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德国的法律

Electro-Mining Ordinance

颁布于 2002-12-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen (Elektro-Bergverordnung - ElBergVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Mineral resources
关键词
mining, inspection
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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文本

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  1. §1 Geltungsbereich

  2. §2 Begriffsbestimmungen ZWEITER TEIL Allgemeine Vorschriften

  3. §3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik

  4. §4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte

  5. §5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte

  6. §6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom

  7. §7 Betriebsanweisungen

  8. §8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen DRITTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

  9. §9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

  10. § 10 Weitergehende Anforderungen

  11. § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme

  12. § 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

  13. § 13 Wiederkehrende Prüfungen

  14. § 14 Jahresrevision

  15. § 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel

  16. § 16 Sonstige Aufzeichnungen

  17. § 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

  18. § 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen

  19. § 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn

  20. § 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen

  21. § 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen

  22. § 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen

  23. § 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsfähiger Atmosphäre

  24. § 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre - Seite 1 von 19 -

  25. § 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen

  26. § 26 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Berei- chen

  27. § 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen

  28. § 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz VIERTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage

  29. § 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

  30. § 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

  31. § 31 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen

  32. § 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Berei- chen

  33. § 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen

  34. § 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

  35. § 35 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften

  36. § 36 Prüfung durch Werkssachverständige

  37. § 37 Bekanntmachung der Verordnung

  38. § 38 Ausnahmegenehmigungen

  39. § 39 Ordnungswidrigkeiten

  40. § 40 Übergangsvorschriften

  41. § 41 Inkrafttreten Es wird verordnet auf Grund von 1. § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129, sowie von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. S. 2093), 2. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz vom 13. Januar 1982 (GBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278): ERSTER TEIL Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  42. §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Be- triebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zün- der) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zünd- kreisprüfer, 2. das tragbare elektrische Geleucht in nicht explosionsgefährdeten Bereichen unter Tage, - Seite 2 von 19 - 3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen, 4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Ta- gesanlagen. (3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschrif- ten dieser Verordnung: 1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Not- fahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schäch- ten und schachtähnlichen Grubenbauen §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil, 2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigen- antrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienen- flurbahnen) §§ 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und §§ 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil, 3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil, 4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen §§ 9, 10, 15 und 29 sowie der Fünfte Teil.

  43. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Elektro-Fachkraft eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr über- tragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, 2. Elektro-Aufsichtsperson eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person be- stellte Elektro-Fachkraft, 3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erwor- ben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 4. elektrotechnischer Sachverständiger eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vom Regierungspräsidi- um Freiburg anerkannte Person, 5. elektrotechnisch unterwiesene Person eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die mögli- chen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt so- wie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist, 6. elektrische Anlage die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammen- geschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile, 7. elektrisches Betriebsmittel - Seite 3 von 19 - ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Spei- chern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik, 8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen be- stimmt ist, 9. Zündschutzart die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maß- nahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern, 10. eigensichere elektrische Anlage die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensi- cheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und be- sonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entspre- chen, 11. eigensicherer Stromkreis ein Stromkreis, durch den eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder hei- ße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik fest- gelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann, 12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel, 13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind, 14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere Stromkrei- se enthält und so aufgebaut ist, dass die nichteigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können, 15. einfaches elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel oder eine Kombination von Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, das oder die die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem es oder sie eingesetzt werden soll, nicht beeinträchtigt, 16. explosionsgefährdeter Bereich ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse ex- plosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlebergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt: a) Zone 0 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Ge- misch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist, b) Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige At- mosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt, c) Zone 2 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähi- ge Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten während eines kurzen Zeitraumes, - Seite 4 von 19 - d) Zone 20 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/ Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist, e) Zone 21 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige At- mosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt, f) Zone 22 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähi- ge Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums, 17. explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphäri- schen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, 18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Auf- sichtsperson das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an al- len sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Mes- sungen, 19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Fachkraft das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderli- chenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben, 20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder Betriebsmittel, 21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln, 22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmit- tel, 23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen von Störungen, Schmieren, Anstrei- chen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen, das Ändern einschließlich des Erwei- terns und das Prüfen dieser Anlagen oder Betriebsmittel; zu den Arbeiten gehört auch das Öff- nen von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel, 24. Abschalten einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig ausschalten), 25. Betriebsanweisung eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anwei- sung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten. ZWEITER TEIL Allgemeine Vorschriften

  44. §3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln - Seite 5 von 19 - der Technik (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und zu betreiben, dass ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird. (2) Absatz 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 darf über Tage abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht für die in § 35 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel.

