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德国的法律

Eight Ordinance amending the Ordinance implementing common fishery rights

颁布于 1994-01-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
marine fisheries, inspection, fishing vessel, enforcement/compliance

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文本

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  1. Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts Vom 3. Januar 1994 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 § 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBl. I S. 100), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 503) geändert worden ist, wird durch folgende Vorschriften ersetzt: »§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABl. EG Nr. L 397 S. 67), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 2. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. a) Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Anlandeerklärung, b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Umladungserklärung oder c) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung der Mitteilung einen Fang anlandet, 5. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt, 8. Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder 9. Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt. § 2a Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Erzeugerorganisationen und Transportunternehmen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Fischauktionen veranstaltet oder einer entsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mitführt.« Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 3. Januar 1994 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung des Staatssekretärs Genske

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