulfat 14 % S Schwefel; Schwefel bewertet Calciumsulfat in ver- ( als S; schiedenen Hydra- Die Angabe des 18 % Ca Calcium Calcium bewertet tionsgraden aus Calciumgehalts als Ca; Natur- oder ist wahlfrei. Siebdurchgang: Industrieherkünften 99 % bei 10 mm, 80 % bei 2 mm Schwefel- 6 % S Schwefel; Schwefel bewertet Sulfate, Hydroxide, Bei der Angabe der Magnesium- als S; Carbonate oder Oxide Gehalte darf auf einen dünger 6 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- von Calcium oder Gehalt an Calciumoxid Magnesiumoxid tet als Gesamt- Magnesium aus hingewiesen sein, Magnesiumoxid; Natur- und Industrie- wenn er, bewertet als Siebdurchgang: herkünften, CaO, mindestens 2 % 97% bei 4 mm; beträgt. bei Granulierung: Zerfall des Granulats auch Granulieren des unter Feuchtigkeits- auf Siebdurchgang einfluß nach Spalte 4 ausge mahlenen Produkts 1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1785 Abschnitt 2 Mineralische Mehrnährstoffdünger Vorbemerkungen 1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 oder 4 vorgeschrieben, so muß diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. 2) Flüssige Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lager temperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein. 3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben sein; die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. Tabelle 1 Stickstofformen 1. Gesamtstickstoff 4. Carbamidstickstoff 7. Formaldehydharnstoff 2. Nitratstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 8. Isobutylidendiharnstoff 3. Ammoniumstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoff 9. Dicyandiamidstickstoff Tabelle 2 Phosphatlöslichkeiten (Angabe als P2O5 oder Phosphat) 1. wasserlösliches P2O5 2. neutral-ammoncitratlösliches P2O5 3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 4. mineralsäurelösliches P2O5, ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann) 6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 7. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich 8. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich 9. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches P2O5 10. in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5 Tabelle 3 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen: Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit (in Gewichtsprozenten) 1 2 3 4 5 a) weniger als 2 % wasser- 2 Thomasphosphat, löslichem P2O51) Glühphosphat, b) 2 % und mehr wasser- 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat, löslichem P2O51) teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Rohphosphat „mit Rohphosphat“ 1 2,5 Thomasphosphat, 3 5 Glühphosphat, 4 2 Aluminiumcalciumphosphat teilaufgeschlossenem „mit teilaufgeschlossenem 1 2,5 Thomasphosphat, Rohphosphat Rohphosphat“ 3 5 Glühphosphat, 4 2 Aluminiumcalciumphosphat 1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen: Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit (in Gewichtsprozenten) 1 2 3 4 5 Aluminiumcalciumphosphat „mit Aluminium- 12) 2 Thomasphosphat, calciumphosphat“ 7 53) Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Glühphosphat „mit Glühphosphat“ 5 andere Phosphatarten Thomasphosphat „mit Thomasphosphat“ 6 andere Phosphatarten weicherdigem „mit weicherdigem 8 andere Phosphatarten Rohphosphat Rohphosphat“ 1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. 2) Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein. 3) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit. Tabelle 4 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen Für mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EG DÜNGEMITTEL“ erfüllen, gilt Tabelle 3. Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen: Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit (in Gewichtsprozenten) 1 2 3 4 5 a) weniger als 2 % 2 Thomasphosphat, wasserlöslichem P2O5 Glühphosphat, b) 2 % und mehr 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat, wasserlöslichem P2O5 teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Rohphosphat „mit Rohphosphat 9 Löslichkeit 1: andere Phosphatarten mit wasserlöslichem mit wasserlöslichem 2 % Anteil Anteil“ Thomasphosphat, verwendete 10 andere als in Spalte 1 Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten genannte Phosphatarten daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat Dicalciumphosphat „mit Dicalciumphosphat“ 5 andere Phosphatarten Tabelle 5 Siebdurchgänge Siebdurchgang bei ... mm % Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16 Glühphosphat 75 0,16 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16 Thomasphosphat 75 0,16 Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1787 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 1. N P K - D ü n g e r NPK-Dünger 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege ( Stickstofformen 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen 1 bis 5 nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von 1 % betragen. Nährstoffen tierischen 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und oder pflanzlichen Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Ursprungs 1 bis 8 nach Tabelle 3; Siebdurchgänge nach Tabelle 5 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % NPK-Dünger 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege Stickstofformen 6 bis 9, 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen auch neben Stick- nur angegeben sein, gewonnenes Erzeugnis stofformen 1 bis 5 wenn sie mindestens 1 % betragen. 5 %P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3, 8 und 9 nach Tabelle 4 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % NPK-Dünger 5 % N Stickstoff in den Mindestens 25 % des auf chemischem Wege ( mit Crotonyliden- Stickstofformen 1 bis 4 angegebenen Gesamt- gewonnenes Erzeug- Bei der Stickstofform 7 diharnstoff, und 6 bis 8 stickstoffs in den Stick- nis, ohne Zusatz von muß der Gehalt an kalt Isobutyliden- stofformen 6 bis 8; Nährstoffen tierischen wasserlöslichem und nur diharnstoff bei der Stickstofform 7 oder pflanzlichen heißwasserlöslichem oder Form- müssen mindestens Ursprungs Stickstoff angegeben aldehyd- 60 % heißwasserlöslich sein. harnstoff sein, bei den Stickstoff formen 2 bis 4 dürfen Ge halte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3 nach Tabelle 3 Buchstabe a und b 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % NPK-Dünger, 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege umhüllt Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen ge nur angegeben sein, wonnenes Erzeugnis; wenn sie mindestens Granulieren und 1 % betragen; Beschichten der Gra 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und nulate mit einer gesund Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse heitlich unbedenklichen 1 bis 3 nach Tabelle 4 Hüllsubstanz 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % NPK-Dünger, 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege teilweise Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen ge umhüllt nur angegeben sein, wonnenes Erzeugnis; wenn sie mindestens Granulieren und 1 % betragen; Beschichten der Gra die Stickstofformen nulate mit einer gesund 6 bis 9 dürfen nur im heitlich unbedenklichen nicht kunststoffumhüll- Hüllsubstanz, ten Anteil enthalten sein; mindestens 25 % des 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Produkts müssen Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse umhüllt sein 1 bis 3 nach Tabelle 4 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % 1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 NPK-Dünger 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Die Gehalte der mit umhülltem Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege oder durch Stickstofformen 2 bis 4 Stickstoff nur angegeben sein, Mischen gewonnenes des umhüllten wenn sie mindestens Erzeugnis; Stickstoffs müssen 1 % betragen; Granulieren und angegeben sein. mindestens 50 % des Beschichten des Stick Gesamtstickstoffs stoffs mit gesundheit müssen als umhüllter lich unbedenklichem Stickstoff enthalten sein; Kunststoff 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3 nach Tabelle 4 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % NPK-Dünger, 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Das Düngemittel darf verkapselt Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte Wege oder durch nur in geschlossenen nur angegeben sein, Mischen gewonnenes Packungen und mit wenn sie mindestens Erzeugnis; einem Hinweis auf 1 % betragen. Lösen von Dünge- den Anwendungs 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und salzen in Wasser, bereich gewerbsmäßig Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Einschließen in in den Verkehr 1 bis 3 nach Tabelle 4 Kapseln aus gesund- gebracht werden. 5 % K2O wasserlösliches heitlich unbedenk Kaliumoxid lichem Kunststoff insgesamt 20 % NPK-Dünger- 2 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem ( Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf nur angegeben sein, Lösen in Wasser mit dem Hinweis wenn sie mindestens gewonnenes, unter „biuretarm“ 1 % betragen; Atmosphärendruck gekennzeichnet sein, Höchstgehalt an Biuret: beständiges wenn der Biuretgehalt Gehalt an Carbamid- Erzeugnis, ohne 0,2 % nicht stickstoff u 0,026 Zusatz von überschreitet. 3 % P2O5 Phosphat in der Nährstoffen Phosphatlöslichkeit 1 tierischen oder 3 % K2O wasserlösliches pflanzlichen Ursprungs Kaliumoxid insgesamt 15 % NPK-Dünger- 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem ( Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis wenn sie mindestens Wasser gewonnenes „biuretarm“ 1 % betragen; Erzeugnis, ohne gekennzeichnet sein, Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von wenn der Biuretgehalt Gehalt an Carbamid- Nährstoffen 0,2 % nicht stickstoff u 0,026; tierischen oder überschreitet. 4 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und pflanzlichen Ursprungs Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3 nach Tabelle 3 4 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20 % NPK-Dünger- 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen durch Suspendieren in Suspension mit Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wasser gewonnenes kohlensaurem nur angegeben sein, Erzeugnis; Magnesiumkalk wenn sie mindestens Zugeben von 1 % betragen; kohlensaurem Höchstgehalt an Biuret: Magnesiumkalk Gehalt an Carbamid stickstoff u 0,026; 4 % P2O5 Phosphat in der Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeit 5 weitere Erfordernisse 4 % K2O wasserlösliches nach Tabelle 4 Kaliumoxid 2 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid 10 % CaCO3 Calciumcarbonat insgesamt 35 % Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1789 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 2. N P - D ü n g e r NP-Dünger 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege ( Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von 1 % betragen; Nährstoffen 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und tierischen oder Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse pflanzlichen Ursprungs 1 bis 8 nach Tabelle 3; Siebdurchgänge nach Tabelle 5 insgesamt 18 % NP-Dünger 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen nur angegeben sein, gewonnenes wenn sie mindestens Erzeugnis 1 % betragen; 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3 nach Tabelle 4 insgesamt 18 % NP-Dünger mit 5 % N Stickstoff in den Mindestens 25 % des auf chemischem ( Crotonylidendi- Stickstofformen 1 bis 4 angegebenen Gesamt- Wege gewonnenes Bei der Stickstofform 7 harnstoff, und 6 bis 8 stickstoffs in den Stick- Erzeugnis, ohne muß der Gehalt an kalt Isobutylidendi- stofformen 6 bis 8; Zusatz von wasserlöslichem und harnstoff oder bei der Stickstofform 7 Nährstoffen nur heißwasserlös Formaldehyd- müssen mindestens tierischen oder lichem Stickstoff harnstoff 60 % heißwasserlöslich pflanzlichen angegeben sein. sein; bei den Stickstoff- Ursprungs formen 2 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie minde stens 1 % betragen; 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3 nach Tabelle 3 Buchstabe a und b insgesamt 18 % NP-Dünger- 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem ( Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf nur angegeben sein, Lösen in Wasser mit dem Hinweis wenn sie mindestens gewonnenes, unter „biuretarm“ gekenn 1 % betragen; Atmosphären- zeichnet sein, wenn Höchstgehalt an Biuret: druck beständiges der Biuretgehalt 0,2 % Gehalt an Carbamid- Erzeugnis ohne Zu- nicht überschreitet. stickstoff u 0,026 satz von Nährstoffen 5 % P2O5 Phosphat in der tierischen oder Phosphatlöslichkeit 1 pflanzlichen Ursprungs insgesamt 18 % NP-Dünger- 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem ( Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis wenn sie mindestens Wasser gewonnenes „biruetarm“ gekenn 1 % betragen; Erzeugnis, ohne Zu- zeichnet sein, wenn Höchstgehalt an Biuret: satz von Nährstoffen der Biuretgehalt 0,2 % Gehalt an Carbamid- tierischen oder nicht überschreitet. stickstoff u 0,026; pflanzlichen Ursprungs 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse 1 bis 3 nach Tabelle 3 insgesamt 18 % 1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 3. N K - D ü n g e r NK-Dünger 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege ( Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von 1 % betragen. Nährstoffen tierischen 5 % K2O wasserlösliches oder pflanzlichen Kaliumoxid Ursprungs insgesamt 18 % NK-Dünger mit 5 % N Stickstoff in den Mindestens 25 % des auf chemischem ( Crotonylidendi- Stickstofformen 1 bis 4 angegebenen Gesamt- Wege gewonnenes Bei der Stickstofform 7 harnstoff, und 6 bis 8 stickstoffs in den Stick- Erzeugnis, ohne muß der Gehalt an kalt Isobutylidendi- stofformen 6 bis 8; Zusatz von wasserlöslichem und harnstoff oder bei der Stickstofform 7 Nährstoffen tierischen nur heißwasserlös Formaldehyd- müssen mindestens oder pflanzlichen lichem Stickstoff harnstoff 60 % heißwasserlöslich Ursprungs angegeben sein. sein; bei den Stickstoff formen 2 bis 4 dürfen Ge halte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 18 % NK-Dünger mit 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Bei der Angabe der Magnesium Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte Wege oder durch Gehalte darf auf einen nur angegeben sein, Mischen gewonnenes Gehalt an Calciumoxid wenn sie mindestens Erzeugnis, ohne hingewiesen sein, 1 % betragen. Zusatz von wenn er, bewertet als 5 % K2O wasserlösliches Nährstoffen tierischen CaO, mindestens 10 % Kaliumoxid oder pflanzlichen beträgt. 2 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Ursprungs insgesamt 20 % NK-Dünger- 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege ( Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte und durch Lösen in nur angegeben sein, Wasser gewonnenes, wenn sie mindestens unter Atmosphären 1 % betragen; druck beständiges Höchstgehalt an Biuret: Erzeugnis, ohne Zusatz Gehalt an Carbamid- von Nährstoffen stickstoff u 0,026 tierischen oder 5 % K2O wasserlösliches pflanzlichen Ursprungs Kaliumoxid insgesamt 15 % NK-Dünger- 3 % N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem ( Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis wenn sie mindestens Wasser gewonnenes „biuretarm“ gekenn 1 % betragen; Erzeugnis, ohne zeichnet sein, wenn Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von Nähr- der Biuretgehalt 0,2 % Gehalt an Carbamid- stoffen tierischen nicht überschreitet. stickstoff u 0,026 oder pflanzlichen 5 % K2O wasserlösliches Ursprungs Kaliumoxid insgesamt 18 % 4. P K - D ü n g e r PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem Wege ( Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse oder durch Mischen 1 bis 8 nach Tabelle 3; gewonnenes Erzeug 5 % K2O wasserlösliches Siebdurchgang nach nis, ohne Zusatz von Kaliumoxid Tabelle 5 Nährstoffen tierischen insgesamt 18 % oder pflanzlichen Ursprungs Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Wege oder durch 1 bis 10 nach Tabelle 4 Mischen gewonnenes 5 % K2O wasserlösliches Erzeugnis Kaliumoxid insgesamt 18 % PK-Dünger mit 10 % P2O5 Phosphat in der Gehaltsangaben und durch Mischen ge kohlensaurem Phosphatlöslichkeit 8 weitere Erfordernisse wonnener PK-Dünger, Kalk nach Tabelle 4; Zugeben von kohlen 10 % K2O wasserlösliches Kalk bewertet als saurem Kalk, auch Kaliumoxid CaCO3 aus Meeresalgen 40 % CaCO3 Calciumcarbonat PK-Dünger mit 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und durch Mischen ge Konverterkalk Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse wonnenes Erzeugnis, oder 5, 6 oder 10 nach Tabelle 4; Zugeben von Konverter Hüttenkalk 5 % K2O wasserlösliches kalk oder Hüttenkalk, Kaliumoxid auch Zugeben von P2O5 und K2O Konverterkalk mit insgesamt 18 % Phosphat oder Hütten 10 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO kalk mit Phosphat PK-Dünger- 5 % P2O5 Phosphat in der auf chemischem ( Lösung Phosphatlöslichkeit 1 Wege und durch 5 % K2O wasserlösliches Lösen in Wasser ge Kaliumoxid wonnenes Erzeugnis, insgesamt 18 % ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs PK-Dünger- 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem ( Suspension Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Wege und durch 1 bis 3 nach Tabelle 3 Suspendieren in 5 % K2O wasserlösliches Wasser gewonnenes Kaliumoxid Erzeugnis, ohne insgesamt 18 % Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs PK-Dünger- 5 % P2O5 Phosphat in der Gehaltsangaben und durch Suspendieren in Suspension mit Phosphatlöslichkeit 5 weitere Erfordernisse Wasser gewonnenes kohlensaurem nach Tabelle 4 Erzeugnis, Zugeben Magnesiumkalk 5 % K2O wasserlösliches von kohlensaurem Kaliumoxid Magnesiumkalk 2 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid 10 % CaCO3 Calciumcarbonat insgesamt 35 % Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1791 1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Abschnitt 3 Organische und organisch-mineralische Düngemittel Vorbemerkungen 1) Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen. Rückstände der Arzneimittelproduktion dürfen nicht zugesetzt sein. 2) Der Chromgehalt darf 0,3 % nicht überschreiten; Chrom (VI) darf nicht enthalten sein. 3) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!“ Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Organischer 5 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro Stickstoffdünger Stickstoff Gesamtstickstoff oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff, Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharn von Crotonylidendi- stoff oder Formaldehyd harnstoff, Isobutyl- harnstoff muß der idendiharnstoff oder jeweils zugegebene Formaldehydharn- Stoff angegeben sein. stoff Organischer 14 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf Stickstoffdünger Stickstoff Gesamtstickstoff Aminosäuren; nur in geschlossenen Hydrolisieren Packungen gewerbs tierischen Eiweißes, mäßig in den Verkehr Trocknen gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit sowie die für die Beständigkeit des Mittels zweckmäßige Art der Lagerung muß hingewiesen sein. Knochenmehl, 3 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten entfettet Stickstoff; Gesamtstickstoff; entfetteter Knochen, 12 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als auch Zugeben Gesamt-P2O5; von Blut Siebdurchgang: 97 % bei 2,5 mm, 50 % bei 0,2 mm; Höchstgehalt an Fett 4 % Knochenmehl, 28 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Aufbereiten entleimt Gesamt-P2O5; entfetteter, entleimter Siebdurchgang: Knochen 97 % bei 2,5 mm, 50 % bei 0,2 mm; Höchstgehalt an Fett 2 % Organischer 4 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten Die Herstellungsart NPK-Dünger Stickstoff; Gesamtstickstoff; a) von Guano nach Spalte 5 muß 3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als b) tierischer oder angegeben sein. Gesamt-P2O5; pflanzlicher Stoffe, 2 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als auch Zugeben von Kaliumoxid wasserlösliches K2O Wirtschaftsdüngern insgesamt 15 % Organischer 3 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro NP-Dünger Stickstoff; Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff, 3 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff Gesamt-P2O5 von Wirtschaftsdün- oder Formaldehyd insgesamt 9 % gern, Crotonyliden- harnstoff muß der diharnstoff, Isobutyl- jeweils zugegebene idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein. Formaldehydharnstoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1793 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Organisch- 4 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff, NPK-Dünger 4 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff, Gesamt-P2O5; von Wirtschaftsdün- Formaldehydharnstoff 4 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als gern, Crotonylidendi- oder Lignin muß der Kaliumoxid wasserlösliches K2O harnstoff, Isobutyl- jeweils zugegebene insgesamt 14 % idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein. Formaldehydharnstoff, auch Lignin oder Guano, Mischen mit mineralischen Dünge mitteln, auch Zugeben von Gesteinsmehl Organisch- 5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff, NP-Dünger 5 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff Gesamt-P2O5 von Wirtschaftsdün- oder Formaldehyd insgesamt 12 % gern, Crotonylidendi- harnstoff muß der harnstoff, Isobutyl- jeweils zugegebene idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein; Formaldehydharnstoff der zur Herstellung und Mischen mit verwendete Phosphat Phosphatdünger dünger muß angegeben sein. Organisch- 5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff, NK-Dünger 5 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff Kaliumoxid wasserlösliches K2O von Crotonylidendi- oder Formaldehyd insgesamt 10 % harnstoff, Isobutyl- harnstoff muß der idendiharnstoff oder jeweils zugegebene Formaldehydharnstoff Stoff angegeben sein. und Mischen mit Kalidünger Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf dünger organische bewertet als unter Zugeben Substanz Glühverlust; mineralischer oder 1 % N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne Berück- organischer Dünge sichtigung des Torf- mittel stickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf dünger organische bewertet als unter Zugeben Substanz Glühverlust; mineralischer oder 1 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berück- organischer Dünge sichtigung des Torf- mittel stickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; 1 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5; 1 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumoxid wasserlösliches K2O Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf dünger organische bewertet als unter Zugeben Substanz Glühverlust; mineralischer oder 1 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berück- organischer Dünge sichtigung des Torf- mittel stickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; 1 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf dünger organische bewertet als unter Zugeben Substanz Glühverlust; mineralischer oder 1 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als organischer Dünge Gesamt-P2O5; mittel 1 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumoxid wasserlösliches K2O Organisch- 25 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Gülle Die Art der verwende mineralischer organische bewertet als durch Entwässern ten Gülle- und Mineral Mischdünger Substanz Glühverlust; und Trocknen unter dünger muß angege aus Gülle 8 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet Zugeben minera- ben sein; das Dünge organisch gebundener als Gesamtstickstoff, lischer Düngemittel mittel darf keine keim Stickstoff; mindestens 30 % fähigen Samenkörner des angegebenen enthalten; es dürfen nur Stickstoffs organisch unbedenkliche Produk gebundener Stickstoff; tionshilfsmittel verwen 3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als det werden; Gesamt-P2O5; Höchstgehalte an 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als nachstehenden Kaliumoxid wasserlösliches K2O Schwermetallen: mg/kg Kupfer 200 Zink 750 Organisch- 4 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Das Düngemittel darf mineralische Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher nur in geschlossenen NPK-Dünger- 4 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Stoffe, Mischen mit Packungen in den Ver Suspension Gesamt-P2O5; mineralischen Dünge- kehr gebracht werden; 4 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als mitteln, auch Zugeben auf die für die Bestän Kaliumoxid wasserlösliches K2O von Gesteinsmehl digkeit zweckmäßige insgesamt 14 % Art der Lagerung muß hingewiesen sein. Organische 9 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf Stickstoff- Stickstoff Gesamtstickstoff Aminosäuren; nur in geschlossenen dünger-Lösung Hydrolisieren Packungen gewerbs tierischen Eiweißes mäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungs zeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit sowie auf die für die Bestän digkeit zweckmäßige Art der Lagerung muß hingewiesen sein. Organisch- 8 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf mineralische Gesamtstickstoff; Aminosäuren; nur in geschlossenen Stickstoff- Mindestgehalt an Hydrolisieren Packungen gewerbs dünger-Lösung Aminostickstoff 5 % N tierischen Eiweißes mäßig in den Verkehr unter Zugabe von gebracht werden; Ammoniumchlorid auf die Anwendungs oder Ammonium- zeit (Vegetationsstand, sulfat Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit sowie auf die für die Bestän digkeit zweckmäßige Art der Lagerung muß hingewiesen sein. 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1795 Abschnitt 3a Sekundärrohstoffdünger Vorbemerkungen 1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnitts entsprechen, gelten folgende zusätzliche Anforde rungen: a) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung unerheblich sind, dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von 5 vom Hundert, im Trockenrückstand nicht überschreiten. b) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können, dürfen nicht ent halten sein. 2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!