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德国的法律

Erosion Protection Ordinance

颁布于 2010-05-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung – ErosionsSchV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Agricultural and rural development, Land and soil
关键词
agricultural land, financial agricultural measures, subsidy/incentive, erosion, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, pollution control

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  1. ISSN 0174-478 X 417 2010 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 22. Juni 2010 Nr. 9 Tag I N H A LT Seite 15. 6. 10 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungs lasten bei bund- und länder übergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungs lastenteilungs-Staatsvertrag) . . . . . . . 417 15. 6. 10 Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs beruflich Qualifizierter und der Hoch schul zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 15. 6. 10 Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften . 427 18. 5. 10 Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . 432 5. 5. 10 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zur Änderung der Schutz gebiets- und Ausgleichs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 10. 5. 10 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bau prüfverordnung – BauPrüfVO), über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs stelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO) und zur Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium sowie der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO 446 10. 5. 10 Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Änder rung der Schullastenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 29. 5. 10 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Eintei lung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverord nung – ErosionsSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457 8. 6. 10 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Durch führung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte im Sektor Obst und Gemüse (GMO-Obst und Gemüse-Landesverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 9. 6. 10 Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung . . . 465 20. 5. 10 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Änderung der Verordnung über das Natur schutzgebiet »Flusslandschaft Donauwiesen« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungs lasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungs lastenteilungs-Staatsvertrag) Vom 15. Juni 2010 Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 unter zeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Frei staat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nord rhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saar land, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thürin gen über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versor gungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 418 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 sorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92 b des Soldaten versorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell er setzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeit punkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden. Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Kör perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrenwechsel 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genann ten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundes in terne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Abschnitt 2 Versorgungslastenteilung § 3 Voraussetzungen (1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienst herrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienst herr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwi schen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unter brechung liegt. (2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem auf nehmenden Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Be amtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamten verhältnisses ist. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. stuttgart, den 15. Juni 2010 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Mappus Rau Prof. Dr. Reinhart Rech Stächele Pfister Gönner Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag Präambel Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkei ten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslas ten teilung bei bund- und länderübergreifenden Dienst herren wechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungs lasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsver trag geschlossen. Das bislang in § 107 b des Beamtenver Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 419 § 6 Dienstzeiten (1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2Als Dienst zeiten gelten auch die im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zurückgelegten Zeiten. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversiche rung durchgeführt wurde. (2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet. § 7 Weitere Zahlungsansprüche (1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Vorausset zungen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Ab findung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er die sen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufneh menden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde. (2) 1Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienst herrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der auf nehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kos ten einer Nachversicherung zu erstatten. 2Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der aufnehmende Dienst herr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3 gezahlten Ab findung oder eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abge benden Dienstherrn zurückzuzahlen. § 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berech nung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem be rechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen. (2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn. (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende (4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung über nommen werden und keine Nachversicherung durch ge führt wurde. § 4 Abfindung (1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung. (2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeit punkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt 1. bis Vollendung des 30. Lebensjahrs: 15 %, 2. bis Vollendung des 50. Lebensjahrs: 20 %, 3. nach Vollendung des 50. Lebensjahrs: 25 %. 3Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemes sungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 %. (3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeit punkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt. (4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ab lauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand zu ver setzen wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienst herrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversi cherung angefallen wären. 2Hat der abgebende Dienst herr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Ab findung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er die sen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der Ab findung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienst herrn zu bezahlen. 3Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Bei tragssatzes in Höhe von 15 % zu zahlen. § 5 Bezüge (1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Be züge einschließlich Sonderzahlung. (2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähi gen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindest dienst- oder -bezugszeiten nicht an. (3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. 2Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen. 420 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags entsprechend den linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn zu dynamisieren. 2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Vo raussetzungen nach § 107 b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungs pflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen. 3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach § 107 b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhält nis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zah lungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon wer den die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichti gen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat. (3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den berech tigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von je dem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalls geleistet werden. 3Bei Zahlung vor Ein tritt des Versorgungsfalls ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Er reichen der für die wechselnde Person gültigen gesetz lichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen. (4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkraft tretens des Staatsvertrags mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen. (5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegen seitig über die für die Abfindung relevanten Um stände. 2§ 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. § 12 Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrags 1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staats vertrags ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Vo raussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107 b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungs pflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherren wechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abgeben den Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Zahlungsregelungen vereinbaren. (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden. Abschnitt 3 Übergangsregelungen § 9 Ersetzung von § 107 b BeamtVG 1§ 107 b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag er setzt. 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vor schrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkraft treten des Staatsvertrags begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12. § 10 Laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG (1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkraft treten des Staatsvertrags eingetreten, besteht der Erstat tungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort: 1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrags ge leis tete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben. 2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen An passungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn. 3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenver sorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienst herrn ergibt. (2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unver züglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Um stände. § 11 Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG (1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrags eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107 b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten. (2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet: Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 421 (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hin terlegung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit. Für die Bundesrepublik Deutschland: Berlin, den 26. Januar 2010 Dr. Thomas de Maizière Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 16. Dezember 2009 Günther H. Oettinger Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 16. Dezember 2009 Horst Seehofer Für das Land Berlin: Berlin, den 16. Dezember 2009 Harald Wolf Für das Land Brandenburg: Berlin, den 16. Dezember 2009 Matthias Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 16. Dezember 2009 Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 16. Dezember 2009 Ole von Beust Für das Land Hessen: Berlin, den 16. Dezember 2009 Roland Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 16. Dezember 2009 Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 16. Dezember 2009 Christian Wulff Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 16. Dezember 2009 Dr. Jürgen Rüttgers Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 16. Dezember 2009 Kurt Beck Für das Saarland: Berlin, den 16. Dezember 2009 Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 16. Dezember 2009 Stanislaw Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 16. Dezember 2009 Prof. Dr. Wolfgang Böhmer § 13 Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG 1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrags Dienst herrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht er füllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrags ver pflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienst herrn ent sprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1 gilt nur für Dienst herrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrags bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen. § 14 Entsprechende Anwendung auf § 92 b SVG Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92 b SVG. § 15 Fortgeltung der § 107 c BeamtVG und § 92 c SVG § 107 c BeamtVG und § 92 c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 16 Kündigung 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schrift lich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. 3Die Kündigung einer Par tei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt. § 17 Inkrafttreten (1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hin terlegt sind. 2Für die übrigen Parteien tritt er mit Wir kung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinter legung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidenten konferenz in Kraft. 422 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 verhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäf tigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehö rige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.« 6. Nach § 53 wird folgender § 54 eingefügt: »§ 54 Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika Tätigkeiten und Leistungen der Leiter der rechtsme dizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht wer den, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbe sondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbio logische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genom menen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienst aufgaben werden zwischen dem Wissenschafts ministerium und den anfordernden Ressorts Verein barungen getroffen.« 7. § 59 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: »Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte«. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Worte »Berufstätige ohne Hoch schulzugangsberechtigung« werden durch die Worte »Beruflich Qualifi zierte« ersetzt. bbb) In Nummer 1 Buchst. d werden die Worte »nach § 14 des Schulgesetzes« durch die Worte »im Sinne von § 14 des Schulgesetzes« ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden die Worte »eine auf den angestrebten Studiengang bezo gene studienfachliche Beratung« durch die Worte »ein Beratungsgespräch an einer Hochschule« ersetzt. Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 16. Dezember 2009 Peter Harry Carstensen Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 16. Dezember 2009 Christine Lieberknecht Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs beruflich Qualifizierter und der Hoch schulzulassung Vom 15. Juni 2010 Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz be schlossen: Artikel 1 Änderung des Landeshochschulgesetzes Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird folgender Teilsatz angefügt: »sie sind Hochschulen für angewandte Wissen schaften;«. b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt: »; sie sind Hochschulen für angewandte Wissen schaften«. 2. § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: »Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unterneh men in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ent sprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hoch schulen.« 3. § 13 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 wird gestrichen. 4. In § 38 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort »Bache lor-Studiengängen« die Worte »und Staatsexamens studiengängen« eingefügt. 5. § 49 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: »Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (un terhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Be rücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungs Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 423 8. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt: »9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprü fung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Üb rigen besteht.« 9. § 70 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: »§ 55 Abs. 1 gilt entsprechend.