跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Federal Harbourg Fees Ordinance

颁布于 2008-10-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (BundesSeehäfen-Abgabenverordnung - BHfAbgV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Sea
关键词
harbour, fees/royalties, enforcement/compliance

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung – BHfAbgV) Vom 27. Oktober 2008 Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, See zeichenhafen Wittdün, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel. (2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen 1. auf Helgoland, im Seezeichenhafen Wittdün, in Kiel Holtenau und Brunsbüttel die Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz und Sicherheitshafenverordnung vom 28. Au gust 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt geän dert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BAnz. S. 1055), sowie 2. das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713). § 2 Abgaben (1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten. (2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unbe rührt. § 3 Berechnungsgrundlagen (1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Be messungseinheit zugrunde zu legen: 1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Inter nationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein kommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen; 3. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmess briefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern; 4. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen 2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern; 5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungs einheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge; 6. die Länge in Metern über alles a) bei Fischereifahrzeugen, b) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser fahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist. (2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden. § 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Die Abgaben schuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgaben pflichtige Hafengebiet. Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abga benrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abga benschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürger lichen Gesetzbuches zu verzinsen. § 5 Befreiungen und Ermäßigungen (1) Hafengeld wird nicht erhoben 1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmen, die im Auf trag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchfüh ren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auf traggeberin vorlegen, 2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Ret tung Schiffbrüchiger, 3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fi schereiaufsichtsfahrzeuge, 4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeu ge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßi gen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, 5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dau ert. (2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buch stabe a auf 25 Prozent. (3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzel fall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfor dert. § 6 Pauschalen Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasser fahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasser fahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In die sem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahr zeug zu berechnen. § 7 Anmeldung Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erfor derlichen Unterlagen vorzulegen. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abga benverordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2436), zuletzt geändert durch Artikel 119 des Geset zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft. Berlin, den 27. Oktober 2008 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 2153Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 Anlage (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen (1) Das Hafengeld beträgt 1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Per sonenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unab hängig davon, ob Güter mitgeführt werden, a) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Helgoland – in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeld freien Zeit von 24 Stunden 0,23 €, – in der übrigen Zeit nach Ablauf einer hafengeld freien Zeit von 24 Stunden 0,23 €, mindestens 17,00 € pro Benutzung, im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; b) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro an gefangene 24 Stunden im Hafen Holtenau 0,23 €, mindestens 27,00 € pro Benutzung; 2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Perso nenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden, je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; 3. für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge – mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten – je Bemessungseinheit – in den Häfen am Nord-Ostsee Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €, – in den übrigen Häfen bei Benut zung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €. (2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liege zeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 €, in den übrigen Häfen 0,40 €. (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzun gen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von bis zu 7 m 1,30 €, über 7 m bis zu 10 m 2,00 €, über 10 m bis zu 12 m 2,60 €, über 12 m bis zu 14 m 3,00 €, über 14 m bis zu 16 m 3,20 €, über 16 m bis zu 18 m 4,00 €, über 18 m bis zu 20 m 6,00 €, über 20 m bis zu 26 m 8,00 €, über 26 m bis zu 30 m 12,00 €, für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 €. (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch stabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden – im Hafen Helgoland bei einer Länge bis zu 8 m 6,50 €, über 8 m bis zu 10 m 10,00 €, über 10 m bis zu 14 m 13,00 €, über 14 m bis zu 17 m 15,00 €, über 17 m bis zu 20 m 18,00 €, für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 €, – in den übrigen Häfen bei einer Länge bis zu 8 m 5,50 €, über 8 m bis zu 10 m 8,00 €, über 10 m bis zu 14 m 10,00 €, über 14 m bis zu 17 m 11,00 €, über 17 m bis zu 20 m 14,00 €, für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 €, bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge je weils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt 1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen derjahr bis zu jährlich 20 Benutzungen das 15-Fache, 40 Benutzungen das 30-Fache, 80 Benutzungen das 45-Fache, 250 Benutzungen das 90-Fache, über 250 Benutzungen das 100-Fache des Hafengeldes nach Absatz 1, 2. für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3. 2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008

Federal Harbourg Fees Ordinance · Nelum