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德国的法律

Energy Transition and Climate Protection Act (EWKG)

颁布于 2017-03-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Energy, Environment, Land and soil
关键词
biotechnology, protection of environment, land-use planning, soil pollution/quality, soil conservation/soil improvement, pollution control, basic legislation, legal proceedings/administrative proceedings, business/industry/corporations, climate change, enforcement/compliance, ecofriendly products/ecofriendly processes, emissions, energy conservation/energy production, environmental planning, monitoring, offences/penalties, authorization/permit, renewable energy, data collection/reporting, transport/storage, biofuel, policy/planning
类别
*

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文本

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  1. § 1 - Zweck des Gesetzes 17.12.2021

  2. § 2 - Begriffsbestimmungen 17.12.2021

  3. § 3 - Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze 17.12.2021

  4. § 4 - Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung 17.12.2021 Schleswig-Holstein

  5. § 5 - Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein 17.12.2021

  6. § 6 - Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat 31.03.2017

  7. § 7 - Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung 17.12.2021

  8. § 8 - Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung 17.12.2021

  9. § 9 - Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälte- 17.12.2021 versorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand; Verordnungsermächtigung

  10. § 10 - Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten 17.12.2021 Parkplätzen - Seite 1 von 18 - Titel Gültig ab

  11. § 11 - Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovie- 17.12.2021 rung von Nichtwohngebäuden

  12. § 12 - Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten 17.12.2021

  13. § 13 - Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor 17.12.2021

  14. § 14 - Erhalt und Aufbau von Humus im Boden und biologischer Klimaschutz 17.12.2021

  15. § 15 - Anpassung an den Klimawandel 17.12.2021

  16. § 16 - Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbe- 17.12.2021 helfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbe- hörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3

  17. § 17 - Ordnungswidrigkeit 17.12.2021

  18. §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klima- schutzes zu konkretisieren, zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wo- nach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und mög- lichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein. und zu stärken.

  19. §2 Begriffsbestimmungen 1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird; bei Kraft-Wärme-Kopp- lungs-Anlagen ist Abwärme nur diejenige Wärme, die bisher nicht für Wärmeanwendungen ge- nutzt wird, 2. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Planung, welche darlegt, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, zum Beispiel durch ein konkretes Wärmenetz, bis spätestens zum Jahr 2045 erreicht werden kann, 3. Energieeffizienz im Sinne dieses Gesetzes ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung zum Ener- gieeinsatz, 4. Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden er- zeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten, - Seite 2 von 18 - 5. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Ge- bäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), solche im Sinne von § 3 Num- mer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138), sowie Grüner Was- serstoff 6. Grüner Wasserstoff im Sinne dieses Gesetzes ist mit Erneuerbaren Energien hergestellter Was- serstoff, 7. Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Sub- stanz, 8. Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Lan- des stehen und vom oder im Auftrag des Landes bewirtschaftet werden; dies sind die Liegen- schaften des Zentralen Grundvermögens zur Behördenunterbringung und die Liegenschaften der Ressorts; darüber hinaus sind auch Liegenschaften von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; auch wenn nur Gebäude, nicht jedoch die Grundstücke, im jeweiligen Eigentum ste- hen, sind die Gebäude als Liegenschaften anzusehen, 9. Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden nach §§ 4 bis 7 Lan- desverwaltungsgesetz sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwie- gend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; ausgenommen sind dabei die Landrätinnen und Landräte der Kreise, die Bür- germeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte und die staatliche Arbeitsschutz- behörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörden, 10. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) definierte Sektor, 11. Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Num- mer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes, 12. Nutzfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gebäudeenergiegesetzes, 13. Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigen- tum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der voll- ziehenden Gewalt, der Rechtspflege oder als öffentliche Einrichtung genutzt wird, 14. Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist a) jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentli- chen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und - Seite 3 von 18 - b) jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zu- sammen unmittelbar oder mittelbar aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen, bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor- gans bestellen können, 15. Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021, 16. Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 3 Ab- satz 1 Nummer 31 des Gebäudeenergiegesetzes; der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die in den Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz zu- grunde gelegt werden; § 33 des Gebäudeenergiegesetzes findet entsprechend Anwendung, 17. Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen allgemeinen Versorgung mit „Nah-/Fernwärme“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 19 des Gebäudeenergiegesetzes oder „Nah-/Fernkälte“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 20 des Gebäudeenergiegesetzes, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von Ab- nehmenden angeschlossen werden kann, 18. Wärme- und Kältenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Perso- nen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz verteilen, 19. Wärme- und Kältepläne im Sinne dieses Gesetzes sind gemeindliche Beschlüsse, die für das ge- samte Gemeindegebiet räumlich differenziert festlegen, wie das Ziel einer treibhausgasneutra- len Wärme- und Kälteversorgung in der Gemeinde bis spätestens 2045 erreicht werden soll, 20. Wohnfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes, 21. Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.

