Federal Real Estate Tax Act
颁布于 1973-08-07 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Grundsteuergesetz (GrStG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, cadastre/land registration, taxes
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Artikel 1 Grundsieuergesetz (GrStG) Abschnitt I Steuerpflicht 81 Heberecht (1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu er- heben ist. (2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absalzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu. (3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. 52 Steuergegenstand Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewerlungsgesetzes: 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ($$ 33, 48a und 5la des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in $ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungs- gesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; 2. die Grundstücke ($$ 68, 70 des Bewertungsgeset- zes). Diesen stehen die in $ 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrund- stücke gleich. 83 Steuerbeireiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger (1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristi- schen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Be- rufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärzt- lichen Bundesvereinigungen benutzt wird; 2. Grundbesitz, der von der Deutschen Bundesbahn für Verwaltungszwecke benulzt wird; 3. Grundbesitz, der von a) einer inländischen juristischen Person des öf- fentlichen Rechts, b) einer inländischen Körperschaft, Personenver- einigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der son- stigen Verfassung und nach ihrer tatsäch- lichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke be- nutzt wird; 4. Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genos- senschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wis- senschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts sind; 5. Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsge- sellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. Die $$ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 5 begün- stigten Rechtsträger zuzurechnen sein. (2) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allge- meinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden. (3) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffent- lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer- gesetzes. $ 4A Sonstige Steuerbeireiungen Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach $ 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit 1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Reli- gionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentli- chen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultus- gemeinde gewidmet ist; 2. Bestattungsplätze; <!-- page 2 --> 966 3. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden Stra- ßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bau- werken und Einrichtungen, zum Beispiel Brük- ken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen; b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslande- plätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Ge- währleistung eines ordnungsgemäßen Flug- betriebes notwendig sind und von Hochbau- ten und sonstigen Luftfahrthindernissen frei- gehalten werden müssen, die Grundflächen der Bauwerke und Einrichtungen, die unmit- telbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grund- flächen ortsfester Flugsicherungsanlagen ein- schließlich der Flächen, die für einen ein- wandfreien Betrieb dieser Anlagen erforder- lich sind; c) die fließenden Gewässer und die ihren Abfluß regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen; . die Grundflächen mit den im Interesse der Ord- nung und Verbesserung der Wasser- und Boden- verhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öf- fentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche; . Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benut- zungszweck im Rahmen der öffentlichen Auf- gaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristi- schen Person des öffentlichen Rechts zuzurech- nen sein; . Grundbesitz, der für die Zwecke einer Kranken- anstalt benutzt wird, wenn die Anstalt in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt ($ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des $ 10 Abs. 2 und 3 der Gemeinnützigkeitsverord- nung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), geändert durch das Steueränderungs- gesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetz- blatt IS. 1211), erfüllt hat und außerdem die Kon- zession nach $ 30 der Gewerbeordnung vorliegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. 85 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz (1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke ($$ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohn- zwecken, gilt die Befreiung nur für 1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, des Bundesgrenz- schutzes, der Polizei und des sonstigen Schutz- dienstes des Bundes und der Gebietskörperschaf- ten sowie ihrer Zusammenschlüsse; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teill, 2. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priester- seminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unter- halten, so bedarf es einer Anerkennung der Lan- desregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt; 3. Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des $ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann; 4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereit- halten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers dar- stellen. (2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie- gen. $6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke ($$ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für 1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient; 2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den aus- ländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in $ 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird; 3. Grundbesitz, der unter $ 4 Nr. 1 bis 4 fällt. 87 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck Die Befreiung nach den $$ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegün- stigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittel- bare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegen- stand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird. 88 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck (1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke ($$ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei, (2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuer- begünstigten Zwecken ($$ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der <!-- page 3 --> Nr. 66 Steuergegensland oder der Teil des Steuergegen- standes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. 89 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer (1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. $ 10 Steuerschuldner (1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Ein- heitswerts zugerechnet ist. (2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Woh- nungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zuge- rechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund- stücks. (3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. $ 11 Persönliche Haftung (1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nieß- braucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht. (2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigen- tümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu ent- richten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Konkursmasse, für Erwerbe aus dem Vermögen eines Vergleichsschuldners, das auf Grund eines Vergleichsvorschlags nach $ 7 Abs. 4 der Ver- gleichsordnung verwertet wird, und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren. 8 12 Dingliche Haftung Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer 8 13 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- zahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflich- tigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungs- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 967 gesetz im Veranlagungszeitpunkt ($ 16 Abs. 1, $ 17 Abs. 3, $ 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maß- gebend ist. (2) Bei Grundbesitz, der von der Deutschen Bun- desbahn für Betriebszwecke benutzt wird, ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf die Hälfte; die 8$ 5 bis 8 gelten entsprechend. (3) In den Fällen des $ 10 Abs. 2 ist der Berech- nung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach $ 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden. & 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschait Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft be- trägt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend. & 15 Steuermeßzahl für Grundstücke (1) Die Steuermeßzahl beträgt 3,5 vom Tausend. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer- meßzahl 1. für Einfamilienhäuser im Sinne des $ 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des Wohnungseigentums und des Wohnungserbbau- rechts einschließlich des damit belasteten Grund- stücks 26 vom Tausend für die ersten 75000 Deutsche Mark des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom Tausend für den Rest des Einheitswerts oder seines steuer- pflichtigen Teils; 2. für Zweifamilienhäuser im Sinne des $ 75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 3,1 vom Tausend. $ 16 Hauptveranlagung (1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Haupt- feststellungszeitpunkt ($ 21 Abs. 2 des Bewertungs- gesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeit- punkt. (2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der $$ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuer- meßbetrag bleibt unbeschadet der $$ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Der sich nach den- Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungs- zeitraum. (3) Ist eine Hauptveranlagung unzulässig, weil die Grundsteuer für das erste Kalenderjahr des Haupt- veranlagungszeitraums verjährt ist, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Ver- hältnisse des Hauptveranlagungszeitpunktes mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkl vorgenommen werden, für den die Grundsteuer noch nicht verjährt ist. <!-- page 4 --> 968 $ 17 Neuveranlagung (1) Wird eine Wertfortschreibung ($ 22 Abs.1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschrei- bung oder Zurechnungsfortschreibung ($ 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung). (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß 1. Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Einheitswert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranla- gungszeitpunkl festgesetzten Steuermeßbetrag führen oder 2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; $ 222 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ist entspre- chend anzuwenden. Eine Neuveranlagung, die zu einem niedrigeren Steuermeßbetrag führt, ist nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. (3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein ab- weichender Steuermeßbetrag ergibt. $ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absalzes 2 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Steuermeßbetrags jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Steuermeßbe- scheid erteilt wird. (4) Treten die Voraussetzungen für eine Neu- veranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ($ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbe- träge vorgenommen. $ 18 Nachveranlagung (1) Wird eine Nachfeststellung ($ 23 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetlrag auf den Nachfeststellungszeit- punkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung). (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nach- träglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befrei- ung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert ($ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (3) Der Näachveranlagung werden die Verhält- nisse im Nachveranlagungszeiipunkt zugrunde ge- legt. Nachveranlagungszeitpunkt ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Einheitswert nach- träglich festgestellt wird; 2. in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Be- freiungsgrundes folgt. $ 16 Abs. 3 ist entspre- chend anzuwenden. (4) Treten die Vorausseizungen für eine Nach- veranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ($ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeß- beträge vorgenommen. $ 19 Anzeigepflicht Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen, der nach $ 10 als Steuer- schuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist inner- halb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Fest- setzung des Steuermeßbetrags zuständig ist. $ 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags (1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, 1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder 2. wenn dem Finanzamt vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist bekannt wird, daß a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befrei- ungsgrund eingetreten ist oder b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft worden ist. festgesetzt (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt ($ 24 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes) an; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. $ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. (3) Treten die Voraussetzungen für eine Auf- hebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ($ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenom- men. <!