  45. §4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher Anzahl zur Verfügung stehen, dass der sichere Zustand der Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist.

  46. §5 Anforderung an Elektro-Fachkräfte (1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt werden, müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen bergmännischen Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer Anlagen beschäftigt werden. (2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben des Nichtsteinkohlenbergbaus mit mehr als 20 Be- schäftigten beschäftigt werden, müssen eine staatlich anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben. (3) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.

  47. §6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom Elektro-Fachkräfte sowie andere regelmäßig an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmit- teln beschäftigte Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefahr durch direktes Berühren ausgesetzt sein können, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom belehrt werden. Die Belehrung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

  48. §7 Betriebsanweisungen (1) Der Empfang einer Betriebsanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewah- ren. (2) Bestehende Betriebsanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Ge- gebenheiten ändern.

  49. §8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen (1) Den mit Prüfungen nach § 11 Abs. 2, 4 bis 6, § 13 Abs. 1 bis 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 und 3 und § 33 Abs. 1 und 2 beauftragten Personen ist vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Betriebsanweisung auszu- händigen; dies gilt nicht für elektrotechnische Sachverständige, Werkssachverständige nach § 36 und den Hersteller. In der Bestellung von Elektro-Aufsichtspersonen ist auf die Betriebsanweisung Bezug zu nehmen. - Seite 6 von 19 - (2) In den Betriebsanweisungen für die mit Prüfungen nach § 13 Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 1 und 2 be- auftragten Personen sind insbesondere Art und Umfang der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prü- fungen sowie das Verfahren zur Meldung dabei festgestellter Schäden oder Mängel festzulegen. Die mit diesen Prüfungen beauftragten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren. (3) Die Ergebnisse der in § 11 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 14, 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen durch elektrotechnische Sachverständige, Elektro-Aufsichtsperso- nen oder Hersteller sowie die Ergebnisse der in § 30 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind vom Prüfenden mit Datum und Na- menszeichen zu versehen; sie sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren. (4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 durch Elektro-Fachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich zu melden. DRITTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter Tage

  50. §9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ver- wendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

  51. § 10 Weitergehende Anforderungen Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner über § 9 hinausgehende Anfor- derungen genügen, wenn dies das Regierungspräsidium Freiburg im Einzelfall zur Abwendung beson- derer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt.

  52. § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme (1) Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, In- stallation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei 1. tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten einge- setzt werden, und 2. ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Ver- hältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlussfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nicht explosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wie- derkehrenden Anschlussarbeiten besteht, braucht nur am Baumuster durchgeführt zu werden. Weitere - Seite 7 von 19 - elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders quali- fizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden. (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle. (4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Absatz 1 darf nur kurzzei- tig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, dass durch das Unterspannungset- zen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb explosi- onsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zu- lässig. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neu errichtete oder geänderte 1. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mit Nennspannung bis 1000 V Wechselspan- nung oder 1500 V Gleichspannung, 2. Kabel und Leitungen einschließlich Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannung bis 20 kV vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden, wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche darf die- se Prüfung auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt werden. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist. (7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs- mittel durch einen elektrotechnischen Sachverständigen muss innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen werden.

  53. § 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die nach § 11 Abs. 1 geprüft werden müssen, dür- fen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 11 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berech- tigte Person festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§ 3, 9 und 10 sowie in zugelassenen Betriebs- plänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.

  54. § 13 Wiederkehrende Prüfungen (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen, in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der Auffah- rung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens al- le zwei Wochen und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit Nennspannun- gen bis 50 V Wechselspannung sowie bei ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen alle zwei Monate vorgenommen werden. (2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe, täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. - Seite 8 von 19 - (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Prüfungen der Kabel und Leitungen sowie der zu- gehörigen Garnituren in Schächten, soweit sie nicht Elektro-Aufsichtspersonen vorbehalten sind, auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden. (4) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, dass 1. nicht fest eingebaute elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Strom- quelle und 2. tragbare oder fahrbare elektrische Kleingeräte alle zwei Wochen durch Elektro-Fachkräfte und alle drei Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen ge- prüft werden. (5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest ein- gebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

  55. § 14 Jahresrevision Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elek- trischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Regierungspräsidium Freiburg auf Verlangen vorzulegen.

  56. § 15 Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnah- me solcher Arbeiten, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet wer- den, wenn sie darauf geprüft worden sind, dass sie hinsichtlich des Explosionsschutzes den Anforde- rungen der §§ 9 und 10 entsprechen. (2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur 1. vom Hersteller 2. von einer benannten Stelle im Sinne von Anhang III oder IX der Richtlinie 94/9/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in ex- plosionsgefährdeten Bereichen (Amtsblatt EG Nr. L 100 S. 1), 3. von einem elektrotechnischen Sachverständigen oder 4. von einer technischen Überwachungsorganisation vorgenommen werden. (3) Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muss eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständi- gen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden ist. (4) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetrieb- nahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren. - Seite 9 von 19 -

  57. § 16 Sonstige Aufzeichnungen Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vor- handen sein. Satz 2 findet keine Anwendung auf Betriebsmittel kleiner Bauart, an denen Instandset- zungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

  58. § 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräf- ten vorgenommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro- Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Ar- beiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elek- trischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im Einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind. (4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel von mehre- ren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt, hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine die- ser Fachkräfte als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten sicher- zustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte zu befolgen. (5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson alle von den Arbeiten betroffe- nen Personen zu verständigen und auf Gefahren hinzuweisen.

  59. § 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen (1) Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungsein- richtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe beim Prüfen, beim Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen, sofern anderweitig ausreichende Sicherheitsvorkeh- rungen getroffen sind. (2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Eingriffe nur von Elek- tro-Aufsichtspersonen oder von elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden, und zwar nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kurzzeitig unwirksam gemacht, ver- stellt oder geändert werden, die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige während der Dauer des Eingriffs anwesend bleibt und die elektrischen Anlagen und elektrischen Be- triebsmittel auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwacht werden, dass durch das Unwirksam- machen, Verstellen oder Ändern keine Gefahr entsteht. (3) Abweichend von Absatz 1 darf im Einzelfall der Überlastschutz von Motoren, die kurzzeitig über- lastet werden müssen, von einer Elektro-Fachkraft für die Dauer der Überlastung unwirksam gemacht werden. In explosionsgefährdeten Bereichen darf dies nur von einer Elektro-Aufsichtsperson durchge- führt werden. Die Elektro-Fachkraft oder Elektro-Aufsichtsperson muss hierbei anwesend bleiben und die elektrische Anlage auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwachen, dass durch das Unwirk- samsein des Überlastschutzes keine Gefahr entsteht. (4) Abweichend von Absatz 1 und von § 27 Satz 1 darf der Erdschlussschutz nach der selbsttätigen Abschaltung des Netzes infolge eines Erdschlusses von einer Elektro-Aufsichtsperson oder von einem elektrotechnischen Sachverständigen kurzzeitig unwirksam gemacht werden, wenn die elektrischen - Seite 10 von 19 - Anlagen der Sicherheit dienen und die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachver- ständige im Bereich des erdschlussbehafteten Netzteils anwesend bleibt.

  60. § 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist der spannungs- freie Zustand herzustellen und sicherzustellen, soweit diese Arbeiten nach den Vorschriften dieser Ver- ordnung oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft oder der Vormann über den Schalt- zustand anhand eines gültigen Schaltplans oder auf andere Weise in Verbindung mit dem für die Frei- schaltung Verantwortlichen zu unterrichten.

  61. § 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen (1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, darf in der Nähe unter Spannung stehender Tei- le mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet werden, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln als Maßnahme gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile ein Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand angewendet wird. Wenn Maßnahmen nach Satz 1 nicht angewendet werden können, ist für die unter Spannung stehen- den Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen, oder es sind die Sicherheitsmaßnahmen nach § 21 anzuwenden. (2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile nur dann ge- arbeitet werden, wenn ein Schutz gegen direktes Berühren der unter Spannung stehenden Teile durch die Bauart des elektrischen Betriebsmittels gewährleistet ist. Wenn ein Schutz gegen direktes Berüh- ren nicht vorhanden ist, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzu- stellen und sicherzustellen.

