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德国的法律

Environment Protection Fees Ordinance

颁布于 1988-07-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Berlin
主题
Environment, Water
关键词
environmental fees/charges, air quality/air pollution, waste disposal, radiation, pollution control, emissions, waste management, freshwater pollution

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  1. 2013–1–15 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Vom 1. Juli 1988* Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet: § 1 Gebührenerhebung (1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallbeseitigung, Strahlenschutz, Gewässerschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. § 2* Persönliche Gebührenbefreiung (1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, 2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird, 4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwekken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, 2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen. Datum: Verk. am 21. 7. 1988, GVBl. S. 1132 § 2: Neugef. durch Art. III d. VO v. 12. 10. 1993, GVBl. S. 420 72. Erg.Lfg. (Januar 2002) 1 2013–1–15 § 3 Rahmengebühr Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, 2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. § 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstands Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. § 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages (1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung imWiderspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend. (2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre. (3)Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben. § 6 Übergangsregelung Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten. § 7 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 72. Erg.Lfg. (Januar 2002) 2 2013–1–15 A n l a g e zu § 1 Abs. 1* Umweltschutzgebührenordnung Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ab 1000 II. Immissionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ab 2000 III. Abfallentsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ab 3000 IV. Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ab 4000 V. Gewässerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen . . . . . . ab 6000 Vorbemerkungen Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmensind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen, Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen. 2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Anl.: Neugef. durch Art. I d. VO v. 8. 8. 2003, GVBl. S. 460, u. geänd. durch § 17 Abs. 2 d. Ges. v. 5. 12. 2005, GVBl. S. 735, Art. IV d. Ges. v. 14. 12. 2005, GVBl. S. 754, Art. II d. Ges. v. 19. 12. 2005, GVBl. S. 791, § 25 d. VO v. 23. 11. 2006, GVBl. S. 1102 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR I. Allgemeines 1000 Bescheinigungen nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer bis 25 000 0,5 v. H. der Kosten über 25 000 125,00 zuzüglich 0,2 v. H. des 25 000 übersteigenden Betrages mindestens 33,23 höchstens 1 462,29 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) 3 2013–1–15 1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 0,002 ´ Kosten der Anlage Anmerkung: Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. 1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt wird 0,001 ´ Kosten der Anlage mindestens 512,00 1012 Durchführung einer Vorprüfung nach § 3 c, 3 e Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 0,001 ´ Kosten des Vorhabens mindestens 512,00 Anmerkung: Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen. 1020 Erteilung von Auskünften gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes und Artikel 5 der Umweltinformationsrichtlinie einschließlich Herstellung und Aufbereitung von Auszügen mit Daten, Mess- und Rechenergebnissen aus elektronisch gespeicherten Daten a) je angefangene Stunde 40,00 b) Zuschlag für Auszüge je nach Schwierigkeit je angefangene Seite 4 – 23 Bei Übersendung von vervielfältigten Informationsträgern zusätzlich c) je angefangene Seite 0,50 d) je Diskette, je CD-ROM oder je anderem Speichermedium 5,00 Anmerkung: Wird die Erteilung von Auskünften abgelehnt, so entfällt eine Gebührenerhebung. In diesem Fall findet § 5 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung keine Anwendung. 1030 Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 – 2 000 II. Immissionsschutz Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen 1. Allgemeines 2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zur Bekämpfung des Lärms, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) 180 – 3 600 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) 4 2013–1–15 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2010 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin 2020 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für Bau- und Gewerbebetriebe 95 – 1 530 b) in den übrigen Fällen 35 – 300 2021 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für Bau- und Gewerbebetriebe 60 – 1 200 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 2022 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 45 – 275 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 2023 Genehmigungen nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb der Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung 200 – 4 000 b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40 – 800 Anmerkung zu den Tarifstellen 2020 bis 2023: Die Gebühren für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2000 und 2010 werden zusätzlich erhoben. 2024 Veränderungen, Verlängerungen (z. B. von Erlaubnissen, Genehmigungen), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr 2025 Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes Immissionsschutzgesetzes a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 95 – 1 530 b) in den übrigen Fällen 35 – 300 Maßnahmen zur Luftreinhaltung 2030 Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen 95 – 1 900 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 82. Erg.Lfg. (März 2006) 5 2013–1–15 2031 Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten Messstationen je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 140,61 2032 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2050 Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) pro Tonne 0,01 mindestens 153,39 2051 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) 100 – 400 2052 Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. nach § 26 oder § 28 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) sowie als Stelle für Kalibrierung gem. Nummer 3.2.3.5. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und Messstelle gemäß § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) und § 10 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) und § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) und § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) Prüfung der Voraussetzungen zur Übernahme einer in dem Bundesland des Firmensitzes/Antragstellers bestehenden Bekanntgabe 120,00 2053 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 400,00 2054 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung 750,00 jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich 160,00 Anmerkung: Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben. 2055 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente 260,00 2056 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen ,00 je Komponentengruppe 130,00 2057 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe 260,00 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 82. Erg.Lfg. (März 2006) 6 2013–1–15 2058 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) 130,00 2059 Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe 130,00 2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 . 50,00 2061 Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften a) bei Gasen 510,00 im Wiederholungsfall 260,00 b) bei Stäuben 260,00 im Wiederholungsfall 130,00 Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen 2062 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. Erstbekanntgabe a) Grundgebühr 255,65 b) Gebühr je Prüfbereich (persönlich vertretene Fachgebiete) 102,26 c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben 50 –– 250 mindestens 255,65 höchstens 2 556,46 2. Zweitbekanntgabe für Antragsteller aus einem anderen Bundesland 255,65 3. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüfbereichen) 255,65 2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50 000 = 275 + 0,009 ´ K b) bis zu 500 000 = 725 + 0,009 ´ (K – 50 000) c) bis zu 5 000 000 = 4 775 + 0,007 ´ (K – 500 000) d) bis zu 50 000 000 = 36 275 + 0,005 ´ (K – 5 000 000) e) über 50 000 000 = 261 275 + 0,003 ´ (K – 50 000 000) Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 82. Erg.Lfg. (März 2006) 7 2013–1–15 Anmerkungen: 1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 v. H. der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen. 2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in der Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3. Sind in der Genehmigung baurechtliche, wasserrechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen enhalten, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren der jeweils anwendbaren Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8 a des Bundes Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10–30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 d) Prüfung von Betriebseinstellungen gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 100 –– 2 500 2072 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungsoder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 zusätzlich 0,002 ´ Kosten der Anlage 2073 Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Abs. 3 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 0,05 v. H. der Kosten der Anlage, des Anlageteils oder der Änderung mindestens 60,00 Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen. 2074 Durchführung einer Abnahme gemäß § 17 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Berlin 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 2075 Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes Immissionsschutzgesetzes a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 52 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 125 –– 1 250 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 82. Erg.Lfg. (März 2006) 8 2013–1–15 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 52 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes Immissionsschutzgesetzes 55 –– 550 2076 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 500 –– 10 000 2080 Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) je Ausnahme 322,11 2081 Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) 55 –– 550 8 a 82. Erg.Lfg. (März 2006) – Leerseite – 2013–1–15 8 b 82. Erg.Lfg. (März 2006) 2013–1–15 2082 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) je Probe 105,00 2083 Entnahme von Proben von Braunkohlen und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt von Braunkohle für Heizzwecke im Land Berlin und nach § 3 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) je Probe 80,00 2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 1. Ottokraftstoffe je Probe 50,00 und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe a) Benzol b) Xylol c) Aromaten d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) e) Schwefel f) Dichte g) Dampfdruck h) Klopffestigkeit 62,00 52,00 65,00 100,00 55,00 13,00 35,00 65,00 2. Dieselkraftstoffe je Probe 50,00 und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe a) Schwefel b) Dichte c) Cetanzahl d) Kälteverhalten (CFPP) e) Siedeverlauf f) Flammpunkt g) Polyaromaten 55,00 13,00 100,00 30,00 30,00 30,00 125,00 2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) je Probe 50,00 und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe a) Brom b) Chlor 100,00 100,00 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 9 2013–1–15 2088 Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 –– 275 2089 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 –– 550 2090 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 –– 375 2091 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 –– 375 2092 Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 –– 165 2094 Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 –– 330 2095 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 55 –– 550 2110 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) 40 –– 185 2111 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) 125 –– 500 2120 Befreiung von den erweiterten Pflichten nach § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 115 –– 1 785 2121 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall Verordnung (12. BImSchV) 165 –– 275 2122 Prüfung des Sicherheitsberichtes gemäß § 13 der Störfall Verordnung (12. BImSchV) 120 –– 2 400 2123 Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) pro Tonne mindestens jedoch 0,01 153,39 2124 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) 150 –– 3 000 2131 Erteilung einer amtlichen Plakette nach § 40 c Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 3,07 2132 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Kraftfahrzeug nach § 40 e Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 10,23 2140 Erteilung einer Ausnahme nach § 33 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) 325 –– 9 350 2141 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 36 Abs. 3 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) 65 –– 3 250 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 10 2013–1–15 2151 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 55 –– 550 2152 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 55 –– 500 2155 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe 140,00 2156 Erteilung einer Herstellernummer für Särge bzw. sonstige Pietätsartikel der Feuerbestattung 76,69 2157 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 60 –– 600 2158 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55 –– 550 2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV, soweit die Schutzzeit nach § 1 LärmVO betroffen ist a) für Bau- und Gewerbebetriebe b) in den übrigen Fällen 95 – 35 – – 1 530 – 180 2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV, soweit nur die Schutzzeit nach § 2 LärmVO betroffen ist a) für Bau- und Gewerbebetriebe b) in den übrigen Fällen 60 – 35 – – 1 200 – 180 2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 32. BImSchV a) für Bau- und Gewerbebetriebe b) in den übrigen Fällen 60 – 35 – – 1 200 – 180 III. Abfallentsorgung Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dazu erlassener Verordnungen 3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50 000 = 275 + 0,009 ´ K b) bis zu 500 000 = 725 + 0,009 ´ (K – 50 000) c) bis zu 5 000 000 = 4 775 + 0,007 ´ (K – 500 000) d) bis zu 50 000 000 = 36 275 + 0,005 ´ (K – 5 000 000) e) über 50 000 000 = 261 275 + 0,003 ´ (K – 50 000 000) Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 11 2013–1–15 Anmerkungen: 1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorausgegangen, sind 50 v. H. der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3000 a Gewährung einer Fristverlängerung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 0,05 v. H. der Kosten der Anlagen, des Anlagenteils oder der Änderung 3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50 000 = 275 + 0,005 ´ K b) bis zu 500 000 = 525 + 0,005 ´ (K – 50 000) c) bis zu 5 000 000 = 2 775 + 0,004 ´ (K – 500 000) d) bis zu 50 000 000 = 20 775 + 0,003 ´ (K – 5 000 000) e) über 50 000 000 = 155 775 + 0,002 ´ (K – 50 000 000) Anmerkungen: 1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 33 Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes in einem Planfeststellungsoder Genehmigungsverfahren 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001 3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 0,002 ´ Kosten der Anlage Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) 76. Erg.Lfg. (November 2003) 12 2013–1–15 3004 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 –– 375 3005 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 –– 375 3006 Ausnahmezulassung nach § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes 250 –– 2 500 3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 35 –– 180 Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007: Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben. 3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007 60 –– 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen. 3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) Einzelanalyse Gesamtanalyse 7,50– 75 – – 75 – 750 3011 Gebühren nach Verpackungsverordnung (VerpackV) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 der Verpackungsverordnung (VerpackV) 5 000 –– 25 000 2 a) Anordnungen nach § 4 Abs. 1 VerpackV 50 –– 1 000 2 b) Anordnungen nach § 4 Abs. 2 VerpackV 50 –– 1 000 3 a) Anordnungen nach § 5 Abs. 1 VerpackV 50 –– 1 000 3 b) Anordnungen nach § 5 Abs. 2 VerpackV 50 –– 1 000 3 c) Anordnungen nach § 5 Abs. 3 VerpackV 50 –– 1 000 4 a) Anordnungen nach § 6 Abs. 1 VerpackV 50 –– 1 000 4 b) Anordnungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV 50 –– 1 000 4 c) Anordungen und Feststellungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV 50 –– 1 000 4 d) Anordnungen nach § 6 Abs. 4 VerpackV 50 –– 1 000 5 a) Anordnungen nach § 7 Abs. 1 VerpackV 50 –– 1 000 5 b) Anordnungen nach § 7 Abs. 2 VerpackV 50 –– 1 000 6 a) Anordnungen nach § 8 Abs. 1 VerpackV 50 –– 1 000 6 b) Anordnungen nach § 8 Abs. 2 VerpackV 50 –– 1 000 7. Anordnungen nach § 13 Abs. 1 VerpackV 50 –– 1 000 8. Anordnungen nach § 14 VerpackV 50 –– 1 000 9. Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß dem Anhang I zu § 6 der VerpackV 1 000 –– 10 000 3012 Prüfung und Bewertung der eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Nachweis, dass ein Batteriehersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien nach § 4 Abs. 3 der Batterieverordnung eingerichtet hat 5 000 –– 25 000 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 13 2013–1–15 3012 a Prüfung des Berichts über den Erfolg der Batterierücknahme nach § 10 Abs. 1 der Batterieverordnung 1 000 – 10 000 3013 Gebühren nach §§ 3, 6 der Transportgenehmigungsverordnung 1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung a) gegenüber dem Lehrgangsträger b) gegenüber einem Teilnehmer 250 – 20 – 500 100 2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 100 – 300 3013 a Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß § 8 der Transportgenehmigungsverordnung 1. Freistellung von der Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 – 250 2. Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung 250 – 5 000 3. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände 50 – 5 000 4. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) 50 – 5 000 5. Änderung bereits bestehender Freistellungen – ohne Änderung der Abfallarten 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr 3013 b Notifizierung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit der EG-Abfallverbringungsverordnung 1. Einzelnotifizierung 100 – 2 500 2. Sammelnotifizierung 100 – 2 500 3. Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden 50 – 1 000 4. Entnahme von Proben der beförderten Abfälle 50 – 500 5. Untersuchung der Proben a) wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt b) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt 50 – 50 – 2 500 250 6. Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen (§ 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz i.V. m. Artikel 25 Abs. 1 EGAbfallverbringungsverordnung) 100 – 2 500 3014 Gebühren nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung a) Vergabe einer Erzeuger- oder Beförderernummer b) Vergabe einer Entsorgernummer 25,00 50,00 3015 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung) Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 14 2013–1–15 a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung bis einschließlich 5 127,82 bis einschließlich 10 153,39 bis einschließlich 25 204,52 bis einschließlich 50 255,65 bis einschließlich 100 306,78 bis einschließlich 250 383,47 bis einschließlich 500 434,60 bis einschließlich 1 000 485,73 bis einschließlich 2 000 562,42 bis einschließlich 5 000 664,68 über 5 000 766,94 b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung bis einschließlich 5 255,65 bis einschließlich 25 639,11 bis einschließlich 50 894,76 bis einschließlich 100 1 278,23 bis einschließlich 500 2 556,46 bis einschließlich 1 000 3 067,75 bis einschließlich 2 000 3 579,04 bis einschließlich 5 000 4 345,98 über 5 000 5 112,92 c) bei Nichtbestätigung 50 v. H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr 3016 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015 a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr mindestens 51,13 b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 51,13 – 102,26 3017 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 16 der Nachweisverordnung 12,50 3018 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3, §11 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 25,00 3019 Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a) für besonders überwachungsbedürftige Abfälle 1 000 – – 5 000 b) für alle übrigen Abfälle 500 – – 5 000 c) für Verlängerung und Änderungen von Genehmigungen nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 15 2013–1–15 Anmerkung: Bei gemeinsamer Genehmigung zu den Buchstaben a) und b) werden die Gebühren zum Buchstaben a) erhoben. 3020 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 –– 2 000 3021 Gebühren nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung 1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) 150 – 2 500 – – 5 000 – 40 000 2. Anerkennung eines Fachkundelehrgangs gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 250 –– 500 3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 100 –– 250 4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525,00 5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525,00 6. Gestattung nach § 16 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 102,26 3021 a Gebühren nach Deponieverordnung 1. Anerkennung eines Fachkundelehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung 2. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung 250 – 100 – – 500 – 250 3022 Gebühren nach der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 1 a) Anerkennung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes 2 500 –– 40 000 1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500 –– 2 000 1 c) Nachbenennung von Mitgliedsbetrieben je Mitgliedsbetrieb 250,00 1 d) Änderungen, Erweiterungen bei Mitgliedsbetrieben 150,00 2. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifi kat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb 525,00 3. Widerruf nach § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2 500,00 4. Gestattung nach § 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 100,00 3023 a) Entscheidung über die Freistellung von Anlagen nach § 13 der Nachweisverordnung 500 –– 5 000 b) sonstige Änderungen 60,00 Anmerkung: Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben. Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 16 2013–1–15 3024 a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungsoder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung je Nachweiserklärung b) Entscheidungen nach § 22 der Nachweisverordnung 25 – 50 – 500 5 000 3025 Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf einen Dritten gemäß § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 – 5 000 3026 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf die Verbände gemäß § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 – 5 000 3027 Übertragung der Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 – 5 000 3028 Entscheidungen gemäß § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 – 500 3029 Anordnungen gemäß § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 – 2 000 3030 Gebühren nach der Altfahrzeugverordnung 1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit 50 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen 2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeugverordnung 150 – 3 000 3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Abs 4 AltfahrzeugV 150 – 3 000 3031 Gebühren nach Bioabfallverordnung (BioAbfV) 1 a) Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV 50 – 1 000 1 b) Anordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 BioAbfV 50 – 1 000 1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Abs. 8 Satz 2–4 BioAbfV 50 – 1 000 2 a) Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 BioAbfV 50 – 1 000 2 b) Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 BioAbfV 50 – 1 000 2 c) Anordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BioAbfV 50 – 1 000 2 d) Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 2 BioAbfV 50 – 1 000 2 e) Anzeige nach § 4 Abs. 8 Satz 2 BioAbfV 50 – 1 000 2 f) Anzeige nach § 4 Abs. 9 Satz 3 BioAbfV 50 – 1 000 3 a) Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 50 – 1 000 3 b) Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 50 – 1 000 3 c) Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50 – 1 000 4 a) Anzeige nach § 9 Abs. 1 und 2 BioAbfV 50 – 1 000 4 b) Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV 50 – 1 000 5 a) Zulassung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 50 – 1 000 5 b) Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BioAbfV 50 – 1 000 6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 50 – 1 000 6 b) Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV 50 – 1 000 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 17 2013–1–15 3032 Gebühren nach Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) 1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 3 Abs. 4 AbfAblV 50 –– 1 000 1 b) Anordnung nach § 3 Abs. 4 AbfAblV 50 –– 1 000 2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfAblV 50 –– 1 000 2 b) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfAblV 50 –– 1 000 2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AbfAblV 50 –– 1 000 2 d) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AbfAblV 50 –– 1 000 2 e) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AbfAblV 50 –– 1 000 2 f) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AbfAblV 50 –– 1 000 3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 5 Abs. 6 AbfAblV 50 –– 1 000 3 b) Anordnung nach § 5 Abs. 6 AbfAblV 50 –– 1 000 3033 Gebühren nach Gewerbeabfallverordnung 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV 50 –– 1 000 2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV 50 –– 500 3. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV 50 –– 5 000 4. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 GewAbfV 50 –– 5 000 5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Abs. 6 GewAbfV 50 –– 500 3034 Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 –– 600 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und dazu erlassenen Verordnungen 3040 Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin a) Transport per Schiff pro Tonne b) Transport per LKW pro Tonne 2,05 3,58 3041 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes 50 –– 500 3042 Entscheidung nach § 13 Abs. 6 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Berlin 50 –– 500 3043 Anordnungen nach § 9 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin 50 –– 500 3044 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, die als Abfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG anzusehen sind 20,00 3045 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG 30 –– 55 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 18 2013–1–15 Anmerkung zu den Tarifstellen 3044 und 3045: Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz 3050 Befreiung von der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung gemäß § 4 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes 50 –– 2 500 3051 Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 2,50 5,00 Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz 3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes 20 –– 55 Anmerkung: Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. IV. Strahlenschutz Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung 4000 Bereitstellung und Auswertung eines Dosisdoppelfilms 4,09 4001 Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenzdosimeters (Edelstahlring komplett) 4,09 4002 Bereitstellung und Auswertung eines Albedodosimeters komplett 7,67 4003 Auswertung eines Phosphatglasdosimeters (die Dosimeter bleiben Eigentum der Messstelle, die monatliche Leihgebühr ist im Preis enthalten) 6,65 Anmerkung: Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4003 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben. Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 erhoben. Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 erhoben. Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung. 4004 Sonderauswertungen 22 –– 88 4010 Probenahmen je angefangene halbe Stunde 22,50 4020 Messung der Ortsdosisleistung von ionisierender Strahlung (außer Röntgenstrahlung) je angefangene halbe Stunde 22,50 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 83. Erg.Lfg. (Juli 2006) 19 2013–1–15 4030 Dosisleistungsmessungen im Nutz-Strahlenbündel von Geräten, die ionisierende Strahlen erzeugen, je angefangene halbe Stunde 22,50 Radiochemische Untersuchungen 4040 Bestimmung der Radioaktivität 88 –– 445 4041 Sonderauswertungen 22 –– 132 Anmerkung zu den Tarifstellen 4000 bis 4041: Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung gebührenpflichtig. V. Gewässerschutz 5000 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände 40 –– 800 5010 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten 60 –– 1 200 Anmerkung: Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben. 5011 Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin 20 –– 200 Amtshandlungen der Wasserbehörde aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Berliner Wassergesetzes 5020 Entscheidung im förmlichen Verfahren a) Bewilligung oder Erlaubnis im förmlichen Verfahren 1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser (nach demWert der Benutzung für 1 m3Wasser) bei einer Gesamtmenge von 1.1 bis 100 000 m3/Jahr 15,34 je angefangene 100 m3 1.2 bis 300 000 m3/Jahr 16,87 je angefangene 100 m3 1.3 bis 1 Mio. m3/Jahr 19,43 je angefangene 100 m3 1.4 über 1 Mio. m3/Jahr 23,01 je angefangene 100 m3 mindestens 127,82 höchstens 100 000,00 o d e r 2. sofern eine Berechnung nach Ziffer 1 nicht in Betracht kommt, nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K) 2.1 bis zu 50 000 = 0,04 ´ K 2.2 über 50 000 = 2 000 + 0,007 ´ (K – 50 000) Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 83. Erg.Lfg. (Juli 2006) 20 2013–1–15 mindestens 127,82 höchstens 100 000,00 o d e r 3. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen sowie das Umleiten von Grundwasser 3.1 Menge der eingeleiteten Stoffe – je angefangene 100 Kubikmeter 153,39 3.2 abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) – je angefangene 1 000 Kubikmeter 409,03 Anmerkung zu 1. und 2.: Gebühren vermindern sich bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen, Erdaufschlüssen und Kühlwasser auf 15 v. H. sowie bei Niederschlagswasser von Park-, Befahrund Lagerflächen auf 50 v. H. (1 m2 = 0,5 m3). Die Einzelgebühr beträgt höchstens 100 000 , die Gesamtgebühr im Höchstfall 200 000 . Anmerkung zu 1.–3.: Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1, 2 bzw. 3 berechnet und gemeinsam festgesetzt. b) Ausgleich von Rechten und Befugnissen, Planfeststellung (Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten) sowie Erteilung von Zwangsrechten 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Nummern 1, 2 oder 3 mindestens 49,60 c) nachträgliche Entscheidung (Auflagen, Entschädigungsfestsetzung) 10 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Nummern 1, 2 oder 3 mindestens 49,60 5021 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren oder Genehmigung zur mittelbaren Einleitung von Abwasser nach § 6 der Verordnung über die Reinhaltung oberirdischer Gewässer 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5020 mindestens 49,60 5022 Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren) 50 – 970 Anmerkung: Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist – soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich – von der Gebührenerhebung abzusehen. 5023 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9 a des Wasserhaushaltsgesetzes 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5020 oder 5021 mindestens 49,60 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 21 2013–1–15 5024 Genehmigung zum Ausbau von Gewässern, zu Deich- und Dammbauten ohne Planfeststellungsverfahren 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5020 mindestens 49,60 5025 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K) a) bis zu 50 000 = 0,04 ´ K b) über 50 000 = 2 000 + 0,007 ´ (K – 50 000) mindestens 127,82 höchstens 61 355,03 5026 Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5020 mindestens 49,60 5027 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr 50 –– 770 5028 Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) 50 –– 770 5029 Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltspflicht 50 –– 140 5030 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten 50 –– 770 5031 Durchführung einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme 90 –– 710 5032 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie b) für jeden weiteren Meter 84,36 2,66 5033 Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke 90 –– 1 150 5034 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage 10 v. H. der Gebühr für die Inbetriebnahme (Tarifstelle 5020) mindestens 49,60 5035 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger 50 – 140 5036 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 49,60 5037 Eintragung in das Wasserbuch 50 –– 160 5038 Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde 2 v. H. der Baukosten der geprüften Anlage mindestens 49,60 höchstens 2 812,11 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 22 2013–1–15 5039 Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 49,60 5040 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr b) sonstige Fälle 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 49,60 5041 a) Geringfügige Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 49,60 b) Wesentliche Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 49,60 5042 Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung 50 –– 165 5043 Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit 281,21 5044 Erlaubnis nach §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes von a) Sickerschächten, Schichtenwasserdrainagen (Sickerschächte werden gesondert berechnet), Sickerbecken je angefangene 50 m2 Sickerfläche je Anlage 112,48 b) unterirdische Niederschlagsentwässerung über Rieselrohre je angefangene 50 Meter Länge 112,48 c) oberirdische Niederschlagsentwässerung über Mulden je angefangene 50 Meter Länge 56,24 d) Feuerlöschbrunnen je Anlage 112,48 e) Erdwärmenutzungsanlagen bis 50 kW je weitere angefangene 50 kW höchstens 204,52 204,52 102 258,38 5045 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5020 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) 23 2013–1–15 5046 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist 0,005 ´ der Kosten der Anlage, mindestens 127,82 b) Brunnen und anderen Anlagen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben je Anlage 51,13 c) Brunnen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser 0,025 ´ der Kosten der Anlage, mindestens 127,82 d) Abwasseranlagen 0,005 ´ der Kosten der Anlage, mindestens 127,82 5060 Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten aufgrund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Abs. 