EC Consumer Protection Implementation Act
颁布于 2006-12-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- consumer protection, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, offences/penalties, basic legislation
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Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen Vom 21. Dezember 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e B e s t i mm u n g e n § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver ordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Ar tikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22). (2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach 1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaft erlassen sind, oder 2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif ten. (3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind. § 2 Zuständige Behörde Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/ 2004 sind zuständig 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines in nergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Um setzung oder Durchführung a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 16 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften, b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemein schaften erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen wor den sind und dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständig keit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist, 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Ver stoßes a) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht untersteht, oder b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Ver stoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist, 3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif ten, 4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versiche rungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist, 5. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fäl len. § 3 Zentrale Verbindungsstelle (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit ist – auch in Fällen des § 2 Nr. 2 bis 5 – Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Arti kels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. (2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landes behörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zu sammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informati onsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht ei nes innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind. 3367Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 A b s c h n i t t 2 D u r c h s e t z u n g d e r G e s e t z e z um S c h u t z d e r Ve r b r a u c h e r i n t e r e s s e n § 4 Aufgaben der zuständigen Behörden Die zuständige Behörde wird tätig 1. auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines an deren Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, 2. zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. § 5 Befugnisse der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung künftiger innergemeinschaftlicher Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erforderlich sind. Sie kann 1. den verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleis tungserbringer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verkäufer oder Dienstleister) verpflichten, einen festgestellten inner gemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf tige Verstöße zu unterlassen, 2. von dem Verkäufer oder Dienstleister alle erforderli chen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen, 3. Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten verlan gen, 4. die zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2 erforderlichen Anordnungen treffen. (2) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die für die Feststellung eines innergemeinschaftli chen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen Behörde befugt, 1. alle erforderlichen Schrift- und Datenträger des Ver käufers oder Dienstleisters, insbesondere Aufzeich nungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen sowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder zu verlangen, 2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazuge hörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder Dienstleisters während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrneh mung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich ist. Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erforderlich ist, sind auch Personen der für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zuständigen Behörden der Mitgliedstaa ten der Europäischen Union berechtigt, in Begleitung der nach diesem Gesetz für die Feststellung eines in nergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Perso nen der zuständigen Behörde, Grundstücke und Be triebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder Dienstleisters während der übli chen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten. (3) Der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Auskunft Ver pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem diese bestandskräftig geworden ist, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan zeiger*) bekannt gemacht werden, soweit dies zur Ver meidung eines künftigen innergemeinschaftlichen Ver stoßes erforderlich ist. Personenbezogene Daten dür fen nur bekannt gemacht werden, soweit das Informa tionsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige In teresse des Betroffenen am Ausschluss des Informa tionszuganges überwiegt oder der Betroffene eingewil ligt hat. Die zuständige Behörde hat von der Bekannt machung abzusehen, soweit eine vergleichbare Veröf fentlichung durch den Verkäufer oder Dienstleister er folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Verkäufer oder Dienstleister zur Vermeidung einer Entscheidung der Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichtet hat, den innergemeinschaftlichen Ver stoß einzustellen. (5) Stellen sich die von der zuständigen Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nach hinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um stände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise zu unterrichten, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, soweit ein Betroffener hieran ein berechtigtes Inte resse hat und dies beantragt. § 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigen tümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstü cke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Maßnahmen nach 1. § 5 Abs. 2 zu dulden und 2. die für die Feststellung eines innergemeinschaft lichen Verstoßes zuständigen Personen der zustän digen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde Räume zu öffnen. § 7 Beauftragung Dritter (1) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Nr. 1 erlässt, eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4a des Unter lassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen innerge meinschaftlicher Verstöße hinzuwirken. Der beauftragte Dritte handelt im eigenen Namen. (2) Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist eine Beauftragung nur zulässig, soweit der beauftragte Dritte 1. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül lung der Aufgabe bietet und 2. in die Beauftragung einwilligt. Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne Entschädigung zu widerrufen. (3) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Be auftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absat zes 2 abschließen und den danach beauftragten Dritten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 benennen. Eine Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde gehört. Die Rah menvereinbarung ist im Bundesanzeiger oder elektroni schen Bundesanzeiger*) bekannt zu machen. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Lan desregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen. § 8 Außenverkehr Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen. A b s c h n i t t 3 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n , Vo l l s t r e c k u n g , K o s t e n § 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird. § 10 Vollstreckung Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß nahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zwei hundertfünfzigtausend Euro. § 11 Kosten (1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlun gen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen. (2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Ab satz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sons tige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maß gabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kos ten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung ent stehen, sind von den Betroffenen der Behörde geson dert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entspre chend anzuwenden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver bindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsauf sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buch stabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswe sens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Ge schäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor zusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßi gungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 3369Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu be stimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden ausgeführt wird. (5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministe rien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ih rem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nr. 1, 2 oder 3 übertragen. (6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach Absatz 4 durch Landesrecht getroffen. A b s c h n i t t 4 A n p a s s u n g a n g e ä n d e r t e s G em e i n s c h a f t s r e c h t § 12 Ermächtigung zur Anpassung (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, so weit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif ten erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor den sind. A b s c h n i t t 5 R e c h t s b e h e l f e b e i Ve r w a l t u n g sm a ß n a hm e n § 13 Zulässigkeit, Zuständigkeit (1) Gegen eine Entscheidung nach 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder 2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach die sen Vorschriften in einem sachlichen Zusammen hang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht, der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt. (2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbe lehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichts ordnung beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord nung gilt entsprechend. (3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der An tragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entspre chend. § 14 Aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Voll ziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öf fentlichen Interesse geboten ist. (3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. Die Anordnung ist zu begründen. (4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel len, soweit 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor liegen, 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange fochtenen Entscheidung bestehen oder 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge botene Härte zur Folge hätte. (5) Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einrei chung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der zustän digen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwer degericht auch die Aufhebung der Vollziehung anord nen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der auf schiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig ge macht werden. Sie können auch befristet werden. (6) Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (7) Das Beschwerdegericht entscheidet über einen Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss. Der Be schluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt § 80b Abs. 1 der Verwaltungsgerichts ordnung entsprechend. (9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ent scheiden. 3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 § 15 Frist und Form (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzurei chen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei dung der Behörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. (2) Die Beschwerde muss den Antragsteller, den An tragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebe gehrens bezeichnen. Die angefochtene Entscheidung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdege richts verlängert werden. (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch ten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe gründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet sein. § 16 Beteiligte am Beschwerdeverfahren An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1. der Beschwerdeführer, 2. die zuständige Behörde, 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte ressen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucher verbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wer den, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau cher insgesamt erheblich berührt werden. § 17 Anwaltszwang Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelas senen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch tigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi gung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. § 18 Mündliche Verhandlung (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver handlung entschieden werden. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden. § 19 Untersuchungsgrundsatz (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver halt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heran zuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweis anträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (4) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun den sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu mung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Be rücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen ent schieden werden. § 20 Beschwerdeentscheidung (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Be schluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abwei chen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts geheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Ak teninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein heitlich ergehen kann. (2) Für die Beschwerdeentscheidung gelten § 113 Abs. 1, 3 bis 5 und § 114 der Verwaltungsgerichtsord nung entsprechend. (3) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. § 21 Akteneinsicht (1) Die in § 16 Nr. 1 und 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Beschwerdegerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus 3371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre chend. (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zuläs sig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die zuständige Behörde hat die Zu stimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie un zulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorge tragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Of fenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offen legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be weismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach aufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Ver fahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht an waltlich vertreten lassen. (3) Den in § 16 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten soll das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren. § 22 Geltung von Vorschriften des Gerichts verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten er gänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver fassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungs polizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim mung; 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbeson dere über Ausschließung und Ablehnung eines Rich ters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladun gen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Ver bindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist, entsprechend. § 23 Einstweilige Anordnung (1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige An ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnis sen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro hende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt entsprechend. (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 14. § 24 Rechtsbeschwerde (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be schlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbe schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Land gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begrün den. (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: 1. das beschließende Gericht war nicht vorschrifts mäßig besetzt, 2. bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt, 4. ein Beteiligter im Verfahren war nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, soweit er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. die Entscheidung ist auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen. § 25 Nichtzulassungsbeschwerde (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange fochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu be 3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 gründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Ver handlung ergehen. (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der an zufechtenden Entscheidung. (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17, 21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Be ratung und Abstimmung entsprechend. (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustel lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist. § 26 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwer deverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilpro zessordnung gelten entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzule gen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefoch tenen Entscheidung. (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechts beschwerdegründe vorgebracht sind. (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16 bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 27 Kostentragung und -festsetzung Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer deverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kos ten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der An gelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Ver schulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerle gen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro zessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs beschlüssen entsprechend. § 28 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge gen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent scheidung findet die Rüge nicht statt. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor liegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraus setzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzu lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be gründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Ver fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein gereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge richts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord nung ist entsprechend anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezem ber 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert: 1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „und, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Pa tienten handelt, hieraus Abschriften oder Ablich tungen anzufertigen“ gestrichen. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge fügt: „2a. Abschriften oder Ablichtungen von Unterla gen nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unter lagen nach Nummer 2 gespeichert sind, an zufertigen oder zu verlangen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Pa tienten handelt,“. 3373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Arzneimittel rechts“ durch die Wörter „Arzneimittelrechts oder Heilmittelwerberechts“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „arzneimittelrechtli chen“ durch die Wörter „arzneimittelrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen“ ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge fügt: „(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Men schen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaf ten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchset zung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22).“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 132 der Ver ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 50c Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Ver fahrensart untereinander Informationen einschließ lich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Be weisverwertungsverbote bleiben unberührt.“ 2. In § 87 werden a) in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri chen und b) Absatz 2 aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird folgender § 4a ein gefügt: „§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen (1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok tober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zu ständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), ver stößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb In § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlau teren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter „ , es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlas sungsklagengesetzes vor“ angefügt. Artikel 6 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, werden die Wörter „und § 2 des Spruchver fahrensgesetzes“ durch die Wörter „ , § 2 des Spruch verfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Ver braucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie folgt geän dert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“. 2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe r angefügt: „r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs gesetz;“. 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Num mer 4 angefügt: „4. über Beschwerden gegen Entschei dungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EG-Verbraucherschutz durchsetzungsgesetzes).“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirt schaftsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge setzes)“ ersetzt. 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge ändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab schnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“. bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab schnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nicht zulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“. b) In der Vorbemerkung 1.2.2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.“ c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab schnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“. d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab schnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“. Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Ver gütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num mer 10 angefügt: „10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem VSchDG.“ Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2006 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 3375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006