  62. § 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen (1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Tei- len nur durchgeführt werden, wenn 1. keine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Lichtbogenbildung auftreten kann oder 2. geeignete Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen, Werkzeuge und Geräte zum Arbeiten an un- ter Spannung stehenden Teilen oder geeignete Geräte zum Betätigen, Prüfen oder Abschranken unter Spannung stehender elektrischer Betriebsmittel verwendet werden. (2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der Nähe eigensicherer Stromkreise oder bei Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen in der Nähe unter Spannung stehender Teile nicht eigensi- cherer Stromkreise ist über Absatz 1 hinaus zu gewährleisten, dass durch die Bauart oder durch Abde- ckung die Gefahr der Beeinträchtigung der Zündschutzart Eigensicherheit ausgeschlossen ist. (3) In brandgefährdeten Bereichen sowie in Sprengmittellagern ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Auf- sichtsperson Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung von Sprengmitteln besteht.

  63. § 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen (1) In explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. - Seite 11 von 19 - (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an unter Spannung stehenden Teilen folgende Arbeiten ausge- führt werden: 1. Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen, wenn a) dabei die Zündschutzart Eigensicherheit und die bei der Errichtung der eigensicheren elektrischen Anlagen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht aufgehoben werden kön- nen, b) dabei kein elektrischer Schlag oder keine gefährliche Entladungsenergie auftreten kann und c) die für eigensichere Stromkreise vorgesehenen Anschlussräume zugehöriger elektrischer Betriebsmittel ausschließlich eigensichere Stromkreise enthalten. 2. Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht unter- sagt ist, 3. Heranführen von explosionsgeschützten Prüf- und Messgeräten.

  64. § 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen (1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse, in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für das Heranführen explosionsgeschützter Prüf- und Messgeräte, 2. für das Betätigen explosionsgeschützter Trennklemmen, 3. bei den Prüfungen nach § 13 Abs. 2 und 4 durch Elektro-Aufsichtspersonen und nach § 14, 4. für das Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 oder 5. für das Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist, wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch die Einbauteile explosionsfähigen Atmo- sphäre nicht gezündet werden kann. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gehäuse von Schaltgeräten nur geöffnet sowie unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden, wenn die Einbauten oder die Zuleitungen mit einer Trenn- vorrichtung spannungsfrei geschaltet sind und wenn, im Fall eines eingebauten Trennschalters, für die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.

  65. § 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre festgestellt wird. Außerdem müssen mit ei- gener Stromquelle versehene Fahrzeuge und elektrische Betriebsmittel entfernt werden. Bei mit Druck- - Seite 12 von 19 - luft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.

  66. § 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen Abweichend von § 9 Abs. 1 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Isolationsmessungen mit nicht explosionsgeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn 1. diese Messungen von Elektro-Aufsichtspersonen oder elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden, 2. unmittelbar vor der Messung mit einem Messgerät festgestellt worden ist, dass der Verwen- dungsort des nicht explosionsgeschützten Gerätes frei von explosionsfähiger Atmosphäre ist, und 3. die örtlich zuständige bergtechnisch verantwortliche Person bestätigt hat, dass sie bei der regel- mäßigen Überwachung der Wetter in den Grubenbauen, in denen die in die Messung einbezoge- nen elektrischen Betriebsmittel eingebaut sind, keine explosionsfähige Atmosphäre festgestellt hat.

  67. § 26 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Be- reichen dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter von mehr als 20 Sekun- den Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Prüfung mit einem Messgerät ergeben hat, dass in den Wettern explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.

  68. § 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet werden, wenn der erdschlussbehaftete Teil der elektrischen An- lage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist. § 18 Abs. 4 findet Anwendung.

  69. § 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz (1) Elektro-Fachkräfte, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in ex- plosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosi- onsschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel zu be- lehren. (2) Die Belehrungen nach Absatz 1 sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrungen sind festzulegen; über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Auf- zeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren. (3) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen. VIERTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel über Tage - Seite 13 von 19 -

  70. § 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen (1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen finden §§ 9 und 10 Anwendung. Dies gilt nicht für die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel nach dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird. (2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sollen unter Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. (3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel findet § 15 Anwendung; dies gilt nicht für - elektrische Betriebsmittel, die in den Zonen 2 oder 22 verwendet werden dürfen, - elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beein- trächtigen, - Kabel und Leitungen und deren Garnituren, ausgenommen Heizkabel und Heizleitungen, - elektrische Betriebsmittel, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.

  71. § 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind 1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung sowie 2. in festgelegten Zeitabständen durch Elektro-Fachkräfte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb zu prüfen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn ein elektrisches Betriebsmittel durch ein gleichartiges ersetzt wird und die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. (2) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Her- steller oder Errichter dem Unternehmer bestätigt hat, dass die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend beschaffen sind. (3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre von einem elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden; sie können ent- fallen, wenn die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel ständig nach Weisung einer Elek- tro-Aufsichtsperson geprüft werden.

  72. § 31 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen - Seite 14 von 19 - (1) Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungs- gemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Ver- hältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. (2) Auf das Unterspannungsetzen elektrischer Anlagen nach Absatz 1 für einen Probebetrieb findet § 11 Abs. 4 Satz 1 Anwendung. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüfungen vor der Inbetriebnahme von Elektro-Aufsichtspersonen vorgenommen werden bei 1. neu errichteten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln, die bereits an einem an- deren Betriebsort eingebaut waren, in unveränderter Anordnung erneut aufgestellt werden und mit deren Zusammenbau und Betrieb an einem früheren Aufstellungsort die Elektro-Aufsichts- person vertraut ist, 2. elektrischen Betriebsmitteln an Erdölbohrungen und an Pumpen zur Fortleitung von Erdöl, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

  73. § 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 31 Abs. 1 oder 3 berechtigte Per- son festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§ 3 und 29 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.

  74. § 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte geprüft werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erd- gas- und Untergrundspeicherbohrungen in Abständen von sechs Monaten von Elektro-Aufsichtsperso- nen oder besonders qualifizierten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden. (3) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 hat sich der Benutzer von nicht fest ein- gebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

  75. § 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (1) Auf das Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln finden § 17 Abs. 1 bis 4 und §§ 19 bis 21 entsprechende Anwendung. (2) In den explosionsgefährdeten Bereichen darf an unter Spannung stehenden Teilen nur gearbeitet werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, dass zündfähige Funken, Lichtbö- gen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht entste- hen kann.

  76. § 35 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen - Seite 15 von 19 - (1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Ar- beits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen Einrichtungen in Sinne des § 126 BBergG unmittelbar zusammenhängen, finden an Stelle der §§ 30 und 34 die §§ 11 bis 28 Anwendung. (2) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von meerestechnischen Anlagen im Bereich der Küstengewässer, von Bohranlagen, wenn bei ihrem Einsatz ein explosionsgefährdeter Bereich fest- zulegen ist, und in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherboh- rungen einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhän- genden Einrichtungen finden zusätzlich die §§ 14 und 16 und an Stelle des § 30 die §§ 31 bis 33 sowie zusätzlich zu § 34 der § 18 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 22, 23, 25, 27 und 28 Anwendung. FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften

  77. § 36 Prüfung durch Werkssachverständige (1) Der Unternehmer darf Prüfungen nach § 11 Abs. 1, Satz 15 Abs. 1, §§ 25, 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 sowie Eingriffe nach § 18 Abs. 2 und 4 statt von Sachverständigen auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen, deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige). Die Personen müssen 1. eine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elek- trotechnik an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Inge- nieurschule erfolgreich abgelegt haben, 2. durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Elektrotechnik, da- von mindestens drei Jahr im einschlägigen Bergbauzweig, besondere Fachkunde erworben ha- ben und 3. die maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik kennen. (2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Der Unterneh- mer hat die zur Ausübung der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (3) Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 dem Regierungs- präsidium Freiburg durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ih- re Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau dem Unter- nehmen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.

  78. § 37 Bekanntmachung der Verordnung In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck dieser Verordnung zur Einsichtnahme auszuhän- digen oder auszulegen. Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

  79. § 38 Ausnahmegenehmigungen (1) Das Regierungspräsidium Freiburg kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschrif- ten dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Ausnahmen von § 9 Abs. 1 für die vorübergehende Verwen- dung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.

  80. § 39 - Seite 16 von 19 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 die Belehrung nicht durchführt oder die Belehrung nicht jährlich wiederholt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 die Betriebsanweisungen nicht aushändigt, 3. entgegen § 8 Abs. 2 Art und Umfang der Prüfungen sowie das Verfahren der Meldung festgestell- ter Schäden oder Mängel in Betriebsanweisungen nicht festlegt oder die mit den Prüfungen be- auftragten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht belehrt, 4. entgegen § 8 Abs. 3 die Ergebnisse der Prüfungen nicht aufzeichnet, die Aufzeichnungen nicht mit Datum und Namenszeichen versieht oder die Aufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 5. entgegen § 8 Abs. 4 die bei den Prüfungen festgestellten Schäden oder Mängel nicht unverzüg- lich der zuständigen verantwortlichen Person meldet, 6. einer Vorschrift des §§ 9 oder 10, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 1, über die Verwendung elek- trischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zuwiderhandelt, 7. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 7, des § 13 Abs. 1 oder 2, der §§ 14, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3, des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 Abs. 1 oder 2 über die Prüfung zu- widerhandelt, 8. einer Vorschrift des § 12 oder des § 32 über die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen oder elek- trischer Betriebsmittel zuwiderhandelt, 9. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, elektrische Betriebsmittel ohne Prü- fung wiederverwendet, 10. entgegen § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, arbeitet, ohne Elektro-Fachkraft zu sein, oder Personen arbeiten lässt, die keine Elektro-Fachkräfte sind, 11. entgegen § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, keinen Vormann bestimmt, 12. entgegen § 17 Abs. 5 die Verständigung nicht vornimmt oder die Hinweise nicht gibt, 13. einer Vorschrift des § 18 über das Unwirksammachen, Verstellen oder Ändern zuwiderhandelt, 14. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt, 15. entgegen § 19 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, sich nicht unterrichtet, 16. entgegen § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, einen Schutz durch Abdeckung, Ab- schrankung oder Abstand nicht anwendet oder den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt, 17. entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, in der Nähe unter Spannung stehen- der Teile arbeitet, 18. einer Vorschrift des § 21, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2, über das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt. - Seite 17 von 19 - 19. entgegen § 23 Gehäuse öffnet, 20. entgegen § 24 elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nicht abschaltet oder Fahr- zeuge nicht entfernt oder die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz löst oder die Druck- luftzufuhr nicht absperrt, 21. einer Vorschrift des § 25 über die Messungen zuwiderhandelt, 22. einer Vorschrift der §§ 26 oder 27 Satz 1 über das Wiedereinschalten zuwiderhandelt, 23. entgegen § 28 Abs. 1 Elektro-Fachkräfte nicht belehrt, 24. entgegen § 40 Abs. 5 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen ohne Vor- liegen der Abdrücke der Bescheinigungen oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin ent- haltenen Hinweise verwendet, 25. entgegen § 40 Abs. 5 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere Anlagen ohne die vorge- schriebene Kennzeichnung verwendet, 26. entgegen § 40 Abs. 6 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederver- wendet, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 1. Nr. 7 bis 25 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 35 Abs. 1, 2. Nr. 8, 13, 18, 19, 21, 22 und 23 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebs- mittel nach § 35 Abs. 2.

  81. § 40 Übergangsvorschriften (1) Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Verordnung. (2) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum 30. Juni 2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung (ElZulBergV) allgemein zu- gelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden. (3) Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie die in Absatz 4 Satz 3 genannten Betriebsmittel dür- fen in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung erfüllen. (4) Die Verwendung der in Absatz 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, dass dem Un- ternehmer Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 ElZulBergV vorliegen. Die in den Bescheinigungen und Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu be- achten. Dies gilt nicht für 1. Zubehör und andere für eigensichere Anlagen bestimmte elektrische Betriebsmittel, die die Zündschutzart Eigensicherheit nicht beeinträchtigen, sowie 2. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angaben des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann. - Seite 18 von 19 - (5) Die Verwendung der in Absatz 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesen Betriebsmitteln oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine Kennzeichnung nach § 7 ElZul- BergV vorhanden ist. (6) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der Elektrozulassungs- Bergverordnung zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von de- nen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in

  82. § 15 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden sind, dass sie in den für den Explosionsschutz we- sentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 ElZul- BergV oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 ElZulBergV entsprechen. Eigensiche- re elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Absatz 4.

  83. § 41 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Elektro-Bergverordnung vom 1. Juni 1992 (GBl. S. 282) außer Kraft. Stuttgart, den 9. Dezember 2002 Dr. Döring © juris GmbH - Seite 19 von 19 -

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