  20. §3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze (1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein, die sich aus den Emissio- nen der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, private Haushal- te, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft zusammensetzen, soll so weiter verringert werden, dass das Land Schleswig-Holstein mindestens seinen Beitrag zu den in § 3 Absatz 1 des Bundes-Kli- maschutzgesetzes vom 18. August 2021 festgelegten Klimaschutzzielen des Bundes leistet. Hiernach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 - Seite 4 von 18 - Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert wer- den, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bun- des-Klimaschutzgesetz verbundenen Prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst über- troffen werden. Eine gegenseitige Verrechnung im Falle des Über- und Unterschreitens der sektoren- bezogenen Minderungsziele ist zulässig. (2) Im Fall einer weiteren Anhebung der Klimaschutzziele auf nationaler Ebene leitet die Landesregie- rung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein und bringt frühzeitig lan- despolitische Maßnahmen auf den Weg, um zur Erreichung dieser absehbar anzuhebenden Ziele an- gemessen beizutragen. (3) Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollen schrittweise deutlich reduziert werden. (4) Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressour- censchutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Er- neuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. (5) Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden. (6) Der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch (Endenergieverbrauch Wärme) soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 mindestens 22 Prozent betragen. (7) Die Landesregierung soll die Ziele nach den Absätzen 5 und 6 für den Zeitraum ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 1 fortschreiben.