-- page 5 --> Nr. 66 -—- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 969 8 21 Änderung von Steuermeßbescheiden Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen er- geben, die zu einer abweichenden Festsetzung füh- ren. $ 22 Zerlegung des Steuermeßbetrags (1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über meh- rere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag vorbe- haltlich des $ 24 in die auf die einzelnen Gemein- den entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungs- anteile). Für den Zerlegungsmaßstab gilt folgendes: 1. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermeßbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Der auf den Wirtschaftswert ent- fallende Teil des Steuermeßbetrags ist in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die ein- zelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. 2. Bei Grundstücken ist der Steuermeßbetrag in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzel- nen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Er- gebnis, so hat das Finanzamt auf Antrag einer Gemeinde die Zerlegung nach dem Maßstab vorzunehmen, der nach bisherigem Recht zu- grunde gelegt wurde. Dies gilt nur so lange, als keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt; im Falle einer wesentlichen Änderung ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der den tatsächlichen Verhältnissen besser Rech- nung trägt. Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld- ner über die Zerlegungsanteile, so sind diese maß- gebend. (2) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsan- teil von weniger als fünfzig Deutsche Mark, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 1 der größte Zerlegungsanteil zusteht. & 23 Zerlegungsstichtag (1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags werden die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zu- grunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermeßbetrags maßgebende Einheitswert festge- stellt worden ist. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerle- gung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zer- legungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zwanzig Deutsche Mark von ihrem bisherigen Anteil abweicht. $ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich Die Landesregierung kann durch Rechtsverord- nung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte. Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 8 25 Festsetzung des Hebesatzes (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hun- dertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungs- anteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalen- derjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranla- gungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Än- derung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebe- satzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. (4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; 2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Ge- bietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene He- besätze zulassen. 8 26 Koppelungsvorschriiten und Höchsthebesätze In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt- schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke, für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und für die Lohnsummensteuer zu- einander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Ge- nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnah- men zugelassen werden können, bleibt einer lan- desrechtlichen Regelung vorbehalten. <!-- page 6 --> 970 $27 Festsetzung der Grundsteuer (!) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr fesigeselzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalen- derjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhe- bende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums lestgesetzt werden. (2) Wird der Hebesatz geändert (8 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern. (3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vor- jahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch Öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wer- den. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 8 28 Fälligkeit (1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Klein- beträge wie folgt fällig werden: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn die- ser dreißig Deutsche Mark nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser sechzig Deut- sche Mark nicht übersteigt. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Ab- satz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag ent- richtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung be- antragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. 829 Vorauszahlungen Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrunde- legung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu ent- richten. 8 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu ent- richten waren ($ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt ($ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent- richten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszah- lungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ent- richtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer- bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird. $ 31 Nachentrichtung der Steuer Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach $ 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange- gangenen Fälligkeitstage ergibt ($ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Abschnitt IV Erlaß der Grundsteuer 8 32 Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen (1) Die Grundsteuer ist zu erlassen 1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, des- sen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, ‘Wissenschaft oder Natur- schutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Ko- sten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von ge- schichtlichem Wert ist der Erlaß von der weite- ren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffent- lichkeit zugänglich gemacht sind; 2. für Öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sport- plätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. (2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, ins- besondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge- macht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grund- steuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Roh- ertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissen- schaftliche, Künstlerische oder geschichtliche Bedeu- tung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist. $ 33 Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung (1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Roher- trag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes <!-- page 7 --> Nr. 66 -—- Tag der Ausgabe: erlassen, der vier Tünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschalt und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlaß nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist 1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlaßzeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirt- schaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre; . bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlaßzeit- raums maßgebend wäre. $ 79 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung; . bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren zu ermitteln ist, die nach den Verhältnissen zu Be- ginn des Erlaßzeitraums geschätzte übliche Jah- resrohmiete. In den Fällen des $ 77 des Bewertungsgesetzes gilt als normaler Rohertrag die in entsprechender An- wendung des Salzes 3 Nr. 2 oder 3 zu ermittelnde Jahresrohmiete. (2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Roh- ertrags die Minderung der Ausnutzung des Grund- stücks. (3) Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaft- liche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern wür- den. (4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigen- gewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfaßt der Wiirt- schaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwiit- schaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nut- zung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hun- dertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln. (5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlaßgrund, wenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschrei- bung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. 8 34 Verfahren (1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Ka- lenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Er- Bonn, den 11. August 1973 971 laßzeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums. (2} Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgen- den 31. März zu stellen. (3) In den Fällen des $ 32 bedarf es keiner jähr- lichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuld- ner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften $ 35 Auslaufende Beihilien zur Förderung von Arbeiterwohnstätten $ 29 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1951 (Bundes- gesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905), ist in den Fällen, in denen der Beihilfezeitraum am 1. Januar 1974 noch nicht abgelaufen ist, weiter anzuwenden. $ 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (1) Der Veranlagung der Steuermeßbeträge für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz- blatt IS. 141, 180), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundes- gesetzbl. I S. 1284), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zu- grunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse we- gen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden. (2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Woh- nungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich er- füllt sind: 1. Der Kriegsbeschädigte muß für die Zuweisung des Grundstücks die Kapitalabfindung an das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt haben. . Er muß entweder mit dem Unternehmen einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise abgeschlossen haben, daß er zur Miete wohnt, bis das Eigentum an dem Grundstück von ihm er- worben ist, oder seine Rechte als Mieter müssen durch den Mietvertrag derart geregelt sein, daß das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast gleichkommt. <!-- page 8 --> 972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teill 3. Es muß sichergestellt sein, daß die Steuerver- günsligung in vollem Umfang dem Kriegsbe- schädigten zugute kommt. (3) Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verslorbenen Kriegs- beschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. Ver- heiratet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuer- vergünstigung weg. & 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974 (1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptver- anlagung der Grundsteuermeßbeträge statt (Haupt- veranlagung 1974). Der Steuermeßbescheid kann be- reits vor dem 1. Januar 1974 erteilt werden; $ 21 gilt sinngemäß. (2) Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalender- jahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. (3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 des Bewertungsänderungsgeseizes 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. 15. 1157). (4) Die bei der Hauptfeststellung der Einheits- werte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 fest- gestellten Einheitswerte sind, soweit die Steuer- pflicht in diesem Gesetz abweichend vom bisherigen Recht geregelt ist, zu ändern. & 38 Anwendung des Gesetzes Dieses Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1974. & 39 Berlin-Kiausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 2 Änderung grundsteuerlicher Vorschriften zur Förderung des Wohnungsbaus 81 Anderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun- desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezem- ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), wird wie folgt geändert: 1. $ 92 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die foigende Fassung: „Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind". b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Für Grundstücke mit öffentlich geför- derten oder steuerbegünstiigten Wohnungen (begünstigte Wohnungen), die bis zum 31. De- zember 1973 bezugsfertig geworden sind, darf die Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erho- ben werden, der maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnungen geschaffen worden sind. Die Vorschriften der $$ 16, 17 und 18 des Grundsteuergesetizes finden insoweit keine Anwendung.“ c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und er- hält die folgende Fassung: „(2) Befinden sich auf einem Grundstück außer begünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räu- me, so ist für Veranlagungszeitpunkie vom 1. Januar 1974 an der nach Absatz 1 maßge- bende Stevermeßbetrag um den Beirag zu er- höhen, der auf die nichtbegünstigten Wohnun- gen und Räume entfällt, soweit sie nicht be- reits in dem Steuermeßbetrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind. Dieser Betrag ist auf Grund des für die Zeit ab 1. Januar 1974 je- weils geltenden Einheilswerts in der Weise zu 'ermitteln, daß die nach dem Grundsteuer- gesetz jeweils maßgebende Steuermeßzahl auf den Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen angewendet wird, der auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume entfällt. $ 92a Abs.2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.” e) Absatz 4 wird gestrichen. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und er- hält die folgende Fassung: „(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wohnheime, die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewor- den sind.” . Nach $ 92 wird der folgende $ 92 a eingefügt: „8 92 a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind (1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungen (begün- stigte Wohnungen), die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind, bemißt sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In den Fäl- len der Mindestbewertung ist sinngemäß zu ver- fahren. (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer . begünstigten Wohnungen auch andere Wohnun- gen, gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf <!-- page 9 --> Nr. 66 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 973 die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der sich zu- sammensetzl aus 1. dem Bodenwerlanteil nach Ahsatz 1 und 2. dem auf die nichlbegünstiglen Wohnungen und Räume entfallenden Teil des Einheitswertan- teils der Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheilswerte bei einer Be- wertung im Ertragswertverfahren nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im Sachwertverfahren nach dem Verhältnis des umbaulen Raumes zu be- stimmen. Wohnungen, für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen für die Grundsteuerver- günstigung vorzeitig weggefallen sind, gehö- ren zu den nichtbegünstigten Wohnungen. In den Fällen der Mindestbewertung ist sinnge- mäß zu verfahren. (3) Wird für ein Grundstück bereits die Grund- steuervergünstigung nach $ 92 gewährt und werden auf diesem Grundstück nach dem 31. De- zember 1973 weitere begünstigte Wohnungen neu geschaffen, so bestimmt sich die Grundsteuer- vergünstigung für diese Wohnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergünstigung für die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewordenen Wohnungen entfällt, nach $ 92, für den restlichen Vergünsligungszeitraum nach den Absätzen 1 und 2. (4} Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes und für Be- triebsgrundstücke im Sinne des $ 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgeselzes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind. (6) Enthält ein Betrieb der Land- und. Forst- wirtschaft begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen entfallende Teil des Woh- nungswerts ($ 47 des Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu lassen. Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. Einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im Sinne des $ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleich. (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbe- tragsverfahren ermittelt." . In 8 93 werden die Worte „$ 92” durch die Worte „88 92 oder 92 a" ersetzt, . $ 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „$ 92" durch die Worte „$$ 92 oder 92 a“ ersetzt. b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: „(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ganz oder teil- weise fort, so entfällt insoweit die Vergünstj- gung mit Wirkung vom Beginn des Kalender- jahres, das auf den Fortfall der Vorausset- zungen folgt." c) Absatz 5 wird gestrichen. 5. $ 110 wird gestrichen. g2 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S.149) wird wie folgt geändert: 1. $ 47 erhält die folgende Fassung: „8 47 Grundsteuervergünstigung (1) Für Öffentlich geförderte und steuerbe- günstigte Wohnungen, Wohnräume und Wohn- heime wird die Grundsteuervergünstigung nach Maßgabe der $$ 92 bis 94 des Zweiten Woh- nungsbaugesetzes in der jeweils geltenden Fas- sung gewährt. Soweit in diesen Vorschriften auf andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau- gesetzes verwiesen wird, sind die entsprechen- den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes an- zuwenden. (2) Als Wohnheime gelten Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn- bedürfnisse zu befriedigen.” 2. Die $$ 48 und 49 werden gestrichen, 83 Anwendung des $ 92 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes $ 92 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung nach $ 1 dieses Artikels ist erstmals für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1974 anzu- wenden. Für Veranlagungszeitpunkte bis ein- schließlich 1. Januar 1973 gilt $ 92 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Artikel 3 Reichsabgabenordnung $1 Änderung der Reichsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. IS. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßig- keit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslands- investitionen vom 8, September 1972 (Bundesgesetz- <!-- page 10 --> 974 blatt 1 5. 1713), wird mit erstmaliger Wirkung für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1974 wie folgt ge- ändert: 1. $ 116 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Worte „gelten die Ab- sätze 1 und 2" durch die Worte „gilt der Ab- salz 1" ersetzt und Satz 2 gestrichen, 2. $ 165 e Abs. 3 wird gestrichen. 52 Übergangsvorschrift zu $ 226 der Reichsabgabenordnung $ 226 Abs. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung gilt bei der Grundsteuer letztmalig für das Kalenderjahr 1973.
Artikel 4 Änderung des Steueranpassungsgesetzes In $ 3 Abs. 5 Nr. 2 des Steueranpassungsgeseizes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zu- letzt geändert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehun- gen und zur Verbesserung der steuerlichen Wett- bewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Sep- tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte „und bei der Grundsteuer” gestrichen.
Artikel 5 Übergangsvorschrift zum Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen Die Vorschriften des Einführungsgesetzes zu den Realsieuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs- gesetzbl. I 5. 961), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezem- ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996), sind ab dem Kalenderjahr 1974 auf die Grundsteuer nicht mehr anzuwenden. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil
Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften (1) Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden auf- gehoben 1. das Grundsteuergesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 10. August 1951 {Bundes- gesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905), sowie Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bun- desgesetzbl. IS. 515), 2. die Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 79) sowie die Grundsteuer- erlaßverordnung vom 26. März 1952 (Bundes- gesetzbl. I S. 209), beide Verordnungen zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. IS. 1118), 3. das bayerische Gesetz über die Festseizung der Grundsteuer für mehrere Rechnungsjahre vom 22. Dezember 1960 (Bayerisches Gesetz- und Ver- ordnungsblatt S. 298). (2) Die weitere Anwendung bisher geltender Rechtsvorschriften nach $ 35 des Grundsteuergeset- zes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 8 . Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- dung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. August 1973 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Goppel Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Finanzen Schmidt