“. 3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden, wenn ihre Zugabe jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt. Die in Spalte 5 dieses Abschnitts genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach Abschnitt 3 verwandt werden. 4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Düngemitteln zu kom postieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden soll und sie nicht nur zur Verwertung als Mulchmaterial bestimmt sind. 5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: a) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hundert, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt; b) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an Kaliumoxid beträgt; c) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hundert beträgt; d) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt; e) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust; f) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten Mengen; bei Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom-Hundert-Wertes; bei Wirtschaftsdüngern auch Angabe der Tierart; g) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkteigenschaften und sachgerechten Lagerung; h) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen oder aus abfallrecht lichen Vorschriften ergeben. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung bezogen auf Trocken- Nährstofformen und rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Organischer 1,5 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als a) Filtrationsrück- Für Stoffe nach N-Dünger Gesamtstickstoff stände aus Spalte 5: Brauereien, Buchstabe b: b) Wollstaubrück- soweit unbelastet, stände aus Buchstabe e: Wollkämmereien, der Typ des Dünge c) Borsten- und mittels ist anzugeben, Hornabfälle, Buchstabe f: d) Feder- und die Art des Wirtschafts Federmehlabfälle, düngers (Tierart) e) organische ist anzugeben. Düngemittel nach Abschnitt 3, f) Wirtschaftsdünger; Aufbereiten von Stoffen nach den Buchstaben a bis d, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben e und f, auch Mischen untereinander 1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung bezogen auf Trocken- Nährstofformen und rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach NP-Dünger Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5: 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a: Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob insgesamt 1,5 % Gehalt an Trockenrück- b) Fermentations- behandelt, stabilisiert, stand mehr als 10 % rückstände aus entwässert, der Produktion Buchstabe c: proteinspaltender soweit unbelastet, und stärkespalten- Buchstabe e: der Enzyme, der Typ des Dünge c) Wollstaubrück- mittels ist anzugeben, stände aus Buchstabe f: Wollkämmereien, die Art des Wirtschafts d) pflanzliche Abfälle düngers (Tierart) aus der Lebens- ist anzugeben. oder Futtermittel industrie, Handel oder Gewerbe, e) organische Düngemittel nach Abschnitt 3, f) Wirtschaftsdünger; Aufbereiten von Stoffen nach den Buchstaben a bis d, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben e bis f, auch Mischen untereinander, jedoch Stoffe nach Buchstabe a nur mit Stoffen nach den Buchstaben e und f Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach NP-Dünger – Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5: flüssig 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a: Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob Gehalt an Trockenrück- b) Schlamm aus behandelt, stabilisiert stand höchstens 10 % Gelatineproduktion Organischer 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als a) naturbelassene Für Stoffe nach PK-Dünger Gesamt-P2O5 ; Holz- oder Spalte 5: 0,5 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als Rindenabfälle, Buchstabe b: Gesamt-K2O b) organische der Typ des Dünge insgesamt 1,5 % Düngemittel nach mittels ist anzugeben, Abschnitt 3, Buchstabe c: c) Wirtschaftsdünger; die Art des Wirtschafts Aufbereiten von düngers (Tierart) Stoffen nach ist anzugeben Buchstabe a, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben b und c, auch Mischen untereinander Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach NPK-Dünger Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5: 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a: Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob 0,5 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als b) naturbelassene behandelt, stabilisiert, Gesamt-K2O Holz- oder entwässert, insgesamt 2 % Rindenabfälle, Buchstabe c: c) Wollstaub- soweit unbelastet, rückstände aus Buchstabe d: Wollkämmereien, die Tierart ist anzugeben, d) tierische Ausschei- Buchstabe h: dungen aus nicht- Verwendung nur nach landwirtschaft- Kompostierung oder licher Tierhaltung, anaerobe Behandlung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1797 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung bezogen auf Trocken- Nährstofformen und rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 e) Kartoffelfrucht- Buchstabe m: wasser, der Typ des Dünge f) Fermentations- mittels ist anzugeben, rückstände aus Buchstabe n: der Produktion die Art des Wirtschafts proteinspaltender düngers (Tierart) und stärkespalten- ist anzugeben der Enzyme, g) abgetragene Pilz kultursubstrate aus der Speisepilz erzeugung, h) Bioabfall aus ge trennter Sammlung aus privaten Haus haltungen, i) pflanzliche Abfälle aus der Garten- und Landschaftspflege, j) pflanzliche Abfälle aus der Lebens oder Futtermittel industrie, Handel oder Gewerbe, k) Schlämme aus der Molkereiindustrie, l) Panseninhalte, m) organische Düngemittel nach Abschnitt 3, n) Wirtschaftsdünger, o) pflanzliche Bestand teile des Treibsels; Aufbereiten von Stoffen nach den Buchstaben a bis l, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben m und n, auch Mischen unter einander, jedoch Stoffe nach Buchstabe a nur mit Stoffen nach den Buchstaben m und n Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach NPK-Dünger – Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5: flüssig 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a: Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob 0,5 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als b) Kartoffelfrucht- behandelt, stabilisiert, Gesamt-K2O; wasser, Buchstabe c: Gehalt an Trockenrück- c) Bioabfall aus ge- Verwendung nur nach stand höchstens 10 % trennter Sammlung anaerober Behandlung, insgesamt 2 % aus privaten Haus- Buchstabe f: haltungen, der Typ des Dünge d) pflanzliche Abfälle mittels ist anzugeben, aus der Lebens- Buchstabe g: oder Futtermittel- die Art des Wirtschafts industrie, Handel düngers (Tierart) oder Gewerbe, ist anzugeben e) Produktionsab wässer aus Zucker fabriken, Molkereien und obst-, gemüse oder kartoffelverar beitenden Betrieben, f) organische Düngemittel nach Abschnitt 3, g) Wirtschaftsdünger; 1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung bezogen auf Trocken- Nährstofformen und rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Aufbereiten von Stoffen nach den Buchstaben a bis e, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben f und g, auch Mischen untereinander, jedoch Stoffe nach Buchstabe a nur mit Stoffen nach den Buchstaben f und g Organisch- 3 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als a) Wollstaubrück- Für Stoffe nach mineralischer Gesamtstickstoff stände aus Spalte 5: N-Dünger Wollkämmereien, Buchstabe a: b) Filtrationsrück- soweit unbelastet, stände aus Buchstabe c: Brauereien, der Typ des Dünge c) organische mittels ist anzugeben, Düngemittel nach Buchstabe d: Abschnitt 3, der Typ des Dünge d) mineralische mittels ist anzugeben Düngemittel nach den Abschnitten 1 und 2; Aufbereiten von Stoffen nach den Buchstaben a bis b, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben c und d, auch Mischen untereinander Organisch- 2 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Preßrückstände aus mineralischer Gesamt-P2O5 der Gelatineproduktion; P-Dünger Zugabe von Kalk Organisch- 3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als a) naturbelassene Für Stoffe nach mineralischer Gesamt-P2O5; Holz- oder Spalte 5: PK-Dünger 3 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als Rindenabfälle, bei Verwendung basisch Gesamt-K2O b) organische wirksamer Rückstände insgesamt 8 % Düngemittel nach ist die Art der Kalkrück Abschnitt 3, stände anzugeben, c) mineralische Buchstabe b: Düngemittel nach der Typ des Dünge den Abschnitten 1 mittels ist anzugeben, und 2; Buchstabe c: Aufbereiten von der Typ des Dünge Stoffen nach mittels ist anzugeben Buchstabe a, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben b und c, auch Mischen untereinander Organisch- 3 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm nach Für Stoffe nach mineralischer Gesamtstickstoff; der Klärschlamm- Spalte 5: NPK-Dünger 3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als verordnung, Buchstabe a: Gesamt-P2O5; b) naturbelassene aerob oder anaerob 3 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als Holz- oder behandelt, stabilisiert, Gesamt-K2O Rindenabfälle, entwässert, insgesamt 12 % c) Wollstaubrück- Buchstabe c: stände aus soweit unbelastet, Wollkämmereien, Buchstabe d: d) tierische Ausschei- die Tierart ist anzugeben, dungen aus nicht- Buchstabe h: landwirtschaft- Verwendung nur nach licher Tierhaltung, Kompostierung oder anaerober Behandlung, Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung bezogen auf Trocken- Nährstofformen und rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 e) Kartoffelfrucht- Buchstabe m: wasser, der Typ des Dünge f) Fermentations- mittels ist anzugeben, rückstände aus Buchstabe n: der Produktion der Typ des Dünge proteinspaltender mittels ist anzugeben. und stärkespal tender Enzyme, g) abgetragene Pilz kultursubstrate aus der Speisepilz erzeugung, h) Bioabfall aus ge trennter Sammlung aus privaten Haushaltungen, i) pflanzliche Abfälle aus der Land schaftspflege, j) pflanzliche Abfälle aus der Lebens oder Futtermittel industrie, Handel oder Gewerbe, k) Fischabfälle, l) Braunkohle, m) organische Düngemittel nach Abschnitt 3, n) mineralische Düngemittel nach den Abschnitten 1 und 2, o) pflanzliche Bestandteile des Treibsels; Aufbereiten von Stoffen nach den Buchstaben a bis l, Zugabe von Stoffen nach den Buchstaben m und n, auch Mischen unter einander, jedoch Stoffe nach Buch stabe a nur mit Stoffen nach den Buchstaben m und n Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1799 1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Abschnitt 4 Düngemittel mit Spurennährstoffen Vorbemerkungen 1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muß sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder „als Komplex von ...“; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine Kurzbezeichnung verwendet sein. 2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplex bindungsformen vorliegt: 1. Chelatbildner DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3 EDDCHA Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20H20O10N2 EDDHA Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C18H20O6N2 EDDHMA Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20H24O6N2 EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2 HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure C10H18O7N2 TMHBED1) Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2 oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze 2. Sonstige Komplexbildner HEDPA1) Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2 Ligninsulfonat Zitronensäure1) 1) Nicht bei Düngemitteln, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind. A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen 1. M i n e r a l i s c h e E i n - u n d M e h r n ä h r s t o f f d ü n g e r Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Typenbezeich- a) Acker- und Spurennährstoffe wie in Abschnitt 1; ( nung für Dünge- Grünland bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren- Auf den Anwendungs mittel nach Ab- 0,01 % B Bor, gehalt oder wasser- nährstoffen bereich nach Spalte 2 schnitt 1 oder 2, 0,002 % Co Kobalt, löslicher Gehalt muß hingewiesen sein; ergänzt durch 0,01 % Cu Kupfer, für Spurennährstoffe, die die Angabe „mit 0,5 % Fe Eisen, als natürliche Begleit Spurennährstoff“ 0,1 % Mn Mangan, stoffe der Düngemittel oder ergänzt 0,001 % Mo Molybdän oder nach Abschnitt 1 oder 2 durch die An- 0,01 % Zn Zink vorliegen, ist die Angabe gabe „mit“ b) Gartenbau des Gehaltes wahlfrei, sowie durch den oder Blatt- sofern die in Spalte 2 fest Namen der düngung gelegten Mindestgehalte Spurennähr- 0,01 % B erreicht sind; bei der An stoffe oder ihr 0,002 % Co1) gabe der Gehalte müssen chemisches 0,002 % Cu angegeben sein: Symbol in der 0,02 % Fe a) bei nicht völlig was Reihenfolge der 0,01 % Mn serlöslichen Nähr Spalte 2 0,001 % Mo stoffen der Gesamt 0,002 % Zn gehalt und, wenn mindestens die 1) Nicht im Gartenbau. Hälfte des Gesamt gehaltes wasserlös lich ist, der wasser lösliche Gehalt; b) bei völlig wasser löslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt; bei nicht als EG-Dünge mittel bezeichneten Düngemitteln gelten die in Spalte 2 Buch stabe a festgelegten Mindestgehalte auch für die Anwendung in der Forstwirtschaft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1801 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 2. O r g a n i s c h e u n d o r g a n i s c h - m i n e r a l i s c h e D ü n g e m i t t e l Typenbezeich- 0,02 % B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3; nung für Dünge- 0,01 % Cu Kupfer, bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren mittel nach 0,05 % Mn Mangan oder gehalt nährstoffen Abschnitt 3 0,01 % Zn Zink außer für Torf mischdünger und Organisch mineralischen Mischdünger, ergänzt durch die Angabe „mit Spurennährstoff“ oder ergänzt durch die An gabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennähr stoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 Typenbezeich- 0,01 % B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3; nung für Torf- 0,01 % Fe Eisen, bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren mischdünger 0,003 % Cu Kupfer, gehalt nährstoffen und Organisch- 0,01 % Mn Mangan, mineralischen 0,001 % Mo Molybdän oder Mischdünger 0,002 % Zn Zink nach Ab schnitt 3, ergänzt durch die An gabe „mit Spurennährstoff“ oder ergänzt durch die An gabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennähr stoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 B. Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten Vorbemerkungen 1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muß hingewiesen sein; das Düngemittel muß mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“ 2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muß angegeben sein. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 1. B o r d ü n g e r Calciumborat 7 % B Bor Bor bewertet als Calciumborat aus ( Gesamtgehalt; Colemanit oder Siebdurchgang: Pandermit 98 % bei 0,063 mm 1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Boräthanolamin 8 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Umsetzen von ( wasserlösliches B Borsäure mit Aminoäthanol Natriumborat 10 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Natriumborat ( wasserlösliches B Borsäure 14 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Umsetzen von Bora- ( wasserlösliches B ten mit Säuren Bordünger- 2 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Lösen von Borätha- ( Lösung wasserlösliches B nolamin, Natrium- Die Zusammensetzung borat oder Borsäure nach Spalte 5 muß in Wasser angegeben sein. Bordünger- 2 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Suspendieren von ( Suspension wasserlösliches B Boräthanolamin, Die Zusammensetzung Natriumborat oder nach Spalte 5 muß Borsäure in Wasser angegeben sein. 2. K o b a l t d ü n g e r Kobaltchelat 2 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als Kobaltchelat ( Kobalt wasserlösliches Co; Der Chelatbildner und mindestens 80 % des der in Chelatform vor angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil an Co in Chelatform müssen angegeben sein. Kobaltsalz 19 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als Kobaltsalz ( Kobalt wasserlösliches Co Das Anion des Salzes muß angegeben sein. Kobaltdünger- 2 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als Lösen von Kobaltsalz ( Lösung Kobalt wasserlösliches Co oder einem Kobalt- Das Anion des Salzes chelat in Wasser muß angegeben sein; ein in Chelatform vor liegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner müssen angegeben sein. 3. K u p f e r d ü n g e r Rückstand- 2 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferschlacke oder Höchstgehalt an: Kupferdünger Gesamtgehalt; andere kupferhaltige Blei 0,3% Siebdurchgang: Stoffe; Zink 3 %; 98 % bei 1,0 mm, auch Granulieren des die Art des Ausgangs 70 % bei 0,16 mm; auf den Siebdurch- materials muß bei Granulierung: gang nach Spalte 4 angegeben sein. Zerfall des Granulats ausgemahlenen unter Feuchtigkeits- Produkts; einfluß Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm, 60 % bei 1,6 mm Düngemittel 5 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Mischen von Kupfer- ( auf Kupferbasis Gesamtgehalt; salz, Kupferoxid, Der Gehalt an wasser Siebdurchgang: Kupferhydroxid oder löslichem Kupfer darf 98 % bei 0,063 mm einem Kupferchelat, angegeben sein, wenn auch Zugeben von er mindestens ein Viertel unbedenklichem des Gesamtgehaltes Trägerstoff ausmacht; ein in Chelatform vorlie gender Gehaltsanteil und der Chelatbildner müssen angegeben sein. Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein. Kupferchelat 9 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Kupferchelat ( Kupfer wasserlösliches Cu; Der Chelatbildner und mindestens 80 % des der in Chelatform vor angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil an Cu in Chelatform müssen angegeben sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1803 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Kupfersalz 20 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Kupfersalz ( Kupfer wasserlösliches Cu Das Anion des Salzes muß angegeben sein. Kupferhydroxid 45 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferhydroxid ( Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupferoxid 70 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxid ( Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupferoxi- 50 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxichlorid ( chlorid Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupferoxi- 17 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Suspendieren von ( chlorid- Gesamtkupfer; Kupferoxichlorid Suspension Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupferdünger- 3 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Lösen von Kupfersalz ( Lösung Kupfer wasserlösliches Cu oder einem Kupfer- Ein in Chelatform vor chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. 4. E i s e n d ü n g e r Eisenchelat 5 % Fe wasserlösliches Eisen bewertet als Eisenchelat ( Eisen wasserlösliches Fe; Der Chelatbildner und mindestens 80 % des der in Chelatform vor angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil an Fe in Chelatform müssen angegeben sein. Eisensalz 12 % Fe wasserlösliches Eisen bewertet als Eisen (II)-Salz ( Eisen wasserlösliches Fe Das Anion des Salzes muß angegeben sein. Eisendünger- 2 % Fe wasserlösliches Eisen bewertet als Lösen von Eisensalz ( Lösung Eisen wasserlösliches Fe oder einem Eisen- Ein in Chelatform vor chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. Eisendünger- 5 % Fe Eisen Eisen bewertet als Eisensalze; Suspension Gesamtgehalt, minde- Umsetzen von Eisen stens 1 % Fe wasser- salzen mit Phosphor löslich säure 5. M a n g a n d ü n g e r Manganchelat 5 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Manganchelat ( Mangan wasserlösliches Mn; Der Chelatbildner und mindestens 80 % des der in Chelatform vor angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil an Mn in Chelatform müssen angegeben sein. Rückstand- 10 % Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxide oder Die Art des Ausgangs Mangandünger Gesamtgehalt; andere mangan- materials muß angege Siebdurchgang: haltige Stoffe; ben sein. 98 % bei 1,0 mm, auch Granulieren des 70 % bei 0,16 mm; auf den Siebdurch Zerfall des Granulats gang nach Spalte 4 unter Feuchtigkeits- ausgemahlenen einfluß Produkts; Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm, 60 % bei 1,6 mm 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Mangandünger 17 % Mn Mangan Mangan bewertet als Mischen von Mangan- ( Gesamtgehalt salz und Manganoxid Der Gehalt an wasser löslichem Mangan darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes aus macht. Die Zusammen setzung nach Spalte 5 muß angegeben sein. Mangansalz 17 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Mangansalz (Mn II) ( Mangan wasserlösliches Mn Das Anion des Salzes muß angegeben sein. Manganoxid 40 % Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxid ( Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm Mangandünger- 3 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Lösen von Mangan- ( Lösung Mangan wasserlösliches Mn salz oder einem Man- Ein in Chelatform vor ganchelat in Wasser liegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. 6. M o l y b d ä n d ü n g e r Molybdän- 35 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Mischen von Natrium- ( dünger Molybdän wasserlösliches Mo molybdat und Ammo niummolybdat Natrium- 35 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Natriummolybdat ( molybdat Molybdän wasserlösliches Mo Ammonium- 50 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Ammoniummolybdat ( molybdat Molybdän wasserlösliches Mo Molybdän- 3 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Lösen von Natrium- ( dünger- Molybdän wasserlösliches Mo molybdat oder Die Zusammensetzung Lösung Ammoniummolybdat nach Spalte 5 muß in Wasser angegeben sein. 7. Z i n k d ü n g e r Zinkchelat 5 % Zn wasserlösliches Zink bewertet als Zinkchelat; ( Zink wasserlösliches Zn mindestens 80 % Der Chelatbildner und des angegebenen der in Chelatform vor Gehaltes an Zn in liegende Gehaltsanteil Chelatform müssen angegeben sein. Zinksalz 15 % Zn wasserlösliches Zink bewertet als Zinksalz ( Zink wasserlösliches Zn Das Anion des Salzes muß angegeben sein. Zinkdünger 30 % Zn Zink Zink bewertet als Mischen von Zinksalz ( Gesamtgehalt und Zinkoxid Der Gehalt an wasser löslichem Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes aus macht. Die Zusammen setzung nach Spalte 5 muß angegeben sein. Zinkdünger- 3 % Zn wasserlösliches Zink bewertet als Lösen von Zinksalz ( Lösung Zink wasserlösliches Zn oder einem Zink- Ein in Chelatform vor chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Zinkoxid 70 % Zn Zink Zink bewertet als Zinkoxid ( Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm 8. S p u r e n n ä h r s t o f f - M i s c h d ü n g e r Spuren- Spurennähr- Spurennährstoffe Mischen wasser- ( nährstoff- stoffe bewertet als Gesamt- löslicher Salze Der Düngemitteltyp muß Mischdünger a) ausschließlich gehalt oder als wasser- oder Chelate, auch je nach Beschaffenheit (Spuren- in minera- löslicher Gehalt Lösen in Wasser als „Spurennährstoff nährstoff- lischer Form Mischdünger“ oder Mischdünger- 0,2 % B Bor, „Spurennährstoff-Misch Lösung), 0,02 % Co Kobalt, dünger-Lösung“ be ergänzt durch 0,5 % Cu Kupfer, zeichnet sein; die Angabe 2 % Fe Eisen, das Düngemittel muß „mit“ sowie 0,5 % Mn Mangan, mindestens zwei der in durch den 0,02 % Mo Molybdän oder Spalte 3 genannten Namen der 0,5 % Zn Zink Spurennährstoffe ent Spurennähr- b) in Chelat- halten; in Chelatform vor stoffe oder ihr oder Kom- liegende Gehaltsanteile chemisches plexform und die Chelatbildner Symbol in der 0,2 % B müssen angegeben sein; Reihenfolge der 0,02 % Co bei der Angabe der Spalte 2 0,1 % Cu Gehalte müssen ange 0,3 % Fe geben sein: 0,1 % Mn a) bei nicht völlig was 0,1 % Zn serlöslichen Nähr insgesamt stoffen der Gesamt mindestens: gehalt und, wenn in fester Form mindestens die Hälfte 5 %, in Lösung des Gesamtgehaltes 2 % wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt; b) bei völlig wasser löslichen Nährstoffen nur der wasser lösliche Gehalt. Spuren- 0,2 % B Bor, Spurennährstoffe bor- und metallhaltige Das Düngemittel muß nährstoff- 1 % Fe Eisen, bewertet als Gesamt- Stoffe, auch in Che- mindestens zwei der in Mischdünger 0,5 % Cu Kupfer, gehalt; latform, in wasser- Spalte 3 genannten 1 % Mn Mangan, Siebdurchgang: und nichtwasser- Spurennährstoffe ent 0,01 % Mo Molybdän oder 98 % bei 1,0 mm, löslicher Form; halten; in Chelatform 0,5 % Zn Zink 70 % bei 0,16 mm; auch Granulieren des vorliegende Gehaltsan bei Granulierung: auf Siebdurchgang teile und die Chelat Zerfall des Granulats nach Spalte 4 ausge- bildner müssen ange unter Feuchtigkeits- mahlenen Produkts geben sein; einfluß; die Art des Ausgangs Siebdurchgang des materials muß ange Granulats: geben sein; 98 % bei 2,8 mm, Höchstgehalt an Blei 70 % bei 1,6 mm 0,1 %. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1805 Anlage 2 (zu §§ 2 und 5 Abs. 4) Kennzeichnung von Düngemitteln, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen 1. V o r g e s c h r i e b e n e A n g a b e n 1.1 Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile in der dort festgelegten Reihenfolge in ganzen Zahlen, bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a mit einer Dezimalstelle, die nicht höher sein dürfen als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2; der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden; die Angabe der Höhe der Gehalte an Spuren nährstoffen entfällt; 1.2 Art und Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4; die Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spuren nährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig; bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter zulässig; 1.3 Gewicht oder Volumen 1.3.1 bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg kann auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben sein; 1.3.2 bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter; 1.3.3 bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein; 1.3.4 bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; 1.4 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen; 1.5 die in den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten, in Anlage 1 Spalte 6 sowie in den Tabellen zu Anlage 1 Abschnitt 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben. 2. Z u l ä s s i g e A n g a b e n 2.1 die nach den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten sowie nach Anlage 1 Spalte 6 zulässigen Angaben; 2.2 handelsübliche Warenbezeichnungen; 2.3 Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht in Anlage 1 Spalte 6 vor geschrieben; 2.4 Marken; 2.5 Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen; 2.6 sonstige Angaben und Hinweise. 1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4) Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen 1. A l l g e m e i n e A n g a b e n 1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls Hin weis auf zugegebene Abfälle; 1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen; 1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung. 2. B e s o n d e r e A n g a b e n b e i 2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte, sachgerechte Anwendung; 2.2 Bodenhilfsstoffen: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengen aufwand und Anwendungszeit; 2.3 Kultursubstraten: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert, sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt; 2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungs bereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit; 2.5 Torf: Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer Substanz. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1807 Anlage 4 (zu § 6) Toleranzen 1. M i n e r a l i s c h e E i n n ä h r s t o f f d ü n g e r absolute Werte (Gewichtsprozente) 1.1 Stickstoffdünger N MgO andere Nährstoffe Kalkmagnesiasalpeter, Magnesiumnitrat 0,4 0,9 Kalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter 0,4 Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3 Ammonsulfat mit Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid), Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger Harnstoff 0,5 Stickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-Magnesia 0,8 0,9 Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium 0,8 0,9 0,67 Na Ammonnitrathaltiger Ammonsyngenit 0,6 Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) bis 32 % 0,8 über 32 % 0,6 Ammonsulfatsalpeter, umhüllt; Ammonsulfatsalpeter mit Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid), Ammonsulfatsalpeter 0,8 Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0 Harnstoff 0,4 Ammonsulfat-Harnstoff 0,5 0,36 S Ammonsulfat-Harnstoff mit kohlensaurem Kalk 0,5 0,36 S aus Meeresalgen 3,0 CaCO3 Oxamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Harnstoff-Isobutylidendiharnstoff, Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5 Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff 0,5 Kalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser, Kalksalpeter Harnstoff-Lösung, Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension, Stickstoffdünger-Lösung, Ammoniumnitrat-Harnstoff Lösung, Ammoniakgas 0,6 Kalium-Nitrat-Lösung 0,6 1,2 K2O Magnesiumnitrat-Lösung 0,6 0,9 Calciumnitrat-Suspension 0,4 0,64 Ca Stickstoffdünger-Lösung mit Formaldehydharnstoff 0,4 Stickstoffdünger-Suspension mit Formaldehydharnstoff 0,4 Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1⁄10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jewei ligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein. absolute Werte (Gewichtsprozente) P2O5 für den andere Nährstoffe wasserlöslichen 1.2 Phosphatdünger P2O5-Anteil Superphosphat, Konzentriertes Superphosphat 0,8 0,9 Triple-Superphosphat 0,8 1,3 Glühmischphosphat, Glühphosphat, Dicalciumphosphat 0,8 Dicalciumphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 MgO 1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1809 absolute Werte (Gewichtsprozente) P2O5 für den andere Nährstoffe wasserlöslichen P2O5-Anteil Thomasphosphat a) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten 0 b) bei Angabe in einer Zahl 1,0 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 0,8 0,9 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 0,9 MgO Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 0,8 0,9 Aluminium-Calciumphosphat 0,8 Weicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat gemahlen 0,8 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 MgO Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen, Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk 0,8 3,0 CaCO3 Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk 0,8 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1⁄10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein. absolute Werte (Gewichtsprozente) K2O MgO andere Nährstoffe 1.3 Kalidünger Kalirohsalz 1,5 0,9 Angereichertes Kalirohsalz 1,0 0,9 Kaliumchlorid bis 55 % 1,0 über 55 % 0,5 Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5 0,9 Kaliumsulfat 0,5 Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5 0,9 Kieserit mit Kaliumsulfat 1,0 0,9 Rückstandkali, Rückstandkali-Suspension 1,0 Kalium-Sulfat-Lösung 1,0 0,36 S Kaliumhydroxid-Lösung 1,0 für Chlorid 0,2 Cl absolute Werte (Gewichtsprozente) Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe CaCO3 MgCO3 1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCO3 1,0 MgCO31) Kohlensaurer Magnesiumkalk 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz 3,0 CaCO3 Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Rohphosphat 3,0 CaCO3 1,0 MgCO31) 1,0 P2O5 Kohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, 3,0 CaCO3 1,0 MgCO31) 1,0 P2O5, Kohlensaurer Kalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K2O Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 1,0 P2O5Rohphosphat 1) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6. absolute Werte (Gewichtsprozente) Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe CaCO3 MgCO3 Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und Kali, 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 1,0 P2O5, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K2O Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Schwefel 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 0,36 S Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Löschkalk; Mischkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1) Branntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig, mit Schwefel 3,0 CaO 1,0 MgO1) 0,36 S Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk; 2,0 CaO 1,0 MgO Magnesium-Mischkalk Magnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium Branntkalk, körnig, mit Schwefel 2,0 CaO 1,0 MgO 0,36 S Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0 CaO 1,0 MgO1) Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P2O5 Hüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk mit 1,0 P2O5,Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phosphat 2,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 K2Ound Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phosphat oder Kali Konverterkalk 2,0 CaO Konverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit Phosphat, körnig 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P2O5 Konverterkalk mit Phosphat und Kali; Konverterkalk mit Phosphat oder Kali; 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P2O5, Konverterkalk mit Phosphat, körnig, und Kali; 1,0 K2O Konverterkalk mit Phosphat, körnig, oder Kali Geflügelkotkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1) Kali-Branntkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 K2O Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 K2O Rückstandkalk 3,0 CaO Carbokalk 3,0 CaCO3 Magnesium-Gesteinsmehl 1,0 MgO absolute Werte (Gewichtsprozente) Ca Mg, MgO S andere Nährstoffe 1.5 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger) Calciumchlorid 0,64 Calciumchlorid-Lösung 0,64 Magnesiumsulfat 0,9 MgO 0,36 Magnesiumsulfat-Lösung 0,9 MgO 0,36 Kieserit 0,9 MgO 0,36 Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat 0,9 MgO 1,0 K2O Kieserit mit Magnesiumcarbonat 0,9 MgO Konzentrierter Magnesiumdünger 0,9 MgO Magnesiumhydroxid 0,9 MgO Magnesiumhydroxid-Suspension 0,9 MgO Magnesiumchlorid-Lösung 0,55 Mg Magnesiumdünger-Suspension 0,9 MgO Elementarer Schwefel 0,36 Calciumsulfat 0,64 0,36 Schwefel-Magnesiumdünger 0,641) 0,9 MgO 0,36 1) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6. 