  21. §4 Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein (1) Der Landesregierung kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbild- funktion zu. Für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung sollen die Emissionen bis 2045 bilanzi- ell vollständig reduziert werden. Für die Emissionen der Landesverwaltung gilt als Zwischenziel eine Minderung der Emissionen um mindestens 65 Prozent bis 2030 gegenüber dem Durchschnitt der Re- ferenzperiode 2015 bis 2017. Dabei ist ein Anteil an Kompensation in Höhe von höchstens 10 Prozent- punkten zugelassen. Ferner soll bis zum Jahr 2040 die Strom- und Wärmeversorgung von Landeslie- genschaften CO2-frei erfolgen. Um das Klimaschutzziel einer CO2-freien Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften bis 2040 zu erreichen, wird die Gebäudebeheizung der Landesliegenschaf- ten schrittweise für einen Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen ausgelegt, um die Gebäude auf eine Transformation der Fernwärmenetze vorzubereiten und die Integration Erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Bis 2040 soll die verbleibende Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften durch die Nutzung Erneuerbarer Energien realisiert werden. Für die Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien kommt der Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze eine ho- he Bedeutung zu. Für das Erreichen der vorgenannten Ziele kommt der energetischen Gebäudesanie- rung eine besondere Bedeutung zu. Der Anteil der energetisch sanierten Gebäude soll deshalb jähr- lich gesteigert werden. Ergänzend wird die Landesregierung im Umgang mit dem Gebäudebestand die Möglichkeit einer Sanierung vorrangig vor der Variante eines Neubaus prüfen. Bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften sollen nachwachsende, recycelte oder recyclingfähige Baumaterialien stan- - Seite 5 von 18 - dardmäßig verwendet werden, sofern für diese Baumaterialien die technische Eignung nachgewiesen wurde und die bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen. (2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Reduktion der Emissionen in der Landesverwaltung eine Strategie erarbeitet. Diese setzt sich aus den Einzelstrategien „Bauen und Bewirtschaftung von Landesliegenschaften“, „Green-IT“, „Nachhaltige Beschaffung“ und „Klimaverträgliche Mobilität der Landesbediensteten“ zusammen. Die Landesregierung wird im Rahmen eines Monitorings über die Entwicklung der Emissionen der Landesverwaltung und die Umsetzung der jeweiligen Einzelstrate- gien berichten. Aufbauend auf den Ergebnissen des Monitorings wird eine Anpassung der erarbeite- ten Strategie zur Stärkung des Klimaschutzes in der Landesverwaltung erfolgen. Für die Beachtung ökologischer Folgekosten ist bei geeigneten Variantenuntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Bau- maßnahmen und Beschaffungen nach § 7 Absatz 1 LHO ein kalkulatorischer Preis für vermiedene CO2- Emissionen vergleichend zu ermitteln (CO2-Vermeidungspreis). Der festzulegende Preis muss sich da- bei am jeweils geltenden Referenzwert des Umweltbundesamtes orientieren. (3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passiv- hausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichten- de Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäude- energiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mitt- leren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden. (4) Die Gesamtfläche von Büroräumen ist bis 2035 um 20 Prozent zu reduzieren, ausgehend vom Re- ferenzzeitpunkt 1. Januar 2019 und Fläche je Landesbediensteten. (5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außen- bauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiege- setzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Ge- bäudeenergiegesetzes. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 findet ab dem 17. Juni 2022 Anwendung. (6) Sofern bei Baumaßnahmen Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger er- setzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand. (7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzun- gen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirt- schaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszy- klus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden. (8) Soweit bei einem Baudenkmal die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, kann mit einer hinreichenden Begründung von den Anforderun- gen dieses Gesetzes abgewichen werden. (9) Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden - Seite 6 von 18 - solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen. (10) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet. (11) Zur Steigerung der Nutzung von Erneuerbaren Energien in Landesliegenschaften soll die Landes- regierung die in der Strategie identifizierten Handlungsempfehlungen umfassend umsetzen. Neben einer energetischen Sanierung des Bestands der Landesliegenschaften sind innovative Pilot- und De- monstrationsvorhaben insbesondere im Bereich Flexibilitäten zum Ausgleich von Stromangebot und - nachfrage umzusetzen. (12) Das Land strebt an, die Quote sauberer Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung gemäß § 2 Nummer 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und der Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungs-Gesetzes bis Ende 2025 auf 50 Prozent zu erhöhen. Bis Ende 2030 sollen alle Fahrzeu- ge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein. Fahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8 und 9 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes sind von den vorgenannten Regelungen ausge- nommen, wobei ab 2035 nach Stand der verfügbaren Technik nur noch emissionsfreie Fahrzeuge be- schafft werden sollen. (13) Die Landesregierung berichtet einmal pro Legislaturperiode umfassend über den Stand der Er- reichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung und die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen zur Zielerreichung.

  22. §5 Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein (1) Die Landesregierung soll einmal jährlich jeweils im Juni einen Monitoringbericht zu Energiewen- de und Klimaschutz in Schleswig-Holstein im Internet veröffentlichen. In diesem Bericht soll über den Stand der Erreichung der Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung be- richtet werden. Er soll, unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Land- nutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Angaben zu energie- und klimaschutzbezogenen Indikato- ren, insbesondere zu Energieverbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, Wärmeversorgung und -ver- brauch sowie Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein enthalten. (2) Zweimal pro Legislaturperiode soll die Landesregierung dem Landtag einen Energiewende- und Klimaschutzbericht vorlegen, der das Monitoring gemäß Absatz 1 enthält und in dem sie umfassend über die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern der En- ergiewende- und Klimaschutzpolitik berichtet. (3) Wird im Rahmen des Monitoring gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die energie- und klimapoliti- schen Ziele verfehlt werden, soll sich die Landesregierung für die erforderlichen zusätzlichen Maßnah- men auf Bundesebene einsetzen und auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und um- setzen und darüber in den Energiewende- und Klimaschutzberichten berichten.