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes a) wasserbehördliche Entscheidungen 0,2 v. H. der Herstellungskosten mindestens 127,82 höchstens 61 355,03 b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten 49,60 5061 Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Abs. 1 und 2 des Berliner Wassergesetzzes 50 –– 2 500 5070 Genehmigung nach § 1 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihrer Überwachung 200 –– 4 000 5080 Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 a Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von a) bis zu 50 000 = 0,004 ´ K b) bis zu 500 000 = 200 + 0,002 ´ (K – 50 000) c) über 500 000 = 1 100 + 0,0006 ´ (K – 500 000) 5081 a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 –– 500 b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 –– 500 c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 –– 500 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) 24 2013–1–15 d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75 – 2 500 e) Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 – 10 000 f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen 25 – 2 500 g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung 25 – 2 500 h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 500 i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 – 5 000 j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500 – 2 500 l) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand m) Anordnung einer Prüfung nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 – 250 n) Anordnung einer Prüfung nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 – 250 o) Anordnung nach § 19 i Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 25 – 250 p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 – 250 q) Anordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 1 000 5085 Prüfung einer Emissionserklärung nach §§ 3, 5 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung Abwasser 40 – 400 5086 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Emissionserklärungsverordnung Abwasser 200 – 1 000 5097 Ausfertigung von Fischereischeinen gemäß Gesetz über den Fischereischein a) Ausfertigung eines Fischereischeines A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre 27,00 b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr 18,00 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) 25 2013–1–15 c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines 10,00 d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c) e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes 260,00 5098 a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) 1. im Wert ab 5 1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 4,00 1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 3,00 1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1,00 1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 0,50 2. im Wert unter 5 2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 3,00 2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 2,00 2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1,00 2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 0,50 b) Zweitausfertigung von Angelkarten 5,00 c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Abs. 2 Berliner Landesfischereigesetz 300 –– 900 d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch 1. für die erste Ausfertigung 1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten 8,50 1.2 je weitere Seite des Auszugs 1,30 2. je weitere Ausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 e) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Abs. 2 Berliner Landesfischereigesetz 50 –– 325 f) Genehmigung von Hegeplänen gemäß § 19 Abs. 2 Berliner Landesfischereigesetz 100 –– 1 000 g) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen 155,00 h) Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend 25 –– 125 i) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes 40 –– 200 j) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 400 –– 600 Gebührenfrei: Amtshandlungen aus Anlass der Änderung der Einteilung der Fischereibezirke Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) 26 2013–1–15 5100 Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K) a) bis zu 50 000 = 0,04 ´ K mindestens 500,00 b) über 50 000 = 2 000 + 0,007 ´ (K – 50 000) 5101 Plangenehmigung nach § 20 des UVPG für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 5102 Zulassung des vorzeitigen Beginns 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 5103 Gewährung einer Fristverlängerung a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 mindestens 100,00 b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung 100 – 500 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz 6000 für gewerbliche Zwecke a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind b) in den übrigen Fällen 46 – 24 – 192 192 6001 für nichtgewerbliche Zwecke a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind b) in den übrigen Fällen 46 – 20 – 192 100 Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht 6010 Entscheidungen nach § 15 des Berliner Naturschutzgesetzes 114 – 2 280 6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22 sowie § 26 a und § 29 des Berliner Naturschutzgesetzes und aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen) a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72 – 1 440 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 27 2013–1–15 b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72 –– 1 440 c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46 –– 460 d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs und Abwasseranlagen 1. bei vollständigen Anlagen 30 –– 600 2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen je 17,38 e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern, für Damm- und Deichbauten sowie für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten 72 –– 1 440 f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72 –– 1 440 g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46 –– 230 h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20 –– 230 i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10 –– 100 j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 –– 760 2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 –– 380 3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 38 –– 285 4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 50 v. H. der Gebühren nach Nummern 1–3 k) zur Verwendung von Herbiziden und sonstigen Pflanzenschutzmitteln (§ 29 Abs. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes) 72 –– 1 440 l) in anderen Fällen 72 –– 1 440 Anmerkung: Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere Bauordnung und Wassergesetz) und nach Tarifstelle 8301 der Verwaltungsgebührenordnung bleibt unberührt. 6012 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen nach § 32 oder nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen nach § 55 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes a) in Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind 72 –– 462 b) in anderen Fällen 20 –– 144 6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes 72 –– 462 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 28 2013–1–15 6014 a) Gewähren von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes 72 –– 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Gebührenfrei: Alle Vorhaben, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach den §§ 19 bis 22 des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen dienen. 6015 Genehmigungen nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes 17 –– 330 Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht 6020 Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit 1. Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1808/2001 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 12,27 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 15,34 2. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für die Vermarktung a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 15,34 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 20,45 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3,07 3. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für den Transport a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 12,27 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 15,34 Anmerkungen: Soweit Bescheinigungen für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zu 100 beantragt werden, beträgt die Gebühr 7,50 . Die nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens ist gebührenfrei. 6022 Anbringung oder Beglaubigung von Kennzeichen oder Ausstellen von Identitätsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung 10 –– 200 6023 Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren 10 –– 100 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 29 2013–1–15 6024 Ausgabe von Etiketten an die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen (vgl. Tarifstelle 6023) 13,29 6025 Bescheinigung zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren für nicht ortsfeste Tier- und Pflanzenausstellungen, z. B. Wanderzoo, Wanderzirkus, sonstige Wanderausstellungen 13 –– 260 6026 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von der Buchführungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung 17 –– 330 6027 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Haltung, die Kennzeichnung oder die Meldung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten gemäß §§ 6, 7 und 9 der Bundesartenschutzverordnung 13 –– 260 6029 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 12 der Bundesartenschutzverordnung oder § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes 17 –– 330 6030 a) Gewähren von Befreiungen im Bereich des Artenschutzes nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes 72 –– 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Anmerkung: Gebührenfrei: Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6020 bis 6030 für artenschutzdienliche Vorhaben. Jagdrechtliche Amtshandlungen 6040 Jäger- und Falknerprüfung gemäß Verordnung über die Jäger und Falknerprüfung a) Falknerprüfung 89,48 b) Jägerprüfung 153,39 c) eingeschränkte Jägerprüfung 120,15 Anmerkung: Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 6041 Ausstellung eines Ersatzdokuments 14,32 6060 Ausstellung von Jagdscheinen a) Ausstellung eines Jahresscheins 48,06 1. Ausstellung für zwei Jahre 86,92 2. Ausstellung für drei Jahre 122,71 Anmerkung: Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. b) Ausstellung eines Jahres-Falkner-Scheins 12,27 1. Ausstellung für zwei Jahre 21,47 2. Ausstellung für drei Jahre 30,68 c) Ausstellung eines Jahres-Jugend-Scheins 24,03 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 30 2013–1–15 d) Ausstellung eines Tagesscheins 12,27 6061 Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung 12,27 6062 Eintragung einer Pachtfläche 13,50 Amtshandlungen nach § 5 des Landeswaldgesetzes 6070 a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart 115 – 2 330 b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 76. Erg.Lfg. (November 2003) 31 – Leerseite – 2013–1–15 76. Erg.Lfg. (November 2003) 32

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