Cormorant Ordinance
颁布于 2010-07-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Kormoranverordnung - KorVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Fisheries and aquaculture, Wild species and ecosystems
- 关键词
- inland fisheries, freshwater fishes, aquatic animals, wild fauna, birds, hunting/capture, authorization/permit, enforcement/compliance
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Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: KorVO Ausfertigungsda tum: 20.07.2010 Gültig ab: 07.08.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2010, 527 Gliede rungs-Nr: 7910 Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Kormoranverordnung - KorVO) Vom 20. Juli 2010 Zum 14.04.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Auf Grund von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird verordnet: § 1 Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane (1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirt schaftlicher Schäden wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestattet, Kormorane (Phala crocorax carbo) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu töten. (2) Das Töten von Kormoranen darf nicht erfolgen, wenn weniger schädigende Maßnahmen dauerhaft geeignet sind, die natürlich vorkommende Tierwelt zu schützen oder erhebliche fischereiwirtschaftli che Schäden abzuwenden. § 2 Örtliche und zeitliche Vorgaben (1) Kormorane dürfen nur auf oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 200 Metern hierzu durch Abschuss getö tet werden. (2) Von der Gestattung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Kernzonen von Bio sphärengebieten, Naturdenkmale, Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Verordnung des Mini steriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 37), befriedete Bezirke nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes sowie sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (3) Der Abschuss ist nur zulässig vom 16. August bis zum 15. März und eineinhalb Stunden vor Son nenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. § 3 Abschussberechtigte, Inbesitznahme, Vermarktungsverbot (1) Zum Abschuss berechtigt sind Seite 2 von 3 1. Personen, die in den in § 2 Abs. 1 genannten Bereichen jagdausübungsberechtigt sind und einen gültigen Jagdschein besitzen, und, mit deren Zustimmung, Personen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder der Erlaubnisse nach § 10 des Waffengesetzes (WaffG) sind und 2. Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und der Fischzucht oder deren Beauftragte für den Bereich ihres Betriebsgeländes, sofern sie im Besitz eines gülti gen Jagdscheins oder der Erlaubnisse nach § 10 WaffG sind. Bei der Beantragung von Erlaubnissen nach § 10 WaffG ist ein Sachkundenachweis über ausreichende Kenntnisse zur Tötung von Kormoranen vorzulegen. (2) Der Abschuss von Kormoranen durch Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind, gilt nicht als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG. (3) Erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenom men. Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt. (4) Der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder anderen Forschungseinrichtun gen des Landes sind auf Anforderung einzelne Tiere für Untersuchungszwecke zur Verfügung zu stel len. § 4 Beachtung der Bestimmungen des Artenschutzes und der Jagd, Berichtspflicht (1) Die Verbote, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheb lich zu stören und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) sowie die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt. (2) Die jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrot munition an Gewässern, sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Anzahl der erlegten Kormorane, Erlegungsdatum, Gewässer, Gewässerart und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der unteren Jagdbehörde nach Abschluss der Vergrämungsperiode bis spätestens 15. April auf dem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 27 Abs. 6 des Landesjagd gesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch den Jagdaus übungsberechtigten und im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch den Betreiber. § 5 Beschränkung des Abschusses, Entzug der Abschussbefugnis, Zulassung weiterer Ausnahmen und Befreiungen (1) Die höhere Naturschutzbehörde kann den Abschuss von Kormoranen an bestimmten Gewässern oder Gewässerstrecken sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränken oder verbieten. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann die Berechtigung zum Abschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 1) entzie hen, wenn gegen die Vorgaben dieser Verordnung verstoßen oder von der Berechtigung missbräuchli cher Gebrauch gemacht wird. (3) Die höhere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zu lassen oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG erteilen. § 6 Beobachtung der Bestandsentwicklung Seite 3 von 3 Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Baden-Württemberg. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kormoranverordnung vom 4. Mai 2004 (GBl. S. 213) außer Kraft. STUTTGART, den 20. Juli 2010 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: MAPPUS PROF. DR. GOLL RAU PROF. DR. REINHART RECH PROF'IN DR. SCHICK STÄCHELE PFISTER KÖBERLE DR. STOLZ GÖNNER DRAUTZ PROF'IN DR. AMMICHT QUINN © juris GmbH