  23. §6 Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat (1) Der im Jahr 2014 erstmals berufene Energiewendebeirat beim für Energie und Klimaschutz zustän- digen Ministerium soll fortgeführt werden. Er besteht aus Vertreterinnen und Vertretern insbesonde- - Seite 7 von 18 - re aus Parlament, Wirtschaft, Umwelt, Wissenschaft, Kommunen und Kirchen. Die Berufung von Ein- zelpersonen und Institutionen erfolgt jeweils für eine Legislaturperiode. Über die Berufung entscheidet das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium. (2) Der Energiewendebeirat ist unabhängig und soll die Energiewende- und Klimaschutzpolitik in Schleswig-Holstein beratend begleiten. Er soll die mit Energiewende und Klimaschutz verbundenen Themen aufgreifen und gesellschaftlichen Akteuren eine Plattform zur Diskussion bieten. (3) Der Energiewendebeirat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen sollen jeweils ein Schwerpunktthema haben.

  24. §7 Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung (1) Gemeinden sind im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung berechtigt, kommuna- le Wärme- und Kältepläne aufzustellen. (2) Gemeinden, die nach den §§ 4 und 5 der Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. Septem- ber 2019 „Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348)“ zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzen- tren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, sind zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet. Dieser ist spätestens alle zehn Jahre nach der jeweiligen Erstellung unter Be- rücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Das für Energie und Klimaschutz zustän- dige Ministerium übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Verpflichtung nach Satz 1 aus. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung im Einvernehmen mit der nach § 121 der Gemeindeord- nung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung bleibt der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorbehalten. (3) Wärme- und Kältepläne sollen mindestens auf Basis der Erhebung folgender Informationen erstellt werden: 1. Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude so- wie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissio- nen; dabei sollen auch Angaben zu den vorhandenen Wärme- und Kälteerzeugern, der aktuel- len Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudety- pen und Baualtersklassen gemacht werden, 2. eine Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der erwarteten energeti- schen Sanierung der Gebäude, 3. eine quantitative, räumlich differenzierte Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme- und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme, 4. Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmever- sorgung bis spätestens zum Jahr 2045 und 5. Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts. - Seite 8 von 18 - Die Gemeinde kann darüber hinaus weitere Prüfungspunkte definieren und berücksichtigen, zum Bei- spiel eine vergleichende Abschätzung zu den Kosten netzgebundener und dezentraler Optionen zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung einzelner Gemeindeteile oder eine räumliche Darstellung der jeweils kosteneffizientesten treibhausgasneutralen Wärmeversorgungslösung für alle Gemeinde- teile. (4) Auf Basis der gemäß Absatz 3 Satz 1 erhobenen Informationen beschließt die Gemeinde einen Wärme- und Kälteplan. Der Beschluss kann als Satzung erfolgen. In den Beschluss sind mindestens folgende Bestandteile aufzunehmen: 1. Die wesentlichen Ergebnisse der vorgegebenen Prüfpunkte nach Absatz 3 als Entscheidungs- grundlage, 2. ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungs- struktur bis spätestens zum Jahr 2045 verbunden mit Zielen der Gemeinde, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen 3. eine räumliche Darstellung der von der Gemeinde angestrebten treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Gemeinde, 4. einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Konzepts gemäß Nummer 2, welcher die einzel- nen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und 5. ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht. Die Öffentlichkeit ist angemessen zu beteiligen. (5) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die Inhal- te und das Verfahren zur Aufstellung des kommunalen Wärme- und Kälteplans festzulegen. (6) Der aufgestellte kommunale Wärme- und Kälteplan ist dem für Energie und Klimaschutz zuständi- gen Ministerium von den Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren mit Teil- funktion von Mittelzentren gehören, spätestens drei Jahre nach dem Jahr 2021 vorzulegen. Gemein- den, die zu Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, legen den kommunalen Wärme- und Kälteplan spätestens sechs Jahre nach dem Jahr 2021 vor. Die kommunalen Wärme- und Kälteplä- ne sind unter Wahrung der Datenschutzanforderungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Internet zu veröffentlichen. (7) Jede Gemeinde, die einen kommunalen Wärme- und Kälteplan aufstellt, überprüft regelmäßig die Umsetzung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen eines Monitorings nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 5. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten: 1. Die jährlichen Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften sind zu dokumentieren. Hierzu kann das Instrument eines kommunalen Energiemanagements verwendet werden. 