Eleventh Ordinance amending the Ordinance on premiums for breeding cattle and sheep
颁布于 1999-06-01 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Elfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal reproduction, subsidy/incentive, cattle, sheep/goats, animal production
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1097 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 1999 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Nr. 28 Tag Inhal t Seite 14. 5. 99 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungs bedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungs ergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Zuordnungszuständig keitsübertragungsverordnung – ZOZÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098 FNA: neu: 105-7-3 26. 5. 99 Erste Verordnung zur Änderung der Metallblasinstrumentenmacher-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . 1099 FNA: 806-21-1-234 28. 5. 99 Erste Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100 FNA: 404-18-3 1. 6. 99 Elfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101 FNA: 7847-11-4-70 2. 6. 99 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102 FNA: neu: 806-21-1-236; 806-21-1-30 2. 6. 99 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel 1236 FNA: 2121-50-1-16 28. 5. 99 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Strom einspeisungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237 FNA: 1104-5, 754-10 2. 6. 99 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237 FNA: 454-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238 1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 16 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 1 Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungs gesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz Die Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbe dingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), in Verbin dung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auf den Oberfinanz präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin übertragen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Mai 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n H a n s E i c h e l Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungs ergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – ZOZÜV) Vom 14. Mai 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini sterium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Metallblasinstrumentenmacher-Ausbildungsverord nung vom 2. Mai 1997 (BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenma cher/Metallblasinstrumentenmacherin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil dung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasin strumentenmacher, der Anlage A der Handwerks ordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.“ 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Abschlußprüfung/Gesellenprüfung“. b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Ab schlußprüfung“ die Wörter „und die Gesellenprü fung“ eingefügt sowie das Wort „erstreckt“ durch das Wort „erstrecken“ ersetzt. 3. In § 9 werden die Wörter „den Ausbildungsberuf“ durch die Wörter „die Ausbildungsberufe“ ersetzt und nach den Wörtern „Metallblasinstrumentenmacher/ Metallblasinstrumentenmacherin“ die Wörter „sowie Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher/ Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1099 Erste Verordnung zur Änderung der Metallblasinstrumentenmacher-Ausbildungsverordnung Vom 26. Mai 1999 Bonn, den 26. Mai 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e In Vertretung T a c k e 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinig ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) neu gefaßt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 5 § 1 sowie in Ver bindung mit Artikel 7 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668) werden wie folgt gefaßt: „§ 1 Festsetzung der Regelbeträge Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich 1. in der ersten Altersstufe a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 349 Deutsche Mark, b) ab 1. Juli 1999 355 Deutsche Mark; 2. in der zweiten Altersstufe a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 424 Deutsche Mark, b) ab 1. Juli 1999 431 Deutsche Mark; 3. in der dritten Altersstufe a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 502 Deutsche Mark, b) ab 1. Juli 1999 510 Deutsche Mark. § 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich 1. in der ersten Altersstufe a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 314 Deutsche Mark, b) ab 1. Juli 1999 324 Deutsche Mark; 2. in der zweiten Altersstufe a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 380 Deutsche Mark, b) ab 1. Juli 1999 392 Deutsche Mark; 3. in der dritten Altersstufe a) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 451 Deutsche Mark, b) ab 1. Juli 1999 465 Deutsche Mark.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 28. Mai 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n Erste Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung Vom 28. Mai 1999 Auf Grund des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 17a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Bestands wechsel“ ein Komma und das Wort „Ersetzung“ ange fügt. 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 3. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: „(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag ange gebene Mutterkuh nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durch eine andere Mutterkuh oder trächtige Färse innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schriftlich zu melden unter Angabe 1. seines Namens, seiner Anschrift und der im Prä mienantrag aufgeführten Nummer seines Betrie bes, 2. der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des ersetzten Tieres, 3. des Datums der Ersetzung, 4. der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Ge burtsdatums des Ersatztieres.“ Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 11. Dezember 1999 wieder in ihrer am 10. Juni 1999 maß gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1101 Elfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Vom 1. Juni 1999 Bonn, den 1. Juni 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge ändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: I n h a l t s ü b e r s i c h t Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufs ausbildung § 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin 1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin § 5 Ausbildungsberufsbild § 6 Ausbildungsrahmenplan § 7 Ausbildungsplan § 8 Berichtsheft § 9 Zwischenprüfung § 10 Abschlußprüfung 2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Ausbildungsplan § 14 Berichtsheft § 15 Zwischenprüfung § 16 Abschlußprüfung 3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 17 Ausbildungsberufsbild § 18 Ausbildungsrahmenplan § 19 Ausbildungsplan § 20 Berichtsheft § 21 Zwischenprüfung § 22 Abschlußprüfung Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Abschnitt Maurer/Maurerin § 23 Ausbildungsberufsbild § 24 Ausbildungsrahmenplan § 25 Ausbildungsplan § 26 Berichtsheft § 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 2. Abschnitt Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin § 28 Ausbildungsberufsbild § 29 Ausbildungsrahmenplan § 30 Ausbildungsplan § 31 Berichtsheft § 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 3. Abschnitt Feuerungs- und Schornsteinbauer/ Feuerungs- und Schornsteinbauerin § 33 Ausbildungsberufsbild § 34 Ausbildungsrahmenplan § 35 Ausbildungsplan § 36 Berichtsheft § 37 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 4. Abschnitt Zimmerer/Zimmerin § 38 Ausbildungsberufsbild § 39 Ausbildungsrahmenplan § 40 Ausbildungsplan § 41 Berichtsheft § 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 5. Abschnitt Stukkateur/Stukkateurin § 43 Ausbildungsberufsbild § 44 Ausbildungsrahmenplan § 45 Ausbildungsplan § 46 Berichtsheft § 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Vom 2. Juni 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1103 6. Abschnitt Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 48 Ausbildungsberufsbild § 49 Ausbildungsrahmenplan § 50 Ausbildungsplan § 51 Berichtsheft § 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 7. Abschnitt Estrichleger/Estrichlegerin § 53 Ausbildungsberufsbild § 54 Ausbildungsrahmenplan § 55 Ausbildungsplan § 56 Berichtsheft § 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 8. Abschnitt Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin § 58 Ausbildungsberufsbild § 59 Ausbildungsrahmenplan § 60 Ausbildungsplan § 61 Berichtsheft § 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 9. Abschnitt Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin § 63 Ausbildungsberufsbild § 64 Ausbildungsrahmenplan § 65 Ausbildungsplan § 66 Berichtsheft § 67 Abschlußprüfung 10. Abschnitt Straßenbauer/Straßenbauerin § 68 Ausbildungsberufsbild § 69 Ausbildungsrahmenplan § 70 Ausbildungsplan § 71 Berichtsheft § 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 11. Abschnitt Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin § 73 Ausbildungsberufsbild § 74 Ausbildungsrahmenplan § 75 Ausbildungsplan § 76 Berichtsheft § 77 Abschlußprüfung 12. Abschnitt Kanalbauer/Kanalbauerin § 78 Ausbildungsberufsbild § 79 Ausbildungsrahmenplan § 80 Ausbildungsplan § 81 Berichtsheft § 82 Abschlußprüfung 13. Abschnitt Brunnenbauer/Brunnenbauerin § 83 Ausbildungsberufsbild § 84 Ausbildungsrahmenplan § 85 Ausbildungsplan § 86 Berichtsheft § 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung 14. Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin § 88 Ausbildungsberufsbild § 89 Ausbildungsrahmenplan § 90 Ausbildungsplan § 91 Berichtsheft § 92 Abschlußprüfung 15. Abschnitt Gleisbauer/Gleisbauerin § 93 Ausbildungsberufsbild § 94 Ausbildungsrahmenplan § 95 Ausbildungsplan § 96 Berichtsheft § 97 Abschlußprüfung Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 98 Übergangsregelung § 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung II. Berufliche Fachbildung A. Schwerpunkt Maurerarbeiten B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein bauarbeiten Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung II. Berufliche Fachbildung A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik arbeiten D. Schwerpunkt Estricharbeiten E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schall schutzarbeiten F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung II. Berufliche Fachbildung A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten D. Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbau arbeiten E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten 1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin Anlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feue rungs- und Schornsteinbauerin Anlage 7 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin Anlage 8 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin Anlage 9 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin Anlage 10 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin Anlage 11 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin Anlage 12 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin Anlage 13 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin Anlage 14 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin Anlage 15 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin Anlage 16 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin Anlage 17 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin Anlage 18 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe (1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Beton bauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Fliesen-, Platten und Mosaikleger, Nr. 9 Estrichleger, Nr. 10 Brunnenbauer, Nr. 12 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: 1. die Ausbildungsberufe: a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin; 2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch baufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Maurer/Maurerin, b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahl betonbauerin, c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin; 3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufach arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Zimmerer/Zimmerin, b) Stukkateur/Stukkateurin, c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Plat ten- und Mosaiklegerin, d) Estrichleger/Estrichlegerin, e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin; 4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufach arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Straßenbauer/Straßenbauerin, b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin. (2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich aner kannt: 1. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufach arbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbau monteur/Trockenbaumonteurin; 2. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufach arbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin, b) Kanalbauer/Kanalbauerin, c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, d) Gleisbauer/Gleisbauerin. § 2 Ausbildungsdauer (1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate. (2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbil dungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbei terin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tief baufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zwei ten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate. (3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. § 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1105 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi gung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Ab schlußprüfung nachzuweisen. § 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbil dungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen, 2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen, 3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen. (2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufs ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden. (3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Rege lung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich. (4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil dung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen. Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin 1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin § 5 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau hilfsstoffen, 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9. Durchführen von Messungen, 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbin dungen, 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 14. Herstellen von Putzen, 15. Herstellen von Estrichen, 16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 19. Herstellen von Verkehrswegen, 20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungs leitungen, 21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 6 Ausbildungsrahmenplan Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Maurerarbei ten“, „Beton- und Stahlbetonarbeiten“ sowie „Feuerungs und Schornsteinbauarbeiten“ nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbil dung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson derheiten die Abweichung erfordern. § 7 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus bildungsplan zu erstellen. § 8 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 9 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi schenprüfung durchzuführen. (2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus bildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Bau stoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, 1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Herstellen von einlagigem Wandputz, 2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand, 3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließ lich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung, 4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Beweh rungskorbes. (5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus bildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4. § 10 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins besondere in Betracht: 1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten: a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten, b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder c) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten; 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten: a) Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluß und Bewehrung, b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podest anschluß oder c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung; 3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbau arbeiten: a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feue rungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch, b) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskör pers für Feuerungsanlagen oder c) Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga ben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und So zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, techno logischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben: a) im Schwerpunkt Maurerarbeiten: aa) Mauermörtel, bb) Verbandsarten für Mauerwerke, cc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk, dd) Einfassungen, Ausfachungen und Schächte, ee) Öffnungen und Überdeckungen; b) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten: aa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, bb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, cc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse, dd) Bewehrungen, Einbauteile, ee) Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken, ff) Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung; c) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbau arbeiten: aa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isolier mörtel, bb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen, cc) Abgasanlagen und Schornsteine; 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau: a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, b) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, c) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton, d) Baukörper aus Steinen, e) Abgasanlagen und Schornsteine, f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrücken des Wasser, g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche, i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor gungsleitungen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1107 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt bezogene Aufgaben 100 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 100 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 40 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Schwerpunkt bezogene Aufgaben 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Hoch baufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortset zung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. 2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin § 11 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau hilfsstoffen, 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9. Durchführen von Messungen, 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbau teilen, 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, 14. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 15. Herstellen von Putzen und Stuck, 16. Herstellen von Estrichen, 17. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 18. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 12 Ausbildungsrahmenplan Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Zimmer arbeiten“, „Stukkateurarbeiten“, „Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten“, „Estricharbeiten“, „Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten“ und „Trockenbauarbeiten“ nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor dern. § 13 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus bildungsplan zu erstellen. § 14 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 15 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi schenprüfung durchzuführen. (2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus bildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustof fe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Auf gabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Ge biete in Betracht: 1. Herstellen von Wand-Trockenputz, 2. Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen, 3. Herstellen eines geraden Stuckprofils, 4. Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Be plankung, 5. Herstellen eines Verbundestrichs, 6. Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung, 7. Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettver fahren, 8. Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren. (5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus bildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungs jahres stattfinden. (6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4. § 16 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins besondere in Betracht: 1. im Schwerpunkt Zimmerarbeiten: a) Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach, b) Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder c) Herstellen einer Fachwerkwand; 2. im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten: Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbei ten; 3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbei ten: a) Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dick bettverfahren einschließlich Vorbereiten des Unter grundes und Ansetzen von Sockelfliesen, b) Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dick bettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Ver fugen oder c) Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen; 4. im Schwerpunkt Estricharbeiten: a) Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiede nen Neigungen, b) Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder c) Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten; 5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz arbeiten: Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen; 6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga ben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozial kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwer punktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüp fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben: a) im Schwerpunkt Zimmerarbeiten: aa) Hölzer und Holzwerkstoffe, bb) Schützen von Holzoberflächen, cc) Holzbearbeitungsmaschinen, dd) Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fach werk und Holzrahmenbau, ee) Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen; b) im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten: aa) Putzmörtel und Kunstharzputze, bb) Auftragen von Innen- und Außenputzen, cc) Drahtputzkonstruktionen, dd) Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen, ee) Herstellen von Wänden in Trockenbauweise, ff) Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck; c) im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik arbeiten: aa) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile, bb) Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel, cc) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1109 dd) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, ver tikale, horizontale und geneigte Flächen, ee) Bewegungsfugen, ff) Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nicht drückendes Wasser, gg) Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen; d) im Schwerpunkt Estricharbeiten: aa) Mörtelgruppen, Estrichmörtel, bb) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, cc) Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestri che, Estriche auf Trennschichten, schwimmen de Estriche und Fertigteilestriche, dd) Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwind fugen, ee) Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten; e) im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz arbeiten: aa) Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes, bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen, cc) Unterkonstruktionen, dd) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke, ee) Herstellen von Dämmungen und Ummantelun gen, ff) Kälteschutz; f) im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: aa) Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplat ten, bb) Wände aus Gipswandbauplatten, cc) Montagewände, dd) Unterdecken und Deckenbekleidungen, Ver kofferungen und Schürzen, ee) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen; 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau: a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, b) Beurteilen von Untergründen, c) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, d) Holz- und Trockenbaukonstruktionen, e) Beschichten und Bekleiden von Oberflächen, f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrücken des Wasser, g) angrenzende Arbeiten im Hochbau; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt bezogene Aufgaben 100 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 100 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Schwerpunkt bezogene Aufgaben 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Aus baufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 als Zwischen prüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. 3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 17 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau hilfsstoffen, 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9. Durchführen von Messungen, 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbin dungen, 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 14. Herstellen von Verkehrswegen, 15. Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsor gungssystemen, 16. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 18 Ausbildungsrahmenplan Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Stra ßenbauarbeiten“, „Rohrleitungsbauarbeiten“, „Kanalbau arbeiten“, „Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten“ so wie „Gleisbauarbeiten“ nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbil dung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson derheiten die Abweichung erfordern. § 19 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus bildungsplan zu erstellen. § 20 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 21 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi schenprüfung durchzuführen. (2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Aus bildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun den eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustof fe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Auf gabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Ge biete in Betracht: 1. Abstecken eines Bauteiles, 2. Herstellen einer ungebundenen Tragschicht, 3. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen, 4. Versetzen von kleinen Betonfertigteilen, 5. Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens, 6. Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Pro filen, 7. Herstellen eines Mauerwerkskörpers. (5) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbil dung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwi schenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4. § 22 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins besondere in Betracht: 1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbela ges mit Längs- und Querneigung und Einfassung; 2. im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten: Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung; 3. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten: a) Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Ber men und Gerinnen oder b) Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwen dung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken; 4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbau arbeiten: a) Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schich tenverzeichnisses, b) Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder c) Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente; 5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: a) Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder b) Herstellen eines Bahndammes. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga ben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozial Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1111 kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwer punktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüp fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben: a) im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: aa) Vermessungen im Straßenbau, bb) Entwässerung, cc) Unterlage für Decken und Beläge, dd) Pflasterdecken und Plattenbeläge, ee) Asphaltdecken; b) im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten: aa) Messungen im Rohrleitungsbau, bb) Rohre, Armaturen und Formstücke, cc) Einbauen von Druckrohrleitungen, dd) Auslegen und Sichern von Kabeln, ee) Schachtbauwerke; c) im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten: aa) Messungen im Kanalbau, bb) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile, cc) Einbauen von Abwasserleitungen als Freispie gelleitung, dd) Auslegen und Sichern von Kabeln, ee) Schachtbauwerke; d) im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbau arbeiten: aa) Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau, bb) Bearbeiten von Werkstücken, cc) Einbauen von Rohrleitungen, dd) Baugrundaufschlußbohrungen, ee) Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen, ff) Abschlußbauwerke und Wasserförderungs anlagen; e) im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: aa) Verkehrssichernde Maßnahmen, bb) Messungen im Gleisbau, cc) Entwässerung eines Bahnkörpers, dd) Unterbau, ee) Oberbau, ff) Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen; 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau: a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau gruben und Gräben, b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, c) Bodenarten und Bodenklassen, d) Verbau von Baugruben und Gräben, e) Geräte und Maschinen, f) offene Wasserhaltung, g) Verkehrswege und Verkehrsflächen, h) Ver- und Entsorgungssysteme, i) angrenzende Arbeiten im Hochbau; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt bezogene Aufgaben 100 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 100 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Schwerpunkt bezogene Aufgaben 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Tief baufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischen prüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Abschnitt Maurer/Maurerin § 23 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 8. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 10. Herstellen von Putzen, 11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör pern, 12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 24 Ausbildungsrahmenplan Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 25 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 26 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband, 2. Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luft schicht und Wärmedämmung oder 3. Herstellen einer Schalung einschließlich der Beweh rung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori schen, technologischen, mathematischen und zeichneri schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be tracht: 1. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen: a) Mauermörtel, b) Verbandsarten für Mauerwerk, c) ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vor lagen, d) Nartursteinmauerwerk, e) Treppen, f) Einfassungen und Ausfachungen, g) Schächte, h) Öffnungen und Überdeckungen, i) Abgasanlagen; 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau: a) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärme dämmverbundsysteme, b) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, c) Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton, d) Bewehrungen, e) Baukörper aus Beton und Stahlbeton, f) Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser, g) Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör pern, h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche, i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor gungsleitungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 150 Minuten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1113 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 2. Abschnitt Beton- und Stahlbetonbauer/ Beton- und Stahlbetonbauerin § 28 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 9. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahl betonbauteilen, 10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 29 Ausbildungsrahmenplan Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 30 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 31 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Decken anschlüssen oder 2. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbe ton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozial kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen 1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahl beton: a) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, b) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, c) Betone mit besonderen Eigenschaften, d) Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Groß flächenschalungen, Sonderschalungen, e) Spannbeton, f) Einbauteile, g) Abdichtungen, h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahl betonbauteilen, i) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, k) Sichtbeton, l) Unterfangungen; 2. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen: a) Mauermörtel, b) ein- und zweischaliges Mauerwerk, c) Abgasanlagen, d) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, e) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor gungsleitungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 3. Abschnitt Feuerungs- und Schornsteinbauer/ Feuerungs- und Schornsteinbauerin § 33 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen, 8. Herstellen von feuerfesten Konstruktionen, 9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 10. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz, 11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukör pern, 12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 34 Ausbildungsrahmenplan Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 35 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus bildungsplan zu erstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1115 § 36 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 37 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wär medämmung, 2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs anlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung oder 3. Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten Materialien. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Ab gasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, techno logischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen: a) Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und Spritzmassen, b) Feuerungsanlagen, c) Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen, d) Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Kon struktionen; 2. im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine: a) Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige Schornsteine, b) Schornsteingründungen, c) Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen, d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz, e) angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdich tungen, f) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche, g) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pfla sterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsor gungsleitungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufach arbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 4. Abschnitt Zimmerer/Zimmerin § 38 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Holzkonstruktionen, 8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 9. Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidun gen, 10. Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen, 11. Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi nen und Werkzeugen, 12. Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen, 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 39 Ausbildungsrahmenplan Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 40 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 41 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, ins besondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren, 2. Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dach konstruktionen, insbesondere an Hänge- und Spreng werken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen, 3. Herstellen einer Dachgaube oder 4. Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen: a) Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren, b) Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen, c) Konstruieren von Holztreppen; 2. im Prüfungsbereich Bauteile: a) Montagewände und Deckenbekleidungen, b) Holzrahmenbauteile, c) Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassa den, d) Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktio nen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bauteile 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Holzkonstruktionen 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bauteile 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1117 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 5. Abschnitt Stukkateur/Stukkateurin § 43 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Putzen, 8. Herstellen von Drahtputzarbeiten, 9. Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteil estrichen, 10. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, 11. Ausführen von Stuckarbeiten, 12. Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 44 Ausbildungsrahmenplan Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 45 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 46 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstel len einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz: a) Wärmedämmverbundsysteme, b) Stuckarbeiten, c) Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, d) Estriche, e) Sonderputze, f) Drahtputzkonstruktionen; 2. im Prüfungsbereich Trockenbau: a) Fertigteilestriche, b) Trockenbaukonstruktionen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Trockenbau 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Stuck und Putz 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Trockenbau 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 6. Abschnitt Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 48 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 8. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken, 9. Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken, 10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 49 Ausbildungsrahmenplan Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 50 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 51 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik, 2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünn bettverfahren, 3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Flie sen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel, 4. Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder 5. Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natur steinen. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü fungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe matischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1119 und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Wandbeläge: a) Verlegepläne, b) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen, c) Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen, d) Putze, e) Dämmschichten und Abdichtungen, f) Montieren von Platten und Fertigteilen, g) Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Wandbelägen; 2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge: a) Verlegepläne, b) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen, c) Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen, d) Estriche, e) Dämmschichten und Abdichtungen, f) Montieren von Platten und Fertigteilen, g) Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Wandbeläge 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Wandbeläge 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 7. Abschnitt Estrichleger/Estrichlegerin § 53 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 8. Herstellen von Estrichen, 9. Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Lami naten, 10. Auftragen von Kunstharzschichten, 11. Herstellen von Böden aus Beton, 12. Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Be lägen, 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 54 Ausbildungsrahmenplan Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 55 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 56 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 § 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be tracht: 1. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag, 2. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich, 3. Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich, 4. Auftragen von Kunstharzen, 5. Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Platten belag mit Sockelsystem oder 6. Einbauen von Fertigteilestrich. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü fungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüf ling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Estriche: a) Hohlraum- und Doppelböden, b) Herstellen von Estrichen, c) Böden aus Beton, d) Dämmschichten und Abdichtungen, e) Sanieren und Instandsetzen von Estrichen; 2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge: a) Verlegepläne, b) Auftragen von Kunstharzschichten, c) Platten, Bahnen und Laminate, d) Dämmschichten und Abdichtungen, e) Sanieren und Instandsetzen von Belägen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Estriche 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Estriche 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge nügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbe reiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein. 8. Abschnitt Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin § 58 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Vorbereiten von Materialien des Oberflächen schutzes, 8. Anbringen von Unterkonstruktionen, 9. Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken, 10. Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 11. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1121 12. Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 59 Ausbildungsrahmenplan Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor dern. § 60 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 61 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be tracht: 1. Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei ver schiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosen stück und Abflachung und 2. Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Umman telung. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Dämmungen: a) Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, b) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes, c) Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, d) Tragkonstruktionen, e) Dampfbremsen, f) Kühlzellen und Kühlräume, g) Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz; 2. im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidun gen: a) Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruk tionen sowie Bekleidungen, b) Stützkonstruktionen, c) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke, d) isometrische Darstellungen, e) Ummanteln von Dämmungen, f) Dampfbremsen, g) Kühlzellen und Kühlräume, h) Trockenbau, i) Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nicht drückendes Wasser; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Dämmungen 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Dämmungen 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen 40 vom Hundert, 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge nügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbe reiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein. 9. Abschnitt Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin § 63 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen, 8. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, 9. Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon struktionen, 10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 64 Ausbildungsrahmenplan Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 65 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus bildungsplan zu erstellen. § 66 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 67 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstel len einer Montagewand in Verbindung mit einer Decken konstruktion in Betracht. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sa nieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirt schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü fungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanie ren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen: a) Montagewände, b) Unterdecken und Deckenbekleidungen, c) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen, d) Brandschutzkonstruktionen, e) Fertigteilfußbodenkonstruktionen, f) Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen; 2. im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken: a) nachträglicher Einbau eines Badezimmers, b) nachträglicher Dachgeschoßausbau, c) Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon struktionen, d) Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbo denkonstruktionen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1123 (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufach arbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderun gen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prü fung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezoge nen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er bracht worden sein. 10. Abschnitt Straßenbauer/Straßenbauerin § 68 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 8. Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen, 9. Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge, 10. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen, 11. Herstellen von Asphaltdecken, 12. Herstellen von Decken aus Beton, 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 69 Ausbildungsrahmenplan Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 70 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 71 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf gabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhän ge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Stei nen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigun gen oder 2. Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Stei nen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigun gen. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasser haltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer den. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbe sondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 schen, technologischen, mathematischen und zeichneri schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be tracht: 1. im Prüfungsbereich Straßenbau: a) Unterlage für Decken und Beläge, b) Einfassungen und Randbefestigungen, c) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen und natürlichen Steinen, Verbandsarten und Muster, d) Decken aus Asphalt und Beton, e) Fugen und Vergußmassen, f) Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten, g) Wiederherstellen von Deckschichten nach Auf grabungen, h) angrenzende Arbeiten im Hochbau; 2. im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung: a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau gruben und Gräben, b) Bodenarten und Bodenklassen, c) Herstellen von Erdbauwerken, d) Geräte und Maschinen, e) Verbau von Baugruben und Gräben, f) Wasserhaltung, g) offene und geschlossene Entwässerung, h) Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längs neigung, i) Einbauen und Verdichten von Böden; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Straßenbau 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Straßenbau 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor den sein. 11. Abschnitt Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin § 73 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Schachtbauwerken, 8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 9. Herstellen von Verkehrswegen, 10. Einbauen von Druckrohrleitungen, 11. Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen, 12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 74 Ausbildungsrahmenplan Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 75 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1125 § 76 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 77 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichti gung des Korrosionsschutzes einschließlich Anboh rung und Dichtheitsprüfung, 2. Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließ lich Druckprüfung oder 3. Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosions schutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungs bau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau: a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen, b) Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse, c) Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitun gen, d) Schachtbauwerke, e) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig keit und Wasser; 2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung: a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau gruben und Gräben, b) Bodenarten und Bodenklassen, c) Verbau von Baugruben und Gräben, d) Wasserhaltung, e) offene und geschlossene Bauweise, f) Einbauen und Verdichten von Böden, g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflaster decken, Plattenbelägen und Asphaltdecken; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Rohrleitungsbau 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor den sein. 12. Abschnitt Kanalbauer/Kanalbauerin § 78 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Herstellen von Schachtbauwerken, 8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 9. Herstellen von Verkehrswegen, 10. Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung, 11. Sanieren und Instandsetzen von Kanälen, 12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 79 Ausbildungsrahmenplan Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 80 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 81 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 82 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Be tracht: 1. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehö rigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder 2. Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Rich tung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Was serhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Bau gruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori schen, technologischen, mathematischen und zeichneri schen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitäts sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be tracht: 1. im Prüfungsbereich Kanalbau: a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen, b) Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohr leitungen und Hausanschlüsse, c) Sanieren und Instandsetzen von Kanälen, d) Schachtbauwerke, e) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig keit und Wasser; 2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung: a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Bau gruben und Gräben, b) Bodenarten und Bodenklassen, c) Verbau von Baugruben und Gräben, d) Wasserhaltung, e) offene und geschlossene Bauweise, f) Einbauen und Verdichten von Böden, g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflaster decken, Plattenbelägen und Asphaltdecken; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Kanalbau 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1127 (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Kanalbau 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor den sein. 13. Abschnitt Brunnenbauer/Brunnenbauerin § 83 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, 8. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen, 9. Herstellen von vertikalen Bohrungen, 10. Herstellen von horizontalen Bohrungen, 11. Ausbau von Bohrungen zu Brunnen, 12. Herstellen von Abschlußbauwerken, 13. Installieren von Wasserförderungs- und Wasserauf bereitungsanlagen, 14. Instandhalten und Sanieren von Brunnen, 15. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 84 Ausbildungsrahmenplan Die in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 85 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 86 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation, 2. Herstellen eines Abschlußbauwerks, 3. Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden Werkzeuges oder 4. Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasser versorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe matischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen: a) Ausbauen von Bohrungen, b) Entwickeln von Brunnen, 1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 c) Abschlußbauwerke, d) Regenerieren von Brunnen, e) Instandhalten und Sanieren von Brunnen, f) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschi nen und Anlagen; 2. im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen: a) Pumpensysteme, b) Meß- und Regeleinrichtungen, c) Wasseraufbereitungsanlagen, d) Instandsetzen und Warten von Wasserversor gungsanlagen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor den sein. 14. Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin § 88 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau hilfsstoffen, 8. Durchführen von Messungen, 9. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, 10. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen, 11. Herstellen von Bohrungen, 12. Herstellen von Pfählen und Ankersystemen, 13. Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen, 14. Durchführen von Injektionsarbeiten, 15. Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbei ten, 16. Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden, 17. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 89 Ausbildungsrahmenplan Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 90 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 91 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1129 § 92 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Doku mentation, 2. Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern sowie Anmischen und Ver pumpen der Stützsuspension, 3. Herstellen einer Rückverankerung einer Baugruben wand einschließlich Bohrung, Einbauen des Veranke rungselements und Spannen sowie Dokumentation oder 4. Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektions verfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmi schen und Verpressen eines Injektionsmittels. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezial tiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Ver bau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorga nisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qua litätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kom men Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau: a) Herstellen von Bohrungen, b) Herstellen von Pfählen, c) Herstellen von Ankersystemen, d) Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden, e) Einpreßverfahren, f) Wasserhaltung, g) Baugrundverbesserungen; 2. im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte: a) Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen, b) Funktion von Bohrgeräten und Injektionskompo nenten, c) Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgerä ten, d) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschi nen und Anlagen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Gründungen und Verbau 50 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte 30 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungs bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prü fungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht wor den sein. 15. Abschnitt Gleisbauer/Gleisbauerin § 93 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 8. Herstellen von Bahnübergängen, 9. Verlegen von Gleisen und Weichen, 10. Instandhalten von Gleisen und Weichen, 11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 94 Ausbildungsrahmenplan Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol len nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder heiten die Abweichung erfordern. § 95 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 96 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 97 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be tracht: 1. Durchführen von gleistechnischen Vermessungen, 2. Herstellen eines Schienenstoßes, 3. Montieren einer Weiche oder 4. Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Glei sen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirt schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü fungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen so wie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathemati schen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Glei sen: a) Bau- und Betriebsvorschriften, b) Oberbau, c) Feste Fahrbahn, d) Bahnübergänge, e) Kräfte im Gleis, f) Schweißverfahren, g) Gleisabschlüsse, h) Gleisvermarkung; 2. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Wei chen: a) Bau- und Betriebsvorschriften, b) Oberbau, c) Konstruktion von Weichen, d) Vermarkung von Weichen, e) Instandhalten von Weichen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen 40 vom Hundert, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1131 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit unge nügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde rungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufach arbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prü fungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein. Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 98 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1073), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1922), außer Kraft. Bonn, den 2. Juni 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e W e r n e r M ü l l e r 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1133 Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch waage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Meßpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) 9 a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden b) Ausführungsskizzen anfertigen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er mitteln Lesen und Anwenden von Zeichnungen, An fertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) 8 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver wendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form genauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) 7 Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf bauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran lassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) 6 a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 5 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit ab dichten f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen Herstellen von Bau körpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) 12 Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf bauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar keit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie ren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig keit abdichten Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) 11 a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so wie durch Nageln und Schrauben herstellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1135 Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum breite prüfen c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen d) offene Wasserhaltung durchführen e) Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18) 18 a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß haltigkeit beurteilen b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag fähigkeit vorbehandeln c) Gipsmörtel anmachen d) Wand-Trockenputz ansetzen e) Fugen verspachteln Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) 17 a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16) 16 a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Trenn- und Dämmschichten einbauen c) Höhenlehren ausrichten d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und ein bringen e) Schienen und Rahmen einbauen f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vor gaben anlegen g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten h) Estrich nachbehandeln Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) 15 a) Untergrund beurteilen b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be wegungsfugen anlegen c) Spritzbewurf von Hand auftragen d) einlagigen Putz herstellen e) gerades Stuckprofil ziehen Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) 14 a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter scheiden und vorbereiten b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 5 Nr. 13) 13 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 18 1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hochbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. 8 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. 21 a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Dek ken und Wänden herstellen und abdichten b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk stoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werk stoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen d) Kontrollschächte herstellen e) Dränung einbauen Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungs leitungen (§ 5 Nr. 20) 20 a) Untergrund verbessern b) ungebundene Tragschichten herstellen c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen d) Einfassungen in Geraden herstellen e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen Herstellen von Verkehrs wegen (§ 5 Nr. 19) 19 f) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1137 Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – A. S c h w e r p u n k t M a u r e r a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver unreinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab schätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 5 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 6*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Maurerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus wählen c) ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittel formatigen Steinen in unterschiedlichen Verbands arten herstellen Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) 7 10 Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein bauen c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern Bewehrungen: d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein bauen e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen Beton: f) Betonfestigkeitsklasse auswählen g) Bindemittel und Zuschlag auswählen h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie ren, sichern und abstützen Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) 6 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1139 Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Maurerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be schädigungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) 12 a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her stellen b) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) 11 a) Estrichmörtel herstellen b) Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen c) Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehen d) Bewehrungen einbauen Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) 10 a) Putzgrund vorbereiten b) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen c) Putzlehren anbringen und ausrichten d) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen e) Putze nachbehandeln f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her stellen Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) 9 a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 5 Nr. 13) 8 24 d) Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen e) Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbands arten herstellen, verfugen sowie Verankerungen ein bauen f) Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen g) Bewegungsfugen anlegen h) Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen i) Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen l) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten m) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab stützungen und Unterfangungen herstellen und schließen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 10 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – B. S c h w e r p u n k t B e t o n - u n d S t a h l b e t o n a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver unreinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 5 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1141 Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Beton- und Stahlbetonarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – Beton: m) Betonfestigkeitsklasse auswählen n) Bindemittel und Zuschlag auswählen o) Frischbetonprüfungen durchführen 8 Bewehrungen: h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein bauen i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern 15 Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein bauen c) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen d) Schalungen für konische Formen herstellen und auf bauen e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) 6 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Beton- und Stahlbetonarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) 9 a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 5 Nr. 13) 8 a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus wählen c) Außen- und Innenwände mit mittel- und großforma tigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver setzen f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruk tionen sowie Zargen einbauen g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab stützungen und Unterfangungen herstellen und schließen Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) 7 8 p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten t) Festbetonprüfungen durchführen u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schnei den sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nicht drückendes Wasser durch Beschichtungen ab dichten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1143 Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – C. S c h w e r p u n k t F e u e r u n g s - u n d S c h o r n s t e i n b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät zen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 5 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 10 a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus wählen c) Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten d) feuerfeste Steine und und Dämmstoffe verarbeiten Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) 7 10 Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein bauen c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern Bewehrungen: d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein bauen e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen Beton: f) Betonfestigkeitsklasse auswählen g) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie ren, sichern und abstützen Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) 6 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Ge gebenheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1145 Hochbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be schädigungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) 9 2 a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 5 Nr. 13) 8 22 e) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungs anlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen f) Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen g) Schornsteine aus Mauerwerk herstellen h) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver setzen i) Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen her stellen und verfugen k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schorn steinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern l) Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1147 Ausbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch waage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Meßpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 9 a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden b) Ausführungsskizzen anfertigen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er mitteln Lesen und Anwenden von Zeichnungen, An fertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 8 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver wendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 7 Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf bauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran lassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 6 a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdich ten f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen Herstellen von Bau körpern aus Steinen (§ 11 Nr. 12) 12 Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf bauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar keit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie ren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig keit abdichten Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 11 Nr. 11) 11 a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1149 Ausbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen. 8 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13–17 unter Berücksichtigung betriebsbeding ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort schritts vertieft vermittelt werden. 18 a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß haltigkeit beurteilen b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag fähigkeit vorbehandeln c) Gipsmörtel anmachen d) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her stellen e) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen f) Wand-Trockenputz ansetzen g) Fugen verspachteln Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 17 a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) 16 a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Trenn- und Dämmschichten einbauen c) Höhenlehren ausrichten d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen e) Schienen und Rahmen einbauen f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorga ben anlegen g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten h) Estrich nachbehandeln Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) 15 a) Untergrund beurteilen b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be wegungsfugen anlegen c) Spritzbewurf von Hand auftragen d) einlagigen Putz herstellen e) gerades Stuckprofil ziehen Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) 14 a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter scheiden und vorbereiten b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen c) Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 13 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 18 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – A. S c h w e r p u n k t Z i m m e r a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1151 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Zimmerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 2 Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen: l) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen be arbeiten m) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und ver siegeln 3 Unterkonstruktionen und Bekleidungen: h) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aus steifende Scheiben herstellen i) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerk stoffplatten, Dielen und Verbundelementen k) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbeson dere aus Holz, herstellen 23 Holzkonstruktionen: a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern b) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen c) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen d) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichti gung des konstruktiven Holzschutzes e) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln f) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Kon struktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen g) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holz bauteilen (§ 11 Nr. 10) 7 2*) a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maß haltigkeit prüfen b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) 6 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Be rücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenhei ten und nach Herstellerangaben lagern Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 3 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Zimmerarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) 10 4 a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wand bekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen b) Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her stellen d) Träger und Stützen bekleiden e) Bewegungsfugen ausbilden f) Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion ein bauen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 9 2 a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 8 2 Schalungen: s) Schalungen für gerade Treppen herstellen 2 Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi nen und Werkzeugen: p) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten q) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinen werkzeuge wechseln r) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten 4 Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen: n) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen o) gerade Treppen herstellen und einbauen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1153 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – B. S c h w e r p u n k t S t u k k a t e u r a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Stukkateurarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 3 Drahtputzarbeiten: g) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputz bögen herstellen 8 Putze: a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen b) Putzlehren anbringen und ausrichten c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen d) Kunstharzputze auswählen und auftragen e) Putze nachbehandeln f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her stellen Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) 8 2 a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 7 2*) a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) 6 a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1155 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Stukkateurarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) 10 12 a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten: b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her stellen d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen e) vorgefertigte Bauteile einbauen f) Fugen schließen Trockenbau: g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden h) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen i) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatz schalen, herstellen k) Zargen montieren Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 9 2 Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck: m) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln n) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen o) Altsubstanz entfernen 15 Stuckarbeiten: h) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen i) Stuckprofile am Tisch ziehen k) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen l) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse her stellen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – C. S c h w e r p u n k t F l i e s e n - , P l a t t e n - u n d M o s a i k a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1157 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – a) Haftbrücken aufbringen b) Zusatzmittel auswählen c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) 9 4 a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen b) Putzlehren anbringen und ausrichten c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen d) Putze nachbehandeln e) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her stellen f) Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) 8 4 a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 7 3*) a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug fähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) 6 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen d) Verlegepläne skizzieren und anwenden Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Ge staltung von Flächen auswählen c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 5 a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystem bauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren c) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren d) Öffnungen für Sanitär, Elektro-, Heizungs- und Klima installationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten e) Ecken und Anschlüsse herstellen f) Bauteile ab- und ausbauen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 11 24 a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten b) Mörtelgruppe auswählen c) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen d) Dick- und Dünnbettmörtel herstellen e) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen f) Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen g) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen h) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrücken des Wasser abdichten i) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) 10 4 d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen e) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mo saiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen f) Bewehrungen einbauen g) Fertigteilestriche einbauen h) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen i) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein bauen und befestigen k) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen l) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei den m) Estriche nachbehandeln n) Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht drückendes Wasser abdichten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1159 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) 12 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – D. S c h w e r p u n k t E s t r i c h a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1161 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Estricharbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 20 Estriche: a) Haftbrücken aufbringen b) Zusatzmittel auswählen c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen e) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, ver dichten und abziehen f) Bewehrungen einbauen Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) 8 6 a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 7 4*) a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug fähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) 6 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen d) Verlegepläne skizzieren und anwenden Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Estricharbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) 10 4 a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschied lichen Aufbauhöhen herstellen b) Bewegungsfugen ausbilden c) Bauteile ab- und ausbauen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 9 10 Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten: n) Kleber auswählen o) Beläge zuschneiden und verkleben p) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen q) Beläge pflegen r) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen g) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen h) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein bauen und befestigen i) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen k) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei den l) Estriche nachbehandeln m) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme einbauen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1163 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – E. S c h w e r p u n k t W ä r m e - , K ä l t e - u n d S c h a l l s c h u t z a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 7 Schablonen und Formstücke: h) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen i) Maße für Formstücke an betriebstechnischen An lagen und in der Haustechnik ermitteln k) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln l) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren 2 Unterkonstruktionen: g) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen 2 10 Werkzeuge, Geräte und Maschinen: a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen Materialien des Oberflächenschutzes: b) Kunststoffe auswählen c) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden d) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosions verhalten beurteilen e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen f) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 7 2*) a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigun gen und Verunreinigungen b) Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen c) Untergründe vorbereiten Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) 6 Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten ein messen Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1165 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) 9 3 a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden b) Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplat ten herstellen c) Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen d) Bauteile ab- und ausbauen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 8 2 Abdichtungen: y) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Aus führung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen z) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten 4 Kälteschutz: w) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren x) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vor bereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren 6 Ummantelungen: p) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbei ten und nach Herstellerangaben lagern q) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen r) vorgefertigte Bleche montieren s) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen t) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln u) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und be festigen v) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen 6 Dämmungen: m) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vor leistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnah men veranlassen n) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten o) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behäl tern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Über gängen, befestigen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – F. S c h w e r p u n k t T r o c k e n b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 11 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1167 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Trockenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 8 a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten: b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her stellen d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen e) vorgefertigte Bauteile einbauen f) Fugen schließen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) 8 4 a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand schutz (§ 11 Nr. 14) 7 2*) a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) 6 a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß instrumenten einmessen b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen c) Abweichungen von Sollwerten feststellen und doku mentieren Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) 3 Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Ausbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Trockenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) 9 4 Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon struktionen: u) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln v) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen w) Altsubstanz entfernen 26 Trockenbaukonstruktionen: g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden h) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen i) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gips karton- und Gipsfaserplatten herstellen k) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen l) Außenwandbekleidungen herstellen m) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montie ren n) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten o) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her stellen p) Zargen montieren q) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser her stellen r) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren s) Fugen ausbilden t) Fugen von Hand schließen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1169 Anlage 3 (zu § 18) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 17 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch waage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Meßpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) 9 a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden b) Ausführungsskizzen anfertigen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er mitteln Lesen und Anwenden von Zeichnungen, An fertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) 8 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver wendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) 7 Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf bauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran lassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) 6 a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1171 Tiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus klein formatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdek ken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten Herstellen von Bau körpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) 12 Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf bauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar keit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie ren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig keit abdichten Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) 11 a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so wie durch Nageln und Schrauben herstellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 20 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – 1. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen. 8 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbeding ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort schritts vertieft vermittelt werden. 16 a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstof fen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen c) Rohre, Formstücke und Profile aus unterschied lichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen d) Kontrollschächte herstellen e) Dränung einbauen Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) 15 a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern b) Untergrund verbessern c) ungebundene Tragschichten herstellen d) Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen e) Einfassungen in Geraden herstellen f) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen g) Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson dere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) 14 a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern b) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen c) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum breite prüfen d) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Bö schungswinkel prüfen e) offene Wasserhaltung durchführen f) Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern g) den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicher heit einschätzen h) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten i) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen k) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) 13 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1173 Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – A. S c h w e r p u n k t S t r a ß e n b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Straßenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 6 a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch führen, insbesondere Suchschlitze herstellen Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) 8 a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus wählen c) Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen d) Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstel len, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) 7 a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern c) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen d) Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsi stenz auswählen f) Bindemittel und Zuschlag auswählen g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten k) Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) 6 a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen ten durchführen c) Längs- und Querprofile abstecken d) Bögen abstecken Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) 3 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1175 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Straßenbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) 10 4 Asphaltdecken: l) Unterlage vorbereiten m) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen n) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten o) Deckschicht auf Ebenheit prüfen p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen 16 Pflasterdecken und Plattenbeläge: h) Bettung herstellen i) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän den herstellen k) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln 4 Unterlage für Decken und Beläge: b) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwen dung prüfen und getrennt lagern c) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen d) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durch führen e) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten f) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten g) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen 8 Entwässerung: a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und flucht gerecht herstellen Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) 9 e) vorhandene Leitungen sichern f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten h) Baugruben und Gräben verbauen i) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas ser durchführen k) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen l) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – B. S c h w e r p u n k t R o h r l e i t u n g s b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1177 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) 8 2 a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus wählen c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an bringen d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort beton herstellen e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie ßen g) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate rialien einbauen Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) 7 3 a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen b) Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern c) Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fun damente herstellen und einbauen d) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden f) Bindemittel und Zuschlag auswählen g) Frischbetonprüfung durchführen h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) 6 a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen ten durchführen Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge rechter Sinnbilder anfertigen c) Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) 3 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 21 Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken: a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffen heit und einwandfreien Zustand prüfen b) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern Einbauen von Druckrohrleitungen: c) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Tren nen und Umformen sowie durch Stecken, Schrau ben, Löten und Schweißen d) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplasti schen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, ins besondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen e) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien her stellen f) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form stücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) 10 4 Unterlage für Decken und Beläge: a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdich ten d) Einfassungen herstellen Pflasterdecken und Plattenbeläge: e) Bettung herstellen f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) 9 12 d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch führen, insbesondere Suchschlitze herstellen f) vorhandene Leitungen sichern g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten h) Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähig keit prüfen, lagern, einbauen und verdichten i) Baugruben und Gräben verbauen k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas ser durchführen l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1179 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Rohrleitungsbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) 11 2 Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten: l) Kabel auslegen und abdecken m) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen n) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen g) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbin dungen herstellen h) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen i) Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren k) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson dere unter Berücksichtigung der Leitungszone 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – C. S c h w e r p u n k t K a n a l b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 6*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1181 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 4 a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus wählen c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an bringen d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort beton herstellen e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie ßen g) Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichern h) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate rialien einbauen i) Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) 7 4 a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern c) Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken her stellen und einbauen d) Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugen bleche und Verankerungselemente, einbauen e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden f) Bindemittel und Zuschlag auswählen g) Frischbetonprüfung durchführen h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) 6 a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen ten durchführen Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge rechter Sinnbilder anfertigen c) Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) 3 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 14 Transportieren und Lagern von Rohren, Formstük ken und Schachtbauteilen: a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Be schaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen b) Kanalbauteile transportieren und lagern Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegellei tung: c) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen d) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien her stellen Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) 10 4 Unterlage für Decken und Beläge: a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und ver dichten d) Einfassungen herstellen Pflasterdecken und Plattenbeläge: e) Bettung herstellen f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) 9 16 a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilen c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch führen, insbesondere Suchschlitze herstellen f) vorhandene Leitungen sichern g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten h) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten i) Baugruben und Gräben verbauen k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas ser durchführen l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) 8 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1183 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Kanalbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü fen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) 11 2 Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten: i) Kabel auslegen und abdecken k) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen l) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen e) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedli chen Verlegungsverfahren einbauen f) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren g) Hausanschlüsse herstellen h) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson dere unter Berücksichtigung der Leitungszone 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – D. S c h w e r p u n k t B r u n n e n b a u - u n d S p e z i a l t i e f b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 6*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1185 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 9 Einbauen von Rohrleitungen: a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstof fen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbinden b) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen her stellen c) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen d) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen e) Rohrleitungen spülen und desinfizieren f) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grund wasser verlegen und überwachen g) Kabel auslegen und verdecken Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) 7 6 a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö den beurteilen b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch führen, insbesondere Suchschlitze herstellen e) vorhandene Leitungen sichern f) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten g) Baugruben und Gräben verbauen h) geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahren i) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) 6 a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen ten durchführen c) Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen durchführen Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge rechter Sinnbilder anfertigen c) Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen d) Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) 3 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü fen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) 8 3 Montieren von Wasserförderungsanlagen: u) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb neh men v) Druckkesselanlagen installieren 3 Herstellen von Abschlußbauwerken: t) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen 6 Ausbau von Bohrungen: p) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brun nen ausbauen q) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstel len, ausbauen r) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbe sondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantel rohre oder Sperr-Rohre s) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfah ren einbringen 14 Herstellen von Bohrungen: i) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren her stellen, insbesondere zur Untersuchung des Bau grundes, zur Wassergewinnung und Wassereinlei tung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rück bau von Brunnen k) Schachtbrunnen herstellen l) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schich tenverzeichnisse führen m) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren n) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten o) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen 3 Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen: h) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1187 Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin noch II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – E. S c h w e r p u n k t G l e i s b a u a r b e i t e n Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans port vorbereiten Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) 2 Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge meine Technische Vertragsbedingungen für Bau leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Gleisbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – 8 a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö den beurteilen b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch führen, insbesondere Suchschlitze herstellen e) vorhandene Leitungen sichern f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten h) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen i) Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) 7 4 a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein bauen c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern d) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden e) Bindemittel und Zuschlag auswählen f) Frischbeton auf Konsistenz prüfen g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und nachbehandeln k) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und ein bauen Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) 6 4*) a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen ten durchführen c) Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) 5 a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) 4 a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Schienen und Schwellen abladen und lagern d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen Prüfen, Lagern und Aus wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) 3 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1189 Tiefbaufacharbeiter/-in – Schwerp. Gleisbauarbeiten – 2. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü fen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä digungen schützen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) 9 21 Verlegen von Gleisen: i) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter her stellen und prüfen k) Schwellen auf- und umplatten l) Schwellen verlegen und ausrichten m) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei Wege-Baggers, verlegen und befestigen n) Gleisjoch herstellen o) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbe sondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenver bindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellen p) Gleise einschottern, heben, richten und stopfen 9 Pflasterdecken und Plattenbeläge: a) Bettung herstellen b) Plasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän den herstellen c) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrütteln Asphaltdecken: d) Unterlage vorbereiten e) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschi nen einbauen und verdichten f) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen g) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) 8 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 4 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 23 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1191 Maurer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 26 a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen b) Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen c) Natursteinmauerwerk herstellen d) Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken e) Bögen herstellen f) Treppen herstellen g) Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbeson dere ein- und angebaute Schornsteine h) Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen i) Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8) 8 8 a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen b) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen c) Sichtbetonbauteile herstellen d) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen e) Treppen aus Fertigteilen einbauen Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 23 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Maurer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12) 12 5 a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset zung abschätzen d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe sondere von Mauerwerk und Putzen Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Bau körpern (§ 23 Nr. 11) 11 5 a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen b) Wärmedämmverbundsysteme herstellen c) Kunstharzputze auswählen und auftragen d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge stalten Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10) 10 2 a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen b) Brandschutzbekleidungen einbauen c) Brandschutzabschlüsse herstellen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9) 9 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1193 Anlage 5 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 28 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 28 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 28 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 28 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Beton- und Stahlbetonbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 11 Bauteile: f) Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichts punkten bearbeiten g) Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen h) Gebäudeteile unterfangen 11 Bewehrungen: d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl matten für gegliederte Bauteile und gebogene Wände und Decken herstellen e) Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen 18 Schalungen: a) Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspan nen b) Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und aufbauen c) Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenan schlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen herstellen und aufbauen Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 28 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 28 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 28 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1195 Beton- und Stahlbetonbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 28 Nr. 10) 10 4 a) Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf Schäden prüfen und Mängel markieren b) Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten c) Korrosionsschutz aufbringen d) Haftbrücken auftragen e) Reparaturmörtel verarbeiten f) Oberflächen wiederherstellen Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen (§ 28 Nr. 9) 9 2 Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und Stützen an- und einbringen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 28 Nr. 8) 8 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 6 (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 33 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 33 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 33 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 33 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1197 Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen Errichten von Blitzschutz anlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 33 Nr. 10) 10 2 a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen b) Brandschutzbekleidungen einbauen c) Brandschutzabschlüsse herstellen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 33 Nr. 9) 9 24 a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringen b) feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und durch Stahlkonstruktionen gehaltene Wände her stellen Herstellen von feuer festen Konstruktionen (§ 33 Nr. 8) 8 12 a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Schornsteine, festlegen b) Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus Mauerwerk und Beton schützen c) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn steine, aus Fertigteilen herstellen d) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn steine, aus Stahlbeton herstellen Herstellen von Schorn steinen und Abgasanlagen (§ 33 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 33 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 33 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 33 Nr. 12) 12 4 a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset zung abschätzen d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe sondere von Abgaskanälen und feuerfesten Kon struktionen Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Bau körpern (§ 33 Nr. 11) 11 4 c) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs schiene montieren, vorhandene Erdleitungen an schließen d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anord nung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen, festlegen und dokumentieren e) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1199 Anlage 7 (zu § 39) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 38 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 38 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 38 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 38 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Zimmerer/Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr – 6 a) Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Be rücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen b) Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fas saden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddich tigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen Herstellen von Unter konstruktionen und Bekleidungen (§ 38 Nr. 9) 9 2 a) Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbe sondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen b) Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Be achtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion und der Hinterlüftung, herstellen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 38 Nr. 8) 8 26 a) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln b) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich An bauten und Dachgauben in unterschiedlichen Aus führungen herstellen c) vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, ein bauen und verankern Herstellen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 38 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 38 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1201 Zimmerer/Zimmerin – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 38 Nr. 13) 13 4 a) Schäden durch Sichtprüfung feststellen und doku mentieren b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen d) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch führen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbau teile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen Erhalten und Instand setzen von Holz konstruktionen (§ 38 Nr. 12) 12 2 a) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten b) Maschinenwerkzeuge instand halten Bedienen und Warten von Holzbearbeitungs maschinen und Werk zeugen (§ 38 Nr. 11) 11 6 a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauen b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Veranke rungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechver bindungsmittel, auswählen und einbauen c) gewendelte Treppen herstellen und einbauen Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 8 (zu § 44) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 43 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1203 Stukkateur/-in – 3. Ausbildungsjahr – 4 a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen c) Ausgleichestrich herstellen d) Gipsestrich herstellen e) Fugen anlegen und einschneiden f) Fertigteilestrich herstellen und einbauen g) Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9) 9 2 a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen b) Drahtputzgewölbe herstellen Herstellen von Draht putzarbeiten (§ 43 Nr. 8) 8 6 a) Wärmedämmputze auftragen b) Sonderputze auftragen c) Wärmedämmverbundsysteme herstellen d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge stalten Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 43 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Stukkateur/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13) 13 5 a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen b) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe sondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten c) Gefahrstoffe erkennen und melden Sanieren und Instand setzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12) 12 16 a) Stuckprofile vor Ort ziehen b) Stab- und Gesimsprofile einputzen c) Antragstuck herstellen d) Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen e) Baluster und Säulen drehen Ausführen von Stuck arbeiten (§ 43 Nr. 11) 11 13 a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montieren c) Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen d) Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen e) Bewegungsfugen ausbilden Herstellen von Trocken baukonstruktionen (§ 43 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1205 Anlage 9 (zu § 49) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 48 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 48 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 48 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 48 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in – 3. Ausbildungsjahr – 8 a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen b) Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belä gen abschätzen c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen Sanieren und Instand setzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 9) 9 8 d) großformatige Platten und Bauteile verankern e) Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten f) Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden 26 a) Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen herstellen b) Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichts punkte bekleiden c) Beläge reinigen Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 8) 8 4 a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen b) Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln so wie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 48 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 48 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 48 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1207 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 48 Nr. 10) 10 d) Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren e) Bekleidungen und Beläge sanieren und instandset zen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 10 (zu § 54) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 53 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 53 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 53 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 53 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1209 Estrichleger/-in – 3. Ausbildungsjahr – 6 Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Impräg nierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunst harzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftra gen Auftragen von Kunst harzschichten (§ 53 Nr. 10) 10 4 Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, verlegen Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten (§ 53 Nr. 9) 9 20 a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen b) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen c) Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Sy steme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrücken des Wasser abdichten d) Bauteile gegen Restfeuchte abdichten Herstellen von Estrichen (§ 53 Nr. 8) 8 4 a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen b) Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen Einbauen von Dämm stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 53 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 53 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 53 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Estrichleger/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 53 Nr. 13) 13 8 a) Estriche und Beläge auf Schäden prüfen b) Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschät zen c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Estrichen und Belägen vorschlagen d) Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen Sanieren und Instand setzen von Estrichen und Belägen (§ 53 Nr. 12) 12 4 a) Betonfestigkeitsklasse auswählen b) Zusatzmittel auswählen c) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen d) Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten e) Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abzie hen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten Herstellen von Böden aus Beton (§ 53 Nr. 11) 11 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1211 Anlage 11 (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 8 Einbauen von Dämmstoffen: a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen c) Brandschutzabschlüsse herstellen d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson dere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be urteilen Herstellen von Däm mungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) 10 10 a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun gen, vorfertigen Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) 9 2 Stütz- und Tragkonstruktionen anbringenAnbringen von Unter konstruktionen (§ 58 Nr. 8) 8 8 a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen b) Formteile aus Blech herstellen c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden Vorbereiten von Materialien des Ober flächenschutzes (§ 58 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 58 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1213 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) 13 3 a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen Sanieren und Instand setzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) 12 2 a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind dichtigkeit beachten c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) 11 8 Kälteschutz: g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be hältern und Sonderformen herstellen h) Kühlraumtüren und -luken einbauen Schallschutz: i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be hältern und Sonderformen herstellen k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren Brandschutz: l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins besondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech nischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen 5 Ummanteln von Dämmungen: e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe sondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 12 (zu § 64) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 63 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 63 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 63 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 63 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1215 Trockenbaumonteur/-in – 3. Ausbildungsjahr – a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden c) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkon struktionen und Installationsteile, montieren d) Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren e) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen und montieren f) Vorwandinstallations- und Installationswände her stellen g) Installationsschächte herstellen Herstellen von Trocken baukonstruktionen (§ 63 Nr. 8) 8 8 a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen c) Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen d) Gefälle- und Ausgleichschüttungen herstellen e) Fertigteilestriche einbauen f) Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen Einbauen von Fertigteil fußbodenkonstruktionen (§ 63 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 63 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 63 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Trockenbaumonteur/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 63 Nr. 10) 10 12 a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen b) Sanierung und Instandsetzung durchführen c) Gefahrstoffe melden Sanieren und Instand setzen von Trockenbau konstruktionen (§ 63 Nr. 9) 9 26 h) umsetzbare Trennwände montieren i) Brandwände montieren k) Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechni schen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen l) Kabelkanäle herstellen und montieren m) Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschied lichen Werkstoffen beplanken n) Fugen maschinell schließen o) Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung, herstellen p) Konstruktionen für besondere technische und ge stalterische Anforderungen herstellen und einbauen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1217 Anlage 13 (zu § 69) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 68 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Straßenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 23 a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und bei Neigungswechsel herstellen b) Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zu arbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen ver legen c) Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen und natürlichen Materialien verlegen d) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugen e) Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgra bungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen Herstellen von Pflaster decken und Platten belägen (§ 68 Nr. 10) 10 4 Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauenHerstellen der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9) 9 9 a) offene und geschlossene Entwässerung und An schlüsse herstellen b) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstüt zungen und Unterfangungen herstellen und schließen c) Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfah ren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten Herstellen der Entwässe rung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8) 8 3 Natursteinmauerwerk herstellenHerstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 68 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1219 Straßenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13) 13 3 a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter lage vorbereiten b) Fugen festlegen und ausbilden c) Frischbetonprüfung durchführen d) Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Ab ziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen e) Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen f) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12) 12 4 a) Fugen ausbilden und schließen b) Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellen c) Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten d) Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen Herstellen von Asphalt decken (§ 68 Nr. 11) 11 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 14 (zu § 74) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 73 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 73 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 73 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 73 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1221 Rohrleitungsbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 3 a) Unterlage vorbereiten b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen Herstellen von Verkehrs wegen (§ 73 Nr. 9) 9 12 a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver fahren verbauen d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen e) Bauteile unterfangen Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 73 Nr. 8) 8 2 a) Rohrleitungen einbinden und sichern b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro sion und chemischen Einflüssen schützen Herstellen von Schacht bauwerken (§ 73 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 73 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 73 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Rohrleitungsbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 73 Nr. 12) 12 6 a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Sanierungsverfahren unterscheiden d) Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armatu ren und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen Sanieren und Instand setzen von Druckrohr leitungen (§ 73 Nr. 11) 11 23 a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten b) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitun gen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerät c) Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser, herstellen d) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah ren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schüt zen e) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah ren in grabenloser Bauweise herstellen Einbauen von Druck rohrleitungen (§ 73 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1223 Anlage 15 (zu § 79) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 78 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 78 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 78 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 78 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Kanalbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 3 a) Unterlage vorbereiten b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen Herstellen von Verkehrs wegen (§ 78 Nr. 9) 9 14 a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zu stand des Verbaumaterials c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver fahren verbauen d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen e) Bauteile unterfangen Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 78 Nr. 8) 8 5 a) Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien her stellen b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro sion und chemischen Einflüssen schützen c) Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen Herstellen von Schacht bauwerken (§ 78 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 78 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 78 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1225 Kanalbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 78 Nr. 12) 12 6 a) Sanierungsverfahren unterscheiden b) Kanäle absperren c) Abwasserumleitung herstellen d) Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichti gung der Zustandserfassung e) Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen f) Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines In-Liner-Rohres Sanieren und Instand setzen von Kanälen (§ 78 Nr. 11) 11 18 a) Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unter schiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Ver legungsverfahren einbauen b) Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten einbauen c) außenliegende Rohrabstürze herstellen d) Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit Einbauen von Abwasser leitungen als Freispiegel und Druckrohrleitung (§ 78 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Anlage 16 (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1227 Brunnenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 8 a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten b) Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von un gestörten Bodenproben unter Anwendung von Kern bohrtechniken, durchführen c) Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) 9 3 a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson dere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten b) mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen c) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs motoren bedienen und warten d) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen e) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie ren, reinigen und warten Bedienen und Instand halten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) 8 2 a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit tels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen b) Werkstücke herstellen Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 83 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Brunnenbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) 15 7 a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu chungsverfahren vorbereiten b) Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge fest stellen und dokumentieren c) mechanische, hydraulische und chemische Brun nenregenerierungsverfahren durchführen d) Brunnensanierungsverfahren durchführen und doku mentieren e) Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) 14 4 a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein bauen b) Wasserförderungsanlagen installieren c) Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten Installieren von Wasser förderungs- und Wasser aufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) 13 5 a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen b) Schachtabdeckungen auswählen und einbauen c) Brunnenköpfe herstellen und einbauen d) Abdichtungen herstellen Herstellen von Abschluß bauwerken (§ 83 Nr. 12) 12 14 a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin gen b) verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen c) Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und be proben sowie Protokolle erstellen d) Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren e) Leistungspumpversuch durchführen und Pumpver suchsprotokoll erstellen Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) 11 3 a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü fen b) Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen Herstellen von horizon talen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) 10 d) Bohrlöcher verfüllen e) Fangarbeiten durchführen f) Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontami nierten Böden durchführen 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1229 Anlage 17 (zu § 89) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 88 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Spezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen b) Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zu behör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken ein richten und bedienen c) Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruck pumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedie nen Bedienen und Instand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10) 10 2 a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe sondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik b) Werkstücke herstellen Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9) 9 a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken b) Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durch führen c) Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durch führen Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8) 8 Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch führen, insbesondere durch Rückstellproben Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 88 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1231 Spezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 3 a) Leitwände herstellen b) Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben c) Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten d) Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen e) Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren Herstellen von Schlitz und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16) 16 3 a) Rammlehren herstellen b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl träger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren ein bringen und ziehen Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrations arbeiten (§ 88 Nr. 15) 15 3 a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein bauen b) Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjek tionsverfahren herstellen Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14) 14 6 a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun gen, herstellen b) Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13) 13 7 a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen b) Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nach verpressungen durchführen, Anker kontrollieren Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12) 12 12 a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei ten und durchführen, insbesondere für die Herstel lung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern b) Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrscha blonen herstellen c) Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen d) Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten e) Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwen dung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen f) Bohrlöcher verfüllen Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) 11 10 d) Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installie ren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse aus werten e) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs motoren bedienen und warten f) Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Repa ratur veranlassen g) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie ren, reinigen und warten 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Spezialtiefbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17) 17 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1233 Anlage 18 (zu § 94) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin – 3. Ausbildungsjahr – Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um weltschonenden Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 93 Nr. 4) 4 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3) 3 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2) 2 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1) 1 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Gleisbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – 10e) Weichen montieren und einbauen 10 a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrich tungen erhöhen b) Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbeson dere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhen meßgerät, prüfen c) Gleise mit Maschinen jochweise verlegen d) Gleisabschlüsse montieren Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9) 9 6 a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten her stellen b) Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen her stellen Herstellen von Bahn übergängen (§ 93 Nr. 8) 8 4*) a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbeson dere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Wei chenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden b) Ist- mit Sollage von Gleisanlagen mit Hilfe von Ver markungsplänen vergleichen Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7) 7 Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6) 6 a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah men zum Schutz veranlassen Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 93 Nr. 5) 5 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1235 Gleisbauer/-in – 3. Ausbildungsjahr – In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. 2*) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen Qualitätssichernde Maß nahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11) 11 6 i) Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblät tern prüfen und Mängel beseitigen k) Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren 10 a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellen b) Schotter auf Verschmutzung prüfen c) Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen d) Gleise demontieren, verladen und transportieren e) Schotter ausbauen, transportieren und lagern f) Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen g) Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen h) Bahndämme, Randwege und Entwässerungsan lagen pflegen und instandhalten Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10) 10 4321 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Teil des Ausbildungsberufsbildes Lfd. Nr. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Technologie, dem Bundesministerium für Er nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher heit nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3537), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Die Position „Plasminogen human-Aktivator“ erhält folgende Fassung: „Alteplase“. 2. In der Position „Levamisol“ werden die Wörter „– zur Anwendung bei Tieren –“ gestrichen. 3. Die Position „Fenoterol und seine Salze“ wird durch folgenden Zusatz ergänzt: „– ausgenommen zur Notfalltokolyse in Zubereitun gen von 25 µg zur Auflösung in 4 ml Infusionslösung zur langsamen (über 2-3 Minuten) Bolusinjektion in einer Packungsgröße von bis zu 5 Ampullen zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf –“. 4. Die Position „Famotidin und seine Salze“ wird durch folgenden Zusatz ergänzt: „– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in einer Konzentration von bis zu 10 mg je abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu 140 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf die Anwendungsgebiete ,zur Kurzzeitanwendung bei Sodbrennen und/oder saurem Aufstoßen‘ und auf eine maximale Therapiedauer von 14 Tagen be schränkt ist –“. 5. Die Position „Ranitidin und seine Salze“ wird durch folgenden Zusatz ergänzt: „– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in einer Konzentration von bis zu 75 mg je abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu 1050 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf die Anwendungsgebiete ‚Magenübersäuerung und Sodbrennen‘ und auf eine maximale Therapiedauer von 14 Tagen beschränkt ist –“. 6. Folgende Positionen werden angefügt: „Bicisat und seine Salze – als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit [99mTc] Technetium – Bopindolol und seine Salze Fertirelin und seine Salze – zur Anwendung bei Tieren – Ganciclovir und seine Salze Olsalazin und seine Salze Serrapeptase Tertatolol und seine Salze Tetrofosmin Tolfenaminsäure und ihre Salze – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 2. Juni 1999 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Juni 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t A n d r e a F i s c h e r Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 2 BvF 1/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromein speisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1618) ist mit Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit durch ihn in § 7 Absatz 2a Satz 1 Halbsatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1565) das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundes ministerium ermächtigt wird, die bei der Auslegung der Anlage im Sinne von § 7 Absatz 2a Satz 1 Halbsatz 1 des Atomgesetzes zugrunde zu legenden Ereig nisse nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden in Leitlinien näher zu bestimmen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Bonn, den 28. Mai 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1237 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) wird nach dem Wort „wird“ das Wort „jeweils“ eingefügt. Bonn, den 2. Juni 1999 B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r J u s t i z Im Auftrag Dr. B ö s e r t Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze Vom 2. Juni 1999 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 6. 5. 99 Hundertzweiundneunzigste Durchführungsverordnung des Luft fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugre geln zum und vom Regionalflughafen Bautzen) 8193 (95 26. 5. 99) 17. 6. 99 neu: 96-1-2-192 6. 5. 99 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver kehrslandeplatz Zweibrücken) 8305 (96 27. 5. 99) 17. 6. 99 96-1-2-183 Vorschriften für die Agrarwirtschaft 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 957/1999 der Kommission über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen be stimmter Interventionsstellen L 119/8 7. 5. 99 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 958/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 515/1999 über den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus fest gesetzen Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemein schaft L 119/12 7. 5. 99 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 959/1999 der Kommission über eine Ausschrei bung für den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung zu H a c k f l e i s c h / F a s c h i e r t e m L 119/16 7. 5. 99 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 960/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1253/98 zur Bedarfsvorausschätzung für die Azoren und Madeira für die G e t r e i d e erzeugnisse, die unter die Sonderrege lung gemäß den Artikeln 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates fallen L 119/21 7. 5. 99 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 961/1999 der Kommission mit Durchführungs bestimmungen für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen für O b s t und G e m ü s e erlassenen Vorschriften L 119/23 7. 5. 99 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 962/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2789/98 zur vorübergehenden Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Ein fuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d f l e i s c h L 119/25 7. 5. 99 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 963/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände der Umrechnungskurse für die Berechnung bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für F i s c h e r e i erzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur L 119/26 7. 5. 99 7. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 982/1999 der Kommission zur Aufhebung bestimmter Verordnungen der Kommission in den Sektoren frisches und verarbeitetes O b s t und G e m ü s e L 120/22 8. 5. 99 11. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 997/1999 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri schen Ursprungs (1) L 122/24 12. 5. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 11. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 998/1999 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri schen Ursprungs (1) L 122/30 12. 5. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 11. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 999/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 293/98 hinsichtlich des maßgeblichen Tatbestands für die Kosten des Transports von nach der Entnahme aus dem Markt kostenlos zu verteilendem O b s t und G e m ü s e L 122/34 12. 5. 99 Andere Vorschriften 29. 4. 99 Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates zur Änderung der Verord nung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umwelt agentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umwelt beobachtungsnetzes L 117/1 5. 5. 99 27. 4. 99 Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 117/9 5. 5. 99 13. 4. 99 Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hin sichtlich des externen Versandverfahrens L 119/1 7. 5. 99 6. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 964/1999 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 119/28 7. 5. 99 29. 4. 99 Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedin gungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Ent wicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortent wicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen L 120/1 8. 5. 99 29. 4. 99 Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates zur Festlegung der Bedin gungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusam menarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grund freiheiten in Drittländern beitragen L 120/8 8. 5. 99 11. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 995/1999 der Kommission zur Eröffnung und Ver waltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) L 122/3 12. 5. 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1239 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 27,95 DM (25,20 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 29,05 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 11. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 996/1999 der Kommission mit Durchführungs bestimmungen zu dem Beschluß 1999/65/EG des Rates über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hoch schulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998–2002) L 122/9 12. 5. 99 11. 5. 99 Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS der Kommission zur Änderung der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern L 122/35 12. 5. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 904/98 des Rates vom 27. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand (ABl. L 128 vom 30. 4. 1998) L 118/66 6. 5. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 266 vom 1. 10. 1998) L 118/66 6. 5. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 778/1999 der Kommission vom 15. April 1999 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen und eines Zollkontingents von 50 000 Tonnen Hartweizen sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 529/97 und (EG) Nr. 2228/96 (ABl. L 101 vom 26. 4. 1999) L 118/66 6. 5. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 925/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflug zeuge, die zur Einhaltung der in Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe (Juli 1993), festgelegten Normen umgerüstet und neubescheinigt wor den sind (ABl. L 115 vom 4. 5. 1999) L 120/46 8. 5. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 951/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 über den Verkauf – im Rahmen regelmäßiger Aus schreibungen – von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventions stellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 514/1999 (ABl. L 118 vom 6. 5. 1999) L 120/50 8. 5. 99