1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1811 absolute Werte (Gewichtsprozente) N, P2O5, K2O andere Nährstoffe 2. M i n e r a l i s c h e M e h r n ä h r s t o f f d ü n g e r 2.1 für den einzelnen Nährstoff Stickstoff 1,1 N Phosphat 1,1 P2O5 Kaliumoxid 1,1 K2O 2.2 negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens: NP-Dünger NK-Dünger 1,5 PK-Dünger NPK-Dünger 1,9 bei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium für Magnesium 0,9 MgO bei NPK- und PK-Düngern mit kohlensaurem Kalk für Kalk 3,0 CaCO3 bei PK-Düngern mit Konverterkalk oder Hüttenkalk für Kalk 3,0 CaO 2.3 für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslich keiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstoff löslichkeit 1⁄10 des Nährstoffgesamtgehalts des Dünge mittels, höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festge setzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden 2.4 für Chlorid 0,2 Cl 3. O r g a n i s c h e u n d o r g a n i s c h - m i n e r a l i s c h e D ü n g e m i t t e l o h n e V e r w e n d u n g v o n o r g a n i s c h e n A b f ä l l e n z u r V e r w e r t u n g 3.1 organische und organisch-mineralische Düngemittel, ausgenommen Torfmischdünger und organisch-mineralischer Mischdünger a) für den einzelnen Nährstoff Stickstoff 1,0 N Phosphat 2,0 P2O5 Kaliumoxid 1,0 K2O b) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens: organische und organisch-mineralische NPK-, NP und NK-Dünger 2,0 bei organisch-mineralischem NK-Dünger mit Magnesium für Magnesium 0,9 MgO 3.2 Torfmischdünger und organisch-mineralischer Mischdünger a) für den einzelnen Nährstoff Stickstoff 0,2 N Phosphat 0,2 P2O5 Kaliumoxid 0,2 K2O b) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens 0,5 3.3 organisch-mineralischer Mischdünger aus Gülle 1,0 N 1,0 P2O5 1,0 K2O in vom Hundert des angegebenen Gehaltes N, P2O5, K2O andere Nährstoffe 3a S e k u n d ä r r o h s t o f f d ü n g e r Nährstoffgehalte bis 1 % 50 50 Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 30 30 Nährstoffgehalte über 5 % 20 20      4. D ü n g e m i t t e l m i t S p u r e n n ä h r s t o f f e n Gehalt an Spurennährstoffen über 2 % 0,4 Gewichtsprozent Gehalt an Spurennährstoffen bis 2 % 1⁄5 des angegebenen Gehalts 5. T o l e r a n z e n b e i G e h a l t s a n g a b e n n a c h V o r b e m e r k u n g 3 z u A n l a g e 1 absolute Werte (Gewichtsprozente) Bei Angabe eines Gehalts an Calcium, Magnesium, Natrium Ca 0,64 und Schwefel nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1 betragen Mg 0,55 die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an MgO 0,9 diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höchstens Na 0,67 folgende Werte: S 0,36 1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 I. Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 – dem Präsidenten des Bundesarchivs, – dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Geschichte jeweils für seinen Geschäftsbereich. II. Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I. genannten Beamten vor. III. Diese Anordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Bonn, den 26. Juli 1999 D e r B e a u f t r a g t e d e r B u n d e s r e g i e r u n g f ü r A n g e l e g e n h e i t e n d e r K u l t u r u n d d e r M e d i e n Im Auftrag L i m b a c h Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1813 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien Vom 26. Juli 1999 1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, 1. dem Präsidenten des Bundesarchivs, 2. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal tungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Präsident des Bun desarchivs selbst betroffen ist. In Fällen von Wider sprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheidet der Präsident des Bundesarchivs nur für die Beamten der Besoldungs gruppen, für die ihm die Ausübung des Rechtes zur Er nennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäfts bereich des Beauftragten der Bundesregierung für An gelegenheiten der Kultur und der Medien in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist. II. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegen heiten der Kultur und der Medien kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend vom Abschnitt I. in Einzelfällen selbst übernehmen. III. Die Anordnung findet Anwendung auf alle Wider sprüche, die seit dem 27. Oktober 1998 eingelegt worden sind. IV. Vetretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor. V. Die Anordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien Vom 26. Juli 1999 Bonn, den 26. Juli 1999 D e r B e a u f t r a g t e d e r B u n d e s r e g i e r u n g f ü r A n g e l e g e n h e i t e n d e r K u l t u r u n d d e r M e d i e n Im Auftrag L i m b a c h Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1815 Vorschriften für die Agrarwirtschaft 7. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1489/1999 der Kommission betreffend eine Dau erausschreibung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von W e i ß z u c k e r und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1574/98 L 172/27 8. 7. 99 8. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission mit Durchführungsbe stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommis sion im Sektor M i l c h und Milcherzeugnisse L 174/3 9. 7. 99 8. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1499/1999 der Kommission zur Bestimmung des Umfangs, in dem den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für S t i e r e , K ü h e und F ä r s e n bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann L 174/17 9. 7. 99 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 26. 7. 99 Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV) 12 949 (143 4. 8. 99) 5. 8. 99 neu: 96-1-12-3 21. 7. 99 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverord nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 13 037 (144 5. 8. 99) 12. 8. 99 96-1-2-122 21. 7. 99 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 13 038 (144 5. 8. 99) 6. 8. 99 96-1-2-138 21. 7. 99 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverord nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 13 038 (144 5. 8. 99) 12. 8. 99 96-1-2-147 22. 7. 99 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertvierundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mannheim) 13 039 (144 5. 8. 99) 12. 8. 99 96-1-2-194 ––––––––––––––– 9. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1511/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für W e i n bauerzeugnisse, die unter die Sonderre gelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 175/31 10. 7. 99 9. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1513/1999 der Kommission zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Verarbeitungserzeugnisse aus T o m a t e n geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags L 175/35 10. 7. 99 9. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1514/1999 der Kommission zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete P f l a u m e n zu zahlenden Mindestprei ses und der Produktionsbeihilfe für T r o c k e n p f l a u m e n für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 L 175/38 10. 7. 99 Andere Vorschriften 6. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1487/1999 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 172/19 8. 7. 99 7. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1488/1999 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 172/25 8. 7. 99 7. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1490/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den bei der Einfuhr von Tabak auf den Kanarischen Inseln anzuwen denden Sondermaßnahmen L 172/32 8. 7. 99 1. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1496/1999 der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 bei der Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft anzuwenden sind L 173/68 9. 7. 99 9. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1506/1999 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll tarif L 175/7 10. 7. 99 9. 7. 99 Verordnung (EG) Nr. 1512/1999 der Kommission betreffend die Ertei lung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontin gente und der traditionellen AKP-Bananen im dritten Quartal 1999 (zweiter Zeitraum) (1) L 175/34 10. 7. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

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