Electromagnetic Compatibility Act
颁布于 2016-12-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国
- 主题
- Environment
- 关键词
- hazardous substances, radiation, internal trade, public health, environmental impact assessment (EIA), data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties, emissions
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG) Vom 14. Dezember 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)* I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit § 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen § 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme § 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr A b s c h n i t t 2 P f l i c h t e n d e r W i r t s c h a f t s a k t e u r e § 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers § 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Her stellers § 10 Bevollmächtigter des Herstellers § 11 Allgemeine Pflichten des Einführers § 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Ein führers § 13 Pflichten des Händlers § 14 Einführer oder Händler als Hersteller § 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure A b s c h n i t t 3 K o n f o r m i t ä t d e r B e t r i e b sm i t t e l § 16 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln § 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte § 18 CE-Kennzeichnung von Geräten § 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen § 20 Ortsfeste Anlagen A b s c h n i t t 4 N o t i f i z i e r u n g v o n K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g s s t e l l e n § 21 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung A b s c h n i t t 5 B u n d e s n e t z a g e n t u r Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse § 22 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur Unterabschnitt 2 Marktüberwachung und Störungsbearbeitung § 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist § 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen § 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität § 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken § 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maß nahmen anderer Mitgliedstaaten § 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungs ermächtigung § 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbear beitung § 29 Auskunftsrechte Unterabschnitt 3 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren § 30 Zwangsgeld § 31 Beiträge, Verordnungsermächtigung § 32 Vorverfahren A b s c h n i t t 6 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 33 Bußgeldvorschriften A b s c h n i t t 7 S c h l u s s b e s t i mm u n g e n § 34 Übergangsbestimmungen * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit gliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufas sung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79). 2879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elek tromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen be einträchtigt werden kann. (2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln bleiben unberührt. (3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für Anforderungen an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwen dung dieser Rechtsvorschriften. § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs (1) Auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkan lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, finden nur die §§ 22 bis 32 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. (2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkama teuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funk amateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung. (3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung: 1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüs tungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor schriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Auf hebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), 2. Betriebsmittel, die a) aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagne tischen Emission beitragen, dass ein bestim mungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom munikationsgeräten und sonstigen Betriebsmit teln in ihrer Umgebung möglich ist, und b) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elek tromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können, 3. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er probungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden, 4. Betriebsmittel, die a) ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwi schenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwe cke der Verteidigung bestimmt sind oder b) für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs widrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden. (4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Ge bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt schaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundes gebührengesetzes. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen; 2. ist „Gerät“ a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti sche Störungen beeinträchtigt werden kann, b) eine Verbindung von Produkten nach Buch stabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden, c) ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom End nutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti sche Störungen beeinträchtigt werden kann, d) eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buch stabe c besteht, e) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verur sachen kann, oder f) eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Ein richtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Or ten betrieben zu werden; 3. ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort in stalliert und betrieben zu werden; 4. ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähig keit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagne tischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verur sachen, die für andere in dieser Umgebung vorhan dene Betriebsmittel unannehmbar wären; 5. ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromag netische Erscheinung, die die Funktion eines Be triebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektro magnetische Störung kann ein elektromagneti sches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 6. ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmit tels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbei ten; 7. ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann; 8. sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern; 9. ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 10. ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt; 11. ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; 12. ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 13. ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt; 14. ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 15. sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll mächtigte, der Einführer und der Händler; 16. ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funk netzen zugeteilt sind; 17. ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss; 18. ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Arti kel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä ischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12); 19. ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konfor mitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Nor men festgelegten Anforderungen und gegebenen falls national festgelegte zusätzliche Anforderun gen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; 20. ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Be wertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt; 21. ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitäts bewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierun gen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist; 22. ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken; 23. ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhin dert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; 24. ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anfor derungen genügt, die in den Harmonisierungs rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; 25. ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung ge mäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU; 26. sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver marktung von Produkten; 27. ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; 28. ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagneti sche Verträglichkeit entsprechend den harmonisier ten Normen; 29. sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtun gen und Betriebsweisen, die nach der herrschen den Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu ge währleisten, und die sich in der Praxis bewährt ha ben. § 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein be stimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom munikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hin reichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. 2881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anfor derungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Re geln der Technik installiert werden. § 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereit gestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen wer den, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. § 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr (1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elek tromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen. (2) Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Mes sen und Ausstellungen aufstellen und vorführen, wenn er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Bei Vorführungen sind zusätz lich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektro magnetischer Störungen zu treffen. Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure § 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers (1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden. (2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklä rung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an. (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr bringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten. (4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor mität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk malen eines Gerätes sowie Änderungen der harmoni sierten Normen oder anderer technischer Spezifikatio nen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind an gemessen zu berücksichtigen. (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes ent spricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zu rück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbe hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah men. (6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Be triebsmitteln Dritter zu treffen. § 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen oder Seriennummer oder eine andere Information zu ih rer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Herstel ler dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforder liche Information auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird. (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz agentur leicht verstanden werden kann. Bei der Post anschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentra len Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Ge rät die Informationen nach § 19 beigefügt sind. (4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge rätes mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforder lich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, ab gefasst sein. Der Hersteller hat auf Verlangen der Bun desnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit den Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat. § 10 Bevollmächtigter des Herstellers (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch tigten benennen. 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf tragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben übertragen: 1. das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes, 2. die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlan gen und 3. die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen. (4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Be vollmächtigten übertragen. § 11 Allgemeine Pflichten des Einführers (1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. (2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr brin gen, wenn er sichergestellt hat, dass 1. der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, 2. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver sehen ist, 3. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und 4. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Ver kehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt. (4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen. (5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zu rück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungs behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah men. § 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz agentur leicht verstanden werden kann. (2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle gen kann. (3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Ver langen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat. § 13 Pflichten des Händlers (1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver sehen ist, 2. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 12 Absatz 1 er füllt hat. (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er dieses Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so infor miert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur. (3) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Über einstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen. (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereit gestelltes Gerät nicht den Anforderungen dieses Geset zes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Kor rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Händler das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät 2883Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2883Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2883Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2883Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüg lich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwa chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitge stellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrektur maßnahmen. (5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat auf Ver langen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die von ihm auf dem Markt bereitge stellt wurden. § 14 Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er 1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, 2. ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann. § 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun desnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen, 1. von denen sie ein Gerät bezogen haben und 2. an die sie ein Gerät abgegeben haben. (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts akteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Ab gabe oder Bezug des Gerätes. Abschnitt 3 Konformität der Betriebsmittel § 16 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen har monisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstel len im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von dieser Norm oder Teilen da von abgedeckten Anforderungen des § 4 überein stimmt. § 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte (1) Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anfor derungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konfor mitätsbewertungsverfahren nachzuweisen: 1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU oder 2. die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU. Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anfor derungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird. (2) Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfah ren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. Mit der Ausstel lung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Her steller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die An forderungen des § 4 erfüllt. (3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europä ischen Union enthalten. § 18 CE-Kennzeichnung von Geräten (1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde rungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nach gewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les bar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenpla kette anzubringen. Falls die Art des Gerätes das nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeich nung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. § 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen (1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den bei gegebenen Unterlagen müssen Angaben über beson dere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, In stallierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein. (2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde rungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeu tig hinzuweisen. (3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemä ßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein. § 20 Ortsfeste Anlagen (1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, so lange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumen tation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen. (2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unter liegen den Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht er hältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch min destens Folgendes beizufügen: 1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie 3. Unterlagen, aus denen sich ergibt, a) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist, b) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und c) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die Konformität der ortsfesten Anlage durch den Ein bau nicht beeinträchtigt wird. Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 21 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung (1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagen tur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfah ren durch. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsver ordnung Folgendes zu regeln: 1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde, 2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle, 3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle, 4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle, 5. die Überwachung von notifizierten Stellen sowie 6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformi tätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durch führen. Abschnitt 5 Bundesnetzagentur U n t e r a b s c h n i t t 1 Z u s t ä n d i g k e i t e n u n d B e f u g n i s s e § 22 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol gende Aufgaben wahr: 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24 bis 26 und 29 zu veranlassen; 2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichpro benweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Ein haltung der dort geregelten Anforderungen zu prü fen, und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4 und § 24 zu veranlassen; 3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor geführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforde rungen des § 7 Absatz 2 sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhal tung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendein richtungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen; 4. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen; 5. Probleme mit der elektromagnetischen Verträglich keit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be teiligten zu veranlassen; 6. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Dritt staaten in Bezug auf die elektromagnetische Ver 2885Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2885Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2885Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2885Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de träglichkeit gegenüber der Kommission der Europä ischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaa ten des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum wahrzunehmen; 7. im Bereich der technischen Normung zur elektro magnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zustän dige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein; 8. Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dür fen; 9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu vollziehen. U n t e r a b s c h n i t t 2 M a r k t ü b e r w a c h u n g u n d S t ö r u n g s b e a r b e i t u n g § 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist (1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annah me, dass ein Gerät elektromagnetisch nicht verträglich ist, so prüft sie, ob das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflich tet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten. (2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb nis, dass das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffen den Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr fest gesetzten, der Art und des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über einstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder es zurückzunehmen oder zurückzu rufen. Die Bundesnetzagentur setzt die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für das Gerät durchgeführt hat, davon in Kenntnis. (3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Geräte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat. (4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrek turmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle ge eigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerä tes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurück gerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerich tet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt schaftsakteurs vornimmt. (5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonfor mität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so 1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maß nahmen nicht gerechtfertigt sind und 2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung. § 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Be triebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufge stellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigne ten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustel len. (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek turmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels. § 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn 1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal tung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde, 2. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord nungsgemäß ausgestellt wurde, 3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, 4. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder 5. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge setzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß nahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereit stellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Ge rät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken (1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitglied staaten der europäischen Union auf dem Markt bereit gestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitglied staaten der Europäischen Union. Außerdem unterrich 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommis sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Ab satz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. (2) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kom mission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europä ischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Un terrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfüg baren Angaben, insbesondere die Daten für die Identi fizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Ge rätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen na tionalen Maßnahmen und die Argumente des betreffen den Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass 1. das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt oder 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel haft sind. (3) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor behalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder 2. die Europäische Kommission nach Artikel 39 Ab satz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. (4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europä ische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richt linie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. § 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor miert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän kende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt linie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüg lich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor miert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung. (2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten. (3) Werden weder von der Europäischen Kommis sion noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie unter sagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung ent sprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß nahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis. (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maß nahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist. § 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendi gen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen. (2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maß nahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmit teln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu ver hindern, wenn dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanla gen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der zugehörigen Funkdienste, 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, 3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromag netischen Verträglichkeit genügen. Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen so wohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentü mer eines Betriebsmittels richten. (3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmit tels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorlie gen, so ist die Bundesnetzagentur befugt, 1. unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursa che für die Probleme zu treffen und 2. Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be teiligten zu veranlassen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. (4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden tech nischen Normen heranziehen. 2887Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2887Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2887Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2887Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun desrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sen de- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden. § 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung (1) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung 1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert, 2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder 3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes, so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, so fern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzu lässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt. (2) In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räum lichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in de nen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. Durch suchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bedienste ten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet wer den. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemes sen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche An haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt der Kommunikation den Kernbereich privater Lebens gestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und die entsprechenden Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass diese Kenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der Daten sind aktenkundig zu machen. (4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektro magnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten 1. an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der Strafprozessordnung erforderlich ist, und 2. an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Ge fahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögens werte erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugs behörden haben die Kennzeichnung der Daten auf rechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldege heimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt. (5) Die Übermittlung der Daten an die Strafverfol gungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden be darf der gerichtlichen Zustimmung, es sei denn, Gefahr ist im Verzug. Für das Verfahren der gerichtlichen Zu stimmung gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in des sen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat. (6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Betrof fenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsun terbindung über die Maßnahme zu benachrichtigen, 1. soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen mög lich ist und 2. soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen. (7) Die Betroffenen sind in der Benachrichtigung auf die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in An spruch zu nehmen, und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundesnetzagentur; hat diese die Daten an die Straf verfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde weitergeleitet, so erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugs behörde nach den für sie maßgebenden Vorschriften. Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, so sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden. (8) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Daten, deren Löschung lediglich für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind zu sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur für diese gerichtliche Überprüfung verwendet wer den; Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 bleibt unbe rührt. § 29 Auskunftsrechte (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt schaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Betriebsmitteln vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er forderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung un entgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be antwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei ten aussetzen würde. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Betriebsmittel 1. hergestellt werden, 2. geprüft werden, 3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden, 4. angeboten werden, 5. ausgestellt sind oder 6. betrieben werden. Sie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber gehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dul den. U n t e r a b s c h n i t t 3 Zw a n g s g e l d u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n § 30 Zwangsgeld Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstre cken. § 31 Beiträge, Verordnungsermächtigung (1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglich keit und insbesondere eines störungsfreien Funk empfangs, soweit nicht bereits Gebühren und Aus lagen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden, 2. der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 23 und 24, soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder 2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs akte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson dere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen be treffen. (3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzu weisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das All gemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitrags mindernd zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung un ter Sicherstellung des Einvernehmens auf die Bundes netzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Ein vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen. § 32 Vorverfahren (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 33 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät nach einer dort genannten Anforderung ent worfen und hergestellt wurde, 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, 3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätser klärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 4. entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt oder dass eine dort genannte Information angege ben wird, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ei nem Gerät eine dort genannte Information beige fügt ist, 7. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Ab satz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Infor mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Ab 2889Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2889Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2889Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2889Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de satz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt, 9. entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt, 10. entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, 11. entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt, 12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Do kumentation nicht oder nicht für die vorgeschrie bene Dauer bereithält oder 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 34 Übergangsbestimmungen (1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be triebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor den ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Ab satz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr ge bracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen wei ter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb ge nommen werden. (2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrie ben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Ände rungen müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 dokumentiert werden. Artikel 2 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften (1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Struktur reform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgeset zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wör ter „oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)“ durch die Wörter „oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministe riums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt. (3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni kationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15“ durch die Angabe „§§ 23 bis 29“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. 3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „den §§ 23 bis 24“ ersetzt. (4) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerken nungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: „ – des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Ver träglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Ver bindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit teln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gül tigen Fassung“ gestrichen. 4. In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromag netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen. 5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektro magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen. 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 20162890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Auf gaben wahrzunehmen:“ durch die Wörter „die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.“ ersetzt. b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. 7. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Ver ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän dert worden ist, diese wiederum geändert durch Arti kel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. Dezember 2016 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e S i g m a r G a b r i e l 2891Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2891Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2891Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2891Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de