2. Die Gemeinden haben dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium über die Fort- führung des kommunalen Wärme- und Kälteplans, ergänzt um die jährlich dokumentierten En- - Seite 9 von 18 - ergieverbräuche der kommunalen Liegenschaften, nach dessen erstmaliger Aufstellung alle drei Jahre zu berichten. (8) Gemeinden nach Absatz 2 Satz 1, die bereits gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förde- rung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, der sogenannten Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ein Klimaschutzkonzept mit de- taillierten Ausführungen zur klimafreundlichen Wärmenutzung erstellt haben, können auf Antrag bei dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wärme- und Kälteplans ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Erstellung oder Fortschreibung dieses Klimaschutzkonzepts zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht älter als fünf Jahre ist. Gleiches gilt für anderweitig erstellte Konzepte zur klimafreundlichen Wärmenutzung. Im Detail erfolgt ein Abgleich mit den Anforderungen für einen kommunalen Wärme- und Kälteplan nach § 2 Nummer 14 und mit den Bestandteilen des Beschlusses gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3. (9) Von den zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden nach Ab- satz 2 erhalten die Gemeinden gemäß Absatz 6 Satz 1 in den ersten drei Jahren ab dem Jahr 2021 jährlich und die Gemeinden nach Absatz 6 Satz 2 innerhalb der ersten sechs Jahre ab dem Jahr 2021 eine pauschale Zuweisung zuzüglich eines Aufschlags je Einwohner zur Finanzierung der entstehen- den Kosten. Zur Fortführung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung in den darauffolgenden zehn Jahren erfolgt anschließend nach Fertigstellung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung eine ein- malige Zuweisung. Die Einzelheiten der Finanzierung und die konkrete Höhe der Zuweisungen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium im Einver- nehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die am 31. März des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ein- wohnerzahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein maßgebend. (10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium prüft die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 2 bis 4 sowie 6 und 7. Es kann bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 bis 4 sowie 6 und 7 eine Nachbesserung verlangen. (11) Energieunternehmen und öffentliche Stellen, insbesondere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger, sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung folgende zum Zweck der Aufstellung von kom- munalen Wärme- und Kälteplänen, Klimaschutzkonzepten oder einer Treibhausgasbilanzierung erfor- derliche vorhandene energiewirtschaftliche Daten zum Gemeindegebiet oder zu bestimmten Teilen davon in zusammengefasster und anonymisierter Form zu übermitteln: 1. Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energieverbrauchs von Gebäuden oder Gebäude- gruppen an Brennstoffen sowie Strom zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, 2. Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Brennstoffen, Wärmeleistung und dem Anteil Erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung an der Wärmeleistung von Wärmeerzeugungsanlagen, 3. Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Lage und der Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, 4. weitere zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen zwingend erforderliche An- gaben. - Seite 10 von 18 - Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Die ersuchende Gemeinde trägt die Kosten der Datenbereitstellung und -übermitt- lung. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord- nung festzulegen, welche näheren Angaben zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplä- nen im Sinne von Nummer 4 zwingend erforderlich sind. (12) Soweit zur Vorbereitung und Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen erforderlich, darf die Gemeinde den Wärme- und Kältebedarf, die Art der erforderlichen Energiebedarfsdeckung und die anfallende Abwärme von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie öffentlichen Gebäuden fest- stellen. Hierzu kann sie Angaben über die Höhe des Energiebedarfs, die Art der Energiebedarfsde- ckung einschließlich des Anteils Erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie, soweit vorhanden, ein Lastprofil der anfallenden Abwärme verlangen. Absatz 11 Sätze 2 und 3 gelten ent- sprechend. (13) Die Gemeinde darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwenden und muss diese löschen, soweit sie nicht zu diesem Zweck verwendet werden. Im Rahmen der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen stellt die Gemeinde sicher, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen wer- den können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Abweichend von Satz 2 sind Rückschlüsse auf personenbezogene Daten bei Einwilligung der Betroffenen nach § 12 Landesdaten- schutzgesetz zulässig, hinsichtlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 10 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) entsprechend. Die Gemeinde darf vorbehaltlich des Absatzes 4 die erhaltenen Da- ten nicht weitergeben und muss nach Aufstellung des Wärme- oder Kälteplans alle erhaltenen und daraus erzeugten Daten vollständig löschen. (14) Soweit die Gemeinde einen Dritten mit Aufgaben gemäß § 7 Absatz 3 zur Vorbereitung kommu- naler Wärme- und Kältepläne beauftragt, darf die Gemeinde die nach den Absätzen 11 und 12 erhal- tenen Daten an den beauftragten Dritten weitergeben, soweit diese Daten für diesen Zweck erforder- lich sind. Absatz 13 gilt entsprechend für den beauftragten Dritten. Datenschutzrechtliche Vorschrif- ten, insbesondere die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Erfüllung der Pflichten aus Absatz 13, bleiben unberührt.

