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德国的法律

Decree of the Ministry of Social Affairs, Health and Family on establishment of an Animal Protection Advisory Board

颁布于 1992-10-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Erlass des Staatsministers für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung eines Beirates für Tierschuz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen
主题
Livestock, Wild species and ecosystems
关键词
institution, animal welfare, governance, wild fauna

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文本

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  1. Erlass des Staatsministers für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung eines Beirates für Tierschutz Vom 14. Oktober 19921 [Geändert durch VwV vom 24. April 1998 (SächsABl. S. 371)] 1. Zur Beratung des Staatsministers für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsminister) in Fragen des Tierschutzes wird ein „Beirat für Tierschutz“ gebildet. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen des Tierschutzes, mit denen der Staatsminister befasst ist, unterrichtet und dazu gehört werden. 2. Der Beirat besteht aus – einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie als Vorsitzenden – einem Vertreter des Landestierschutzverbandes Sachsen e.V. – je einem Vertreter eines örtlichen Tierschutzvereins e.V. aus den Regierungsbezirken Chemnitz, Dresden und Leipzig – einem Vertreter der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig – einem Vertreter des Fachbereichs Biowissenschaften der Universität Leipzig – einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten – einem Vertreter des Sächsischen Landesbauernverbandes e.V. – einem Vertreter des Verbandes der privaten Landwirte und Grundstückseigentümer Sachsen e.V. – einem Vertreter der Sächsischen Landestierärztekammer. 3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Staatsminister für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Sächsischen Landtages berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit aus oder wird es abberufen, so beruft der Staatsminister auf Empfehlung des Beirates gemäß Nummer 2 einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. 4. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Verdienstausfall nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417). Diese wird im Rahmen der im Haushalt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Verfügung stehenden Mittel finanziert. 5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wird vom Vorsitzenden in der Regel zweimal jährlich einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unter Vorlage eines Vorschlages für die Tagesordnung schriftlich beantragen. 6. Der Vorsitzende kann themenorientiert weitere Sachverständige zu einer Sitzung einladen. Solche Personen sind auch einzuladen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Beirates verlangt wird. 7. Der Erlass tritt am 14. Oktober 1992 in Kraft. Dresden, den 14. Oktober 1992 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler