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德国的法律

Direct Support Scheme Obligation Ordinance

颁布于 2004-11-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Agricultural and rural development
关键词
less favoured areas, agricultural development, agricultural land, subsidy/incentive, financial agricultural measures, erosion, irrigation, enforcement/compliance

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  1. 2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Ver bindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtun gengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzah lungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind. § 2 Erosionsvermeidung (1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflü gen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsge fährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzu halten sind. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht einge halten werden können. (4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzah lungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungs verbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen. § 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur (1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinha ber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgeleg te und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ackerflächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienrege lung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt schaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind. (2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht wer den. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind fer ner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kul turen angebaut werden. (4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene 1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erstellen oder 2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestim men; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfol gen. Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumus gehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. (5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durch schnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestim mung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungs maßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzei gen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumus gehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage ge nannten Grenzwertes nachzuweisen. Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahlVerpflV) Vom 4. November 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2779 (6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. (7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppel feldern genehmigen, sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Natur haushalt nicht zu besorgen sind. § 4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirt schaftlichen Erzeugung genommen wurden (1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und auf der Fläche ganzflächig zu verteilen oder zu mähen und das Mähgut abzufahren. (2) Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der land wirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut abzufahren. (3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Ab satz 2 verboten. (4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vor schriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unbe rührt. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Abweichungen von 1. den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn natur schutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern, 2. Absatz 3 genehmigen, wenn schädliche Auswirkun gen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind. (6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechts verordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um 1. regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem Grundwasserstand oder mit hohem Anteil stark geneigter Flächen oder 2. besonderen regionalen Gegebenheiten aus natur schutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen Rechnung tragen zu können. § 5 Landschaftselemente (1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht be seitigt werden dürfen, sind 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen, 2. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaft lich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen, 3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftli chen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindes tens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua dratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Auffors tung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze, 4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern, 5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landes rechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Grün de nicht entgegenstehen. (3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftsele mente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflich tung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. November 2004 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Anlage (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung 1. Grenzwert für die Humusbilanz Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen – 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von – 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten. Berechnungsverfahren: Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernte resten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3. 2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung Ton <13 %: Humusgehalt > 1 Prozent Ton >13 %: Humusgehalt > 1,5 Prozent Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen. Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72. Tabelle 1 Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr Hauptfruchtarten Mehrjähriges Feldfutter 600 400 300 200 100 Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge, Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*) – je Hauptnutzungsjahr – im Ansaatjahr als Frühjahrsblanksaat bei Gründeckfrucht als Untersaat als Sommerblanksaat Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel produkte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf berücksichtigt. 160Körnerleguminosen – 280 Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) – 560 Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/ Heilpflanzen*) – 760Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) – 760Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2781 Zwischenfrüchte Brache Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungs systeme die Kennzahlen regional anpassen. *) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit: Gruppe 1 Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone; Gruppe 2 Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais; Gruppe 3 Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel; Gruppe 4 Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee. **) gilt auch für nachfolgende Jahre. 700 400 Gezielte Begrünung – ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) – ab Frühjahr des Brachejahres 180 80 Selbstbegrünung – ab Herbst – ab Frühjahr des Brachejahres 200Untersaaten 80Stoppelfrüchte 120Winterzwischenfrüchte 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Tabelle 2 Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten (Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat*) *) Die Humusreproduktion 1 t ROS („Reproduktionswirksame organische Substanz“) entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE („Humuseinheit“) entspricht 580 kg Kohlenstoff. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen. Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden. 30 50 10 40 60 100 10 40 Sonstiges Rindenkompost See- und Teichschlamm 4 7 10 25 35 30 60 6 9 12 36 50 40 70 Gärrückstände flüssig fest Kompost 10 15 25 35 45 20 25 35 45 55 8 12 28 40 52 16 20 36 46 56 Klärschlamm ausgefault, unbehandelt kalkstabilisiert 20 40 30 50 40 50 60 30 62 40 66 46 58 70 Bioabfall nicht verrottet Frischkompost Fertigkompost 4 8 4 7 10 15 25 35 45 4 8 6 9 12 12 22 30 38 Gülle Schwein Rind Geflügel (Kot) 20 30 25 35 35 55 28 40 40 56 62 96 Stallmist frisch verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) kompostiert 86 10 20 100 8 16 Pflanzenmaterial Stroh Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle Grünschnitt Trockenmasse (%) kg Humus-C pro t Substrat Material Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2783 Tabelle 3 Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt (Korn : Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel : Laub-Verhältnis) Braugerste 0,70 Gehaltsrübe 0,40 Hafer 1,10 Körnermais 1,00 Massenrübe 0,40 Öllein 1,60 Sommerfuttergerste 0,80 Sommerraps 1,70 Sonnenblume 4,10 Wintergerste 0,80 Winterraps, Winterrübsen 1,30 Winterroggen 0,90 Wintertriticale 0,90 Winterweizen 0,80 Zuckerrübe 0,70 Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungs systeme die Kennzahlen regional anpassen. Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden. 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 R e c h e n b e i s p i e l Humusbedarf: Kartoffel 10 – 760 – 7 600 Winterweizen 30 – 280 – 8 400 Brache (Selbstbegrünung ab Herbst) 4 + 180 + 720 Summe Humusbedarf 44 – 15 280 Humusreproduktion: Kartoffel 40 – – – – 0 Winterweizen 8,5 0,8 6,8 100 680 + 13 600 (Strohverkauf von 10 ha, des halb verbleiben nur 20 ha für Reproduktion) Summe Humusrepro- + 13 600 duktion Bilanz kg Humus-C Summe Humusbedarf – 15 280 Summe Humusreproduktion + 13 600 Gesamtbilanz – 1 680 Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr – 38 (Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) Gesamtbetriebs fläche in kg Humus-C (Spalte 6 multip. mit Anbaufläche) kg Humus-C pro ha (Multiplikation Spalte 4 mit Spalte 5) Umrechnungs faktor (Tabelle 2 Spalte 2) Ertrag Rübenblatt/Stroh (t pro ha) Hauptfrucht Nebenprodukt verhältnis (Tabelle 3) Hauptfrucht ertrag t pro ha Humus lieferung durch Nebenprodukte, die auf dem Feld bleiben Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C) (ha multipliziert mit Humuswirkung) Humuswirkung (kg Humus-C pro ha) haFruchtfolge

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