  25. §8 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung (1) Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor- gung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), hat im Internet zu erfolgen. Die Bekanntgabepflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2017. (2) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben ab dem 1. Juli 2017 folgende Informa- tionen im Internet zu veröffentlichen: 1. Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen, 2. den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz. - Seite 11 von 18 - (3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.

  26. §9 Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand; Verordnungsermächtigung (1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Er- neuerbare Energien zu decken. Für nach Satz 1 Verpflichtete, die den Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn der Austausch oder Einbau nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 10 erfolgt. (2) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümer über, bevor die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümer über. (3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau anzuzeigen, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll. Die Erfüllung der Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absät- zen 4 bis 8 ist innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oder nach Anschluss an ein Wärmenetz der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Diese sind auch für die Überwa- chung und Überprüfung der Nutzungs- und Nachweispflichten zuständig. Die Ergebnisse teilen sie den Landrätinnen und Landräten und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden mit. (4) Als Erneuerbare Energien werden insbesondere solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umwelt- wärme oder feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden, anerkannt. Die Nutzung Erneu- erbarer Energien und Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 können zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 miteinander kombiniert werden. (5) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aper- turfläche von 0,05 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,04 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen erfüllt werden. Ebenso gilt die Deckung des gesamten Wärmeenergiebedarfs mit einer Wärmepumpe nach Absatz 4 als vollständige Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1. (6) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz muss zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 mindestens 15 Prozent der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, welches noch nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, wird auch dann als Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 angesehen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes ei- nen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat, welcher auf Verlangen der zuständigen bevollmächtigten - Seite 12 von 18 - Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzule- gen ist, oder das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist. (7) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch anteilig zu einem Drittel, das heißt mit einem Anteil von 5 Pro- zent, dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen gebäudeindividu- ellen energetischen Sanierungsfahrplan vorlegen. Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist- Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel ei- nes nahezu treibhausgasneutralen Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen die gebäu- deindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnah- men und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysi- kalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben. (8) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Abschluss eines Bezugsvertrages erfüllt werden, der den Einsatz von Erneuerbaren Energien wie beispielsweise Biogas, Biomethan, Grünen Wasserstoff oder ähnliches beinhaltet. Der Vertrag ist von der oder dem Verpflichteten der zuständigen bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen verpflichteten Bezirksschornsteinfeger vorzule- gen. (9) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnah- men nach den Absätzen 5 bis 8 1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, 2. im Einzelfall technisch oder baulich unmöglich ist oder 3. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall wegen besonde- rer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer un- billigen Härte führen würde. Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden. (10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Tourismus und Wirtschaft sowie für Kultur zuständigen Ministerien zur Ausführung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 eine Rechtsverordnung zu erlassen. (11) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nehmen die aus den Absätzen 3 und 5 bis 8 hervorgehenden Aufgaben als Beliehene wahr. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des für Bauen zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Be- hörden übertragen.

  27. § 10 Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen (1) Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stell- plätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2023 ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Ver- langen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. - Seite 13 von 18 - (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann 1. eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen eines angrenzenden Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert wer- den und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerech- net werden, 2. ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnut- zung geeigneten Dachfläche installiert werden und der hierdurch in Anspruch genommene An- teil der Dachfläche auf die Pflichterfüllung angerechnet werden, 3. eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden; dies gilt auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 dieses Absatzes. (3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern 1. ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, 2. die Kommune eine begründete Ausnahme erteilt, 3. die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung erteilt, weil die Pflicht nur mit unverhältnis- mäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre. Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Soweit der Parkplatz antragsgemäß ganz oder teilweise zur Nutzung durch größere Fahrzeuge die- nen soll, ist dies beim Ausmaß der Überbauung und mit einer entsprechenden begrenzten Freistellung von der Pflicht zur Photovoltaikinstallation zu berücksichtigen.

  28. § 11 Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden (1) Beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohnge- bäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromer- zeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 bei der zustän- digen unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. Auf den Befreiungstatbestand gemäß Absatz 6 bei Nachweis der Unwirtschaftlichkeit wird verwiesen. (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. (3) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anla- ge zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflä- - Seite 14 von 18 - chen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. (4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden. (5) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzu- wenden. (6) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die zuständige Behörde auf Antrag befreit wer- den, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre.

  29. § 12 Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Kultur sowie für Wirtschaft zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung insbeson- dere folgende nähere Regelungen zu treffen: 1. zu der in § 10 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errich- teten Parkplätzen: a) Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche, b) Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage, c) in welchem Umfang eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens ge- nutzt werden muss und d) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung, 2. zu der in § 11 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Reno- vierung von Nichtwohngebäuden: a) Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form und Neigung b) Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen, c) Ausrichtung und Verschattung, d) in welchem Umfang eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und e) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung.

  30. § 13 Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor - Seite 15 von 18 - (1) Mobilitätsbedingte Beeinträchtigungen von Klima und Umwelt sollen reduziert werden 1. durch Bereitstellung attraktiver Angebote umweltfreundlicher Verkehrsmittel, insbesondere öf- fentlicher Verkehrsmittel, Carsharing, Fahrräder und Bikesharing sowie Fortbewegung zu Fuß und 2. durch den Einsatz von Technologien, die direkt oder indirekt positiven Einfluss auf das Klima und die Umwelt haben, um einen substantiellen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes Schleswig-Holstein zu leisten. (2) Die Landesregierung setzt sich auch weiter dafür ein, Schleswig-Holstein als Innovations- und Ent- wicklungsraum zu etablieren, in dem auch innovative Mobilitätskonzepte, Verkehrsangebote und um- weltfreundliche Technologien erprobt und genutzt werden. (3) Schleswig-Holstein ist im Bundesvergleich ein dünn besiedeltes Land mit einer heterogenen Ver- teilung der Bevölkerung. In den ländlich geprägten Kreisen besteht immer noch eine hohe Abhängig- keit vom eigenen Personenkraftwagen. Der Landesregierung ist es wichtig, das Mobilitätsangebot (ne- ben dem motorisierten Individualverkehr sind das attraktive Angebote öffentlicher Verkehrsmittel) in allen Regionen des Landes weiter auszubauen und zu vernetzen, um den Menschen mehr Individuali- tät sowie räumliche und zeitliche Flexibilität zu ermöglichen. Dies soll ressourcenschonend und nach- haltig erfolgen. (4) Nicht motorisierte Verkehrsträger (Fußgänger und Radfahrende) sind dabei ebenfalls zu berück- sichtigen und zu fördern, wie dies durch die Radstrategie des Landes „Ab aufs Fahrrad im echten Nor- den“ vorgesehen ist. (5) Die Förderung umweltverträglicher Verkehrsmittel auch im Individualverkehr soll durch die Förde- rung von Ladeinfrastrukturen (Ladesäulen) und Betankungsmöglichkeiten mit umweltverträglichen Kraftstoffen (Wasserstoff oder synthetische Kraftstoffe aus regenerativer Energie) vorangetrieben werden. (6) Die Landesregierung soll den Betrieb aller Schienenpersonennahverkehre in Schleswig-Holstein bis 2030 treibhausgasneutral erbringen. Eine Elektrifizierungsoffensive für das Schienennetz in Schles- wig-Holstein wird im Bahnverkehr erheblich zur Reduzierung von Treibhausgasen beitragen. Wo dies nicht wirtschaftlich darstellbar ist oder zu lange Zeiträume in Anspruch nimmt, werden schon ab 2023 batterie-elektrisch betriebene Triebfahrzeuge zum Einsatz kommen. Durch Ausbau oder Reaktivierung der Infrastruktur auf den Schienenabschnitten, auf denen die größte Anzahl zusätzlicher Personenki- lometer erreicht werden kann, wird die Attraktivität des Bahnverkehrs erhöht und dadurch der Anteil der Bahnkunden am Modal-Split weiter erhöht. Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und wird ihre Handlungsmöglichkeiten nutzen, die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des übri- gen öffentlichen Personennahverkehrs bei der Erbringung eines vergleichbaren Beitrages zur Errei- chung eines treibhausgasneutralen öffentlichen Personennahverkehrs bis 2030 zu unterstützen. (7) Auch der Mobilitätssektor kann und soll so einen erheblichen Beitrag zur Emissionsreduzierung leisten.

