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德国的法律

Feedstuffs Act

颁布于 1998-07-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Futtermittelgesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
basic legislation, animal feed/feedstuffs, standards, inspection, registration, data collection/reporting, international trade, offences/penalties
类别
*

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  1. 1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Futter mittelgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1040) wird nachstehend der Wortlaut des Futtermittelgesetzes in der seit dem 26. Juli 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850), 2. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 25. August 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n In Vertretung M. W i l l e Bekanntmachung der Neufassung des Futtermittelgesetzes Vom 25. August 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1359 Futtermittelgesetz*) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: 1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Ein führung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Rats beschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1); 2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zu satzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geän dert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); 4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14); 5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23); 6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); 7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1); 8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30); 9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 (ABl. EG Nr. L 107 S. 28); 10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28); 11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Ver kehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); 12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über In verkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Ver packungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep tember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38); 14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimm te Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34); 16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kenn zeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23); 18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Fest legung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53); 19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Fest setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 26); 20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Fest setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe kämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 158 S. 51); 21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Fest legung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier ernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 S. 23); 22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanz lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 26); 23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Fest legung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep tember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17); 25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35); 26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21); 27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54); 28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20); 29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22); 30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per sonen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); 33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durch führungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Fest legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per sonen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43); 34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Fest legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14); 35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32); 36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Fest legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36); 37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über un erwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 115 S. 32); 38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Fest legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13); 39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festle gung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32); 40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43); 41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51). 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. die tierische Erzeugung so zu fördern, dass a) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbe sondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen; 2. sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesund heit von Tieren nicht beeinträchtigt wird; 3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz stoffen und Vormischungen zu schützen; 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Be reich des Futtermittelrechts durchzuführen. § 2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatz stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu stand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden; 2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind. (2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind. § 2a (1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu be stimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu werden, um 1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen Erzeugnisse zu beeinflussen, 2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder Wirk stoffen zu decken oder die tierische Erzeugung zu ver bessern, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Fut termittel oder durch Verringerung von Belästigungen durch Ausscheidungen der Tiere, oder 3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische Be dürfnisse der Tiere zu decken; ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind. (2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/ EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futter mitteln verabreicht werden dürfen. (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die 1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in Ein zelfuttermitteln enthalten sind und die einem zugelas senen Zusatzstoff entsprechen oder 2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt worden sind, um bestimmte technologische Anforderungen zu erfüllen, und deren Verwendung zu nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Rückständen einschließ lich der Abbau- und Reaktionsprodukte in Futtermitteln führen kann, sofern sich diese Rückstände auf das Futtermittel technologisch nicht auswirken. § 2b (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander, die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; 2. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die mensch liche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; 3. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jewei ligen Anhang II der a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. Novem ber 1976 über die Festsetzung von Höchstgehal ten an Rückständen von Schädlingsbekämp fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43) und d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. Novem ber 1990 über die Festsetzung von Höchstgehal ten an Rückständen von Schädlingsbekämp fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; aus genommen sind Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tier ernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils gel tenden Fassung; 4. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verar beiten und Mischen; 5. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist; 6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1361 7. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal ten werden, sowie Pferde; 8. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 9. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemein schaft angehört; 10. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört; 11. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Euro päische Gemeinschaft; 12. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland; 13. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemein schaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr. (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen schaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich. Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen über Futtermittel § 3 Es ist verboten, 1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un bedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; 2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte rung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un bedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un bedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen; 4. a) nachgemachte Futtermittel, b) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas sung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbe sondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbar keit nicht unerheblich gemindert sind, oder c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. § 4 (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener giewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusam mensetzung festzusetzen; 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset zen; 2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für bestimmte Zwecke zuzulassen; 3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Fut termittel oder Verwendungszwecke zuzulassen, b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen; 4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu setzen; 5. den Höchstgehalt an a) unerwünschten Stoffen und b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen; 6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen; 7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Ge sundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, ins besondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen; 7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Ge haltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeig net sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbe denklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu be einträchtigen; 8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be stimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stof fen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hin blick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der Gewinnung von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vor zuschreiben, dass innerhalb der Wartezeit Erzeug nisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen; 9. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Futter mittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüt tert werden dürfen; 1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit teln a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen stände oder die Anwendung bestimmter Verfah ren zu verbieten oder zu beschränken, b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu schreiben. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf 1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, beziehen. (3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver kehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver ordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. (3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festge setzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden. (4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richt linie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufge führten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. (5) Futtermittel, die 1. Zusatzstoffe enthalten, die a) nicht durch Verordnung der Europäischen Gemein schaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/ EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen sind, oder b) einer durch Verordnung der Europäischen Gemein schaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3 oder Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder 2. einer durch a) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG, b) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 10, c) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder d) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe d, nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, ab weichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterver arbeitung zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen. Dritter Abschnitt Allgemeine Regelungen über Zusatzstoffe und Vormischungen § 5 (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufge führten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder 2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Verordnung der Europäi schen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/ EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen. (2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht werden. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2. (3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entspre chen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor derlich ist, 1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen setzung und technologischen Beschaffenheit, festzu setzen; 2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen zu beschränken. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund heit, soweit sie sich auf 1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz tiere oder 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, beziehen. Vierter Abschnitt Kennzeichnung, Werbung und Verpackung § 6 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor derlich ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1363 1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen Be zeichnungen festzulegen; 2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen bei deren Inver kehrbringen oder Behandeln zu regeln; 3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhaltsstof fe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energiewer te in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können insbesondere vorgeschrieben werden 1. die Angabe der Bezeichnung, 2. die Angabe der Masse oder des Volumens und 3. Angaben über a) den Hersteller, b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, c) Inhaltsstoffe und Energiewerte, d) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit, e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits dauer, f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt, g) die Herkunft, h) die Art und Zeit der Herstellung, i) den Verwendungszweck und die sachgerechte Ver wendung und j) die Wartezeit. (3) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Auf schriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dür fen ihr nicht entgegenstehen. (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt. § 7 (1) Es ist verboten, 1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder gesundheitliche Wirkungen, zu werben; 2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter mittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich a) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder b) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck bestimmung dieser Stoffe entsprechen. (3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit teln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über nimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. § 8 (1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos senen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muss so beschaffen sein, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früch ten bestehen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kon trolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Aus nahmen von Absatz 1 zuzulassen; 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass bestimmte Ein zelfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre chend. Fünfter Abschnitt Anforderungen an Betriebe § 9 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor derlich ist, 1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen a) gewerbsmäßig Futtermittel, b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Vormischungen oder c) Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt oder behandelt werden; 2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Zu satzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför dert werden; 3. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, die von der zuständigen Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor aussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerken nung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsin haber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. 1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund heit, soweit sie sich auf 1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch ten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder 2. Zusatzstoffe oder Vormischungen für Nutztiere beziehen. (4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach die sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammen hang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei sind die Maßgaben der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von Betrieben zu beachten. (5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sechster Abschnitt Stoffzulassung; Ausnahmen; Anhörung von Sachverständigen § 9a (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Änderung der Zulas sung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht. (2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei 1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihr diese Aufgabe nicht bereits nach Absatz 1 übertra gen worden ist, 2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fas sung sowie 3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Futter mittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun desrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann ten Zwecke erforderlich ist, 1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag beizu fügenden Angaben und Unterlagen, 2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Absatz 1 einschließlich der Antragsbefugnis und der Verwen dung von Unterlagen zugunsten anderer Antragsteller, 3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines Zu satzstoffes sowie 4. Art und Umfang der von dem Antragsteller während und nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zu erfüllenden Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mit teilung neuer Erkenntnisse sowie zur Bereitstellung von Proben, zu regeln. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatzstoffe für Nutz tiere beziehen. § 10 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts verordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor schriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson dere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Un fälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre chende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundes ministerium von den getroffenen Maßnahmen. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstän de dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei nen lassen und durch geeignete Maßnahmen sicherge stellt ist, dass die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen. § 11 (1) Die Bundesanstalt kann für Versuchszwecke auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsver ordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschrif ten genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist. Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versa gen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll. (2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, uner wünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, so Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1365 ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesinsti tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin zu genehmigen. (3) Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Anga ben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr bringen Verantwortlichen, 2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung, 3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen, 4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, 5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zu sammensetzung, 6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche Angaben. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelsche mikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormi schung; 2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags staates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung für den vorge sehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gut achten über ein Mischfuttermittel muss außerdem her vorgehen, dass es zweckmäßig zusammengesetzt ist. (4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegeneh migungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundes anzeiger bekannt. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens festzulegen. § 11a (1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse hen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 12 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versor gung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tieri scher Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsverordnun gen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutz tiere beziehen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuhe ben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist. (3) Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge meinschaft kann das Bundesministerium Rechtsverord nungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates auch die Anwendung einer Verordnung der Euro päischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/ EWG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. § 13 Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsbe ratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittel überwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12. Siebter Abschnitt Einfuhr, Ausfuhr § 14 (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor schriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizo nen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen (Ver trag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BGBl. 1967 II S. 2029, 2336), nicht eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung in Zollverschlusslagern. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht ent gegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschrif ten für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi schungen etwas anderes ergibt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von 1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde, 2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amt lichen Untersuchungszeugnisses oder 3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen 1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Futter mittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über be stimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Ein gangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn lichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen. (4) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. Dies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein geführt worden sind, wenn diese wieder in das betref fende Drittland ausgeführt werden. (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen Futtermittel mit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt wer den, sofern nachgewiesen wird, dass 1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu gen, oder 2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis men zu schützen. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor derlich ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten oder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge meinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 2 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. § 15 (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futter mitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die ge nannten Behörden können 1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor mischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behäl ter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder der Durchfuhr zur Überwachung anhalten; 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal tungsbehörden mitteilen; 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen dungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Fut termittelüberwachung zuständigen Behörde vorge führt werden. (2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr führen 1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Doku mentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlich keitskontrolle sowie 2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Be hörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichproben weise eine Warenkontrolle durch. (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi schungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzel fall die Einfuhr genehmigen 1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere durch geeignete Behandlung, 2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder 3. zur unschädlichen Beseitigung, wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entge genstehen. (4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt, dass die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wer den sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus. (5) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzel heiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzei gen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungs maßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt licher Muster und Proben vorsehen. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln. § 16 (1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse nen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor schriften über unerwünschte Stoffe und Schädlings bekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr be stimmt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1367 (2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmten getrennt zu halten und kenntlich zu machen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor derlich ist, vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Ein zelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu regeln. (4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. Achter Abschnitt Anzeige- und Buchführungspflicht, Überwachung § 17 (1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstof fe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zu ständigen Behörde anzuzeigen. (2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs mäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla gen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Aus gänge Buch zu führen. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endverbraucher. (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs mäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber erhält, dass ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit dar stellt, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unver züglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernich tung der Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung gemäß Satz 1 darf von der dort genannten Behörde nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei ten gegen den Mitteilenden verwendet werden. (6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ver wendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel nach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt erfolgt. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder lich ist, 1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch führungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von Futtermitteln vorzuschreiben; 2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung sowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buch führungsunterlagen zu regeln. § 18 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder lich ist, 1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen ein schließlich des Probenahmeverfahrens und der Analy semethoden zu regeln, 2. Mindestanforderungen an a) die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtun gen, die amtliche Untersuchungen durchführen, und b) die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchun gen befassten Personen festzusetzen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln, 3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzu schreiben. (2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13 Satz 1 gilt entsprechend. § 19 (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun gen und der erteilten Auflagen werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. (2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit betre ten und dort 1. Besichtigungen vornehmen, 2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen, 3. geschäftliche Unterlagen einsehen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Ge 1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 schäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunfts pflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 19a (1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent sprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbe sondere 1. eine geeignete Behandlung, 2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken, 3. die unschädliche Beseitigung oder 4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Fut termittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prüfung durch führt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt. (3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futter mittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung entnom men oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch verbieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt. (4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfütterung geeignet ist, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde anord nen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatz stoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzei tig und in geeigneter Weise, insbesondere durch den Her steller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unter nehmers, unter dessen Namen oder Firma das Futtermit tel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellungen, nicht getroffen werden können. § 19b (1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erfor derlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör den anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitglied staaten oder der Kommission der Europäischen Gemein schaft mitteilen. (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. Neunter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 20 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld strafe wird bestraft, wer 1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte rung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein trächtigen können, oder 2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeich nete Handlung 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge fährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 21 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan delt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert; 2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1369 2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buch stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechts verordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt; 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht; 4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt, deren Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre chen; 5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt; 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatz stoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt; 7. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 Satz 2 verbundenen voll ziehbaren Auflage zuwiderhandelt; 8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatzstof fe oder Vormischungen einführt oder in das Inland verbringt; 8a. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel ausführt; 9. die Anzeige nach § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; 10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht; 11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs gemäß Buch führt; 11a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht recht zeitig unterrichtet; 12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt; 12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt; 13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2 oder 6 Satz 1, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht fertig 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchsta be c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert oder 2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß geldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Absat zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 22 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Abs. 2 be zieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz buches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten sind anzuwenden. Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 23 Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbind licher technischer Vorschriften aus Anhängen von Richt linien oder aus Anhängen von Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 24 Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung 1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel kontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in der jeweils gel tenden Fassung sowie 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vor schriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme. § 25 (Inkrafttreten)

Feedstuffs Act · Nelum