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德国的法律

Elbe Foundation Law

颁布于 2007-10-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz – ElbefondsG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Water
关键词
institution, recreational water use, flood, legal proceedings/administrative proceedings, surface water, governance, hazards

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文本

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  1. Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz - ElbefondsG) Vom 16. Oktober 2007 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: HmbGVBl. 2007, S. 383 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 7 und 8 geändert, neue §§ 10 und 11 eingefügt, alte §§ 10 bis 12 werden zu §§ 12 bis 14 durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: § 1 Errichtung Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Stiftung Elbefonds“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 2 Stiftungszweck Der Zweck der Stiftung liegt in der Erhaltung der für den Sportbootverkehr und den Tourismus der gesamten Region bedeutsamen Sportboothäfen an der tidebeeinflussten Elbe und ihren Nebenflüssen zwischen Cuxhaven und der Staustufe Geesthacht. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch finanzielle Unterstützung der förderfähigen Maßnahmen erfüllt, die die in Satz 1 genannten Sportboothäfen zur Minderung der Verschlickung ihrer Hafenanlagen ergreifen. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Barkapital von 10.000.000 Euro. (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. (3) Zuwendungen sowie sonstige Erträge erhöhen das Stiftungsvermögen, soweit sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind. Page 1 of 5Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 07/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... 1. 2. § 4 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus Erträgen des gemäß § 3 gebildeten Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstigen Erträgen, soweit sie zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind. § 5 Förderung (1) Die nach § 9 zu erlassende Satzung regelt, welche Bedingungen die in § 2 genannten Häfen erfüllen müssen, um förderfähig zu sein. (2) Der von der Stiftung zu übernehmende Finanzierungsanteil beträgt maximal 30 vom Hundert der in einem förderfähigen Antrag nachgewiesenen Kosten. Die übrigen Kosten der Maßnahme trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller; ihre Finanzierung ist im Antrag nachzuweisen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. (4) Für die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln wird ein Vergabeausschuss eingerichtet. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung. § 6 Organe Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. § 7 Vorstand (1) Die Stiftung hat einen aus einer Person bestehenden Vorstand. Der Vorstand wird durch den Präses der nach § 12 Aufsicht führenden Behörde für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den vom Kuratorium vorgegebenen Grundsätzen der Stiftungspolitik. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung. (4) Der Vorstand führt den Vorsitz im Vergabeausschuss. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung. Page 2 of 5Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 07/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. § 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums, einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der förderfähigen Sportboothäfen. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für bis zu vier Jahre vom Präses der nach § 12 Aufsicht führenden Behörde bestellt. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Vertreterinnen oder Vertreter werden auf mehrheitlichen Vorschlag der nach § 5 Absatz 1 förderfähigen Sportboothäfen bestellt; die erstmalige Bestellung erfolgt im Anschluss an die in der gemäß § 9 zu erlassenden Satzung näher geregelte erstmalige Feststellung des Verzeichnisses der förderfähigen Sportboothäfen. Eine gleichzeitige Bestellung von mehreren, zeitlich einander nachfolgenden Vertreterinnen und Vertretern zum Zwecke der Rotation ist zulässig. (3) Das Kuratorium legt die Grundsätze der Stiftungspolitik fest. Es beschließt insbesondere über den Wirtschaftsplan sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, den Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes, die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln, Änderungen der Satzung, die Benennung der Mitglieder des Vergabeausschusses, andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung. (4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden kann ein Beschluss nicht gefasst werden. (5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsanweisung für den Vorstand beschließen. Page 3 of 5Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 07/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... 1. 2. 3. 4. § 9 Satzung (1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Vermögen und die Aufgaben der Stiftung, die Berufung und Abberufung der Organe der Stiftung, die Aufgaben und Befugnisse der Organe und die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen. (2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. § 10 Rechnungswesen, Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr. (4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 11 Überwachung durch den Rechnungshof Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO. Page 4 of 5Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 07/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... 1. 2. 3. § 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht der zuständigen Behörde. § 13 Beendigung, Heimfall (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr gesamtes Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg. Soweit Dritte das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen gemäß § 3 Absätze 2 und 3 erhöht haben, entsteht im Falle der Aufhebung der Stiftung ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Rückerstattung zum Nennwert. § 14 Schlussbestimmungen Fördermittel dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die am 12. September 2006 bei der Planfeststellungsbehörde beantragte Fahrrinnenanpassung der Elbe durch Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden ist, die Umsetzung der beantragten Maßnahmen tatsächlich begonnen hat und kein Rechtsmittel geltend gemacht worden oder die Ausnutzbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtlich bestätigt worden ist. Ausgefertigt Hamburg, den 16. Oktober 2007. Der Senat Page 5 of 5Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 07/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru...