跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Environment Information Charges Ordinance

颁布于 1994-12-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Environment
关键词
environmental fees/charges, access-to-information

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 2 Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV) UIGGebV Ausfertigungsdatum: 07.12.1994 Vollzitat: "Umweltinformationsgebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247; Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.12.1994 +++) Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 40 Nr. 1 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 15.8.2013 § 1 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben. § 2 Befreiung und Ermäßigung Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. § 3 Rücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. § 4 (Inkrafttreten) Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 2 A. Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro 1. Auskünfte 1.1 - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei 1.2 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten bis 250 Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 5001.3 Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. 2. Herausgabe 2.1 - Herausgabe von Duplikaten bis 125 2.2 - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500 Auslagen werden zusätzlich erhoben. 3. Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei 4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei 5. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei B. Auslagen Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro 1. Herstellung von Duplikaten 1.1 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10 1.2 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,15 1.3 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25 2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe 3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

Environment Information Charges Ordinance · Nelum