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德国的法律

Emergency Food Supply Act

颁布于 1990-08-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Ernährungsvorsorgegesetz (EVG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food security, agricultural commodities, institution, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, hazards, governance

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  1. 7. Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Land- wirtschaft,

  2. 8. Auskunftspflichten für Betriebe der Emährungs- und Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnun- gen nach den Nummern 1 bis 6, soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer Versorgungskrise erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Ver- arbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behör- den freigegeben worden sind. (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig- ten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs- fähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig be- einträchtigt wird. 83 Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) übertragen; dies gilt nicht für die Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1. (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundes- regierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungs- krise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsver- ordnungen nach $ 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8. (3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt der Bundesminister, wenn die Bundesregierung die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechts- verordnungen des Bundesministers nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes- minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkun- gen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsver- ordnungen des Bundesministers nach $ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmini- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen des Bundes- <!-- page 2 --> Nr. 43 — Tag der Ausgabe ministers nach $ 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einverneh- mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. (4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustim- mung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deut- schen Bundestages. (5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlan- gen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu set- zen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnun- gen nach 8 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8. 84 Ausführung des Gesetzes (1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun- gen geregelt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß sie vom Bundesamt für Ermährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) ausgeführt werden, soweit eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist. (2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes

  3. 1. Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis- stufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden, 2. kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein- deverbänden wahrgenommen werden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt. (3) Soweit Rechtsverordnungen von den Ländern aus- geführt werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 85 Einzelweisungen Der Bundesminister kann zur Ausführung von Rechts- verordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Aus- nahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Ver- sorgung dringend geboten ist. 86 Aufgaben des Bundesamtes Das Bundesamt ist zuständig für: 1. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Er- : Bonn, den 25. August 1990 1767 nährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktions- kapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, 2. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor- ratungspläne. 87 Mitwirkung von Vereinigungen (1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß

  4. 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mit- wirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind, 2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil- weise auf Anstalten und Körperschaften des öffent- lichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechts- verordnung bestimmten Behörde. (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch- führung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständi- gen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse in- soweit auch deren Aufsicht. 88 Vorbereitung des Volizugs Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, per- sonellen und materiellen Voraussetzungen zur Durch- führung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in $ 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind. 89 Auskünfte (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch- führung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür- lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und Landwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versor- gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten ernährungs- und land- wirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein- holung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten; dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu <!-- page 3 --> 1768 entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus- kunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Ein- holung von Auskünften beauftragten Personen zu unter- stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in $ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZivilprozeBord- nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach $ 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familien- namen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das

  5. 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffent- lichen Stellen sind unter den dort genannten Vorausset- zungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonsti- gen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermit- teln:

  6. 1. Namen und Anschriften ernährungs- und landwirt- schaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer ver- antwortlichen Leiter,

  7. 2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der Betriebe,

  8. 9. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, ins- besondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über Kapazitä, technische Ausstattung und Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten. Vor der Feststellung der Bundesregierung nach $ 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zustän- digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichts- behörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln, wenn dies für den in & 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorge- maßnahmen nach $ 8, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu sta- tistischen Zwecken erhoben worden sind. (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt- nisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als den in $ 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden. 8 10 Entschädigung (1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsver- ordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä- digung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts- verkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Inter- essen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver- pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädi- gung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi- gung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. (3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. Im übrigen wird die Ent- schädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maß- nahme angeordnet hat. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der $8 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeich- neten Behörden. $ 11 Härteausgleich (1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver- mögensnachteil zugefügt, der nicht nach $ 10 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä- den gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver- pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. (3) $ 10 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. $ 12 Zustellungen Die Vorschriften über Zustellungen der Verwaltungs- behörden gelten mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funk- spruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigne- ten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustel- lung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt. <!-- page 4 --> Nr. 43 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 813 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal- tungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf- schiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen worden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung nach & 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat. 814 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. einer Rechtsverordnung nach $ 2 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange- nen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen $ 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen $& 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft- liche Unterlagen nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes i Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 8 15 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- strafe wird bestraft, wer 1. eine in & 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr- lich wiederholt, 2. durch eine in $ 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in 8 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder 1769 3. bei Begehung einer in $ 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeu- tenden Vermögensvorteilen ausnutzt. 8 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des $ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach $ 9 Abs. 1 und 2, a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor- den sind, der Bundesminister, b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor- den sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach $ 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung, a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän- dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts- verordnung bestimmte Behörde, b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän- dig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde. 8 17 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach $ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. & 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. August 1990 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Björn Engholm Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Stoltenberg Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle

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