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德国的法律

Federal Agriculture and Food Institute Costs Ordinance

颁布于 2003-11-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLEÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Agricultural and rural development
关键词
ecological production/organic production, agricultural commodities, fees/royalties, institution, governance

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文本

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  1. 2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbauge setzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: § 1 Erhebung von Kosten Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko Landbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. § 2 Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge bührenverzeichnis. (2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außer gewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nach Maßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbe trages erhöht werden. Der Kostenschuldner ist vor der Vornahme der Amtshandlung zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. § 3 Auslagen Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Aus lagen erhoben. § 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich tigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei tung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurück genommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts handlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwal tungskostengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr er hoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens gesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Wider spruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenent scheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. § 5 Übergangsregelung Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Kosten in einem unanfecht baren Bescheid vorbehalten hat. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung – BLEÖLGKostV) Vom 19. November 2003 Bonn, den 19. November 2003 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2359 Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes 20 bis 210Änderung oder Verlängerung der Zulassung3.2 40 bis 390Erteilung der Zulassung3.1 Zulassung der Verwendung einer Zutat land wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 3 11Ausstellung von Zweit/Mehrfachbescheinigun gen von der Originalbescheinigung nach Arti kel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 je Exemplar 2.4 22Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein fuhren aus Drittländern nach Artikel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 2.3 22 bis 880Änderung oder Verlängerung der Genehmigung2.2 55 bis 2 990Erteilung der Genehmigung2.1 Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug nissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 2 50 bis 4 380Änderung oder Verlängerung der Zulassung1.2 1 350 bis 8 720Erteilung der Zulassung Bei der Bemessung der Gebühr können bestehende Akkreditierungen berücksichtigt werden. 1.1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1 Gebühr in EuroGebührenverzeichnis Gebühren nummer

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