  31. § 14 Erhalt und Aufbau von Humus im Boden und biologischer Klimaschutz - Seite 16 von 18 - (1) Humus ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten (Spei- cherfunktion) und sein Aufbau im Boden zu fördern (Senkenfunktion). In den Energiewende- und Kli- maschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Bo- den berichten. (2) Böden, Mooren, Wäldern, pflanzlichem Aufwuchs (z.B. Dauergrünland) und Gewässern kommt un- ter anderem für den biologischen Klimaschutz eine herausragende Bedeutung zu. Moore haben eine ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt, können als Kohlenstoffspeicher dienen und sind deshalb von besonderer Bedeutung. Als Grundlage für einen weitreichenden Schutz und zur Renaturierung der Moore in Schleswig-Holstein werden die Aktivitäten in einem Programm zum Schutz der Moore gebündelt. In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Lan- desregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Schutz der Moore und der weiteren Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz be- richten.

  32. § 15 Anpassung an den Klimawandel Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um.

  33. § 16 Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Um- welt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 (1) Bei Verfahren zur Entscheidung über Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 arbeiten die zu beteiligenden Behörden und die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zügig und kooperativ mit der federführenden Zulassungsbehörde zusammen. (2) Die Träger öffentlicher Belange streben an, möglichst vor Ablauf der jeweiligen Fristen eine umfas- sende und abschließende Stellungnahme abzugeben.

  34. § 17 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 11 die Daten nicht zusammengefasst und anonymisiert übermittelt oder Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten darstellen, bei der Übermittlung nicht als vertraulich kennzeichnet, 2. entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 die Daten zu einem anderen Zweck als zur Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet oder die Daten nicht löscht, die nicht zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet werden, - Seite 17 von 18 - 3. entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben, 4. entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 4 die erhaltenen Daten weiter- gibt oder nicht löscht, 5. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 8 beim Austausch oder dem nach- träglichen Einbau einer Heizungsanlage als Eigentümerin oder Eigentümer eines betroffenen Gebäudes, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde, nicht mindestens 15 Prozent des jährli- chen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien deckt, 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträgli- chen Einbau anzeigt, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll, oder entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 nicht innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Hei- zungsanlage der zuständigen Behörde nachweist, 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stellplätzen für Kraftfahr- zeuge nach dem 1. Januar 2023 nicht über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzflä- che eine Photovoltaikanlage installiert, 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nach- weis über die Erfüllung der Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 vorlegt, 9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 6 beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden, wenn der An- trag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbe- hörde eingeht, nicht auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikan- lage zur Stromerzeugung installiert, 10. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nach- weis über die Erfüllung der Pflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden; die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 5 bis 10 kann mit einer Geld- buße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrig- keit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht die in Satz 1 genannte Betragshöhe zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, kann sie überschritten wer- den. - Seite 18 von 18 -

Energy Transition and Climate Protection Act (EWKG) · Nelum