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德国的法律

Electrical and Electronic Equipment Act-Fees Ordinance

颁布于 2015-10-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV).
语言
French
类型
条例
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, institution, environmental audit, offences/penalties

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文本

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  1. § 1 Gebührenerhebung Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmungen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.

  2. § 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12 und 15 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Der Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten. (2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen. (3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist, oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2 in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung ergebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart. Kommt der - Seite 1 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Absatz 2 als weggefallen. (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

  3. § 3 Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2017 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind. (2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung. (3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden.

  4. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2850 — 2852) Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 184,20 je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart 2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 41,10 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung 3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG 148,70 je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 7 433,60 4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 255,80 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 38,50 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder - Seite 2 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 38,40 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit 235,90

  5. § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftrag (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 368,70 ElektroG je Benennung 9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 123,30 je Änderungsmitteilung 10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 61,70 je Beendigungsmitteilung Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 26,40 Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 1 056,30 Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG 12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser 316,20 Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang 13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 330,60 Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 14 (entfällt) 15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 158,10 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für 2 705,60 die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr 17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten 498,30 Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung Entgegennahme und Prüfung - Seite 3 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 94,50 Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des 25,80

  6. § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 206,20 Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 14,80 21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 14,60 Berücksichtigun ugn sd- A n r e c h n u n g s e n t s c h e i d u n g (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder 33,70 Anrechnung mitgeteilter Mengen bis 3 365,30 je Mengenmitteilung Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1780) Schwellenwert Gewichtsklasse Geräteart in kg/Jahr Gewichtsklasse I z. B.: – Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Geräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haushalten – Geräte für das „Persönliche“ Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten – „Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten – Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten – Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung 30 – Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten – Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten – Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten – Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten – Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten – Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse z. B.: 70 II - Seite 4 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Schwellenwert Gewichtsklasse Geräteart in kg/Jahr – Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten – Elektrische und elektronische Werkzeuge für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Medizinprodukte für den professionellen Anwender – Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung Gewichtsklasse z. B.: III – TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten 120 – Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten – Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse z. B.: IV – Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung 300 – Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung - Seite 5 von 5 -

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