« 10. In § 72 Abs. 1 werden nach der Angabe »§ 70 Abs. 2« die Worte »und 6 Satz 3« eingefügt. Artikel 2 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), geändert durch Ar tikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 511), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte »Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen nach Artikel 1 des Staatsvertrages über die Ver gabe von Studienplätzen« durch die Worte »Ver gabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemein samen Einrichtung für Hochschulzulas sung vom 5. Ju ni 2008 (zentrales Vergabever fahren)« und die Worte »Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen« durch die Worte »Staatsvertrag über die Errichtung einer gemein samen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag)« ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort »Dienst« die Worte »sowie der Dualen Hochschule« angefügt. 2. In der Überschrift des 2. Abschnittes, in der Über schrift von § 2 a, in § 3 Satz 1, in der Überschrift des 3. Abschnittes sowie in § 5 Abs. 1 Satz 1 werden je weils die Worte »Verfahren der Zentralstelle« durch die Worte »zentrale Vergabeverfahren« ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe »Artikel 15 des Staatsvertrages« durch die Angabe »Artikel 12 des Staatsvertrages« ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe »nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages« durch die Angabe »im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages« ersetzt. 4. In § 2 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 wird die Angabe »Ar tikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages« jeweils durch die Angabe »Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages« ersetzt. ddd) Die Worte »für ein Studium in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang« werden durch die Worte »für ein Hochschulstu dium, das zu einem ersten Hochschul abschluss führt« ersetzt. bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: »Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministe rium, dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildun gen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwer tig sind; diese Entscheidung ist im Gemein samen Amtsblatt zu veröffentlichen.« c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: »Beruflich Qualifizierte, die 1. eine durch Bundes- oder Landesrecht gere gelte mindestens zweijährige Berufsausbil dung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestreb ten Studiengang fachlich entsprechenden Be reich, und 2. einen schriftlichen Nachweis über ein Be ratungsgespräch an einer Hochschule er bringen, können die Qualifikation für ein Hochschul studium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschul abschluss führt, durch das Bestehen einer be sonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Füh rung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erzie hungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fach licher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfah rung nach Nummer 1 angerechnet werden.« bb) In Satz 4 wird das Wort »über« durch die Worte », insbesondere die fachliche Ent sprechung der Studiengänge,« ersetzt. d) In Absatz 3 werden nach dem Wort »Eignungs prüfung« die Worte »für den Erwerb der Qualifi kation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1« eingefügt und die Angabe »des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1« durch die Angabe »des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1« ersetzt. 424 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 ebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympi schen Sportbundes angehören. Bewerber nach Satz 2 Nr. 4 werden nach ihrer Eignung und Motivation für den gewählten Stu dien gang und den angestrebten Beruf entspre chend Absatz 2 ausgewählt. Die nach Abzug der Vorabquoten nach Satz 2 zur Verfügung stehen den Stu dienplätze werden 1. zu 90 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Auswahlverfah rens nach Absatz 2, 2. zu 10 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Stu diengang (Wartezeit) vergeben. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rang folge nach der Durchschnittsnote der Hoch schulzugangsberechtigung. Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 vergeben. Wer den Quoten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden. Im Übrigen gel ten Ar tikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 3 und 5, Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Staatsvertrages sowie § 2 b ent sprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird.« b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 5 wird die Angabe »Ab satz 1 Satz 1 Nr. 1« jeweils durch die Angabe »Absatz 1 Satz 4 Nr. 1« ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num mern 6 und 7 angefügt: »6. Motivationsschreiben, »7. schriftliche Abhandlung (Essay).« cc) Satz 3 erhält folgende Fassung: »In die Auswahlentscheidung sind mindes tens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie mindestens ein Auswahlmaßstab ge mäß Satz 2 Nr. 3 bis 7 einzubeziehen.« dd) In Satz 4 wird nach dem Wort »werden« fol gender Halbsatz angefügt: »; Ausnahmen sind mit Zustimmung des Wis senschaftsministeriums möglich, insbeson dere wenn der Aufwand außer Verhältnis zur erreichbaren Auswahlwirkung steht«. c) In Absatz 3 wird die Angabe »Absatz 1 Satz 1 Nr. 1« durch die Angabe »Absatz 1 Satz 4 Nr. 1« ersetzt. 8. In § 6 b wird die Angabe »§ 6 Abs. 2 und 4« durch die Angabe »§ 6 Abs. 2 bis 4« ersetzt. 5. § 4 erhält folgende Fassung: »§ 4 Stiftungsrat der ›Stiftung für Hochschulzulassung‹ Die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulas sung wird nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsver trages als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Er richtung einer Stiftung ›Stiftung für Hochschulzulas sung‹ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710). Der Vertreter des Landes im Stiftungsrat wird vom Wissenschaftsministerium bestimmt; die Vertreter der Hochschulen im Stiftungsrat werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des in Satz 2 genannten Gesetzes von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskör perschaften der Hochschulen bestellt. Vertretungs körperschaften im Sinne des Satzes 3 Halbsatz 2 sind die Rektorenkonferenzen der Universitäten, der Pä da gogischen Hochschulen sowie der Fachhochschu len des Landes Baden-Württemberg.« 6. § 5 Abs. 4 Satz 6 erhält folgende Fassung: »Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Band breiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hoch schulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissen schaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.« 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) In Studiengängen, in denen eine Zulassungs zahl nach § 5 festgesetzt ist, wird die Studien platzvergabe nach Maßgabe der Sätze 2 bis 8 vorgenommen. Von den festgesetzten Zulassungs zahlen sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vor abquote) für 1. Bewerber, für die die Ablehnung des Zulas sungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 3. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudium) und 4. Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Perso nenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundes Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 425 3. weitere kapazitätsbestimmende Kriterien nach § 5 Abs. 4 festzulegen, 4. die Zulassungszahlen nach §§ 3 und 5 festzu setzen, soweit die Festsetzung durch Satzung nicht den Hochschulen überlassen worden ist.« Artikel 3 Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), geändert durch Ar tikel 13 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: »Bei Beteiligungen eines Universitätsklinikums an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließ lich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsord nung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsmi nisterium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Universitätsklinika.« b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: »(5) Das Wissenschaftsministerium kann Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik nach den Ab sätzen 1 und 3 beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öf fentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Universitäts klinikum, der Universität und dem Dritten. Die Vereinbarung hat insbesondere Rege lungen zu treffen 1. zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Belei h ung; 2. zur Sicherung der sachgerechten Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 und zur Sicherung eines angemessenen Einflusses des Universitätsklinikums und der Universität auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Befug nisse, die Gegenstand der Beleihung sind; 3. zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben des Beliehenen; 4. zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Beleihung; 5. zur Haftungsfreistellung des Universitätsklini kums, der Universität und des Landes für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Beliehener oder aus der Verwendung von auf die Universität oder das Universitätsklinikum hinweisenden Be zeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeig 9. § 8 erhält folgende Fassung: »§ 8 Serviceverfahren Die Hochschule kann die Stiftung für Hochschul zulassung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungs verfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages zu un terstützen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landes rechts und einer Rechtsverordnung gemäß § 11 ver traglich festzulegen.« 10. In § 9 Satz 2 werden die Worte »oder einer Stelle nach § 8 Abs. 1 Satz 1« gestrichen. 11. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe »Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages« durch die Angabe »Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages« ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 7 wird die Angabe »§ 6 Abs. 1 Satz 4« durch die Angabe »§ 6 Abs. 1 Satz 8« ersetzt. bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt: »9. die Grundsätze des Serviceverfah rens und der Teilnahme der Hoch schulen am Serviceverfahren nach § 8.« bb) Es wird folgender Satz angefügt: »Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr. 9 be dürfen der Zustimmung des Wissenschafts ausschusses des Landtags von Baden Württemberg.« b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe »Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages« durch die Angabe »§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2« ersetzt. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: »(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermäch tigt, durch Rechtsverordnung 1. allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächer gruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzu legen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung durch Satzung zu tref fen, 2. das Rechenverfahren zur Anwendung der Normwerte zur Ermittlung der Aufnahmekapa zität zu regeln, 426 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort »Klinikumsvorstand« die Worte »mit Zustim mung des Wissenschaftsministeriums« eingefügt. b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: »Die Mitglieder nach Nummer 1 können sich durch Angehörige des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen. Die Vertreter des Landes im Aufsichtsrat unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit nur der Amtsverschwiegenheitspflicht.« Artikel 4 Änderung des Akademiengesetzes Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 355), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort »Hochschulreife« das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort »Vorbildung« die Worte »oder der Qualifikation entsprechend § 59 Abs. 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes« eingefügt. 2. § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: »Für Eignungsprüfungen im Sinne von § 59 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes gilt § 16 Abs. 2 LHGebG entsprechend.« Artikel 5 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft: 1. Die Verordnung der Landesregierung über die staat liche Prüfung im Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen vom 17. Feb ruar 1986 (GBl. S. 38), 2. die Verordnung der Landesregierung über die Errich tung einer Exportakademie der Fachhochschule Reut lingen – Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 1998 (GBl. S. 533). Artikel 6 Neubekanntmachungsermächtigung Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes und des Hochschulzulassungs gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung gel tenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhalts übersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 9, der mit Wirkung neter und in der Höhe angemessener Versiche rungen ist zu vereinbaren. 5. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Wissenschafts ausschuss des Landtags von Baden-Württem berg getroffen. Die Erteilung der Zustimmung und der Beleihungsakt sind miteinander zu ver binden; sie können mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfah rensgesetzes versehen werden. Die §§ 3 und 7 gelten für den Dritten, soweit er beliehen wurde, entsprechend; im Umfang seiner Beleihung gilt der Dritte als Teil des Universitätsklinikums. Der Beliehene finanziert sich durch eigene Mittel oder solche seiner Gesellschafter, ferner durch Entgelte, öffentliche Fördermittel und sons tige Zuwendungen; hierzu zählen auch Mittel für Forschung und Lehre. Die Finanzierung be stimmter Vorhaben, insbesondere Investitionen in die Infrastruktur, kann in der öffentlich-recht lichen Vereinbarung nach Satz 2 geregelt wer den. Das Land trifft in Bezug auf den Beliehenen keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für das Universitätsklinikum und die Universität. In der öffentlich-rechtlichen Ver einbarung nach Satz 2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Beliehene sich an der Aus bildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Beliehene Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Studi ums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durch führt, erhöht sich die jeweilige personal- oder pa tientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Die Ausbildungsbeteiligung des Be liehenen bleibt bei der Berechnung der Auf nahmekapazität außer Betracht, sofern sie aus schließlich der Verbesserung von Studium und Lehre dient, insbesondere durch Verbesserung von Betreuungsrelationen oder durch Erbrin gung von Zusatzangeboten. Werden im Zuge der Beleihung kapazitätsrelevante Ressourcen (Per sonal, Betten) vom Universitätsklinikum auf den Beliehenen verlagert, ist im Rahmen der Verein barung nach Satz 2 sicher zustellen, dass durch die Verlagerung keine Ab senkung bestehender Kapazitäten eintritt. Die Beleihung, ihr Gegen stand, ihr Umfang sowie ihre Dauer werden vom Wissenschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht.« 2. § 8 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt: »; die Funktion der Hauptversammlung im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nimmt der Wis senschaftsminister wahr«. 3. § 9 wird wie folgt geändert: Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 427 »Siebter Abschnitt Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen § 19 Ausführung des Altenpflegegesetzes (1) Der theoretische und praktische Unterricht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung wird an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft nach § 3 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) vermittelt. (2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen in freier Trägerschaft ist ergänzend zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AltPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehr kräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fach lich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als aus reichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Um fang ihrer Beschäftigung im Wesent lichen den an vergleich baren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unter richts deputaten entspricht. § 24 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (3) Das Kultusministerium und das Sozialministerium bestimmen gemeinsam in Bildungs- und Praxisplänen das Nähere zu den in der Altenpflege-Ausbildungs und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrie benen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Be teiligung von Vertretungen der Schulen und der Trä ger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten. (4) Träger der praktischen Ausbildung können Einrich tungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG sein, wenn sie 1. Träger einer Altenpflegeschule sind oder mit mindes tens einer Altenpflegeschule einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen abgeschlossen haben, 2. mindestens drei Pflegekräfte mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach dem Alten pflegegesetz und nach dem Krankenpflegegesetz und davon mindestens eine Altenpflegerin oder einen Altenpfleger in Vollzeit oder in ent spre chenden Teilzeitanteilen beschäftigen; diese Zahl er höht sich bei mehr als zwei Schülerinnen oder Schülern um eineinhalb Pflegefachkräfte je zusätzli che Schülerin oder zusätzlichem Schüler, 3. selbst oder über Kooperationen Kenntnisse und Fer tigkeiten sowohl in der stationären wie auch in der vom 6. Januar 2005 in Kraft tritt. Artikel 2 findet erstma lig zum Wintersemester 2010/2011 Anwendung mit Aus nahme von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 des Hoch schulzulassungsgesetzes in der nach Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a dieses Gesetzes geltenden Fassung, der erst malig zum Sommersemester 2011 Anwendung findet. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. stuttgart, den 15. Juni 2010 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Mappus Rau Prof. Dr. Reinhart Rech Stächele Pfister Gönner Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften1 Vom 15. Juni 2010 Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landespflegegesetzes Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 18 Satz 1 werden die Worte »Mi nis terium für Arbeit und Soziales« jeweils durch das Wort »Sozialministerium« ersetzt. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »Ministeriums für Arbeit und Soziales« durch das Wort »Sozialmi nis teriums« ersetzt. 3. Der Siebte Abschnitt erhält folgende Fassung: 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi kationen (ABl. Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. Nr. L 93 S. 11). 428 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 leitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft ge währleisten. (5) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung nach § 13 KrPflAPrV wird als Prüfung mit zentral gestell ten Aufgaben ausgestaltet. Die schriftlichen Aufsichts arbeiten werden von den Vorsitzenden der Prüfungs ausschüsse bei den oberen Schulaufsichtsbehörden gemeinsam aus den Vorschlägen der Schulen ausge wählt. (6) Das Sozialministerium kann eine Geschäftsstelle einrichten, der die Schulen ihre Vorschläge für die Prü fungsaufgaben übersenden. Die Geschäftsstelle prüft die Vorschläge und übermittelt sie den oberen Schul aufsichtsbehörden zur abschließenden Auswahl. In die Geschäftsstelle werden auf Vorschlag der obe ren Schul aufsichtsbehörden und der Schulen aus dem Kreis der Leitungen und der Lehrkräfte der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Schu len für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege eine Ge schäfts führung sowie drei weitere Personen für die Dauer von jeweils drei Jahren vom Sozialministerium berufen. (7) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 20 Abs. 3 KrPflG zu bestimmen. § 21 Pflegeberufe nach Landesrecht (1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Aus bildung, Prüfung und Erteilung der Erlaubnis zur Füh rung der Berufsbezeichnung für Pflegeberufe, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegen, an staatlich anerkannten Schulen durch Rechtsverord nung zu regeln. Auf die Schulen findet § 5 AltPflG entsprechende Anwendung. Eine Ausbildung in Alten pflegehilfe, die auch an öffentlichen Schulen stattfin det, ist durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kul tusministeriums und des Sozialministeriums zu regeln. (2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen ent halten über 1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Ab schluss der Ausbildung, den Umfang des theoreti schen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, 2. die Zugangsvoraussetzungen, das Auswahlverfah ren, 3. die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten, 4. das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zu lassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Be wertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, 5. die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungs möglichkeiten und die Zusammensetzung des Prü fungsausschusses, ambulanten Pflege vermitteln; davon sollen min destens 500 Stunden insbesondere auf geronto psychiatrische Einrichtungen oder Abteilungen, All gemeinkrankenhäuser oder Rehabilitationsklini ken, Hospize sowie auf Einrichtungen der offenen Altenhilfe entfallen, 4. eine fachliche Anleitung im Umfang von mindes tens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortge bildete Pflegefachkraft gewährleisten und 5. an mindestens zwei Schulbesuchen pro Jahr und an der Beurteilung der praktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch die Schule mitwir ken. (5) Für die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 AltPflG einzusetzen, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifika tion im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. (6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der je weils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des § 22 PSchG durch ge meinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behör den im Sinne von § 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen. § 20 Ausführung des Krankenpflegegesetzes (1) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG vermittelt. (2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen ist ergän zend zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unter richtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch quali fiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 KrPflG bleibt unberührt. (3) Das Sozialministerium bestimmt in Lehr- und Bildungsplänen das Nähere zu den in der Ausbil dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2755), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrie benen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten. (4) Die Praxisanleitung gilt als sichergestellt, wenn die Träger der praktischen Ausbildung eine fach liche An Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 429 dellprojekte, die auch an öffentlichen Altenpflege hilfeschulen stattfinden, sind gemeinsam mit dem Kultusminis te rium zu genehmigen. (2) Zur zeitlich befristeten Erprobung der Stärkung der Pflegekompetenz in der Heilerziehungspflege kann das Sozialministerium die Durchführung von Modellprojekten genehmigen. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 muss Bestimmungen enthalten über 1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Ab schluss der Ausbildung, den Umfang des theoreti schen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, 2. die Finanzierung des Modellprojekts, 3. die Zugangsvoraussetzungen, 4. die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten, 5. das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zu lassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Be wertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, 6. die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungs möglichkeiten und die Zusammensetzung des Prü fungsausschusses, 7. die Ausstellung von Zeugnissen und 8. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufs bezeichnung, soweit die Abweichung dies erfordert. § 24 Ausbildungsbegleitender Erwerb der Fachhochschulreife (1) Die in § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 genannten Schu len sowie die Schulen für bundesgesetzlich ge regelte, mindestens zweijährige Ausbildungen in den Ge sundheitsfachberufen können für Schülerinnen und Schüler, die einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach weisen, ausbildungsbegleitend die Fachhoch schulreife vermitteln. Das Nähere regelt das Sozial ministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministe rium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über 1. den erforderlichen Zusatzunterricht in den allge mein bildenden Fächern und 2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zulas sungsvoraussetzungen zur Prüfung, der Zusammen setzung des Prüfungsausschusses, der Bewertungs maßstäbe, der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, der Erteilung der Prüfungszeugnisse, der Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und der Möglichkeit der Wiederholung. (2) Die Qualifikation der Lehrkräfte, die den Zusatz unterricht an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft erteilen, muss den Qualifikations 6. die Ausstellung von Zeugnissen, 7. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufs bezeichnung und 8. die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. (3) Für eine Ausbildung in Berufen nach Absatz 1, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, gelten die Ab sätze 1 und 2 entsprechend, soweit es sich nicht um Schulen handelt, die dem Schulgesetz für Baden Württemberg unterliegen. (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung kann in Ein richtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe vermittelt werden. Näheres be stimmt die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Schule unterstützt und fördert die prakti sche Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die ausbil denden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung si cher. Die Vorschriften des Altenpflegegesetzes über das Ausbildungsverhältnis gelten entsprechend; tarif rechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 22 Umlage für Ausbildungsvergütungen Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung für den Beruf der Altenpflegehilfe von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen und Diens ten Ausgleichsbeträge erhoben werden, wenn dies erfor derlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen ist unabhängig davon, ob in den Einrichtungen oder Diensten Abschnitte der prak tischen Ausbildung durchgeführt werden. Die Ge samthöhe der Ausgleichsbeträge darf den voraussicht lichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemes senen Ausbildungsplatzangebots nicht übersteigen. Die Landesregierung ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen. § 23 Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbil dungsangeboten, die der Entwicklung oder der Weiter entwicklung von Pflegeberufen dienen, die in der Regelungszuständigkeit des Landes liegen, kann das Sozialministerium die Durchführung von Modell projekten unter Abweichung von den Rechtsver ordnungen nach § 21 Abs. 1 genehmigen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird. Mo 430 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 sung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren. Weiterbildun gen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffent lichen Fachschulen auf Grund schulrechtli cher Vor schriften bleiben unberührt. (6) Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in den in Absatz 1 genannten Be rufen, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Sofern sich diese Personen in einem Arbeitsverhältnis befinden, hat der Arbeitgeber sie bei der Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen. Weitergehende Anforderungen auf Grund privatrecht licher Vereinbarung oder zivilrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (7) Zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe können zeitlich befristet Weiterbildungsangebote erprobt wer den, die erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie er weiterte Fertigkeiten zur Mitwirkung bei medizini schen Maßnahmen und der interdisziplinären Zu sammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. Das Weiterbildungsangebot soll auf Studiengänge an Hoch schulen beschränkt werden. Die bundesrecht lichen Regelungen zur Ausübung von Heilkunde blei ben hiervon unberührt. Ziele, Dauer und Inhalt der Weiterbildung sind durch Rechtsverordnung festzule gen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. In der gemeinsamen Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann die Hochschule ermächtigt werden, Einzelheiten der Weiterbildung, insbesondere das Prüfungsverfahren, die Prüfungsleistungen und -organisation durch Sat zung zu regeln. Die Satzung bedarf des Einvernehmens von Sozialministerium und Wissenschaftsminis terium. Die Hochschule erteilt nach bestandener Prüfung neben dem Hochschulgrad auch das Weiterbildungszeugnis, das zur Führung der staatlichen Weiterbildungs bezeichnung berechtigt. Eine wissenschaft liche Be gleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hin blick auf die Erreichung der Ziele ist sicherzustellen. § 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten (1) Weiterbildungsstätten werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium staatlich anerkannt, wenn 1. fachlich qualifizierte Leitungskräfte und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, 2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen ent sprechen und 3. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit ge eigneten Einrichtungen und Diensten des Gesund heitswesens, der Pflege oder für Menschen mit Be hinderungen für die Durchführung berufs praktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist. anforderungen für Lehrkräfte an vergleichbaren öf fentlichen Schulen entsprechen. § 25 Fort- und Weiterbildung für Pflegeberufe (1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Er weiterung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Berufen der 1. Altenpflege, 2. Gesundheits- und Krankenpflege, 3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, 4. Heilerziehungspflege und 5. Entbindungspflege Weiterbildungen an staatlich anerkannten Weiterbil dungsstätten durch Rechtsverordnung zu regeln. Wei terbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrecht licher Vorschriften bleiben unberührt. (2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen ent halten über 1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Ab schluss der Weiterbildung, den Umfang des theore tischen Unterrichts und der praktischen Unterwei sung, 2. die Zugangsvoraussetzungen, 3. die Anrechnung von Unterbrechungen und Vorbil dungszeiten, 4. das Prüfungsverfahren, 5. die Ausstellung von Zeugnissen und 6. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiter bildungsbezeichnung. (3) Weiterbildungen nach Absatz 1 Satz 1, die die För derung der Rehabilitation und der Integration von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben, können auch Angehörige pädagogischer Berufe einbeziehen. (4) Sofern die Weiterbildung an öffentlichen oder staat lich anerkannten Hochschulen erfolgt, ist sie durch ge meinsame Rechtsverordnung des Sozialmi nis teriums und des Wissenschaftsministeriums zu regeln. (5) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Regie rungspräsidium Stuttgart – Landesgesundheitsamt – durch Rechtsverordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflege berufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Ver waltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bil dungsmaßnahme, die Zulassung von Fortbildungs trägern und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwal tungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer der Fortbildungsmaßnahme, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterwei Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 431 7. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufs bezeichnung und 8. die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. (3) Die in Absatz 1 genannten Schulen können einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Bildungs abschluss vermitteln. (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung kann in Ein richtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe vermittelt werden. Näheres be stimmt die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Schule unterstützt und fördert die prak tische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die aus bildenden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung sicher. Die Vorschriften des Altenpflegegesetzes über das Ausbildungsverhältnis gelten entsprechend. (5) Das Sozialministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die zeitlich befristete modell hafte Erprobung von Ausbildungsgängen für Berufe nach Absatz 1 zulassen und die modellhafte Erpro bung durch Rechtsverordnung regeln. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. § 28 Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechts verordnung die zuständigen Behörden zur Durchfüh rung der Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 5 zu be stimmen. Soweit durch die Rechtsverordnung Belange eines anderen Ministeriums berührt werden, ist sie im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. Regelungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg bleiben unbe rührt.« 4. Der bisherige § 24 wird § 29. 5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Artikel 2 Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Arti kel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816), wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe »§ 20 des Medi zinproduktegesetzes« durch die Angabe »§§ 20 und 22 des Medizinproduktegesetzes (MPG)« ersetzt. Die anerkannten Weiterbildungsstätten unterstehen der fachlichen Aufsicht des Regierungspräsidiums. (2) Die bisher von den Regierungspräsidien ausge sprochenen Anerkennungen behalten ihre Gültigkeit. (3) Die anerkannten Weiterbildungsstätten sind be rechtigt, nach den auf Grund von § 25 erlassenen Vor schriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu er teilen. (4) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über einen Ein heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (5) Die Einrichtung von Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen und Hochschulen richtet sich ab weichend von Absatz 1 nach den schulrechtlichen und hochschulrechtlichen Vorschriften. § 27 Alltagsbetreuung (1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Ein vernehmen mit dem Kultusministerium, die Ausbil dung und Prüfung für Berufe für die Unterstützung und Betreuung kranker, pflegebedürftiger Menschen und von Menschen mit Behinderungen an staatlich an erkannten Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fer tigkeiten für Unterstützungstätigkeiten in alltäglichen Situationen unter Anleitung in 1. der eigenen Häuslichkeit, 2. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 3. Einrichtungen der Pflege oder 4. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vermitteln. Auf die Schulen findet § 5 AltPflG ent sprechende Anwendung. (2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen ent halten über 1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Ab schluss der Ausbildung, den Umfang des theoreti schen Unterrichts und der praktischen Unterwei sung, 2. die Zugangsvoraussetzungen, 3. die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten, 4. das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zu lassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Be wertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, 5. die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungs möglichkeiten und die Zusammensetzung des Prü fungsausschusses, 6. die Ausstellung von Zeugnissen, 432 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 (3) Die Voraussetzungen des Artikels 1 Nr. 3 § 19 Abs. 5 dieses Gesetzes gelten auch als erfüllt, wenn als Praxis anleitung Personen eingesetzt werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die nach bisherigem Recht an Praxisanleitungen gestellten Voraussetzungen erfüllen oder an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen vorbereiten und diese Bildungsmaßnahmen erfolgreich abschließen. (4) Abweichend von Artikel 1 Nr. 3 § 27 Abs. 5 dieses Gesetzes können Abschlüsse, die im Rahmen von staat lich genehmigten oder begleiteten Modellprojekten zur Erprobung einer Ausbildung und Prüfung in der Alltags betreuung erlangt wurden, anerkannt werden, wenn das Ziel der Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. stuttgart, den 15. Juni 2010 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Mappus Rau Prof. Dr. Reinhart Rech Stächele Pfister Gönner Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 18. Mai 2010 Entschädigung und Kostenpauschalen für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg Auf Grund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 2a Satz 4 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. De zember 2008 (GBl. S. 433), wird Folgendes bekannt ge macht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 2a Satz 3 des Abge ordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Entschädigung gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie die für die Anpas sung der Kostenpauschalen maßgeblichen Kostenent wicklungssätze mitzuteilen. Die Entschädigung der Ab geordneten verändert sich entsprechend der ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung, die Kostenpau schalen werden an die festgestellten Kostenentwick lungssätze angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Lan desamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2008 und dem Juli 2009 heranzuziehen sind – 2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort »Arzneimit telgesetz« die Worte »oder dem Medizinproduktege setz« eingefügt. Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. September 2007 (GBl. S. 417, 428), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe »31. Dezember 2009« durch die Angabe »31. Dezember 2015« er setzt. 2. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort »wenn« die Worte »jeder Prüfungsteil mindestens mit 4,0 bewertet ist und wenn« eingefügt. 3. § 18 erhält folgende Fassung: »§ 18 Wiederholung der Prüfung Wer den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, darf zur Wiederho lungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prü fungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Aus bildung darf einschließlich der für die Prüfung erfor derlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbil dung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederho lungsprüfung beizufügen.« 4. In § 22 Abs. 3 werden nach dem Wort »leistet« die Worte »oder geleistet hat« eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Alten pflegegesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 719), ge än dert durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 254) und die Altenpflegeausbildungsträ gerverordnung vom 8. Juli 2003 (GBl. S. 399), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 788), außer Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 findet § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Altenpflegege setzes Anwendung für Modellprojekte, für die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein förmlicher Antrag vorliegt. Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 433 bis 250 km auf 757 EUR; über 250 km auf 840 EUR. stuttgart, den 18. Mai 2010 Der Präsident des Landtags von Baden-Württemberg Straub Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zur Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung Vom 5. Mai 2010 Auf Grund von § 110 a Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Ja nuar 2005 (GBl. S. 219) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und mit § 24 Abs. 1 WG wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz verordnet: Artikel 1 Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145, ber. S. 414), zuletzt geän dert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GBl. S. 205), wird wie folgt geändert: Anlage 7 erhält folgende Fassung: die gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit –1,53 v.H., der Verbraucher preisindex für Baden-Württemberg mit –0,6 v.H., der Anstieg der Preise für Beherbergungs- und Gaststätten dienstleistungen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland mit 2,2 v.H. und der Kraftfahrerpreisindex für Deutschland mit –5,7 v.H. beziffert. Demnach betragen ab 1. Juli 2010 – die Entschädigung (§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 5047 EUR; – die allgemeine Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgeordnetengesetz) 992 EUR; – die Tagesgeldpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgeordnetengesetz) 433 EUR; für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 374 EUR; – die Reisekostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abgeordnetengesetz) für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 335 EUR; sie erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags bis 50 km auf 419 EUR; bis 100 km auf 503 EUR; bis 150 km auf 587 EUR; bis 200 km auf 673 EUR; »Anlage 7 (zu § 5 Abs.1 und § 8 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2) Deklaratorische Liste* der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt (Stand 1. Januar 2010) Nitratproblemgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt: WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Böblingen 115007 Hinterried Renningen 115008 A Hinter dem Berg Renningen 115027 Hofgartenquelle Leonberg 115028 B Sickergalerie PW Aidlingen, Kasparbrunnen Aidlingen 115105 Floschen, Klingenbrunnen Sindelfingen Landkreis Esslingen 116014 B Kloster-Erlach-Hagenwiesenquelle Denkendorf 116033 Goldmorgen Dettingen unter Teck 434 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Göppingen 117008 Sickergalerie Eislingen – ZV Eislinger WV-Gruppe Eislingen 117010 Obere Schorteile Gingen an der Fils 117022 Sickergalerie Eybach – ZV WV Ostalb Geislingen an der Steige 117029 Magental ZV Ostalb Böhmenkirch 117114 Krähensteigquelle Bad Ditzenbach-Gosbach Bad Ditzenbach »Drackenstein« 117117 Geislingen-Eybach (ZV Ostalb) Helenen (Ost und West) Geislingen an der Steige und Felsentalquelle Landkreis Ludwigsburg 118001 Au, Mollbrunnen Sachsenheim 118006 Freudentaler Pfad Bönnigheim 118009 Fronberg Kirchheim am Neckar 118014 Hanfbach Sachsenheim 118019 Streitwiesen Sachsenheim 118020 Güttichen, Hachel Sachsenheim 118022 Langwid Ludwigsburg 118041 Ried Ludwigsburg 118049 Höpfigheim Steinheim an der Murr 118053 Ziegelquelle Steinheim an der Murr 118115 Talbrunnen, Epplebrunnen Ingersheim 118119 B Vaihingen (Auricher Fassungen) Vaihingen an der Enz 118120 Riexingen Oberriexingen 118133 Schwieberdingen Schwieberdingen 118137 Strudelbachtal Eberdingen 118145 Neckarhalde Besigheim 118146 Faulbachtal, Winzerhausen Großbottwar 118147 Kälbling Mundelsheim Rems-Murr-Kreis 119028 Quellfassung Kieselhof Murrhardt 119063 Schnitzers-Quelle Althütte 119075 TB 1 und 2, Hüftelwiesen Allmersbach im Tal 119114 Brunnen zwischen den Bächen Winnenden 119120 Gehrbrunnenquelle Berglen 119122 Schwanzwiesenquellen 1 bis 3, Fleischbrunnenquelle Allmersbach im Tal 119141 Mühlwiesenquelle, Hiebersquelle, Raisquelle Berglen 119148 Hofstatt-Quelle Berglen 119149 Brunnenwiesenquelle Berglen 119152 Häuslesbrunnenquelle I–IV, Felsenquelle Berglen 119179 Backenbrunnenquelle Weinstadt 119209 Schlegelsbergquelle I Auenwald 119210 Schlegelsbergquellen II, III, IV Auenwald Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 435 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** 119212 Schlegelsbergquelle VII Auenwald 119215 Binsachquelle Leutenbach 119216 Hungerbergquelle Leutenbach 119227 Tiefbrunnen Schillerstraße Waiblingen 119246 Schieber’s Quellschacht Sulzbach an der Murr 119248 Schlossbrunnen-, Fräulein-Quellschacht, Sulzbach an der Murr Vereinigte Quelle Schächte I–V und Quellsammelschacht 119346 Untere, Mittlere, Obere Grauquellen Murrhardt Stadt Heilbronn 121110 Böckinger Wiesen Heilbronn 121213 Waldquelle, Biberach Heilbronn 121214 Mauerquelle, Biberach Heilbronn 121217 Heilbronn-Biberach, Kühnbachtal Heilbronn Landkreis Heilbronn 125001 Eppingen-Richen und Ittlingen Ittlingen 125007 Gemmingen (Aussiedler) Gemmingen 125011 Zaberfeld-Ochsenburg und -Leonbronn Zaberfeld 125012 Pfaffenhofen (Belz) Pfaffenhofen 125014 Güglingen Güglingen 125016 Güglingen-Eibensbach Güglingen 125018 Bönnigheim (Treffentrill) Cleebronn 125023 Lauffen (Br. Lauffener Schlinge) Brackenheim 125034 Bad Rappenau-Fürfeld Bad Rappenau 125048 Gundelsheim-Obergriesheim Gundelsheim 125054 Bad Friedrichshall-Jagstfeld Bad Friedrichshall 125055 Untereisesheim Untereisesheim 125061 Neckarsulm (Hängelbach) Neckarsulm 125062 Neckarsulm (Pichterich) Neckarsulm 125067 Hardthausen-Kochersteinsfeld (Most- u. Trautenbrunnen) Hardthausen am Kocher 125070 Hardthausen-Gochsen Hardthausen am Kocher 125077 Langenbrettach-Langenbeutingen Langenbrettach 125080 Eberstadt Eberstadt 125084 Weinsberg-Grantschen Weinsberg 125085 Ellhofen (Im hohen Steg) Ellhofen 125123 Oedheim (Seelesquelle) Oedheim 125133 Leinbachtal Leingarten 125136 Eppingen-Sulzfeld Sulzfeld 125139 Hardthausen-Kochersteinsfeld Hardthausen am Kocher 125140 Hardthausen-Lampoldshausen Hardthausen am Kocher 125144 Bad Wimpfen (Lohwasenquelle) Bad Wimpfen 125169 Bad Friedrichshall Bad Friedrichshall 125201 Eppingen und Eppingen-Elsenz Eppingen 436 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** 125215 Bad Wimpfen (BBR Allmend und Oswald) Bad Wimpfen 125237 Neuenstadt-Kochertürn Neuenstadt 125274 Bad Wimpfen (Quelle Wannenwingert) Bad Wimpfen 125277 Brackenheim-Stockheim Brackenheim 125289 Ilsfeld und ZV Schozachwasserversorgungsgruppe Ilsfeld Hohenlohekreis 126011 Argenbrunnen, Altkrautheim Krautheim 126021 Klettenrain, Hohebach Dörzbach 126097 Lange Weide I, Windischenbach Pfedelbach 126099 Häule, Baierbach Pfedelbach 126101 Am Rain, Oberohrn Pfedelbach 126109 Ehrbrunnen, Untersteinbach Pfedelbach 126112 Neue und Alte Quelle, Criesbach Ingelfingen 126118 B TB BBR Lange Hofäcker, Klepsau Krautheim 126127 Höfle, Seequellen, Zornbrunnen, Kemmeten Künzelsau 126133 Kleeberg, Sailach Waldenburg 126136 Lachenbrunnen, Hopfengarten Schöntal 126137 Wehrwiesen, Oberkessach Schöntal 126141 Brunnenwiesen, Oberginsbach Krautheim 126146 Sand/Schafwiesen, Bieringen Schöntal 126149 Klingenwiese, Heimhausen Mulfingen 126158 Langenrain, Löschenhirschbach Neuenstein 126163 B Adler, Teileinzugsgebiet Öhringen Öhringen 126165 Erlenwiesen, Rappach Bretzfeld 126170 Hahnen, Baumerlenbach Öhringen 126172 Lehle, Westernbach Zweiflingen Landkreis Schwäbisch Hall 127012 Gailsbach Mainhardt 127058 Wasserverband Halden/Halden Bühlertann 127070 Braunsbrunnen, Pfedelbach Mainhardt 127101 B ZV BWVG Michelfeld/Blindheim Michelfeld 127121 Gemeinde Stimpfach/Gerbertshofen Stimpfach 127129 ZV Jagstgruppe »Großenhub« Fichtenau 127157 Hainequellen Stimpfach 127158 Neunkirchen Michelfeld 127161 Teufelshaldenquellen Sulzbach-Laufen 127163 Schwabenbrunnen Sulzbach-Laufen 127166 Ohnmetz- und Waldquelle, Kammerstatt Bühlerzell 127169 Weilerquellen Sulzbach-Laufen 127176 B ZV Jagstgruppe, CR »Holle-Breitloh« Stimpfach Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 437 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Main-Tauber-Kreis 128019 Stadt Grünsfeld-Zimmern, »Schachtbrunnen Zimmern« Grünsfeld 128031 Stadelwiesen Schäftersheim Weikersheim 128052 Haagen Weikersheim 128053 Vorbachzimmern Niederstetten 128054 Löhle, Herrenzimmern Niederstetten 128071 Reutalquelle,Wildentierbach Niederstetten 128081 Egelsee Weikersheim Weikersheim 128113 Tiefental Külsheim 128114 Neunkirchen Bad Mergentheim 128116 Dertingen Wertheim 128119 Gamburg/Höhefeld Werbach 128120 Eiersheim/Uissigheim/Gamburg Külsheim 128122 Sachsenhausen Wertheim 128128 Esel, Markelsheim Bad Mergentheim 128129 Bad Mergentheim I Bad Mergentheim 128131 Welzbachtal Werbach 128132 Dittigheim Tauberbischofsheim 128139 Pfaffenbrunnen Külsheim Külsheim 128208 Dittwar/Königheim/Gissigheim/Heckfeld/Oberlauda Königheim 128214 Creglingen/Hohenloher Wasserversorgungsgruppe Creglingen 128215 Tauberaue Lauda-Königshofen Lauda-Königshofen 128222 Mörikequelle Ebertsbronn Niederstetten 128224 Krautheim-Neuenstetten/Oberndorf, Krautheim Boxberg-Windischbuch Landkreis Heidenheim 135002 B WF im Egautal, ZV LW Stuttgart Dischingen Ostalbkreis 136008 Quellen Heuchelbach 1 bis 4 Aalen 136029 B Rappquelle, Großdeinbach Schwäbisch Gmünd 136124 C ZV WV Jagstgruppe, Quellen und TB Fischbachtal, Jagstzell Teilbereich Obere Fischbachhalde 136130 Quelle Geiselrot, ZV WV Jagstgruppe Rosenberg 136149 B Quelle Kolbenwäldle Adelmannsfelden Stadt Baden-Baden 211045 Stadtwerke Baden-Baden OT »Steinbach« Baden-Baden Landkreis Karlsruhe 215004 WW Graben, Gewann Ruethlen Graben-Neudorf 215007 WW Bruchsal, OT Heidelsheim Bruchsal 215032 Mörsbach und Claffenbrunnen Zaisenhausen 215042 Kraichtal OT Münzesheim, Kindelsbrunnen Kraichtal 215043 Kraichtal, OT Oberacker, Gänselbrunnen Kraichtal 438 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** 215044 Kraichtal OT Landshausen, Schloßbrunnenquelle Kraichtal 215201 Bruchsal-Untergrombach, Untere Wegquelle Bruchsal Neckar-Odenwald-Kreis 225003 Herrenau Hardheim und Quelle Erfelder Mühle Höpfingen Hardheim 225016 A Tiefbrunnen A und B, Obrigheim Obrigheim 225104 Tiefbrunnen Zimmern Seckach 225202 Gemeinde Hardheim »Paulusbodenquelle« Hardheim Rhein-Neckar-Kreis 226005 Brunnen Gew. Bruch, Röhrig, Sinsheim-Hoffenheim Sinsheim 226006 Wehrloch Zuzenhausen 226023 Nußloch, Tiefbrunnen I und II Nußloch 226102 ZV GWV Unteres Elsenztal Bammental 226201 Bettelmanns- u. Hollerbrunnen, Dielheim-Balzfeld Dielheim Landkreis Calw 235020 B Wildberg-Gütl und ZV Buchen WV »Berg-, Tal-, Wildberg Busch-, Fuchtbachquelle« Teilfläche Buchenquellen 235033 ZV Gäu-WV »Kaltenbrunnen- und Hubackerquellen« Nagold 235038 Stadt Wildberg-Sulz am Eck »Buxbaum-, Wildberg Neue/Alte Agenbachquelle« 235238 Stadt Nagold-Iselshausen »Quellen im Schwandorfer Tal« Nagold Enzkreis 236011 Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Tiefbrunnen »Lückenbronn« Ölbronn-Dürrn 236121 Gemeinde Wurmberg »Quelle und Tiefbrunnen Angerstal« Wurmberg 236201 Stadt Bretten, Lkr. Karlsruhe, »Stegerseequellen« Knittlingen 236219 Wiernsheim »Tiefbrunnen Erhardsberg« Wiernsheim Landkreis Freudenstadt 237210 Doxbrunnen Horb am Neckar 237241 Steinerner Brunnen Horb am Neckar Stadt Freiburg im Breisgau 311102 WV Tuniberg Freiburg im Breisgau Landkreis Breisgau Hochschwarzwald 315001 Vogtsburg, OT Schelingen Vogtsburg im Kaiserstuhl 315003 Ihringen, OT Wasenweiler Tiefbrunnen Ihringen 315090 Bötzingen Tiefbrunnen Bötzingen 315091 Vogtsburg-Oberrotweil, Tiefbrunnen Faule Waag Vogtsburg im Kaiserstuhl 315100 Merdingen Tiefbrunnen Merdingen 315131 Grp. WV Sulzbachtal Tiefbrunnen 1 und 2 Heitersheim 315135 ZV Grp. WV Hohlebach-Kandertal Tiefbrunnen 1 und 2 Neuenburg am Rhein 315165 Zwehrenbachquelle Ihringen Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 439 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Emmendingen 316026 Riedquelle Broggingen Herbolzheim 316040 Tiefbrunnen Hecklingen Kenzingen 316042 Herbolzheimer Pfad Kenzingen 316046 Tiefbrunnen Forchheim Forchheim 316049 Tiefbrunnen Wyhl Wyhl am Kaiserstuhl Ortenaukreis 317006 Achern-Önsbach Achern 317152 GWV Achertal »Rotherst« Achern 317309 A Friesenheim Tiefbrunnen Friesenheim 317336 Kippenheim Kippenheim Landkreis Rottweil 325002 Brunnen WW Holzhausen Sulz am Neckar 325012 Obernd. Epfendorf ZV Kl. Heuberg Oberndorf am Neckar 325041 ZV WV am oberen Neckar Rottweil Schwarzwald-Baar-Kreis 326064 Marbacher Tal Villingen-Schwenningen 326069 B Bad Dürrheim und Brigachtal Tiefbrunnen Brigachtal Entenfang-Oberried 326076 Keckbrunnen, Biesingen Bad Dürrheim 326087 Sommerhalde Blumberg Landkreis Tuttlingen 327027 TB Egelsee 1 und 2 Dürbheim 327031 Höslebachquelle Hausen ob Verena Landkreis Konstanz 335028 Qu. Moos, Geschleift, Gunnenspittel, Hühneräcker Hilzingen 335031 Mühlbergquellen und Brunnentrogquellen, Duchtlingen Hilzingen 335068 TB Wiechser Steig, Volkertshausen Volkertshausen 335076 TB Steinrausen, Liggersdorf Hohenfels 335097 Dachsbergquelle, Winterspüren Stockach 335104 TB Belzer’s Eichle Hilzingen Landkreis Waldshut 337008 Landtalenquelle, Lausheim Stühlingen 337009 Grund- und Dorfbachquelle, Lembach Wutach 337011 Spießenbergquellen 1–5 Stühlingen 337014 Oberhofenquelle, Mauchen Stühlingen 337015 Mühlhölzlequelle, Mauchen Stühlingen 337041 Finsterlochquelle, Lauchringen Waldshut-Tiengen 337124 Tiefbrunnen Innerer Bannhaag Albbruck 337125 TB Dorfzelg 1 und 2 Laufenburg (Baden) 337136 Büchlequellen u. a., Dillendorf Bonndorf im Schwarzwald 337141 Waldschloßquelle, Waldshut Waldshut-Tiengen 440 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** 337150 Stampflettenquellen 1–3, Detzeln Waldshut-Tiengen 337176 Steinmaueräckerquellen 2 und 3, Schwaningen Stühlingen 337257 Grundloch- und Ehrentalquellen 1– 4, Ofteringen Wutöschingen 337372 Eichtalquelle Eggingen Landkreis Reutlingen 415014 Grafenecker See Gomadingen 415117 Obere Fischerquelle Münsingen Landkreis Tübingen 416005 Stadtwerke Tübingen GmbH, »Au I und Au II« Tübingen 416103 Gemeinde Starzach-Sulzau, »Eulental« Starzach 416105 Rottenburg, Hailfingen »Bronnbach-Quelle« Rottenburg am Neckar Alb-Donau-Kreis 425001 D Landeswasserversorgung Donauried-Hürbe Öllingen 425009 B Sagmühlquelle, Kirchen-Mundingen Ehingen (Donau) 425024 Risstissen Ehingen (Donau) 425032 Oberbalzheim Balzheim 425033 Westerstetten Westerstetten 425034 Öllingen Öllingen Landkreis Biberach 426001 Sinn und Seewiesen Langenenslingen 426007 Roden Altheim 426008 Zaunwiesen Altheim 426012 Neufra Riedlingen 426017 Unlingen Unlingen 426027 Hopferbach Bad Schussenried 426030 Steinhausen Bad Schussenried 426032 Alberweiler Schemmerhofen 426033 ZV WV Rottumgruppe Mietingen 426034 Höfen, ZV WV Mühlbachgruppe Maselheim 426039 Wolfental Biberach an der Riß 426040 Ummendorf Ummendorf 426041 Fischbach Ummendorf 426043 Ingoldingen, ZV Rotbachwasserversorgung Ingoldingen 426047 Eberhardzell Eberhardzell 426049 Zwire Steinhausen an der Rottum 426050 Ellwangen Rot an der Rot 426053 Tannenschorren Tannheim 426056 Ursprung Erlenmoos 426059 Gutenzell Gutenzell-Hürbel 426065 Urspring Achstetten 426066 Stetten Achstetten Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 441 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** 426106 Binzwangen Ertingen 426111 Appendorf Hochdorf 426121 Äpfingen Maselheim 426131 Schweinsgraben, ZV Illertalwasserversorgung Rot an der Rot 426146 Hubholz Dürmentingen Bodenseekreis 435017 Altweiherwiesen Oberteuringen 435102 Bonndorf Überlingen 435128 B Brunnen Meckenbeuren-Liebenau Meckenbeuren Landkreis Ravensburg 436001 Haslach Aulendorf 436008 St. Augustin Bad Wurzach 436030 Fohrenösch-Spinnenhirn Schlier 436032 Kammerbrühl Ravensburg 436034 Reute Ravensburg 436036 Schlotten Horgenzell 436047 Hangen Eichstegen 436061 Forst Bergatreute 436072 Flappachquellen Grünkraut 436107 Atzenhofen Berg 436112 Lumperholz Ravensburg 436114 Mostbrunnen Ravensburg 436127 Boos Badhaus Ebersbach-Musbach 436134 Lauratal Schlier 436143 Mostbrunnen II Ravensburg Landkreis Sigmaringen 437016 QF Steige Herbertingen 437017 GWF Erlenstauden Bad Saulgau 437020 GWF Mannsgrab Bad Saulgau 437021 Wagenhausertal Bad Saulgau 437038 GWF Litzelbach Pfullendorf 437045 QF Waldsteig Herdwangen-Schönach 437052 Jettkofen Ostrach 437053 GWF Lichtwiesen Krauchenwies 437062 B QF Burrenquelle Mengen 437064 B GWF Steinerner Brunnen und Hauwiesen, Br. III und IV Mengen 437066 GWF Birkhöfe Hohentengen 437077 GWF Spitzbreite Ostrach 437084 Rosna Mengen 437087 QF Illwangen Illmensee 442 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Böblingen 115008 B Knappshalde Renningen Landkreis Esslingen 116001 Weil Esslingen am Neckar 116048 Riedbrunnenquelle Neuhausen auf den Fildern Landkreis Ludwigsburg 118007 Birlingenquelle Bönnigheim 118008 Meimsheimer Straße Bönnigheim 118018 Schöllbrunnen Sersheim 118023 Silberschellenquelle Markgröningen 118024 Radquelle, Tiefbrunnen Au I und II, Auquelle Markgröningen 118034 Seepfadwiesen Sachsenheim Rems-Murr-Kreis 119070 Gärtnerquelle Burgstetten 119071 Kreherquelle Burgstetten 119072 Brandwaldquelle Leutenbach 119105 Pumpwerk III Waiblingen 119118 Kleffersteige Quellen 1– 6 Winnenden Stadt Heilbronn 121057 Böllingerbachtal Heilbronn Landkreis Heilbronn 125053 Bad Friedrichshall-Untergriesheim Bad Friedrichshall 125056 Neckarsulm-Obereisesheim Neckarsulm 125060 Bad Friedrichshall-Kochendorf Bad Friedrichshall 125063 Oedheim Oedheim 125072 Neuenstadt Neuenstadt am Kocher 125083 Weinsberg-Grantschen Weinsberg 125088 Ellhofen Ellhofen 125095 Höllquelle Ilsfeld 125096 Neckarwestheim Neckarwestheim 125124 Oedheim-Degmarn Oedheim 125141 Erlenbach Erlenbach 125206 Brackenheim-Hausen Brackenheim 125233 Kocherbogen Bad Friedrichshall 125284 Willenbacher Quellen Bad Friedrichshall Hohenlohekreis 126100 Innerer Rain, Baierbach Pfedelbach 126128 Kesselfeld, Bauersbach Kupferzell 126161 Killingsäcker, Büttelbronn Öhringen Nitratsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt: Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 443 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** 126162 Wacht, Unterohrn Öhringen 126164 Geilswiesen, Dimbach Bretzfeld 126166 Spatzenwiesen, Verrenberg Öhringen 126174 Im Ort, Oberohrn Pfedelbach Landkreis Schwäbisch Hall 127015 Gemeinde Bühlertann/Hettensberg Bühlertann 127021 ZV BTW Obersontheim/Mangoldshsn. Bühlerzell 127042 WG Schönhardt/Schönhardt Mainhardt 127080 Hüglerquelle Bühlerzell 127088 Bröckingen Gaildorf 127100 ZV BWVG Michelfeld/Witzmannsweiler Michelfeld 127119 Beuerlbach, Satteldorf Crailsheim 127147 B Gemeinde Wallhausen/Schainbach Wallhausen 127162 Schloßquelle Sulzbach-Laufen 127172 ZV BWVG Michelfeld »Bareisquellen« Mainhardt 127179 B ZV BWVG Michelfeld/Maibach/Bauersquelle Mainhardt Main-Tauber-Kreis 128027 Stadt Lauda-Königshofen-Oberbalbach »Felsenquelle« Lauda-Königshofen 128028 Neubronn Igersheim 128030 Scheinhardsmühle Nassau Weikersheim 128110 Kühbergquelle, Oberstetten Niederstetten 128121 Kiesel- und Scharrenbrunnen Wertheim 128124 Löffelstelzen Igersheim 128125 Edelfingen Bad Mergentheim 128138 Vorbachwiesen Weikersheim Weikersheim 128141 Grünbachgruppe Grünsfeld Ostalbkreis 136075 Quelle Hoher Baum, Quelle Im Rot, Tiefbrunnen Laub, Rainau Rainau-Dalkingen 136077 Langenbergquelle, Riesbürg-Goldburghausen Riesbürg 136081 ZV WV Jagstgruppe, Denzer Quellen Rosenberg 136124 A ZV WV Jagstgruppe, Quellen und TB Fischbachtal, Jagstzell Teilbereich Obere und Untere Kesselfeldquelle, Berger, Quelle, Zeller Quelle 136153 TB Holzmühle, ZV WV Jagstgruppe, Rosenberg Rosenberg Landkreis Karlsruhe 215001 ZV Gruppenwasserversorgung Hohberg Kronau 215029 Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, Büchenau Bruchsal 215033 WW Kürnbach Kürnbach 215152 Gemeinde Weingarten und Walzbachtal-Jöhlingen Walzbachtal Landkreis Rastatt 216201 Stadt Gaggenau, WWK Bietigheim Bietigheim 444 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Stadt Mannheim 222031 C Mannheim-Rheinau Br.-Gruppe I–III Mannheim Neckar-Odenwald-Kreis 225101 Seewiesen- und Mainbergquelle Hardheim Rhein-Neckar-Kreis 226029 Brunnen Eppelheim Eppelheim 226042 ZV Eichelberggruppe Schriesheim 226044 ZV WGV Lobdengau Ladenburg 226045 Gruppenwasserversorgung Obere Bergstraße, Heddesheim Ladenburg Enzkreis 236120 Gemeinde Wienersheim-Iptingen, Wiernsheim Tiefbrunnen »Täle« II und III Landkreis Breisgau Hochschwarzwald 315024 Gruppenwasserversorgung Krozinger Berg Bad Krozingen 315089 Ihringen Tiefbrunnen Gewann Ried Ihringen 315106 ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1–5 Auggen 315133 ZV WV Weilertal Tiefbrunnen Hügelheim Müllheim 315162 ZV WV Weilertal Quelle 5, Hügelheim Müllheim Landkreis Rottweil 325102 Engerstalquellen I und II, Dürrenmettstetten Sulz am Neckar Landkreis Konstanz 335002 TB Schlatterstäudle Aach 335011 Quellfassung Riene, Wahlwies Orsingen-Nenzingen 335099 Quellen Schönäcker und Hutzelsteig, Blumenfeld Tengen Landkreis Lörrach 336024 TB 1–3 und TB Rothaus Grenzach-Wyhlen 336192 WV Südliches Markgräflerland Efringen-Kirchen Landkreis Waldshut 337006 Gänsweiherquelle Wutach 337007 Oberletz- und Nussbachquellen, Blumegg Stühlingen 337215 Schambach- und Klausenquelle, Weizen Stühlingen 337216 Rübenreutequellen 1 und 2, Grimmelshofen Stühlingen 337256 Stellequellen 1–3, Eberfingen Stühlingen 337365 Grubenrainquelle, Schwaningen Stühlingen Landkreis Reutlingen 415021 Neunbrunnen Zwiefalten Stadt Ulm 421028 Eichhau, Donaustetten Ulm Alb-Donau-Kreis 425001 C Landeswasserversorgung Donauried-Hürbe Langenau 425013 Reutlingendorf Obermarchtal Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 445 WSG-Nr. WSG-Name Gemeinde** Landkreis Esslingen 116012 Rohrbachquelle (Bentazon) Neuhausen auf den Fildern Landkreis Rastatt 216201 Stadt Gaggenau, WWK Bietigheim (Metalaxyl) Bietigheim Rhein-Neckar-Kreis 226029 Brunnen Eppelheim (Bentazon) Eppelheim Landkreis Breisgau Hochschwarzwald 315106 ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1–5 (Bentazon) Auggen WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Biberach 426023 Nuibert (Berberbühl) Dürmentingen 426029 Sattenbeurer Feld Bad Schussenried 426031 Eichen, ZV WV Ahlenbrunnengruppe Biberach an der Riß 426109 Herlighof Uttenweiler Landkreis Ravensburg 436063 Untere Wiesen Königseggwald 436121 OSG Kümmerazhofen Bad Waldsee Landkreis Sigmaringen 437018 GWF Bierstetten und GWF Schwemmer-Esch Ebersbach-Musbach 437027 QF Repperweiler Hohentengen 437051 QF Katzensteige (NZ) Bad Saulgau 437092 G Andelsbachtal, OF Neubrunn Illmensee 437092 H Andelsbachtal, GWF Zoznegg Ostrach 437095 GWF Albergasse Bad Saulgau Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen ent sprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt: * Auflistung der zum Stichtag 1. Januar 2010 nach den Kriterien des § 5 SchALVO ermittelten Gebiete. Durch Umstufungen nach den Kriterien des § 5 SchALVO sowie durch Aufhebungen und Neufestsetzungen von Wasserschutzgebieten eingetretene Änderungen sind bei den unteren Wasser behörden nachzufragen. ** Hier ist in der Regel die hauptsächlich betroffene bzw. die Gemeinde angegeben, auf deren Gemarkung sich die Fassungen befinden. Das zuge hörige Wasserschutzgebiet kann sich jedoch auch noch auf andere Gemeinden erstrecken. *** Bei Angabe eines Buchstabens sind in diesem Gebiet die besonderen Schutzbestimmungen nur in den durch den Buchstaben bezeichneten Teilbe reichen erforderlich. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Wasserbehörde. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. stuttgart, den 5. Mai 2010 Gönner 446 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 DRITTER TEIL Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten § 16 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung § 17 Ordnungswidrigkeiten VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften § 18 Übergangsvorschrift E R S T E R T E I L Allgemeine Vorschriften § 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik (1) Als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (prüfende Person) darf nur tätig werden, wer durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt oder gemäß § 14 hierzu befugt ist. Die Aufgaben umfassen die Prüfung von bautechnischen Nachweisen sowie die Überwachung der Bauausführung in konstruktiver Hinsicht auf Grund der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. (2) Prüfende Personen werden auf Antrag für folgende Fachrichtungen anerkannt: 1. Metallbau, 2. Massivbau, 3. Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fach richtungen erteilt werden. Wer anerkannt worden ist, darf die Bezeichnung »Prüfingenieur für Bautechnik« bezie hungsweise »Prüfingenieurin für Bautechnik« führen. (3) Prüfende Personen dürfen die bautechnische Prüfung für bauliche Anlagen und Teile davon, die zu einer Fach richtung gehören, für die sie nicht anerkannt sind, nur vornehmen, wenn diese 1. statisch und konstruktiv nicht schwierig sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die baulichen Anla gen oder Teile hiervon den Bauwerksklassen 1 und 2 gemäß Buchstabe B Nr. 11.13 der Anlage zur Gebüh renverordnung Wirtschaftsministerium zuzurechnen sind, und 2. keine Fachkenntnisse erfordern, die über die von jeder prüfenden Person zu fordernden Grundkenntnisse hin ausgehen. Andernfalls haben sie den Prüfauftrag zurückzugeben oder eine für diese Fachrichtung anerkannte prüfende Person hinzuzuziehen und darüber den Auftraggeber zu informieren. Bei der bautechnischen Prüfung und der Überwachung der Bauausführung ist von prüfenden Personen der Fachrichtung Massivbau bei Verbundkon struktionen in Stahl/Stahlbeton- beziehungsweise Holz/ Stahlbetonbauweise stets eine prüfende Person der Fach richtung Metallbau beziehungsweise Holzbau hinzuzu ziehen. Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung – BauPrüfVO), über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO) und zur Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium sowie der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO Vom 10. Mai 2010 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 73 Abs. 2, 5 und 7 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. No vember 2009 (GBl. S. 615), 2. § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895): Artikel 1 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung – BauPrüfVO) INHALTSÜBERSICHT ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik § 2 Prüfämter § 3 Untere Baurechtsbehörden § 4 Prüfung der bautechnischen Nachweise § 5 Bautechnische Prüfbestätigung § 6 Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht § 7 Prüfverzeichnisse, Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen – Landesstelle für Bautechnik § 8 Prüfgebühren ZWEITER TEIL Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik § 9 Geschäftssitz § 10 Voraussetzungen für die Anerkennung § 11 Antrag auf Anerkennung § 12 Anerkennungsausschuss § 13 Anerkennungsverfahren § 14 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedsstaaten § 15 Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 447 men haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbe hörde ist zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. (11) Die prüfenden Personen sind verpflichtet, sich fach lich fortzubilden. Sie müssen über die für die Aufgaben erfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. (12) Prüfende Personen unterliegen in fachlicher Hin sicht den Weisungen der obersten Baurechtsbehörde. Sie haben ihr uneingeschränkt Auskunft über ihre Tätigkeit als prüfende Person sowie über Art und Umfang ihrer fachlichen Fortbildung zu geben. § 2 Prüfämter (1) Prüfämter sind das Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Bautechnik – und die von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Stellen. (2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt und von auf den Gebieten des konstruktiven Ingenieurbaus und der Bauphysik beson ders vorgebildeten und erfahrenen Beamtinnen oder Be amten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Die Bestellung der Leitung erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde. (3) Die Prüfämter unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen der obersten Baurechtsbehörde. (4) § 1 Abs. 11 gilt entsprechend. § 3 Untere Baurechtsbehörden (1) Untere Baurechtsbehörden, die bautechnische Prü fungen durchführen, müssen mit geeigneten Ingenieu rinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie unterliegen be züglich der bautechnischen Prüfung den Weisungen der obersten Baurechtsbehörde. (2) § 1 Abs. 11 gilt entsprechend. § 4 Prüfung der bautechnischen Nachweise (1) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) durch eine untere Baurechtsbehörde, ein Prüfamt oder eine prüfende Person (prüfende Stelle) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begrün den. (2) Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. (4) Prüfende Personen dürfen Prüfaufträge nur anneh men, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 66 LBO sicherstellen können. (5) Prüfende Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit nur be fähigte und bei ihnen angestellte Beschäftigte zu Prü fungsaufgaben einsetzen, in zeitlich begrenztem Umfang auch bis zu zwei freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Prüfende Personen dürfen nur so viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, dass sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung übernehmen können. Sie können sich nur durch eine prüfende Person vertreten lassen, die für die gleiche Fachrichtung anerkannt ist. (6) Sind prüfende Personen in Bürogemeinschaft tätig oder im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit auch Mitglieder der Bü rogemeinschaft oder Mitgesellschafter sowie Angestellte anderer Mitglieder der Bürogemeinschaft oder der Per sonen- oder Kapitalgesellschaft einsetzen, soweit diese die entsprechende Befähigung besitzen, am selben Ge schäftssitz tätig und im Rahmen der bautechnischen Prü fung an Weisungen der prüfenden Person gebunden sind. (7) Prüfende Personen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Niederlassung errichten und unter halten, an der Prüftätigkeiten im Sinne dieser Verord nung ausgeführt werden. (8) Prüfende Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen die bautech nische Prüfung nicht vornehmen, wenn sie oder ihre Beschäftigten die bautechnischen Nachweise aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben. Das gleiche gilt, wenn prü fende Personen oder ihre Beschäftigten selbst Bauherr schaft sind, zur Bauherrschaft in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen oder aus einem sonstigen Grunde befangen sind. Prüfende Personen, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen unverzüglich die Ablehnung erklären. (9) Erfolgt im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Beauf tragung der prüfenden Person durch die Bauherrschaft, so ist die prüfende Person im Rahmen der ihr obliegen den Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auf traggebers nicht gebunden. (10) Prüfende Personen müssen mit einer Haftungs summe von mindestens 500 000 Euro für Personen- so wie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Ver fügung stehen muss, bei einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh 448 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 zugeben, welche Bauteile ausgeführt werden dürfen und zu vermerken, dass die Prüfung noch nicht abgeschlos sen ist. (6) Jede geprüfte statische Berechnung und jede geprüfte Konstruktionszeichnung ist mit einem Prüfvermerk der prüfenden Stelle zu versehen, bei den geprüften Berech nungen ist zusätzlich auf jeder Seite der Stempel der prü fenden Stelle anzubringen. § 6 Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht (1) Die Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen in konstruktiver Hinsicht durch die prüfende Stelle kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewähr leistet ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob Überein stimmung mit den geprüften bautechnischen Nachwei sen besteht und die erforderlichen Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsnachweise vorliegen. (2) Bei der Überwachung ist ein entsprechender Nach weis zu verlangen, wenn 1. für die Herstellung eines Bauprodukts auf Grund von § 17 Abs. 5 LBO vorgeschrieben ist, dass das herstel lende Unternehmen über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung oder eine Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen verfügt oder 2. für den Transport oder Einbau eines Bauprodukts auf Grund von § 17 Abs. 6 LBO die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 LBO vorgeschrieben ist. Weitere Verpflichtungen der am Bau Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführungen blei ben unberührt. (3) Werden bei der Überwachung festgestellte Bean standungen nicht behoben, so hat die prüfende Stelle die Bauherrschaft und die Baurechtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. (4) Art, Umfang und Ergebnis der Überwachung sind von der prüfenden Stelle in einem Überwachungsbericht festzuhalten, der im Genehmigungsverfahren der Bau rechtsbehörde und im Kenntnisgabeverfahren bezie hungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfah ren der Bauherrschaft zuzuleiten ist. § 7 Prüfverzeichnisse, Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen – Landesstelle für Bautechnik – (1) Die prüfenden Stellen haben Verzeichnisse über die von ihnen durchgeführten bautechnischen Prüfungen im Genehmigungs-, vereinfachten Baugenehmigungs- und Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt. (3) Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar bei der Verfasserin oder beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfor dern. Werden fehlende Berechnungen und Zeichnungen nicht nachgereicht oder Beanstandungen nicht aus geräumt, so hat die prüfende Stelle im Kenntnisgabever fahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmi gungsverfahren die Bauherrschaft und die zuständige Baurechtsbehörde, im Genehmigungsverfahren die Bau herrschaft und die beauftragende Baurechtsbehörde zu benachrichtigen. (4) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein für die Verwendung eines nicht geregelten Bauproduktes erfor derlicher Nachweis nicht vorliegt, hat die prüfende Stelle die zuständige Baurechtsbehörde und die Bauherrschaft davon unverzüglich zu unterrichten. Für nicht geregelte Bauarten gilt Satz 1 entsprechend. (5) Verfügt die prüfende Stelle nicht über die zur Beurtei lung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie Zweifel hinsichtlich der getroffenen Annahmen oder den Angaben zu den bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle Gutachterinnen oder Gutachter für Erd- und Grundbau hinzuzuziehen. § 5 Bautechnische Prüfbestätigung (1) Die nach § 17 Abs. 2 und 3 LBOVVO vorgeschrie bene bautechnische Prüfbestätigung ist von der prüfen den Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzufassen und zweifach (je eine Fertigung für die Baurechtsbe hörde und die Bauherrschaft) auszustellen. (2) Im Prüfbericht bescheinigt die prüfende Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise. Im Prüfbericht ist anzugeben, welche An nahmen den Berechnungen zugrunde liegen. (3) Ist für die Verwendung eines nicht geregelten Bau produktes eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich, ist dies im Prüf bericht zu vermerken. Für nicht geregelte Bauarten gilt Satz 1 entsprechend. (4) Im Prüfbericht ist auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Ausführung oder der Überwachung der Aus führung in konstruktiver Hinsicht zu beachten sind. Hängt die Herstellung bestimmter Bauteile nach § 17 Abs. 5 LBO von der besonderen Sachkunde und Erfah rung der damit betrauten Personen oder von einer Aus stattung mit besonderen Vorrichtungen ab, so ist anzuge ben, welche Nachweise das herstellende Unternehmen und die ausführenden Unternehmen vorzulegen haben. (5) Wird die Prüfung der bautechnischen Nachweise abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfberichten an Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 449 Z W E I T E R T E I L Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik § 9 Geschäftssitz Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfen den Person erteilt. Der Geschäftssitz kann verlegt wer den. Eine Änderung der Anschrift ist der obersten Bau rechtsbehörde mitzuteilen. § 10 Voraussetzung für die Anerkennung (1) Als prüfende Personen werden nur natürliche Perso nen anerkannt, die 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollendet haben, 2. das Studium des Bauingenieurwesens an einer Tech nischen Universität, Hochschule oder Fachhoch schule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren voraussetzt, oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben, 3. mindestens während der letzten zehn Jahre vor Stel lung des Antrages praktische Erfahrung gesammelt haben, a) davon mindestens sieben Jahre in verantwortlicher Stellung bei der Anfertigung von bautechnischen Nachweisen für statisch und konstruktiv überwie gend schwierige Bauvorhaben tätig gewesen sind und b) bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben mitge wirkt haben; diese Voraussetzung gilt nicht für Antragstellende, die hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruk tiven Ingenieurbaus lehren, 4. die für die Ausübung der Tätigkeit als prüfende Person erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und 6. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer prüfenden Person gewachsen sind und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden. (2) Außerdem werden nur Personen anerkannt, die eigen verantwortlich und unabhängig als Bauingenieurin oder Bauingenieur tätig sind. Eigenverantwortlich tätig ist, Kenntnisgabeverfahren zu führen. Das Hinzuziehen einer weiteren prüfenden Stelle ist im Prüfverzeichnis kenntlich zu machen. Die Prüfverzeichnisse der prüfen den Personen und Prüfämter sind jährlich bis zum 31. Ja nuar des folgenden Jahres dem Regierungspräsidium Tü bingen – Landesstelle für Bautechnik – zu übermitteln. Die Prüfverzeichnisse der Baurechtsbehörden sind nur auf Verlangen zu übermitteln. (2) Das Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Bautechnik – trifft Feststellungen über die fachliche Richtigkeit bautechnischer Prüfungen der prüfenden Stellen, wertet die ihr nach Absatz 1 vorzulegenden Prüf verzeichnisse nach fachlichen und statistischen Gesichts punkten aus und berichtet der obersten Baurechtsbehörde über das Ergebnis. § 8 Prüfgebühren (1) Die prüfenden Stellen erheben für die bautechnische Prüfung Gebühren und Auslagen. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des Landesgebühren gesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 9 bis 11, sowie die Bestimmungen von Buchstabe B Nr. 11 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei der Gebührenerhebung durch prü fende Personen ist im Genehmigungsverfahren der Gebührensatz nach der Gebührentabelle Buchstabe B Nr. 11.12.14 und 11.16 der Anlage zur Gebührenverord nung Wirtschaftsministerium mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen. Im Kenntnisgabeverfahren beziehungs weise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren er höht sich die Gebühr für die bautechnische Prüfung um die gesetzliche Umsatzsteuer, die in der Gebührenfest setzung gesondert auszuweisen ist. (2) Prüfende Personen können insbesondere ihre Reise kosten als Auslagen erheben; § 14 LGebG gilt insoweit nicht. Der Reisekostenersatz ist nach den für Landes beamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahr zeuges kann eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gel tenden Fassung erhoben werden. Die Reisekostenvergü tung soll, einschließlich der für Fahrzeiten gemäß Buch stabe B Nr. 11.12.14 Spalte 2 Satz 1 Buchst. f der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium festge setzten Gebühr, für jeden Auftrag die Hälfte der für die sen Auftrag berechneten Grundgebühr nach Buchstabe B Nr. 11.16 der Anlage zur GebVO WM nicht übersteigen; Abweichungen hiervon sind nur in besonders begründe ten Einzelfällen zulässig. Bei Verbindung mehrerer Auf träge werden die Reisekosten anteilig erhoben. 450 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Staatsange hörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Ge meinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind. § 11 Antrag auf Anerkennung (1) Der Antrag auf Anerkennung als prüfende Person ist schriftlich an die oberste Baurechtsbehörde zu richten. Im Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragstellende sich als prüfende Person niederlassen will. Ferner ist anzuge ben, ob und wenn ja, wie oft der Antragstellende sich be reits erfolglos auch in einem anderen Bundesland einem Anerkennungsverfahren unterzogen hat. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Übersicht mit lückenlosen Angaben über den fachlichen Werdegang, die berufliche Tätig keit und die berufliche Stellung im Zeitpunkt der An tragstellung, 2. ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll, 3. beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse über Ausbil dung und bisherige Tätigkeit; werden im Herkunfts staat beglaubigte Unterlagen nicht ausgestellt, so kön nen sie durch eine Versicherung an Eides statt des Antragstellenden oder nach dem Recht des Herkunfts staat vergleichbare Handlungen ersetzt werden, 4. ein Verzeichnis von mindestens zehn, in ihrer Nutzung und Konstruktion unterschiedlichen, während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages vom Antragstellenden in der beantragten Fachrichtung ver antwortlich bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben mit Angaben über Ort, Zeit, Bauherrschaft und Ausführungsart sowie die Stelle, die die bautechnische Prüfung durchgeführt hat, und Begründung, warum die angeführten Bauvorhaben vom Antragstellenden als statisch und konstruktiv schwierig angesehen werden; bei Antragstellung für die zweite beziehungsweise dritte Fachrichtung redu ziert sich die Zahl der vorzulegenden Projekte auf mindestens acht beziehungsweise sechs Bauvorhaben, 5. eine Erklärung, dass Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 nicht vorliegen, 6. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ge sellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchfüh rung von Bauvorhaben ist, 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf ei gene Rechnung und Verantwortung ausübt, 2. wer a) sich mit anderen prüfenden Personen, Ingenieurin nen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Ge schäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haf tende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als prü fende Person selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen aus üben kann oder 3. wer als Professorin oder Professor im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteres sen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die un mittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. (3) Als prüfende Person kann nicht anerkannt werden, wer 1. angestellt im öffentlichen Dienst oder verbeamtet, aber nicht im Ruhestand ist. Abweichend hiervon kann als prüfende Person anerkannt werden, wer haupt beruflich als Professorin oder Professor an einer deut schen Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruktiven Inge nieurbaus lehrt, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ver loren hat, 3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 4. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist, 5. an einem auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Un ternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht, 6. sonst in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann oder 7. wem in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland die Anerkennung endgültig versagt wurde. (4) Die Anerkennung als prüfende Person kann von Be dingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbun den werden. (5) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Be werbern, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 451 (3) Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilich keit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehren amtlich tätig. § 13 Anerkennungsverfahren (1) Aus dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorgelegten Verzeichnis wählt das Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Bautechnik – geeignete Vorhaben aus, die von mindestens zwei Mitgliedern des Anerkennungs ausschusses fachlich beurteilt werden. Wird von diesen die für die beantragte Anerkennung erforderliche prakti sche Erfahrung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 verneint, ist der Antrag abzulehnen. (2) Die Antragstellenden haben ihre Fachkenntnisse ins besondere auf den Gebieten des Baurechts, der Bausta tik, des Massivbaus, des Stahlbaus, des Holzbaus sowie allgemeinen Fragen des Bauwesens in einer schriftlichen Prüfung und in einem Fachgespräch nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch werden in der Regel jedes Jahr, bei einer geringen Zahl von Antragstel lenden jedes zweite Jahr durchgeführt. Antragstellende, die eine Erweiterung ihrer Anerkennung für eine zu sätzliche Fachrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt haben, brauchen nur an einem Fachgespräch teilzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall die oberste Baurechtsbehörde Professorinnen und Profes soren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuf lich an einer Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 HRG im Master- beziehungsweise Diplomstudiengang in den Vertiefungsfächern Baustatik, Massivbau, Metallbau oder Holzbau lehren, vom Nachweis der Kenntnisse durch eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch befreien. (4) In der schriftlichen Prüfung ist das Grundwissen auf den Gebieten nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung besteht aus den von der obersten Baurechtsbehörde gestellten Aufgaben, die von den Antragstellenden mit den von der obersten Baurechts behörde zugelassenen Hilfsmitteln innerhalb von zwei Stunden unter Aufsicht zu bearbeiten sind. (5) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Prüfenden begutachtet und bewertet. Bei einer Bewertung mit weni ger als 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl, ist der An trag auf Anerkennung als prüfende Person abzulehnen. Wird die Prüfungsarbeit mit mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl bewertet, werden die Antragstel lenden zu einem Fachgespräch eingeladen. (6) In dem Fachgespräch ist insbesondere das vertiefte Wissen auf dem Gebiet der Baustatik und der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fachrichtung nachzuweisen. Die Dauer des Fachgesprächs beträgt bei einem Antrag auf Anerkennung für eine Fachrichtung etwa 60 Minuten, 7. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, auch in anderer Funktion, und 8. Angaben über die Zahl der Beschäftigten. Soweit es zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, kann die oberste Baurechtsbehörde weitere Angaben und Nachweise verlangen. (3) Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung ent hält folgende Angaben: 1. die in § 13 Abs. 7 Satz 3 genannte Frist, 2. die verfügbaren Rechtsbehelfe, 3. die Erklärung, dass die Anerkennung als erteilt gilt, wenn über sie nicht rechtzeitig entschieden wird und 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mittei lung, dass die Frist nach Nummer 1 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. § 12 Anerkennungsausschuss (1) Die oberste Baurechtsbehörde richtet für die Mit wirkung im Anerkennungsverfahren einen Ausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfinge nieuren für Bautechnik (Anerkennungsausschuss) ein und regelt dessen Geschäftsführung. Der Anerkennungs ausschuss besteht aus 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Baurechtsbehörde, die oder der dem Ausschuss vor sitzt, 2. hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fachrichtungen Baustatik, Massivbau, Stahlbau und Holzbau an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), 3. jeweils einer von folgenden Institutionen oder Grup pen zu benennenden Person: a) Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsi dium Tübingen, b) Ingenieurkammer Baden-Württemberg, c) Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bau technik Baden-Württemberg, d) Bauindustrie, e) Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg, 4. weiteren fachlich geeigneten Personen. (2) Die oberste Baurechtsbehörde beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von fünf Jahren; Wieder berufung ist möglich. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Anerkennungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht mehr vorliegen oder mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Der Ab schluss eines bereits eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt von dieser Regelung unberührt. 452 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 jahr nicht überschritten hat, im Falle der Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Baden-Württemberg, von der obers ten Baurechtsbehörde ohne Anerkennungsverfah ren nach § 13 als prüfende Person anerkannt werden. (2) Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen. (3) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung aus zuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleich bare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der ober sten Baurechtsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mit gliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich gestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Nie derlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten, vorzulegen. Die oberste Baurechtsbehörde soll das Tätig werden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Sat zes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (4) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bau rechtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderun gen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsberei ches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheini gung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Un terlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: bei einem Antrag auf Anerkennung für mehrere Fachrich tungen verlängert sie sich um etwa 20 Minuten je zusätz licher Fachrichtung. Jeder Antragstellende wird einzeln geprüft. Unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters der obersten Baurechtsbehörde wirken aus dem Anerkennungsausschuss an dem Fachgespräch mit 1. eine Professorin oder ein Professor für Baustatik, 2. eine Professorin oder ein Professor für die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragte Fachrichtung, 3. ein Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württem berg, 4. eine von der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik vorgeschlagene Person, 5. bis zu drei weitere von der obersten Baurechtsbehörde benannte Mitglieder des Anerkennungsausschusses. Ist eine der in Satz 4 genannten Personen verhindert, kann die oberste Baurechtsbehörde eine andere sach verständige Person hinzuziehen. Die in Satz 4 und 5 genannten Personen beurteilen im Anschluss an das Fachgespräch die festgestellten Kenntnisse des Antrag stellenden. (7) Auf Grund der Beurteilungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 6 gibt der Aner kennungsausschuss gegenüber der obersten Baurechts behörde eine Empfehlung zur fachlichen Eignung des Antragstellenden ab. Die oberste Baurechtsbehörde ent scheidet über die Anerkennung als prüfende Person. Sie hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen sowie der Empfeh lung des Anerkennungsausschusses zu treffen; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antrag stellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. (8) Wer die Anerkennung nicht erhalten hat, kann die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch für die be antragten Fachrichtungen, unter Anrechnung erfolgloser Versuche, auch solcher in anderen Bundesländern, je zweimal wiederholen. Wird das erste Fachgespräch als nicht bestanden bewertet, sind Wiederholungen nur in nerhalb von drei Jahren möglich. Die Anerkennung wird in der Regel abgelehnt, wenn das Anerkennungsverfah ren nicht innerhalb von fünf Jahren seit der ersten Zulas sung zur schriftlichen Prüfung abgeschlossen ist. § 14 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten (1) Eine bereits in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person kann, sofern gleichwertige Anerken nungsvoraussetzungen bestehen und sie das 65. Lebens Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 453 3. mit der Verbeamtung oder mit dem Eingehen eines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst, aus genommen Professorinnen und Professoren im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 1, 4. mit Vollendung des 68. Lebensjahres, 5. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Ämter, 6. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder 7. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der prüfenden Per son. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die im Zuge des Anerkennungsverfahrens ge machten Angaben mehr als nur in unerheblichem Maße wahrheitswidrig sind oder die prüfende Person nicht mehr angemessen versichert ist. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfende Person mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt hat, und dies jeweils nach § 17 Nr. 2 geahndet worden ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die prüfende Per son, auch nachdem die oberste Baurechtsbehörde bereits Mängel in von ihr durchgeführten Prüfungen festgestellt und ihr dies mitgeteilt hat, weiterhin in deutlich über durchschnittlichem Umfang Prüfaufträge annimmt, und eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten aus die sem Grunde nicht zu erwarten ist. (4) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des LVwVfG unberührt. (5) Prüfende Personen dürfen keine neuen Prüfaufträge mehr annehmen, die nicht vor dem Datum des Unwirk samwerdens der Anerkennung abgeschlossen werden können. Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall gestat ten, dass Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlös chens der Anerkennung gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 4 erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende ge führt werden. In diesem Fall müssen Prüfberichte und Prüfvermerke von noch nicht vollständig abgeschlos senen Prüfaufträgen von einer für die jeweilige Fach richtung anerkannten prüfenden Person gegengezeichnet werden. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 die Bezeichnung »Prüf ingenieur für Bautechnik« oder »Prüfingenieurin für Bautechnik« führt oder 2. als prüfende Person ihre Pflichten nach § 1 Abs. 3 bis 5, 7, 8 und 11, §§ 4, 5, 6, § 7 Abs. 1 und § 9 Satz 3 verletzt. 1. die in Satz 6 genannte Frist, 2. die verfügbaren Rechtsbehelfe, 3. die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Be scheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mittei lung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. Die oberste Baurechtsbehörde kann sich im Rahmen eines Gespräches mit dem Antragsstellenden vom Vorlie gen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen. Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antrag stellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzutei len. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. (5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. (6) Errichtet eine prüfende Person, die auf der Grundlage der Absätze 3 und 4 tätig wird, eine Niederlassung, so hat sie die Anschrift der obersten Baurechtsbehörde mit zuteilen. § 15 Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren nach den §§ 11 bis 13 sowie § 14 Abs. 3 und 4 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrens gesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. D R I T T E R T E I L Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten § 16 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Baurechtsbehörde, 2. mit der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Bundesland, 454 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 setzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maß gabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits er brachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden. (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwa chungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerken nungsvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 LBO gilt entsprechend. § 2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätig keiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Lei ter). Die Leiterin oder der Leiter (Leitung) müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder natur wissenschaftliches Studium an einer deutschen Hoch schule oder ein gleichwertiges Studium an einer auslän dischen Hochschule abgeschlossen haben und 1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten, 2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten, 3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizie rung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkei ten, 4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Be reich der Überwachung von Bauprodukten, 5. für Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Die Leitung einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung, die die für die Leitung maßgebenden An forderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der Leitung, die die für V I E RT E R T E I L Übergangs- und Schlussvorschriften § 18 Übergangsvorschriften (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte Anträge auf Anerkennung werden nach dieser Verord nung weiterbehandelt. (2) Eine Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfinge nieur auf Grund der Verordnung des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflich tiger Vorhaben vom 13. Januar 1965 (GBl. S. 6), der Bauprüfverordnung vom 11. August 1977 (GBl. S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), oder der Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch Ver ordnung vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 355) gilt als Aner kennung im Sinne dieser Verordnung. Die Bezeichnung »Prüfingenieurin für Baustatik« oder »Prüfingenieur für Baustatik« darf weitergeführt werden. Eine Weiterfüh rung genehmigter Zweigniederlassungen, über das Erlö schen der Anerkennung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Bautechnik hinaus, ist nicht zulässig. Artikel 2 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO) § 1 Anerkennung (1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf An trag anerkannt werden als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsicht licher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2 LBO), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2 LBO), 3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1 LBO), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2 LBO), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 17 Abs. 6 LBO) oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 17 Abs. 5 LBO), wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt. (2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkann ten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der An erkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 an erkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzu zeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraus Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 455 § 3 Allgemeine Pflichten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen 1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen herstellenden Unternehmen der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können, 2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisations ebenen sicherstellen, 3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben, 4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen, 5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwick lungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergän zen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind, 6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifika tionen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben, 7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben, 8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und 9. einen Wechsel der Leitung der Stelle oder ihrer Stell vertretung, wesentliche Änderungen in der geräte technischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unver züglich anzeigen. § 4 Besondere Pflichten (1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Ver gleichsuntersuchungen beteiligen. (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zer tifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentie ren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Ge genstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zer tifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leitung der Prüf-, die Leitung maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite haupt berufliche Stellvertretung verlangt werden. Die Leitung und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellver tretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforder lichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwa chungs- oder Zertifizierungsstelle dürfen 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, 3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und müssen 4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihrer Lei tungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Um fang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfül lung ihrer Pflichten als Leitung gewährleistet ist. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Fest stellungen aus anderen Staaten. (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über 1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforder liche technische Ausstattung, 2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen, 3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten. (4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Aner kennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewer tung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungs ergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Per sonen sowie die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbe hörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen. (5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür aner kannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Un teraufträge erteilen. 456 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 gleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antrag stellenden ab. Sie teilt ihm so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen. (5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvoll ständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerken nungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der An trag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragstellenden und die Durch führung von Vergleichsuntersuchungen. (6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen An tragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim An tragstellenden und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerken nungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antrag stellenden um bis zu zwei Monate verlängern. Die Frist verlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ur sprünglichen Frist mitzuteilen. (7) Verfahren nach dieser Verordnung können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerken nungsbehörde, 2. durch Fristablauf oder 3. wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, 2. die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder 3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgese hen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leitung stattgefunden hat. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeich nen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Aner kennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. § 5 Antrag und Unterlagen (1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerken nungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik. (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen ein zureichen: 1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll, 2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Landesbau ordnung bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden, 3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und ihrer Stellvertretung, zum leitenden und sachbear beitenden Personal und deren Berufserfahrung, 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbin dungen der natürlichen oder juristischen Person, der Leitung nach § 2 Abs. 2 und der Beschäftigten zu ein zelnen Herstellern, 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, 6. Angabe des Geburtsdatums der Leitung, 7. Angaben zu Unterauftragnehmern, 8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten. (3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein holen. (4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antrag stellenden unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mit teilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unter lagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragstellenden vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind, 2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen, 3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragstel lenden und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrah men, 4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5. Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragstellenden und für die Ver Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 457 (3) Das Wirtschaftsministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bau produkte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abwei chend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Ge fahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.« Artikel 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 355), sowie die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 11. Juli 1996 (GBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), außer Kraft. stuttgart, den 10. Mai 2010 Pfister Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung – ErosionsSchV) Vom 29. Mai 2010 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtun gengesetzes (DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1763, 1767), 2. § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtun genverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. Novem ber 2004 (BGBl. I. S. 2778), geändert durch Verord nung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I. S. 395), 3. § 7a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Ver ordnung vom 21. November 2005 (GBl. S. 687), 4. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314): § 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a DirektZahlVerpflG. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle 1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder 2. gegen die ihr in den §§ 3 und 4 auferlegten Pflichten erheblich verstößt. § 7 Übergangsvorschrift Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsge meinschaft sind, sind für die entsprechenden Baupro dukte von der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 befreit. Artikel 3 Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium Die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2008 (GBl. S. 489), wird wie folgt geändert: Die Anlage wird in Nummer 11.12.14 Spalte 2 Satz 1 wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe e werden folgende Buchstaben f und g eingefügt: »f) Fahrzeiten, g) Wartezeiten,«. 2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h. Artikel 4 Änderung der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO Die Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 12. November 2001 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 259), wird wie folgt geändert: § 3 erhält folgende Fassung »§ 3 Sonderregelungen (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mit gliedstaaten der europäischen Union belegt werden. 458 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 10. unmittelbar folgende Aussaat Aussaat nach guter fachlicher Praxis; das beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt ist und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berück sichtigt wird, 11. Reihenkulturen Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zenti metern und mehr gesät oder ge pflanzt werden, 12. Maßnahmen quer zur Hauptwindrichtung die Hauptwindrichtung der winderosionsgefährdeten Ackerflächen in Baden-Württemberg ist Südwest; die Anlage von Grünstreifen oder von Kartoffeldäm men quer zu Hauptwindrichtung einschließlich einer Abweichung von 45 Grad ist möglich; dies entspricht den Richtungen Ost-West, Südost-Nordwest und Süd-Nord, 13. Terrassen von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Landschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangnei gung von Nutzflächen zu verringern. § 3 Bezeichnung der Gebiete Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungs klassen nach § 4 zugehören, wer den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlVerpflV in Anlage 1 bezeichnet. § 4 Einteilung der Flurstücke Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden Württemberg werden nach dem Grad der Erosionsge fährdung eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt auf folgen den Grundla gen: 1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangnei gung (Faktor S) nach Anlage 2 und 2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind nach der Bodenart, der Windgeschwindigkeit und der Schutz wirkung von Hindernissen nach Anlage 3. § 5 Generalisierung (1) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Durch führung der Kontrolle der Anforderungen dieser Ver ordnung im Falle eines kleinräumigen Wechsels der Erosionsgefährdungsklassen werden benachbarte land wirtschaftlich genutzte Flurstücke zu Flurstücksgruppen zusammengefasst. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. K-Faktor das Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens ge genüber Niederschlag, 2. S-Faktor das Verhältnis des Abtrages eines Hanges mit belie biger Neigung zum Standardhang mit 5 Grad Ge fälle, 3. Generalisierung der Schritt zur Vereinfachung durch Bildung von Flurstücksgruppen; die Einteilung der Gesamtfläche eines Flurstücks richtet sich nach der jeweiligen Ein teilungsvariante der Flurstücksgruppe, 4. Flurstücksgruppe benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke, die auf der Basis der Automatisierten Lie genschaftskarte (ALK) bis zu den nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstü cken (in der Regel Wege- und Ge wässernetz, Siedlungen, Wald sowie Roh stoffab bauflä chen) zusammengefasst sind, 5. Schlag eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschaf ters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird, 6. Wassererosionsgefährdungsklasse (CC Wasser) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser; CCWasser 0 (CCWa0) bedeutet »keine Erosionsgefähr dung«, CCWasser 1 (CCWa1) bedeutet »Erosionsgefährdung« und CCWasser 2 (CCWa2) bedeutet »hohe Erosionsgefähr dung«, 7. Winderosionsgefährdungsklasse (CCWind) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wind; CCWind 0 (CCWi0) bedeutet »keine Erosionsgefähr dung« und CCWind 1 (CCWi1) bedeutet »Erosionsgefährdung«, 8. besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz sind ausschließlich Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau nach der Richtlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucher schutz zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kul turlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlas tung dienen (MEKA), in ihrer jeweils geltenden Fassung, 9. Bewirtschaftung quer zum Hang Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt, Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 459 § 7 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung (1) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 (CCWa1) im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine beson dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser 2 (CCWa2) im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine beson dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer un mittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. (3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind 1 (CCWi1) im Sinne der Anlage 3 zugehört und die nicht in eine beson dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abwei chend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkultu ren, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihen kulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffel dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden. § 8 Ausnahmen Die untere Landwirtschaftsbehörde kann, in Stadtkreisen im Einvernehmen mit dem Bür germeisteramt des Stadt kreises als unterer Verwaltungsbehörde, im Einzelfall 1. Ausnahmen von § 7 genehmigen, soweit die Ver pflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei der Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird, 2. abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG das Be seitigen einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. stuttgart, den 29. Mai 2010 Köberle (2) Von den nach Anlage 2 aufgrund der Erosionsgefähr dung durch Wasser eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der einzelnen Wassererosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgül tige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwen dung der Generalisierungs regeln nach Anlage 4. (3) Von den nach Anlage 3 aufgrund der Erosionsgefähr dung durch Wind eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der beiden Wind erosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsre geln nach Anlage 5. (4) Die endgültige Einteilung der Flurstücke nach ihrer Erosionsgefährdung wird den An tragstellern für Direkt zahlungen im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsa men Antrag erstmals im Jahr 2010 und dann jährlich mit geteilt. Zusätzlich wird im Internet über den aktuellen Stand der Gefährdungsklasseneinteilung flurstücks scharf, jedoch ohne Angabe der Flurstücksnummer, in formiert. § 6 Einteilung der Schläge (1) Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirt schafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor. Dabei ist der Schlag in die Erosionsgefähr dungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Ein teilung der Flurstücke mindestens 50 Prozent beträgt. Beträgt der Flächenanteil gemäß Einteilung der Flur stücke auf Schlägen mit zwei Erosionsgefährdungsklas sen jeweils 50 Prozent, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen. Sofern bei Schlä gen mit drei Erosionsgefährdungsklassen keine Ero sionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50 Prozent erreicht, ist der Schlag in die Ero sions gefährdungsklasse CCWasser 1 (CCWa1) einzuteilen. (2) Abweichend von Absatz 1 können innerhalb eines Schlages die auf den als erosions gefährdet eingeteilten Flurstücken nach § 7 vorgeschriebenen Maßnahmen auch flur stücksbezogen durchgeführt werden. (3) Ein Flurstück, das teilweise als Acker und als Grün land genutzt wird, wird bei ei nem Grünlandanteil von mindestens 50 Prozent in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 0 (CCWa0) bzw. CCWind 0 (CCWi0) eingeteilt. Wer den solche Flurstücke zu Schlägen zusammenge fasst, gilt Absatz 1. (4) Besteht ein Flurstück aus mehreren Schlägen, können diese abweichend von der Ero sionsgefährdungsklasse des Flurstücks eingeteilt werden, sofern die Schlaggren zen in digitalisierter Form vorliegen. 460 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 Anlage 1 (zu § 3) Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 461 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1) 462 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2) Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 463 Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Anlage 5 (zu § 5 Abs. 3) 464 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 §§ 26 Abs. 1, 26 Abs. 2 Satz 2 und 73 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, ber. GBl. 2006, S. 319), zuletzt gändert durch Artikel 13 DLR-Gesetz BW vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Flusslandschaft Donauwie sen« vom 10. Mai 1991 (GBl. S. 452) wird wie folgt ge ändert: 1. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. § 4 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: »Absatz 2 bleibt unberührt«. Artikel 2 Inkrafttreten Die Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Ver kündung in Kraft. tübingen, den 20. Mai 2010 Strampfer Verkündungshinweis: Gemäß § 76 NatSchG ist eine etwaige Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvor schriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung gegenüber dem Regie rungspräsidium Tübingen schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrün den soll, ist darzulegen. Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Änderung der Schullastenverordnung Vom 10. Mai 2010 Auf Grund von § 17 Abs. 2 und § 18 a Abs. 2 des Finanz ausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) wird verordnet: Artikel 1 Die Schullastenverordnung vom 21. Februar 2000 (GBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2009 (GBl. S. 176), wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte im Sektor Obst und Gemüse (GMO-Obst- und Gemüse Landesverordnung) Vom 8. Juni 2010 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 6 Abs. 1 und 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), geän dert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), 2. § 4 Abs. 4 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchfüh rungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), 3. § 6d der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Fe bruar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406): § 1 Mindestgröße von Erzeugerorganisationen Die Mindestanzahl der Erzeuger von Erzeugerorganisa tionen, 1. deren Anerkennung gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestim mungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31. De zember 2007, S. 1) ausschließlich Gemüse betrifft, 2. deren Anerkennung gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 ausschließlich Erzeugnisse be trifft, die zur Verarbeitung bestimmt sind, wird auf zehn festgesetzt. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. stuttgart, den 8. Juni 2010 Köberle Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet »Flusslandschaft Donauwiesen« Vom 20. Mai 2010 Auf Grund von § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und von Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 465 Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung Vom 9. Juni 2010 Auf Grund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwal tungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Lan desregierung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes auf das Fi nanzministerium vom 4. Februar 1991 (GBl. S. 86) wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GBl. 2010 S. 1), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: »1. die Verwaltung der Erbschaftsteuer dem Finanzamt für die Finanzämter Heiden Aalen heim, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Ulm und Waiblingen, dem Finanzamt für die Finanzämter Emmen Freiburg-Land dingen, Freiburg-Stadt, Lahr, Lörrach, Müllheim und Offen burg, dem Finanzamt für die Finanzämter Baden Karlsruhe- Baden, Bruchsal, Calw, Ettlin Durlach gen, Freudenstadt, Karlsruhe Stadt, Mühlacker, Pforzheim und Rastatt, dem Finanzamt für die Finanzämter Heidel Mosbach berg, Mannheim-Neckarstadt, Mannheim-Stadt, Schwetzin gen, Sinsheim und Weinheim, dem Finanzamt für die Finanzämter Bad Urach, Reutlingen Böblingen, Esslingen, Göppin gen, Leonberg, Nürtingen und Tübingen, dem Finanzamt für die Finanzämter Balingen, Sigmaringen Biberach, Ehingen, Friedrichs hafen, Ravensburg, Überlin gen und Wangen, dem Finanzamt für die Finanzämter Backnang, Tauber- Bietigheim-Bissingen, Heil bischofsheim bronn, Ludwigsburg, Öhrin gen, Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III und Stuttgart-Kör perschaften, dem Finanzamt für die Finanzämter Konstanz, Villingen- Rottweil, Singen, Tuttlingen Schwenningen und Waldshut-Tiengen,«. »§ 2 Zu § 17 Abs. 2, § 18a Abs. 2 FAG Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen 960 Euro, 2. Realschulen 540 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 569 Euro, b) Progymnasien 549 Euro, 4. Schulen besonderer Art 540 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufs fachschulen in Teilzeitunterricht 381 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonder berufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufs oberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 918 Euro,« 7. Berufskollegs für Informatik 2517 Euro,« 8. Grundschulförderklassen 375 Euro,« 9. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1400 Euro,« b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 3929 Euro,« c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 2134 Euro,« d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 964 Euro,« e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1113 Euro,« f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 4075 Euro,« g) Schulen für Erziehungshilfe und Schul kindergärten für Verhaltensgestörte 931 Euro,« h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 466 Euro.« Artikel 2 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. stuttgart, den 10. Mai 2010 Kultusministerium Prof’in Dr. Schick Innenministerium Rech Finanzministerium Stächele 466 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 dem Finanzamt für die Finanzämter Stutt Stuttgart- gart I, Stuttgart II und Stutt Körperschaften gart III, soweit die Zustän digkeit nicht dem Finanz amt Esslingen übertragen ist,«. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2010 in Kraft. stuttgart, den 9. Juni 2010 Stächele 2. Nummer 8 a wird gestrichen. 3. Nummer 15 erhält folgende Fassung: »15. die Verwaltung der Grunderwerbsteuer, die Ein heitsbewertung des Grundbesitzes und die Fest stellung von Grundbesitzwerten dem Finanzamt für die Finanzämter Stutt Esslingen gart III und Stuttgart-Kör perschaften, soweit Be steuerungsvorgänge aus den Gemeinden Filder stadt, Leinfelden-Echter dingen und Ostfildern (Ortsteile Ruit und Kem nat) betroffen sind, Nr. 9 GBl. vom 22. Juni 2010 467 468 GBl. vom 22. Juni 2010 Nr. 9 HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart. SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Amtsrat Alfred Horn Fernruf (07 11) 21 53-302. VERTRIEB Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Postfach 10 43 63, 70038 Stuttgart. DRUCKEREI Offizin Chr. Scheufele in Stuttgart. BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 55 Euro. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Staats anzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Postfach 10 43 63, 70038 Stutt gart (Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart), Fernruf (0711) 6 66 01-43, Telefax (0711) 66601-34, abgegeben. Der Preis dieser Ausgabe beträgt 7,80 Euro (ein schließlich Porto und Versandkosten). Mehrwertsteuer wird nicht erhoben.

Erosion Protection Ordinance · Nelum