Energy Tax Act
颁布于 2006-07-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes - Energiesteuergesetz (EnergieStG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, natural gas, oil, enforcement/compliance, fuelwood
- 类别
- energy
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Artikel 1 § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeug- nisse Energiesteuergesetz § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, (EnergieStG) Auffangtatbestand § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse Inhaltsübersicht Kapitel 1 Abschnitt 4 Steuerbefreiungen Allgemeine Bestimmungen § 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken § 2 Steuertarif § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch § 3 Begünstigte Anlagen § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt § 3a Sonstige begünstigte Anlagen § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse § 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeug- Kapitel 2 nisse Bestimmungen für Energie- § 30 Zweckwidrigkeit erzeugnisse außer Kohle und Erdgas Kapitel 3 Abschnitt 1 Bestimmungen für Kohle Steueraussetzung § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis § 4 Anwendungsbereich § 32 Entstehung der Steuer § 5 Steueraussetzungsverfahren § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit § 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse § 34 Verbringen in das Steuergebiet § 7 Lager für Energieerzeugnisse § 35 Einfuhr § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit § 10 Verkehr im Steuergebiet Kapitel 4 § 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten § 12 Verbringen nach Einfuhr Bestimmungen für Erdgas § 13 Ausfuhr § 38 Entstehung der Steuer § 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit § 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen Abschnitt 2 § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr § 42 Differenzversteuerung Verbringen und Einfuhr von § 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand Energieerzeugnissen des freien Verkehrs § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit § 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken § 16 Verbringen zu privaten Zwecken Kapitel 5 § 17 Entnahme aus Hauptbehältern Steuerentlastung § 18 Versandhandel § 45 Begriffsbestimmung § 19 Einfuhr § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet § 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuer- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: freien Zwecken – Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re- § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichne- strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur tem mit anderem Gasöl Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe S. 100), und § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren – Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt tes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft- stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop- (ABl. EU Nr. L 123 S. 42). pelte Erzeugung von Kraft und Wärme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1535 § 54 Steuerentlastung für Unternehmen wendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraus- § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt- setzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes schaft über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz- § 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten § 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraft- stoff bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden. Kapitel 6 (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Geset- Schlussbestimmungen zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord- § 61 Steueraufsicht nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 § 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so- § 63 Geschäftsstatistik wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, § 64 Bußgeldvorschriften Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) § 65 Sicherstellung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung. § 66 Ermächtigungen (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge- § 67 Anwendungsvorschriften meinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom Kapitel 1 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Be- sitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteu- Allgemeine Bestimmungen erpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die §1 Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November Steuergebiet, Energieerzeugnisse 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt. (1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne die- der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Geset- ses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Euro- zes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland päischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet. ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Hel- goland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Ge- und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behan- biete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Euro- deln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestim- päischen Gemeinschaft. mungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten No- (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes menklatur. sind: (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier- Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- Nomenklatur. oder Heizstoff verwendet zu werden, (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Wa- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 ren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kom- der Kombinierten Nomenklatur, binierten Nomenklatur. 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinier- (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne die- ten Nomenklatur, ses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier- der Kombinierten Nomenklatur. ten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her- kunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- §2 oder Heizstoff verwendet zu werden, Steuertarif 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der (1) Die Steuer beträgt Kombinierten Nomenklatur, 6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier- 1. für 1 000 l Benzin der Unter- ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- positionen 2710 11 41 bis oder Heizstoff verwendet zu werden. 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur (3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch: a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, 1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Ver- b) mit einem Schwefelgehalt längerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR, oder als solche zum Verkauf angeboten oder ver- 2. für 1 000 l Benzin der Unter- wendet werden, positionen 2710 11 31, 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz 2710 11 51 und 2710 11 59 oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Ver- der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR, 1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwe- Unterpositionen 2710 19 21 und cken abgegeben oder verwendet werden, soweit die 2710 19 25 der Kombinierten Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst Nomenklatur 654,50 EUR, werden. 4. für 1 000 l Gasöle der Unter- (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten positionen 2710 19 41 bis Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie 2710 19 49 der Kombinierten die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaf- Nomenklatur fenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten a) mit einem Schwefelgehalt stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR, kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt b) mit einem Schwefelgehalt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe. von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR, (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen 5. für 1 000 kg Heizöle der Unter- auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere positionen 2710 19 61 bis Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn 2710 19 69 der Kombinierten diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch Nomenklatur 130,00 EUR, von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Be- 6. für 1 000 l Schmieröle und andere trieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Öle der Unterpositionen Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Be- 2710 19 81 bis 2710 19 99 der trieb nicht geeignet sind. Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR, (6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Ver- 7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh brennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR, Wärme. 8. für 1 000 kg Flüssiggase (7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei a) unvermischt mit anderen + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne Energieerzeugnissen 409,00 EUR, dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der b) andere 1 217,00 EUR, Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Ge- 9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR, setzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule 10. für 1 GJ Petrolkoks der (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Position 2713 der Kombinierten Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 Nomenklatur 0,33 EUR. und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses 1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh Gesetzes. gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR, §3 2. für 1 000 kg Flüssiggase Begünstigte Anlagen unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, 31. Dezember 2018 180,32 EUR. 1. deren mechanische Energie ausschließlich der (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt Stromerzeugung dient oder die Steuer 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von 1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekenn- Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 zeichnete Gasöle der Unterpositionen erfasst werden oder 2710 19 41 bis 2710 19 49 der 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gas- Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR, transport oder der Gasspeicherung dienen. 2. für 1 000 kg Heizöle der Unter- Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass positionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent er- der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR, reicht wird. 3. für 1 000 l Schmieröle und andere (2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Öle der Unterpositionen 2710 19 81 die während des Betriebes ausschließlich an ihrem je- bis 2710 19 99 der Kombinierten weiligen Standort verbleiben und nicht auch dem An- Nomenklatur 61,35 EUR, trieb von Fahrzeugen dienen. 4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh (3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR, ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeug- 5. für 1 000 kg Flüssiggase 60,60 EUR, ten mechanischen und thermischen Energie in einem wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gastur- Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie binen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anla- aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeit- gen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen spanne. Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte (4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1537 § 3a (2) Steuerlager sind Sonstige begünstigte Anlagen 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6), (1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsma- 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7). schinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güter- umschlag in Seehäfen dienen. §6 (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die be- Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse stimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen ein- (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes gesetzt werden oder über keine Genehmigung für die sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in de- überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen nen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden. verfügen. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bear- beiten und in den Fällen von § 4 Nr. 1, 7 und 8 das Kapitel 2 Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Bestimmungen für Energie- erzeugnisse außer Kohle und Erdgas (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Her- Abschnitt 1 stellung von Energieerzeugnissen Steueraussetzung 1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander, 2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen §4 Stoffen Anwendungsbereich a) im Lager für Energieerzeugnisse, Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen, 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier- 3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung so- oder Heizstoff verwendet zu werden, wie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Wa- ren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten 2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, Nomenklatur, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenkla- tur, 4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen 3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanla- unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Un- gen, terpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, oder Altpapier, wenn sie als lose Ware befördert werden, 4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomen- 5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug- klatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, nissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unter- 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenkla- positionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten tur, Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleich- baren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Be- 5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten trieben, in denen sie angefallen sind, Nomenklatur, 6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug- 6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, nissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kom- in dem Betrieb des Verwenders. binierten Nomenklatur, (3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung 7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier- herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag ten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her- unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord- kunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig oder Heizstoff verwendet zu werden, Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuer- 8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier- liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, oder Heizstoff verwendet zu werden. die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnom- §5 mene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzei- Steueraussetzungsverfahren chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver- (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo- fahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die raussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet 1. sich in einem Steuerlager befinden, wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. 1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 §7 Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke Lager für Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung gelagert werden. (1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses §8 Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in de- nen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steuerausset- Entstehung der Steuer zung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhan- bei Entnahme in den freien Verkehr del, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mi- (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieer- schen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von zeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt wer- Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder den, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungs- der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 verfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch in- Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder nerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Ent- mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Ge- nahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Ent- misch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist. nahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuer- (2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuer- lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag entstehung. unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord- (2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inha- nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig ber des Steuerlagers. Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerli- Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Ver- che Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der anlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieer- Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die vo- zeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der raussichtlich während zweier Monate für aus dem La- Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber ger in den freien Verkehr entnommene Energieerzeug- Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steu- nisse in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn erfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgege- Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar ben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der sind. Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuer- (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo- schuldner sind Gesamtschuldner. raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt (3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vor- wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine behaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgen- geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin (4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Ener- die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). gieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will (4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuer- sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unter- dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch nehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weni- Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten ger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet ha- Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Er- ben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im laubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag ange- Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwe- meldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnis- cken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 sen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. De- und Absatz 3 gelten entsprechend. zember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsge- worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der mäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen- Steueranmeldung nachzuholen. klatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis (5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zwei- Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ver- ten auf die Entstehung folgenden Monats fällig. steuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, (6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Lagerstätten besitzt. Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonn- (6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes abend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De- Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 zember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unter- in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass schiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1539 der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgen- 3. durch das Steuergebiet befördert den Jahres fällig. werden. (7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im (2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle §9 des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Herstellung Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die außerhalb eines Herstellungsbetriebes Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe- Steuer mit der Herstellung. lange nicht gefährdet erscheinen. (3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes (2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuer- sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat schuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist, entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab- Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 1. nicht nur gelegentlich oder entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 2. im Einzelfall und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß. zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öf- fentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen § 10 Zwecken gleich. Verkehr im Steuergebiet (4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer- auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, aussetzung aus einem Steuerlager die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, 1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen de- werden oder ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste- hen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht- 2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenom- lich während zweier Monate entstehende Steuer zu men das Verfahren der Überführung in den zollrecht- leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der lich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren. Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver- eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle sender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entste- erscheinen. henden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzun- (3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung gen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des an- einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauf- deren Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen tragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfah- von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger ren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art ist die Beförderung unter Steueraussetzung abge- der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleis- schlossen. tung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er- (4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transit- kennbar sind. wege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat (5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beför- 1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den ande- derung unter Steueraussetzung eine in allen Mitglied- ren Mitgliedstaat zu verbringen oder staaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versen- Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in ders der Beförderer oder der Eigentümer der Energie- seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. erzeugnisse die Sicherheit leistet. Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beför- § 11 derung unter Steueraussetzung abgeschlossen. Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenom- (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer- men werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei aussetzung denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in an- Empfänger. deren Mitgliedstaaten bezogen, (7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine oder Betriebe von berechtigten Empfängern in ande- Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst ren Mitgliedstaaten verbracht, zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich unterge- (8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in ei- gangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben nem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung ei- worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen nes berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet an- unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energie- sässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftrag- erzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Un- ter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kauf- tergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen, männische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An- § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager tragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet ver- Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der bracht oder ausgeführt werden. nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energie- zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine erzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfän- sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energie- ger Steuerschuldner. erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn § 12 eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die ei- Verbringen nach Einfuhr nem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht. (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuerge- aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuer- biet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steu- lager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus- eraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur An- gangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert meldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmel- worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender der) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieer- zeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzuneh- 1. am Bestimmungsort angelangt oder men. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steu- 2. untergegangen oder eraussetzung abgeschlossen. 3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes ein- getretenen oder als eingetreten geltenden Unregel- § 13 mäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind, Ausfuhr gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungs- (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuer- verfahren entzogen. lagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauch- (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausge- in den Fällen der Absätze 1 bis 3 führt werden. 1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse un- Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die ter Steueraussetzung befördert hat, Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mit- 2. daneben gliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Ent- Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der stehung der Steuer Besitz an den Energieerzeug- Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die nissen erlangt hat, Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energie- Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der erzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe- Steueraussetzung an Stelle des Versenders Si- lange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieer- cherheit geleistet hat, zeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeug- ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, nisse entzogen hat. wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die (3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unver- die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuerer- züglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförde- klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be- rung unter Steueraussetzung abgeschlossen. rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 14 (5) Werden Energieerzeugnisse während der Beför- derung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein Unregelmäßigkeiten anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) im Verkehr unter Steueraussetzung dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abwei- (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während chend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1541 vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer- Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld- zeugnissen erlangt hat. ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für (6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuer- folgenden Monats abgibt. entstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem an- deren Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in die- § 16 sem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Verbringen zu privaten Zwecken Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet. (1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatper- son für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im Abschnitt 2 freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet Ve r b r i n g e n u nd E i n f u h r v o n E n e r g i e - befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch e r z e u g n i s s e n d e s f r e i e n Ve r k e h r s ausgeschlossen für 1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in § 15 Flaschen, und Verbringen zu gewerblichen Zwecken 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern. der Bezieher (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Ab- 1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang satz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rech- nimmt oder nung der Privatperson befördert werden, entsteht mit 2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom- dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner menen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet ver- ist die Privatperson. bringt oder verbringen lässt. (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent- Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbrin- standen ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine gen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des fällig. öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. § 17 (2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Entnahme aus Hauptbehältern freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den (1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwen- worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie det. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren 1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die ohne technische Notwendigkeit entnommen oder Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren ver- nach der Entnahme abgegeben oder verwendet wer- wendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung. den, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 ent- (3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 steht, beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken ver- Sicherheit zu leisten. wendet werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlun- 1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, gen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt- Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten schuldner. sowie Kühl- und Klimaanlagen, (2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, 2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahr- für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine zeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mit- Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst geführt werden, zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort 3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall eines Fahrzeugs. abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinn- gemäß. (5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine § 18 Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am Versandhandel 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist nach § 4 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen 1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieer- schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen zeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor- die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners schriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer unterliegen. entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den (2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbe- einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mit- freiung (§ 24 Abs. 1) anschließt. gliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an Abschnitt 3 die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist F r e i e r Ve r k e h r i n s o n s t i g e n F ä l l e n der Versandhändler. (3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in § 20 das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für Differenzversteuerung den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter An- gabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale (1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Ener- anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. gieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgege- Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken. ben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zu- für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine treffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt wer- zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am den, gilt Satz 1 entsprechend. 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder ver- Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld- wendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Ener- entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung gieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. folgenden Monats abgibt. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieer- (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im zeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbe- Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steu- halt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ord- er, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerla- nungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig ger abgegeben werden. Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die (4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be- Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie- denken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver- wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versand- Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die händler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuer- Steuer ist sofort fällig. lichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen. (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet § 21 Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat lie- fern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt Entstehung der Steuer anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten für gekennzeichnete Energieerzeugnisse Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mit- (1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die gliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Liefe- zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die rung zu erfüllen. als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes § 19 nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in Einfuhr den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt Satz 1 oder befinden sie sich 1. in einem Zollverfahren oder 1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die 2. in einer Freizone oder einem Freilager, genannten Handlungen bei der Überprüfung von gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeug- der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person nisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf- werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1543 2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Ab- (2) Absatz 1 gilt nicht gabeschlauch eines Transportmittels verbliebene 1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakterge- Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, mischen, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht ge- 2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemi- kennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zuge- schen und geben wurde. 3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten der Kombinierten Nomenklatur und andere Energie- Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind erzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen be- Steuern, die auf Grund von anderen als den dort ge- stimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgege- nannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der ben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge- Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die führt werden. Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä- (3) Steuerschuldner ist rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech- nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steu- § 22 ergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger, Entstehung der Steuer für 2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Hand- Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand lungen vornimmt. (1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer (4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständi- Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass gen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzoll- als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder amt auf weitere Anzeigen verzichten. Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 (5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten (6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie- Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver- zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Steuer ist sofort fällig. Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, § 23 hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer un- Entstehung der verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin Steuer für sonstige Energieerzeugnisse die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnis- se, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie Abschnitt 4 1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff Steuerbefreiungen oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden, § 24 2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet Begriffsbestimmungen, Erlaubnis werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 ent- (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie standen ist, Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieer- 3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines zeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwen- Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch det werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuer- ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder frei abgegeben werden. Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder ver- der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis wendet wird, oder als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in 4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vor- das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff behaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler. oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inha- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. ber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vor- mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren liegen. der Steuerbefreiung des Empfängers. 1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 (4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann 2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum An- auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieer- trieb von Fahrzeugen verwendet werden. zeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, so- Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in fern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge. (5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf An- trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen § 27 deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be- Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt stehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung (1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomen- (6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, klatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasser- soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unver- fahrzeugen züglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht- nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwen- gewerblichen Schifffahrt, det oder abgegeben werden. 2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach § 25 Nummer 1 und 3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen. Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen- (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei klatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet verwendet werden zu anderen Zwecken als sind. 1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, (2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der 2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl Heizstoffen. den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbi- nenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombi- Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn nierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet wer- in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. den in Luftfahrzeugen Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energie- erzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtge- 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombi- werblichen Luftfahrt, nierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert wer- Nummer 1 sowie den können. 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahr- (2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet zeugen. werden als Probe zu Untersuchungszwecken. (3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge § 26 bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Ent- Steuerbefreiung, Eigenverbrauch wicklung und Herstellung. (1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbe- § 28 triebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Steuerbefreiung Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be- für gasförmige Energieerzeugnisse triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden. Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür- fen steuerfrei verwendet werden: (2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er- 1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biolo- fasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte gisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuer- Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewon- frei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet nen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lage- werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. rung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung (3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung oder Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er- Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken fasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände von Fahrzeugen, bei der Entgasung von Transport- hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be- mitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, aus- triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes genommen bei der Herstellung von Energieerzeug- verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten nissen, und beim Kohleabbau aufgefangen werden, Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als 2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombi- Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heiz- nierten Nomenklatur. stoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittel- Abs. 1 Satz 1). bar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuer- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für befreiung nicht aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energie- 1. Kohle und Erdgas, erzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten No- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1545 menklatur, soweit diese Waren der Position 2710 (3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthal- Betriebes anzumelden. ten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind. (4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf § 29 der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor- Steuerbefreiung für behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän- im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür- aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit fen steuerfrei verwendet werden: keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicher- heit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich wäh- 1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reini- rend zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für gung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasser- eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. aufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putz- stoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo- werden, raussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet 2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine der Kombinierten Nomenklatur und andere mit die- geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. sen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorste- § 32 henden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind. Entstehung der Steuer (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 § 30 dadurch, dass Zweckwidrigkeit 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen gelie- (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem fert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaub- zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieer- nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen, zeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben wer- nach § 31 Abs. 4 verwendet wird, den, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder 3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuer- der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt gebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Ener- Nummer 2 entsteht. gieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abge- geben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraus- Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus setzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen. entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse (2) Steuerschuldner ist nach § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohleliefe- Schwund steht dem Untergang gleich. rer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, an- (2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er dernfalls der Empfänger, vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der zeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Erlaubnis, Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere die Kohle verwendet. Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuer- Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtbe- schuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer rechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab- dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuer- zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen schuldner. (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Kapitel 3 Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Bestimmungen für Kohle (4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absat- zes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung § 31 im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt Begriffsbestimmungen, nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Anmeldung, Erlaubnis Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach (1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewon- der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind nen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesamtschuldner. Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert. § 33 (2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Grün- den Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen Steueranmeldung, Fälligkeit und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in ei- Kohle. nem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, 1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuerer- (2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be- 1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem oder Heizstoff, Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig. 2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Auf- (2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuer- rechterhaltung des Betriebes, schuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzuge- ben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steuer- 3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung, anmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. 4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen, 5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun- § 34 gen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- Verbringen in das Steuergebiet oder Gewerbeaufsicht, Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuerge- 6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten biet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebe- Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle darfs. des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechani- nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz sche Energie neben der Stromerzeugung auch anderen gehalten oder verwendet wird. Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung ent- fallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das § 35 Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Sat- Einfuhr zes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieb- Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das lichen Gründen auch zu anderen als den dort genann- Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich ten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung 1. in einem Zollverfahren oder als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inha- 2. in einer Freizone oder einem Freilager, ber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person (3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis ge- des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf- nannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer ent- schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen steht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis ge- durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die nannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer ent- die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 steht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energie- liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver- entsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrecht- züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die lich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 erfolgt oder sich Steuer ist sofort fällig. die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Über- führung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt. Kapitel 4 § 36 Bestimmungen für Erdgas Steuerentstehung, Auffangtatbestand § 38 (1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer Entstehung der Steuer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuerge- (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes biet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Ver- (2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle ver- brauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei wendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä- (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech- mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Lei- § 37 tungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch. Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (2) Steuerschuldner ist (1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An- ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen an- trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be- wird, stehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vo- 2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Lei- raussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. tungsnetz entnimmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1547 (3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steu- anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten ergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergeben- Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch bezie- der Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemo- hen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumel- nats fällig. den. (5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuer- (4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, schuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vo- dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter rauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als an- jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermo- derer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der nats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Liefe- wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt rung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten § 42 bleibt dadurch unberührt. dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr (5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuer- Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die gebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnom- Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Voraus- men, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme zahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jah- erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. ressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuld- Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Ent- ner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 nahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt da- oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraus- durch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird sichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen. auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases ent- Verfahren nach Absatz 2 ausschließen. standene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas (6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd- keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, entnommen worden ist. die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veran- (6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im lagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Auf- Gefährdung der Steuer erkennbar sind. teilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge auf die betroffenen § 39 Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeit- Steueranmeldung, Fälligkeit räume später enden als der jeweilige Veranlagungszeit- raum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich (1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgen- ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuer- den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin schuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranla- 25. Tag des folgenden Monats fällig. gungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeit- (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuer- raum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch schuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszu- als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet. üben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalender- (7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht jahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalen- eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer derjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der sofort fällig. dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstan- den ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Ka- lenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor § 40 Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, ge- Nicht leitungsgebundenes Verbringen genüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären. (3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter An- §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinnge- rechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen mäß. nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das (4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Ver- im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in anlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Erdgas aufgenommen wird. 1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 § 41 unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren Nicht leitungsgebundene Einfuhr steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich (2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungs- 1. in einem Zollverfahren oder betriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Be- triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes 2. in einer Freizone oder einem Freilager, verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahr- gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, zeugen. der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf- (3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Geset- schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen zes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder be- durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die arbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maß- Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren gabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen liegenden Billigkeitsgründen unberührt. (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das (4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis ge- im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wieder- nannten Zweck verwendet werden. Wird Erdgas entge- verdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen gen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung wird. verwendet, gilt § 30 sinngemäß. § 42 Kapitel 5 Differenzversteuerung Steuerentlastung (1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genann- ten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die § 45 Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steu- Begriffsbestimmung ersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes um- Satz 1 entsprechend. fasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich § 46 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist beim Verbringen aus dem Steuergebiet sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen. (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für § 43 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energie- Steuerentstehung, Auffangtatbestand erzeugnisse nach § 4, die zu gewerblichen Zwecken (1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer oder im Versandhandel in einen anderen Mitglied- sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so staat verbracht worden sind, entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder 2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuer- Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von gebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvor- 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem gängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist. nicht als Erdgasherstellung gelten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen. Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort (2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 fällig. Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberech- tigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied- § 44 staates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse Steuerbefreiung, dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- (1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden gieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag ausgeführt hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1549 § 47 Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Steuerentlastung bei Aufnahme Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanla- in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken gen festgestellt worden sind. (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt (2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betrie- bes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Ener- für versehentlich entstandene Gemische der Verfü- gieerzeugnisse nach § 4, die in ein Steuerlager auf- gungsberechtigte. genommen worden sind, 2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Ge- § 49 mischen aus nachweislich versteuerten, nicht ge- Steuerentlastung brauchten Energieerzeugnissen und anderen Stof- für Gasöle und Flüssiggase fen, die bei der Lagerung oder Verladung von Ener- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt gieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeu- für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Gas- gen oder bei der Entgasung von Transportmitteln öle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 aufgefangen worden sind, wenn Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, soweit sie nachweislich verheizt a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Be- genannten Zwecken verwendet worden sind oder dürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichne- b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände tem Gasöl zum Verheizen vorliegt. eines Steuerlagers Energieerzeugnisse nach § 4 (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt hergestellt werden, für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüs- 3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, siggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben worden sind, worden sind. 4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gas- Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, öle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat. die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind, § 50 5. für nachweislich versteuerte Kohle, die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder (1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nach- weislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung ge- Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken ver- währt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem wendet worden ist. Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer (2) Entlastungsberechtigt ist nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlas- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b tungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember Einlagerer, 2009 gewährt. 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inha- (2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den ber des Kohlebetriebes, Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieer- 3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse zeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 verwendet hat. Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethyl- Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 ester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlas- seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch er- tung beträgt klärt. 1. für 1 000 l Fettsäuremethylester § 48 a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven Steuerentlastung bei Vermischungen der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl bis 31. Dezember 2007 380,40 EUR, (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt vom 1. Januar 2008 bis für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus 31. Dezember 2008 320,40 EUR, ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und ande- vom 1. Januar 2009 bis rem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz 31. Dezember 2009 260,40 EUR, des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische vom 1. Januar 2010 bis 1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen 31. Dezember 2010 200,40 EUR, oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden verse- vom 1. Januar 2011 bis hentlichen Vermischungen entstanden und 31. Dezember 2011 140,40 EUR, 2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ab 1. Januar 2012 20,40 EUR, Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind. b) andere 320,40 EUR, 1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 2. für 1 000 l Pflanzenöl die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen wer- bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR, den, wird die Bundesregierung bei der Kommission der vom 1. Januar 2008 bis Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigne- 31. Dezember 2008 370,40 EUR, ter Schutzmaßnahmen beantragen. vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 290,40 EUR, § 51 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR, Steuerentlastung vom 1. Januar 2011 bis für bestimmte Prozesse und Verfahren 31. Dezember 2011 140,40 EUR, (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt ab 1. Januar 2012 20,40 EUR. für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 (3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeug- Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden nisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Bio- sind und masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Ge- geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 werbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuerge- (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse herge- S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes stellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Ver- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung esterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fet- a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera- ten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Bio- mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und masseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti- vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bio- ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem ethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Ent- Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent han- spannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten delt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio- Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwen- ethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 deten Vorprodukte, sinngemäß. b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung, (4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Über- kompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit c) für chemische Reduktionsverfahren, der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bun- Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff, desministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft 2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für verwendet worden sind. Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeri- ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht gieerzeugnisse verwendet hat. über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheiz- stoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse § 52 und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule- Steuerentlastung gen und darin – im Falle einer Überkompensation – eine für die Schiff- und Luftfahrt Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt stoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher- wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der heit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio- Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom- kraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen ge- binierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ord- mäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Par- nungsgemäß gekennzeichnet sind. laments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen er- gieerzeugnisse verwendet hat. neuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- § 53 und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Steuerentlastung in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine für die Stromerzeugung und die erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steu- gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme erbegünstigung vorzunehmen. (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehalt- (5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- lich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nach- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio- weislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 heizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, versteuert worden sind und die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1551 1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalender- jahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, je- 2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in doch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahres- Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer- verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Ar- nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil beitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei- tragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei- elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. tragssätze verringert hat. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt gieerzeugnisse verwendet hat. 1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 (4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 20,45 EUR, gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß. 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gasförmige Kohlenwasserstoffe wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,66 EUR, die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden. 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 35,04 EUR, Steuerentlastung für Unternehmen vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 er- gebenden Entlastungsbetrag. (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser- Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse stoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu- verwendet hat. ert worden sind und von einem Unternehmen des Pro- duzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des § 56 Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 Steuerentlastung des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken für den Öffentlichen Personennahverkehr verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwen- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt det worden sind. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 (2) Die Steuerentlastung beträgt Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh- lenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichge- 1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 stellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 8,18 EUR, Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh und die gasförmige Kohlenwasserstoffe 1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Per- nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,464 EUR, sonen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 von Bergbahnen oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 14,02 EUR. 2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs- der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den Betrag von 205 Euro übersteigt. 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils gieerzeugnisse verwendet hat. geltenden Fassung oder 3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buch- § 55 stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom Steuerentlastung 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch für Unternehmen in Sonderfällen Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils gelten- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt den Fassung für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser- verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Be- stoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu- förderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Rei- ert worden sind und von einem Unternehmen des Pro- seweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine duzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken ver- nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieer- heizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet zeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 worden sind. gewährt wird. 1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 (2) Die Steuerentlastung beträgt 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der 1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 54,02 EUR, c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenverei- 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 nigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließ- Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezem- lich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige ber 2009 13,37 EUR, oder mildtätige Zwecke verfolgt, 3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh 2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset- nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum zes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfä- 31. Dezember 2020 1,00 EUR. hige Personenvereinigung oder eine juristische Per- son des privaten Rechts ist, Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinn- gemäß. 3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften, (3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der 4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, im Kalenderjahr beträgt. 5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, gieerzeugnisse verwendet hat. Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmerge- meinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in § 57 der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März Steuerentlastung 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Ener- pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bo- gieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forst- denbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt- wirtschaft zum Betrieb von schaftung verbundene Tierhaltung ausführen. 1. Ackerschleppern, (3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschi- und Motoren oder nen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und 3. Sonderfahrzeugen Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bau- art und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in die- bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanz- sen Betrieben geeignet und bestimmt sind. licher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirt- schaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung ver- (4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung bundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden- Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Be- verbundene Tierhaltung gelten auch trieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge 1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft üb- verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird liche Beförderung von land- und forstwirtschaft- jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk ge- lichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnis- währt. sen durch den Betrieb selbst oder durch andere Be- (2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne triebe der Land- und Forstwirtschaft, des Absatzes 1 sind 2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tier- Forstwirtschaft gehören, haltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse ge- 3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Ei- winnen und gentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach Forstwirtschaft ist, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten erzielen oder und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personen- der Bienen. vereinigung, eine juristische Person des privaten (5) Die Steuerentlastung beträgt Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realge- 1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 meinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Ein- Nr. 4 214,80 EUR, kommensteuergesetzes ist und bei denen im 2. für 1 000 l Biokraftstoffe Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tier- a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 haltung die Grenzen des § 51 des Bewertungs- Buchstabe a gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR, vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt vom 1. Januar 2008 bis durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 31. Dezember 2008 150,00 EUR, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1553 vom 1. Januar 2009 bis (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- 31. Dezember 2009 210,00 EUR, gieerzeugnisse verwendet hat. vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR, § 59 vom 1. Januar 2011 bis Steuerentlastung für 31. Dezember 2011 330,00 EUR, Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und vom 1. Januar 2008 bis Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Diesel- 31. Dezember 2008 100,00 EUR, kraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb vom 1. Januar 2009 bis ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erwor- 31. Dezember 2009 180,00 EUR, ben haben. vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR, (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind vom 1. Januar 2011 bis 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen 31. Dezember 2011 330,00 EUR, in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, Wahlkonsulate, jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Posi- ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, tion 3811 der Kombinierten Nomenklatur. Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per- (6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je sonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie- bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter der im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt. die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind (7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn und in ihrem Haushalt leben. der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 min- destens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. (3) Nicht begünstigt sind (8) Entlastungsberechtigt ist 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich 1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der Nr. 2 genannten Personen gehörten, die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausfüh- 2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes rung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen eine private Erwerbstätigkeit ausüben. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb § 60 der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Steuerentlastung bei Zahlungsausfall Arbeiten ausgeführt wurden, (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Ver- 2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- käufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraft- versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufs- stoffe verwendet hat. preis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenemp- fänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn § 58 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Steuerentlastung für Gewächshäuser 5 000 Euro übersteigt, (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zah- für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und fer herbeigeführt worden ist, gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentums- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne vorbehalts, laufender Überwachung der Außenstän- des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. De- de, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter zember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des An- geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion spruchs nicht zu vermeiden war, verwendet worden sind. 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich (2) Die Steuerentlastung beträgt miteinander verbunden sind; sie gelten auch als ver- bunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter des- 1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3 selben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des Satz 1 Nr. 1 40,90 EUR, § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gas- oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbe- förmige Kohlenwasserstoffe triebs des jeweils anderen angehören. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,00 EUR, (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 38,90 EUR. dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag § 63 sind beizufügen: Geschäftsstatistik 1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri- Versteuerung des Mineralöls, ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis- 2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfän- tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb- ger, nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähig- (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits keit des Warenempfängers. aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur (3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösen- Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe- den Bedingung einer nachträglichen Leistung des Wa- cke übermitteln. renempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unver- § 64 züglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlö- Bußgeldvorschriften schen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleis- Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der tung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forde- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht- rung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, fertig dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Waren- 1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht, empfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzver- 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse waltung) abtritt. nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt, Kapitel 6 3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse Schlussbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitglied- staat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt, § 61 4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse Steueraufsicht nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager auf- (1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abga- nimmt, benordnung unterliegt, 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse 1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuerge- nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, biet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, beför- 6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 dert oder verwendet, Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, 2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Abs. 5 tätig ist. erstattet, (2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Ver- 7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmel- kehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebs- dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt grundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit oder unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder an- deren Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme 8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlan- oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, gen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Her- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten. nicht rechtzeitig Hilfe leistet. § 65 § 62 Sicherstellung Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen (1) Sichergestellt werden können 1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 (1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung sei- Abs. 1 entstanden ist, ner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steu- 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kenn- erliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen zeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Haupt- diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden zollamt zugestimmt hat. sind, (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kenn- selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen be- zeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe stellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, enthalten. Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheb- (2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Men- lich sein können. gen und unter Umständen vorfindet, die auf eine ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1555 werbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räu- 1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder me, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind, 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemel- c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter det sind, Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, können sichergestellt werden. wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten in der Freizone erforderlich erscheint und die sinngemäß. Steuerbelange gesichert sind, d) dem Hersteller für die Herstellung von Energie- § 66 erzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbe- Ermächtigungen triebes besondere Pflichten aufzuerlegen, (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu 1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbeson- Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und dere den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchfüh- rungsverordnungen der geänderten Nomenklatur a) das Verfahren der Beförderung von Energieer- anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Ände- zeugnissen unter Steueraussetzung näher zu re- rungen nicht ergeben, geln, 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeug- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu re- nissen als berechtigter Empfänger näher zu re- geln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege geln, eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlas- c) die für den Versender zuständige Behörde zu er- tung für Energieerzeugnisse gewähren können, die mächtigen, für häufig und regelmäßig wieder- bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung kehrende Fälle der Beförderung von Energieer- umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf zeugnissen unter Steueraussetzung gegensei- Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet tige Vereinbarungen mit den zuständigen Behör- werden, den der anderen Mitgliedstaaten über die Verein- 3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- fachung der Erledigung des Begleitdokuments gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur zu schließen, Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten und des Steueraufkommens Bestimmungen zu Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse al- den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere lein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 den Betrieb aufzunehmen, näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrund- 6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- lagen zu erlassen, gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Be- und des Steueraufkommens Bestimmungen zu rücksichtigung der Heizwertunterschiede abwei- den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei insbeson- chend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze dere festzusetzen, a) das Verfahren des Verbringens von Energieer- c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 zeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu einschließlich der Ermittlung des Jahresnut- regeln, zungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestim- men und Betreibern von solchen Anlagen Pflich- b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher ten zum Nachweis der dort genannten Voraus- zu bestimmen, setzungen aufzuerlegen, c) das Verfahren des Versandhandels näher zu re- d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen geln sowie vorzusehen, dass in den Versandhan- nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von sol- del auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer chen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort einbezogen werden, genannten Voraussetzungen aufzuerlegen, d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher 4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- zu regeln, gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur 7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur und des Steueraufkommens Bestimmungen zu Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere und des Steueraufkommens Bestimmungen zu a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren nä- den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbeson- her zu regeln, dere 1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen, den Vorschriften und die anzuwendenden Ver- fahren näher zu regeln, b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher die Anzeigepflichtigen vorzusehen, zu regeln, 8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen- gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur dung einschließlich der Begriffe näher zu be- Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das und des Steueraufkommens Bestimmungen zu Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbeson- und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, dere die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen, a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allge- der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für mein zu erlauben, die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen Verwendung der Energieerzeugnisse vorzuse- nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrecht- hen, erhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann, b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steu- 10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- erfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu er- Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung lauben, und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbeson- c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Er- dere laubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten, a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen Anmeldepflichtigen vorzusehen, nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhal- b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin- tung des Betriebes steuerfrei verwendet werden gen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwen- können, denden Vorschriften und die anzuwendenden e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für Verfahren näher zu regeln, den Bereich der Binnengewässer einzuschrän- c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher ken, zu regeln, f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energie- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen- erzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steu- dung einschließlich der Begriffe näher zu be- erfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe ver- Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln wenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases und das dafür erforderliche Verfahren einschließ- vorzusehen, lich des Verfahrens der Steuererhebung zu re- e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen geln, nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Betriebes steuerfrei verwendet werden Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschrän- kann, ken, die durch näher zu bezeichnende Behörden 11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Ver- gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur wendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zu- und des Steueraufkommens Bestimmungen zu zulassen, den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbeson- 9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- dere gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe und des Steueraufkommens Bestimmungen zu näher zu bestimmen und das Verfahren der den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbeson- Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften dere über die zum Zwecke der Steuerentlastung er- a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und forderlichen Angaben und Nachweise ein- Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach schließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen, § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuer- Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und entlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend Kohlelieferer vorzusehen, zu machen ist, b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin- c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu gen von Kohle in das Steuergebiet anzuwenden- bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1557 möglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieer- teien des Nordatlantikvertrages über die Rechts- zeugnisse vorzusehen, stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und Bundesrepublik Deutschland stationierten aus- der elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestim- ländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, men, 1218) in der jeweils geltenden Fassung, e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und schutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mäch- Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur te, Europa, über die besonderen Bedingungen Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu re- für die Einrichtung und den Betrieb internationa- geln, ler militärischer Hauptquartiere in der Bundesre- publik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) 12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in der jeweils geltenden Fassung und und des Steueraufkommens Regelungen zur Kenn- zeichnung von Energieerzeugnissen und zum Um- c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen gang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland und den Verei- zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in nigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete 1954 über die von der Bundesrepublik zu ge- Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereit- währenden Abgabenvergünstigungen für die gehalten, abgegeben oder verwendet werden dür- von den Vereinigten Staaten im Interesse der ge- fen, meinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten- 13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung den Fassung. und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimm- Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss- ten chemisch-technischen Anforderungen genügen brauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht und dass bei der Lieferung von versteuerten Ener- kommenden Steuersatz versteuert werden, und gieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse erstattet oder vergütet wird, sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu un- 19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieer- tersuchen und zu messen sind, zeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene 14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe- Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun- bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur gen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord- Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung 1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll- der monatlichen Vorauszahlungen, befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicher- zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die heitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbri- Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist, tannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung 16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und anderen von den Europäischen Gemeinschaf- und des Steueraufkommens anzuordnen, dass ten erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, werden können, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder ver- wendet werden müssen und dass im Umgang mit 20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richt- Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfül- linie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von len sind, Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung 17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie ge- und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass nannten Begünstigten näher zu regeln. beim Mischen von Energieerzeugnissen, die ver- schiedenen Steuersätze unterliegen oder für die (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor mächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Verein- Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Moto- barungen zu schließen, durch die ren in der Person des Mischenden eine Steuer ent- 1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieer- steht und das Verfahren der Steuererhebung zu re- zeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 geln, und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für 18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der in- Steuerbefreiungen nach nergemeinschaftlichen Beförderung von Energieer- a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden, zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- 2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. Beförderung von Energieerzeugnissen des freien 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines an- Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatz- deren Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen abkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab- bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteu- kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Par- errechtliche Überwachung der innergemeinschaftli- 1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 chen Beförderung von Energieerzeugnissen vorge- von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht sehen werden. übersteigt. (3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die- sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- Artikel 2 den, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Änderung Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der des Stromsteuergesetzes Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I gesichert niedergelegt ist. S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die S. 3076), wird wie folgt geändert: allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 § 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Anwendungsvorschriften Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 gel- § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergeset- tenden Fassung.“ zes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteu- 2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr, im Lei- „2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbst- tungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch verbrauch erzeugt;“. entsteht am 1. August 2006. Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist. 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung „Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemes- Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom sung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berech- Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer nen. befreit ist.“ (2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die 4. § 5 wird wie folgt geändert: erstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genom- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Steu- men worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe, er“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 1“ eingefügt. die vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 „(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Ver- Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli sorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Erlaubnisse fort. Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstan- (4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am den sei. Eine Steuerentstehung durch die tat- 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse sächliche Entnahme des Stroms aus dem Versor- gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 gungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versor- Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaub- ger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leis- nisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44 tenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse vergütet, soweit er nachweist, dass die durch für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2 die tatsächliche Entnahme des Stroms entstan- genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden. dene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom (5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Ener- keine Steuer entstanden ist oder der Strom steu- gieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis erfrei entnommen worden ist.“ 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 5. § 8 wird wie folgt geändert: 30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abge- fügt: geben oder verwendet werden. „(4a) Wird die Leistung von Strom oder die (6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach Bezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Ver- allgemein erlaubt. anlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sach- (7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 gerechte, von einem Dritten nachvollziehbare entsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr, Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Able- vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz sezeitraum entnommenen Menge auf die betrof- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1559 fenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Ablesezeiträume später enden als der jeweilige „(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeit- befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten räume die voraussichtlich im Veranlagungszeit- Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die raum entnommene Menge zur Versteuerung an- Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe- zumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zu- beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach verlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu Satz 2 angemeldete Menge und die darauf entfal- widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 lende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. nicht mehr erfüllt ist.“ Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeit- raum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch angefügt: für die Differenzmenge zwischen der angemelde- „(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in ten und der berichtigten Menge gilt insoweit in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (Ab- dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Able- satz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur sezeitraum endet. Die Sätze 1 bis 5 gelten für steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach Steuerschuldner nach § 7 Satz 2 und § 9 Abs. 5 Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Er- sinngemäß.“ laubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollstän- dig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt „(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fällig- nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis keit der Steuer. nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, wider- rechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9 (8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner un- Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und auch in der Person des Nichtberechtigten. Meh- darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran- rere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“ meldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur „§ 9a für den Nichtberechtigten.“ Erlass, Erstattung 6. § 9 wird wie folgt geändert: oder Vergütung der Steuer a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: für bestimmte Prozesse und Verfahren „(1) Von der Steuer ist befreit: (1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich 1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus den ein Unternehmen des Produzierenden Gewer- erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz bes oder einer entsprechenden Leitung entnom- 1. für die Elektrolyse, men wird; 2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera- 2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und wird; Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti- 3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Nennleistung von bis zu zwei Megawatt er- Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, zeugt wird und Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspan- a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger nen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu im räumlichen Zusammenhang zu der An- ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder lage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder 3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher entnommen hat. geleistet wird, die den Strom im räumlichen (2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberech- Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; tigt ist das Unternehmen des Produzierenden Ge- 4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit werbes, das den Strom entnommen hat.“ diese der vorübergehenden Stromversorgung 8. § 11 wird wie folgt gefasst: im Falle des Ausfalls oder der Störung der „§ 11 sonst üblichen Stromversorgung dienen (Not- stromanlagen); Ermächtigungen 5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen Das Bundesministerium der Finanzen wird er- erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schie- Rechtsverordnung nenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten 1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen wird.“ und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der 1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 Durchführungsverordnungen an die geänderte die Zuführung anderer Energieträger technisch Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestim- steuerliche Änderungen nicht ergeben; men, dass der aus den zugeführten anderen 2. zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass der- Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei jenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfah- Versorger gilt; ren des Nachweises des aus den anderen Ener- gieträgern erzeugten Stroms erlassen; 3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versor- 10. zur Sicherung des Steueraufkommens und der gers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen; Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Vorausset- zungen für die Steuerentlastungen nach den 4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Ab- §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher schnitt oder einer Klasse der Klassifikation der zu bestimmen und das Verfahren der Steuerent- Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5); lastung zu regeln sowie Vorschriften über Anga- 5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der ben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwe- Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis- cke der Steuerentlastung erforderlich sind. Da- verfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens bei kann es zur Verwaltungsvereinfachung an- der Sicherheitsleistung näher zu regeln; ordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstat- 6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass tung oder Vergütung der Steuer innerhalb be- Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne stimmter Fristen geltend zu machen ist; von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und 11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlas- Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen sen; zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommen- 7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbe- gen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungs- sondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung gründen Mengenschätzungen durch den Steuer- und Entrichtung der Steuer sowie zur Berech- pflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Er- nung und Festsetzung der monatlichen Voraus- mittlung nur mit unvertretbarem Aufwand mög- zahlungen; lich ist; 8. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- 12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der rung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver- Steuerbefreiungen nach meidung unangemessener wirtschaftlicher Be- a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 lastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen zwischen den Parteien des Nordatlantikver- und dabei insbesondere trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen a) die Voraussetzungen für die steuerbegüns- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils tigte Entnahme von Strom einschließlich der geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 Begriffe näher zu bestimmen sowie das Er- des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 laubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi- allgemein zu erteilen. Dabei kann es anord- schen den Parteien des Nordatlantikvertrages nen, dass die Steuer in Person des Erlaubnis- über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin- inhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen sichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch- der Steuerbegünstigung nicht oder nicht land stationierten ausländischen Truppen mehr vorliegen, und das erforderliche Verfah- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils ren regeln; geltenden Fassung, b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerent- b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März lastung durch Erlass, Erstattung oder Vergü- 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- tung der Steuer anzuordnen und das dafür er- land und dem Obersten Hauptquartier der Al- forderliche Verfahren regeln. Dabei kann es liierten Mächte, Europa, über die besonderen anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Er- Bedingungen für die Einrichtung und den Be- stattung oder Vergütung der Steuer innerhalb trieb internationaler militärischer Hauptquar- bestimmter Fristen geltend zu machen ist; tiere in der Bundesrepublik Deutschland c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, geltenden Fassung und die Strom auch zu anderen Zwecken entneh- c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi- men oder Strom sowohl entnehmen als auch schen der Bundesrepublik Deutschland und an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen den Vereinigten Staaten von Amerika vom Zwecken entnommenen oder den an Dritte 15. Oktober 1954 über die von der Bundes- geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbe- republik zu gewährenden Abgabenvergünsti- trag zwischen den jeweiligen Steuersätzen gungen für die von den Vereinigten Staaten versteuern können; dabei kann es die dafür im Interesse der gemeinsamen Verteidigung erforderlichen Bestimmungen erlassen; geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- 823) in der jeweils geltenden Fassung. rung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss- § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio- brauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent- masse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn steht.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1561
Artikel 3 4. die Verordnung über die Zulassung eines Kennzeich- nungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18. Juli 1999 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BGBl. I S. 1631). (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten (2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag außer Kraft: nach der Verkündung in Kraft. 1. das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erfor- (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, derlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702); Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten 2. die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge- 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geän- setzblatt gesondert bekannt zu geben. dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember (4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die 2004 (BGBl. I S. 3702); Kommission der Europäischen Gemeinschaften die 3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung er- 1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Arti- teilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der kel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu S. 3451); geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück