Electric Supply System Ordinance
颁布于 2013-06-27 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems (Reservekraftwerksverordnung – ResKV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, natural gas, oil, enforcement/compliance, fuelwood, biofuel
- 类别
- energy
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§1 ten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes. Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen §3 (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Be- Prüfung schaffung einer Netzreserve aus bestehenden Anlagen und Bestätigung des Bedarfs zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie an Erzeugungskapazität für die Netzreserve (Anlagen) und in begründeten Ausnahmefällen aus neu (1) Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens zu errichtenden Anlagen zum Zwecke der Gewährleis- 1. Mai eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungs- tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- kapazität für die Netzreserve. Ein eventuell bestehender tätsversorgungssystems auf Grundlage von § 13b Ab- Bedarf wird von ihr bestätigt. Die Bestätigung ist nicht satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Ergebnisse präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit der Prüfung, die Systemanalyse der Übertragungsnetz- geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen betreiber nach Absatz 2, die dieser zu Grunde liegen- auf Grundlage von § 13 Absatz 1a und 1b, § 13a sowie den Annahmen, Parameter und Szenarien und gegebe-
§ 13b Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsge- nenfalls die Bestätigung werden in einem Bericht ver- setzes. öffentlicht. (2) Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grund- (2) Grundlage der Prüfung ist eine von den Über- lage des Abschlusses von Verträgen zwischen Über- tragungsnetzbetreibern jährlich gemeinsam erstellte tragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstim- Analyse der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapa- mung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung be- zitäten, ihrer wahrscheinlichen Entwicklung im Hinblick stimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 auf den jeweils folgenden Winter sowie die jeweils fol- bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der genden fünf Jahre und des eventuellen Bedarfs an Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage Netzreserve (Systemanalyse). Kommen die Übertra- der abgeschlossenen Verträge. Die Bildung und der gungsnetzbetreiber in der Systemanalyse zu dem Einsatz der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig Schluss, dass die Beschaffung einer neuen Anlage zur zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Um- Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des gang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen. Elektrizitätsversorgungssystems nach § 8 erforderlich (3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von ist, sind eventuelle alternative Maßnahmen darzustellen Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der und zu bewerten. Die der Systemanalyse zu Grunde Bundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraft- liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien sind werken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abge- bis spätestens zum 1. Januar eines jeden Jahres mit schlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Ver- der Bundesnetzagentur abzustimmen. Die Systemana- ordnung nicht berührt. lyse ist ihr bis spätestens zum 1. April eines jeden Jah- res zu übermitteln.
§2 (3) Maßstab der Systemanalyse der Übertragungs- Zweck der Bildung netzbetreiber und der Prüfung der Bundesnetzagentur einer Netzreserve, Systemsicherheit ist die Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im (1) Zweck der Bildung einer Netzreserve ist die Vor- Sinne von § 2 Absatz 2 durch Vorhaltung von Erzeu- haltung von Erzeugungskapazitäten zur Gewährleis- gungskapazitäten insbesondere als Redispatchpotential. tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- Bei der Systemanalyse sind insbesondere bestehende tätsversorgungssystems. Netzengpässe und mögliche Entwicklungen im Hinblick (2) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässig- auf den Netzausbau zu berücksichtigen. Die für die keit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt vor, Zwecke der Gewährleistung der Systemsicherheit auf wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder Grundlage bestehender Verträge im Sinne von § 1 Ab- kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu satz 3 verfügbaren Erzeugungskapazitäten sind im Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Rahmen der Systemanalyse nicht als zusätzlicher Be- darf abgeschlossen werden, wenn die betreffende An- darf auszuweisen. lage 1. geeignet ist, zur Lösung der konkreten System-
§4 sicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen; Verfahren, 2. die jeweils nach nationalem Recht des betroffenen Möglichkeit zur Interessenbekundung Staates zuständigen Behörden keine Einwände im (1) Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungs-
§ 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungs- sicherheit erheben; kapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils 3. die Bindung für den erforderlichen Zeitraum ge- betroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstim- sichert und mung mit der Bestätigung bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres die konkreten Anforderungen an die 4. bei gleicher technischer Eignung mindestens ge- erforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anfor- nauso preisgünstig wie die Nutzung von Erzeu- derungen an den Standort und die technischen Para- gungsanlagen in Deutschland ist. meter. (2) Die Betreiber von Anlagen können bis spätestens §6 zum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Ab- Vergütung bestehender schluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in Anlagen in der Netzreserve die Netzreserve bekunden. Bei gleicher technischer (1) Die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen Eignung mehrerer angebotener Anlagen im Hinblick für die Netzreserve entstehenden Kosten werden er- auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig- stattet. Kosten, welche auch im Fall einer Stilllegung keit des Elektrizitätsversorgungssystems berücksichtigt angefallen wären, sowie Opportunitätskosten sind nicht der betroffene Übertragungsnetzbetreiber das preis- erstattungsfähig. Der Umfang der Kostenerstattung günstigste Angebot. Es besteht kein Rechtsanspruch wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kos- auf Abschluss eines Vertrags. tenstruktur der konkreten Anlage nach Abstimmung mit (3) Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Ver- der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Ver- handlungen mit den Betreibern der Anlagen und schlie- trag entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetrei- ßen nach Möglichkeit bis spätestens zum 15. Juli eines ber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur jeden Jahres Verträge über die Nutzung der Anlagen für zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Über- die Netzreserve ab. tragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungs-
§5 verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer je- (1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern von weils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kos- Anlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber, ten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben an- in dessen Regelzone die betreffende Anlage ange- erkannt. schlossen ist, nach Abstimmung mit der Bundesnetz- agentur. Der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von (2) Die Kostenregelung umfasst die folgenden Punkte: Satz 1 ist auch berechtigt, Verträge mit den Betreibern 1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Ar- geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnen- beitspreis in Form der notwendigen Auslagen für markt und der Schweiz abzuschließen. Die Vertrags- eine konkrete Einspeisung der Anlage gewährt; dauer kann bis zu 24 Monate, in begründeten Fällen auch länger betragen. 2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wer- den die einmaligen Kosten für die Herstellung der (2) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Inland darf nur abgeschlossen werden, wenn die An- Kosten im Sinne von Satz 1 sind auch die Kosten lage erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfun- 1. systemrelevant im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8 gen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhn- und 9 des Energiewirtschaftsgesetzes ist; licher Schäden; 2. der Betreiber sich verpflichtet, die für die Netzre- 3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird serve genutzte Anlage nach Ablauf des Vertrages zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der bis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr am Ener- betreffenden Anlage gewährt. Hierbei werden die giemarkt einzusetzen; Kosten berücksichtigt, welche dem Betreiber zu- 3. die Anzeigefrist nach § 13a Absatz 1 des Energie- sätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung wirtschaftsgesetzes zum Beginn des geplanten Ein- der Anlage für die Netzreserve entstehen. Der Leis- satzes in der Netzreserve verstrichen ist oder die An- tungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je lage bereits vorläufig stillgelegt ist und Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von im konkreten Fall ermittelten Erfahrungswerten der je- 4. alle gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen An- weiligen Anlage festgelegt werden. Die Bundesnetz- forderungen an den Betrieb der Anlage für die Ver- agentur kann die der Anlage zurechenbaren Ge- tragsdauer erfüllt sind oder sich die Anlage in einem meinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von materiell genehmigungsfähigen Zustand befindet. 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pau- (3) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im schal anerkennen. Der Nachweis höherer Gemein- europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz kosten durch den Betreiber ist möglich. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1949
§7 Anlage angeschlossen werden soll, nach Abstimmung Art des Einsatzes der Netzreserve mit der Bundesnetzagentur. Die durch den Vertrag ent- stehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber wer- (1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich den durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer außerhalb des Energiemarktes nach Maßgabe der von freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetz- den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Sys- betreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 temsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden. Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom (2) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen die Anla- 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch gen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Ver- Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I fügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden der technischen Randbedingungen ein. Der Einsatz er- Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe folgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt. nach § 13 Absatz 1 und 1a des Energiewirtschaftsge- (2) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die An- setzes, soweit diese zur Gewährleistung der Systemsi- lage für die Dauer der Nutzung im Rahmen der Netz- cherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind. reserve ausschließlich nach Maßgabe von angeforder- ten Systemsicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 7 zu
§8 betreiben. Die betreffende Anlage muss nicht fabrikneu Ausnahmefall der Beschaffung sein. neuer Anlagen für die Netzreserve (3) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die An- (1) Voraussetzung für eine Beschaffung der Netz- lage nach Ende der Nutzung im Rahmen der Netzre- reserve aus neuen Anlagen ist die Bestätigung eines serve entsprechenden Bedarfs durch die Bundesnetzagen- 1. dem Übertragungsnetzbetreiber weiterhin als be- tur nach § 3 Absatz 1 Satz 2. sonderes netztechnisches Betriebsmittel zur Nut- (2) Soweit die Bundesnetzagentur gemäß § 3 Ab- zung zur Verfügung zu stellen; die Anlage muss dann satz 1 Satz 2 einen Bedarf für die Beschaffung einer weiter ausschließlich außerhalb des Energiemarktes neuen Anlage bestätigt, ist der betroffene Über- zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig- tragungsnetzbetreiber berechtigt und im Rahmen der keit des Elektrizitätsversorgungssystems eingesetzt Möglichkeiten verpflichtet, neue Anlagen für die Netz- werden oder reserve im entsprechenden Umfang zu beschaffen. 2. die Anlage nach Vertragsende abzubauen und zu (3) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, verkaufen. Erlöse stehen dem Übertragungsnetzbe- Errichtung und Betrieb der Anlage in einem transparen- treiber zu und werden als kostenmindernde Erlöse ten, diskriminierungsfreien Verfahren nach den Vorga- auf die Erlösobergrenze des betreffenden Übertra- ben der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 gungsnetzbetreibers im Sinne der Anreizregulie- (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- rungsverordnung angerechnet. zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung auszu- § 10 schreiben. Anzeigepflicht und (4) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 Stilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen kein Ergebnis erzielt werden kann, kann der Über- tragungsnetzbetreiber nach Abstimmung mit der Bun- (1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von desnetzagentur, eine neue Anlage als besonderes netz- Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach § 13a Ab- technisches Betriebsmittel an geeigneter Stelle errich- satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlas- ten und betreiben. Im Hinblick auf die Art des Einsatzes sung der Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und der Anlage während und nach Ende der Nutzung im Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereit- Rahmen der Netzreserve sind die §§ 7 und 9 Absatz 3 haltung der Anlage nach § 13a Absatz 3 des Energie- Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Die durch die wirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspei- neue Anlage verursachten Kosten der Übertragungs- sung nach § 13 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgeset- netzbetreiber werden durch Festlegung der Bundes- zes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen netzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto- der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten ange- Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulie- schlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I überschreitet, als eine Anlage. S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom (2) Vorläufige Stilllegungen im Sinne von § 13a Ab- 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden satz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensre- Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht inner- gulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden halb von einer Woche ab Anforderung durch den Über- Vorgaben anerkannt. tragungsnetzbetreiber wieder in einen Betriebszustand versetzt werden kann, um eine angeforderte Anpas-
§9 sung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 Wesentliche Bestandteile und 2 oder Absatz 1b des Energiewirtschaftsgesetzes des Vertrags bei neuen Anlagen umzusetzen. (1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern neu (3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September zu errichtender Anlagen erfolgt durch den Über- im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, An- tragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die betreffende lagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Eigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die aus- kehr in den Energiemarkt angefallen wären, sowie schließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Opportunitätskosten sind nicht erstattungsfähig. Zwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht (3) Darf die Anlage eines Betreibers nach § 13 Ab- zur Anzeige ihrer Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 satz 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für die des Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungs- Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe verbot nach § 13a Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt- angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben schaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor werden und entfällt während dieser Zeit die Systemre- dem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist. levanz der Anlage, so hat der Anlagenbetreiber bis zum (4) Revisionen im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 3 Ablauf der fünf Jahre einen Anspruch auf eine ange- des Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind messene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaß- Maßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhän- nahmen im Sinne von § 13a Absatz 3 Satz 1 und 2 gig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung des Energiewirtschaftsgesetzes. liegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert (4) Die Pflicht des Anlagenbetreibers zur Rückerstat- oder wieder in Stand gesetzt werden. tung der Betriebsbereitschaftsauslagen bei einer Rück- (5) Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist kehr an den Energiemarkt nach Ablauf der Fünfjahres- nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Energiewirt- frist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 des Energiewirt- schaftsgesetzes ist möglich, wenn der Übertragungs- schaftsgesetzes erstreckt sich ausschließlich auf den netzbetreiber hierdurch keine Gefährdung oder Störung Restwert investiver Vorteile, welche der Betreiber im der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver- Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen erhalten sorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetrei- hat. Maßgeblich ist der Restwert zum Zeitpunkt der ber dies durch die Mitteilung nach § 11 Absatz 1 mit- Rückkehr in den Energiemarkt. geteilt hat. (5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetrei- bers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der
§ 11 Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung Verfahren bei geplanter vorläufiger der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver- Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung pflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 (1) Der systemverantwortliche Betreiber des Über- Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der An- tragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer reizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 vorläufigen Stilllegung nach § 13a Absatz 1 des Ener- (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset- giewirtschaftsgesetzes unverzüglich, ob die vorläufige zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert Stilllegung der Anlage mit hinreichender Wahrschein- worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als ver- lichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder fahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür gel- Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elek- tenden Vorgaben anerkannt. trizitätsversorgungssystems führt und diese Gefähr- dung oder Störung nicht durch andere angemessene § 12 Maßnahmen beseitigt werden kann. Er teilt dem Anla- Verfahren bei geplanter genbetreiber unverzüglich das Ergebnis der Prüfung endgültiger Stilllegung von sowie die entsprechende Begründung schriftlich mit. Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung (2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig still- (1) Die Begründung der Notwendigkeit der Auswei- gelegt werden sollte, nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 sung einer im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8 und 9 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Be- des Energiewirtschaftsgesetzes systemrelevanten An- reithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewähr- lage im Fall einer geplanten endgültigen Stilllegung leistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elek- soll sich aus der Systemanalyse der Übertragungsnetz- trizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick betreiber oder dem Bericht der Bundesnetzagentur auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwen- nach § 3 ergeben. Die Begründung kann sich auf die den. Der Anspruch auf angemessene Vergütung um- Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13c Ab- fasst satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes stützen. 1. die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13 (2) Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung sei- Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Er- ner Anlage nach § 13a Absatz 2 des Energiewirt- zeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Ab- schaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die satz 2 Nummer 1; Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch 2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen sowie nach § 13 Absatz 1b des Energiewirtschaftsgeset- für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten zes. Im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen der Übertragungsnetzbetreiber die Regelungen des § 6 werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls und im Hinblick auf die Nutzung der Anlage für Zwecke die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betref- der Gewährleistung der Systemsicherheit § 7 entspre- fenden Anlage notwendigen Kosten erstattet chend anzuwenden. (Grundsatz der Kostenerstattung). Es werden aus- schließlich die Kosten berücksichtigt, welche dem § 13 Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Übertragungsnetzbetreibern Sonderregelungen, Evaluierung angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entste- (1) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an hen. Kosten, welche auch im Fall einer vorläufigen Netzreserve im Hinblick auf den Winter 2013/2014 ge- Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rück- mäß § 3 durch die Bundesnetzagentur und die Übertra- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1951 gungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung abweichend von den in § 3 genannten Fristen unver- der Bundesnetzagentur abweichend von den in den züglich. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Prüfung §§ 3 und 4 genannten Fristen zu folgenden Terminen: des Bedarfs an Netzreserve sowie eine eventuelle Be- 1. Veröffentlichung des Berichtes der Bundesnetz- stätigung im Hinblick auf die kommenden drei Jahre agentur im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick spätestens im September 2013. auf den Bedarf sowie gegebenenfalls Bekanntgabe (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 63 Absatz 2a der konkreten Anforderungen an die Anlage durch des Energiewirtschaftsgesetzes wird insbesondere den Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 4 Ab- auch die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung der satz 1: bis 15. September 2013; Art der Beschaffung der Netzreserve für den Zeitraum 2. eventuelle Frist zur Interessenbekundung durch ab 2015/2016 untersucht. Kraftwerksbetreiber: 1. Oktober 2013; 3. eventueller Abschluss von Verträgen: bis 15. Oktober § 14 2013. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- Netzreserve im Hinblick auf die kommenden fünf Jahre dung in Kraft. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 durch die Bundes- netzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem- eine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur ber 2017 außer Kraft. Berlin, den 27. Juni 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de