Eight Ordinance amending the Ordinance implementing common fishery rights
颁布于 1994-01-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- marine fisheries, inspection, fishing vessel, enforcement/compliance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts Vom 3. Januar 1994 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 § 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBl. I S. 100), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 503) geändert worden ist, wird durch folgende Vorschriften ersetzt: »§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABl. EG Nr. L 397 S. 67), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 2. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. a) Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Anlandeerklärung, b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Umladungserklärung oder c) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung der Mitteilung einen Fang anlandet, 5. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt, 8. Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder 9. Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt. § 2a Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Erzeugerorganisationen und Transportunternehmen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Fischauktionen veranstaltet oder einer entsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mitführt.« Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 3. Januar 1994 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung des Staatssekretärs Genske